Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1954, Az.: I ZR 147/53

Voraussetzungen der Untersagung einer rechtsberatenden Tätigkeit; Erlaubniszwang für rechtsbratende Vereinigungen oder Stellen im Rahmen dieses Aufgabenbereiches; Entgeltliche Rechtsberatung innerhalb eines Vereins; Maßgaben zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Vereins

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1954
Aktenzeichen
I ZR 147/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 14.11.1952
OLG Hamburg - 20.05.1953

Fundstellen

  • BGHZ 15, 315 - 323
  • DB 1955, 119-120 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 422-424 (Volltext mit amtl. LS) "entgeltliche Gerichtshilfe durch berufsständische Organisationen"

Prozessführer

H. Anwaltsverein e.V., H., S. platz ...,
vertreten durch seinen Vorstand

Prozessgegner

1. Diplomvolkswirt Alfred K., H., A. str. ...

2. Dr. jur. Wilhelm R., H., A. str. ...

3. Mieterverein zu H. von 1890, R.V., H., A. Str. ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Vorschrift des Art. 1 § 1 RBeratG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

  2. 2.

    Art. 1 § 7 RBeratG setzt nicht voraus, daß die auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigungen oder Stellen ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten schlechthin "unentgeltlich" gewähren müssen. Es bleibt ihnen vielmehr gestattet, die tatsächlich entstandenen Auslagen und Aufwendungen von den Mitgliedern ersetzt zu verlangen. Diese berufsständischen Vereinigungen oder Stellen überschreiten jedoch die Grenzen des ihnen in Art. 1 § 7 a.a.O. eingeräumten Tätigkeitsbereichs, wenn sie Rechtshilfe auf der Grundlage eines Gebührensystems gewähren, das nur für Rechtsanwälte und in gewissem Umfange auch für Rechtsbeistände vorgesehen ist.

In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, D. Bock, Dr. Christoph und Dr. Weiss
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Mai 1953 und der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 14. November 1952 werden aufgehoben.

  1. 1.

    Der Beklagte zu 3 wird bei Vermeidung der Festsetzung von Geldstrafen in unbegrenzter Höhe für jeden Fall des Zuwiderhandelns verurteilt, es zu unterlassen, den Beklagten zu 1 und 2 das Recht einzuräumen, seine Vereinsmitglieder zu beraten und vor den Gerichten zu vertreten,

    wenn für diese Rechtsbesorgung den Mitgliedern die für Rechtsbeistände gültigen Gebühren in Rechnung gestellt werden.

  2. 2.

    Den Beklagten zu 1 und 2 wird bei Vermeidung der Festsetzung von Geldstrafen in unbegrenzter Höhe für jeden Fall des Zuwiderhandelns untersagt, an einer zu 1 gekennzeichneten Rechtsbesorgung des Beklagten zu 3 mitzuwirken.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner zu 3/4, der Kläger zu 1/4.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein im Jahre 1946 in das Vereinsregister beim Amtsgericht H. eingetragener Verein. Gemäß § 1 seiner Satzung verfolgt er den Zweck, die beruflichen und wirtschaftlichen Belange der H. Anwaltschaft zu wahren, zu pflegen und zu fördern.

2

Der Beklagte zu 3) ist im Jahre 1890 als rechtsfähiger Verein gegründet. Er hat sich nach § 2 seiner Satzung zur Aufgabe gestellt, "die Miete- und Wohnungsverhältnisse" der H. Bevölkerung zu fördern, namentlich alle berechtigten Interessen seiner Mitglieder zu wahren. Dieses Ziel soll satzungsgemäß nach § 2 d und e unter anderem erreicht werden durch Gewährung von kostenlosen mündlichen, sowie von kostenpflichtigen schriftlichen Auskünften in Miet- und Wohnungsfragen an die Vereinsmitglieder und durch ihre gebührenpflichtige Vertretung vor Behörden, Amts- und Verwaltungsgerichten, wobei dem Verein die für Rechtsbeistände geltenden Gebühren von den Mitgliedern zu erstatten sind.

3

Die Beklagten zu 1) und 2) sind die sogenannten Syndici des Beklagten zu 3.), denen nach § 8 Abs. 6 der Satzung das Recht zusteht, die Vereinsmitglieder vor Gericht oder Behörden zu vertreten. Sie haben dafür bis zum 1. Oktober 1952 Ersatz der ihnen entstandenen Unkosten und 80 % der nach Abzug der Auslagen verbleibenden Gebühren, welche von den Mitgliedern bezahlt werden, erhalten. Welche Vergütung sie nach dem 1. Oktober 1952 bekommen, ist zwischen den Parteien streitig.

4

Der Kläger vertritt die Auffassung, daß die Beklagten zu 1) und 2) gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung sowie gegen § 1 UnlWG verstiessen, und daß der Beklagte zu 3) ihnen diese rechtswidrige Tätigkeit ermögliche und sie darin unterstütze. Die völlig selbständige Tätigkeit der Beklagten zu 1) und 2) sei bei dem Umfang, in dem sie ausgeübt werde, nicht nur geschäftsmässig, sondern auch gewerbsmässig. Sie werde nur als eine nach § 7 Satz 1 RBeratG erlaubte Rechtsberatung getarnt und stelle in Wahrheit eine Umgebung der Vorschriften des Gesetzes dar. Den Mitgliedern des Klägers sei durch die von der Beklagten zu 3) gebilligte Tätigkeit der Beklagten zu 1) und 2) ein Schaden entstanden, und es drohe der Eintritt weiteren Schadens, weil der Anwaltschaft durch die gerügte Handlungsweise Mandate entzogen würden. In dem Verhalten aller Beklagten liege gleichzeitig ein gegen die guten Sitten verstossender Wettbewerb gegenüber den Mitgliedern des Klägers.

5

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, es zu unterlassen, die Mitglieder des Beklagten zu 3) laufend mit oder ohne Entgelt zu beraten und vor Gericht zu vertreten, sowie den Beklagten zu 3) zu verurteilen, es zu unterlassen, den Beklagten zu 1) und 2) das Recht der unentgeltlichen oder entgeltlichen Beratung und Vertretung vor den Gerichten zu geben.

6

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben das Rechtsschutzinteresse des Klägers bestritten. Von einer selbständigen geschäfts- oder gewerbsmässigen Rechtsberatung durch die Beklagten zu 1) und 2) könne, so führen sie aus, keine Rede sein. Auch falle ihnen ein Wettbewerbswidriges Verhalten nicht zur Last.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch die Hilfsanträge gemäß seinem Schriftsatz vom 7. November 1952 gestellt, nach denen dem Beklagten zu 3) die gewerbliche Rechtsbesorgung, insbesondere gegen Berechnung von Prozeßagenten- oder ähnlichen Gebühren untersagt werden soll, während gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) ein Verbot begehrt wird, an einer solchen Rechtsbesorgung des Beklagten zu 3) mitzuwirken. Das Berufungsgericht hat die Berufung in vollem Umfange zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter, wobei er die Hilfsanträge nunmehr als Hauptanträge gestellt hat. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

I.

Der Kläger hat in seiner Revisionsbegründungsschrift die Klaganträge (Haupt- und Hilfsanträge) in der Reihenfolge gestellt, in der sie von ihm in der Berufungsinstanz vorgetragen waren. In der mündlichen Verhandlung hat er diese Anträge umgestellt. Eine solche Änderung der Revisionsanträge ist zulässig. Nach § 559 Abs. 3 ZPO muß die schriftliche Revisionsbegründung zwar die Revisionsanträge enthalten, aber nach Abs. 6 a.a.O. ist nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nur die Geltendmachung neuer Revisionsgründe nicht mehr zulässig. In der mündlichen Verhandlung können daher die Anträge noch geändert und sogar erweitert werden, soweit sich die Erweiterung in dem Bereich des Anspruchs hält, die den Gegenstand der Revisionsbegründung bildet (BGHZ 12, 52 [68]. Gegen eine bloße Umstellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung bestehen hiernach keine Bedenken.

9

II.

Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 1953, wonach die Beklagte zu 3) durch den Beklagten zu 2) auch Nichtmitglieder beraten und vertreten habe, nicht zugelassen. Es hat den Standpunkt vertreten, daß die Berücksichtigung dieser Vorgänge die Erledigung des Rechtsstreits verzögert haben würde, da sie erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden seien und eine Vertagung notwendig gemacht hätten. Tatsächlich lägen, so erklärt das Berufungsgericht, die behaupteten Vorgänge bereits im Herbst 1952, so daß sie gemäß § 519 Abs. 2 ZPO schon in der Berufungsbegründung hätten mit geteilt werden müssen. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht insoweit nicht das richterliche Fragerecht (§ 139 ZPO) ausgeübt habe. Der Kläger würde bei Befragen vorgetragen haben, daß er erst einige Tage vor Einreichung des Schriftsatzes von den Vorgängen im Jahre 1952 Kenntnis erhalten habe. Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. In dem genannten Schriftsatz hatte der Kläger nur erklärt, daß ihm die beanstandeten Vorgänge bekannt geworden seien. Die Behauptung, daß er diese Kenntnis erst kurz vor Einreichung des Schriftsatzes erlangt habe, war aus seinem Vortrage nicht zu ersehen. Es war jedoch für den Kläger unschwer erkennbar, daß ein nur zwei Tage vor dem letzten Verhandlungstermin neu vorgetragener Sachverhalt schon mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 519 Abs. 3 Ziff 2 ZPO i.V. mit § 529 Abs. 2 ZPO nicht ohne weiteres werde Berücksichtigung finden können. Für das Berufungsgericht bestand keine Veranlassung, auf diese gesetzlichen Bestimmungen besonders hinzuweisen und sich durch Befragen des Klägers davon zu unterrichten, ob er etwa erst zur Zeit der Einreichung seines Schriftsatzes von den Vorfällen erfahren habe. Es durfte vielmehr damit rechnen, daß der Kläger die Bedeutung einer dahingehenden Behauptung erkennen und von sich aus die insoweit erheblichen Umstände unter Beweisantritt vortragen würde.

10

III.

1)

Der Kläger hat die von ihm erhobenen Unterlassungsansprüche in erster Linie auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1 RBeratG gestützt. Da das letztgenannte Gesetz, wie das Berufungsgericht im Anschluß an Jonas DJ 1935, 817 ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, den Staatsbürger vor Gefahren schützen soll, die sich aus der Inanspruchnahme sachunkundiger und unzuverlässiger Personen ergeben und andererseits auch dem Anwaltsstand Schutz gegen den Wettbewerb solcher die Rechtsberatung ausübenden Personen gewähren will, die keinen standesrechtlichen, gebührenrechtlichen und ähnlichen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterliegen, kann sein Charakter als Schutzgesetz nicht bezweifelt werden.

11

Das Rechtsschutzinteresse des klagenden Vereins, diesen Anspruch im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen, ist von dem Berufungsgericht gleichfalls mit zutreffender Begründung bejaht worden. Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 der Ersten Ausführungsverordnung zum RBeratG vom 13. Dezember 1935 (RGBl I, 1481) in Verbindung mit Art. 1 § 7 RBeratG ist zwar der Landgerichts-(Amtsgerichts-)Präsident berechtigt und verpflichtet, einer Vereinigung, die ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren darf, die Rechtsbesorgung zu untersagen, wenn die Rechtsform der Vereinigung zur Umgehung des Erlaubniszwangs mißbraucht wird. Wenngleich durch eine solche Untersagung das von dem Kläger verfolgte Ziel bei Vorliegen der Voraussetzungen erreicht werden könnte, entfällt dadurch das Interesse des Klägers an der Durchsetzung seiner Ansprüche im Wege eines bürgerlichen Rechtsstreits nicht. Der Kläger hat vielmehr, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, auch ein eigenes privatrechtliches Interesse an einer Nachprüfung durch das Gericht, ob die wirtschaftlichen und beruflichen Belange seiner Mitglieder dadurch verletzt werden, daß eine Vereinigung im Sinne des Art. 1 § 7 RBeratG die ihr durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet. Die zur Entscheidung stehende Klage wird durch dieses Interesse gerechtfertigt.

12

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Rechte seiner Mitglieder geltend machen könne, seine Aktivlegitimation also zu bejahen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Indem die Mitglieder des Klägers der Satzung durch ihren Beitritt zugestimmt haben, haben sie den Kläger 9 ermächtigt, ihre beruflichen und wirtschaftlichen Belange auch vor Gericht zu vertreten. Denn nach § 1 der Satzung verfolgt der Kläger gerade den Zweck, die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Hamburger Anwaltschaft zu wahren, zu pflegen und zu fördern. Da andererseits auch ein eigenes, rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung der fremden Rechte schon mit Rücksicht auf diesen Vereinszweck zu bejahen ist (RGZ 91, 390 [396]), liegen die Voraussetzungen einer sog. gewillkürten Prozeßstandschaft vor (OLG Hamburg AnwaltsBl 1950/51 Seite 100 [101, 102]).

13

2)

Her für die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten grundsätzlich vorgesehene Erlaubniszwang durch die zuständige Behörde (Art. 1 § 1 RBeratG) besteht gemäß Art. 1 § 7 a.a.O. insoweit nicht, als die auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte zu 3) eine solche Vereinigung im Sinne des Art. 1 § 7 RBeratG ist. Hinsichtlich der Beklagten zur 1 und 2 hat es weiterhin die Feststellung getroffen, daß sich der Beklagte zu 3) ihrer zur Erledigung der ihr nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben als Syndici bediene. Diese tatsächlichen Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen.

14

Die Revision hält jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich die Tätigkeit der Beklagten im Rahmen des satzungsgemäßen Aufgabenkreises der Beklagten zu 3) halte, für eine Verkennung der Bedeutung des Art. 1 § 7 RBeratG. Den Organisationen im Sinne dieser Vorschrift stehe, so führt die Revision aus, nicht das Recht zu, für ihre rechtsbetreuende Tätigkeit von ihren Mitgliedern Gebühren zu erheben. Es sei daher auch den Beklagten zu 1 und 2) verwehrt, für ihre Tätigkeit ein Entgelt zu empfangen.

15

Dieses Vorbringen der Revision geht fehl, soweit darin der Standpunkt vertreten wird, der Beklagte zu 3) dürfe für die von ihm geleistete Rechtshilfe keinerlei "Entgelt", und zwar nicht einmal Erstattung der von ihm tatsächlich gemachten Aufwendungen verlangen.

16

Der Anspruch der Vereinsmitglieder auf Rechtsbetreuung fließt aus ihrem Mitgliedschaftsrecht. Die dem Verein durch die Erfüllung dieses Anspruches entstehenden Unkosten müssen naturgemäß irgendwie aufgebracht werden, sei es durch Beitragsleistungen aller Mitglieder, sei es durch besondere Zahlungen derjenigen Mitglieder, die die Prozeßhilfe des Vereins in Anspruch nehmen. Die Entscheidung hierbei ist eine innere Angelegenheit des Vereins, die er an und für sich nach seinem Gutdünken regeln kann. Die Frage, ob er dabei die ihm durch Art. 1 § 7 a.a.O. gezogenen Schranken überschreitet, fällt mit der Frage, ob er die Rechtshilfe nur "unentgeltlich" oder auch "entgeltlich" leisten darf, nicht unbedingt zusammen. Denn auch die blosse Einforderung seiner tatsächlichen Unkosten, also die Gewährung der Prozeßhilfe ohne "Entgelt" im strengen Wortsinn, kann, wie noch darzulegen sein wird, in gewissen Fällen unzulässig sein; z.B. wenn er den Personen, die für ihn die Prozeßhilfe durchführen, ein Leistungsentgelt nach Maßgabe der Gebührenordnung für Rechtsanwälte oder für Rechtsbeistände gewährt und dieses sich als tatsächliche Unkosten von den Mitgliedern erstatten läßt. Der Kläger versteht allerdings in Übereinstimmung mit dem Schrifttum und der Rechtsprechung unter "Entgelt" im Sinne des Art. 1 § 7 a.a.O. jede geldliche Leistung des Vereinsmitgliedes, auch soweit es sich nur um Aufwendungsersatz und nicht um echte Entgelte handelt. Seiner Auffassung, daß die von dem Verein zu leistende Prozeßhilfe in diesem Sinne "unentgeltlich" sein müsse, kann jedoch nicht gefolgt werden.

17

Entgegen der Ansicht der Revision gibt der Wortlaut des Art. 1 § 7 des RBeratG nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Hinweis darauf, daß diese Ausnahmevorschrift nur bei einer "unentgeltlichen" Rechtsbesorgung Geltung haben solle. Wenn Art. 1 § 7 RBeratG den in Rede stehenden Vereinigungen das Recht zubilligt, im Rahmen ihres Aufgabenkreises den Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten zu "gewähren", so läßt sich aus dem Wort "gewähren" kein Rückschluß darauf ziehen, daß etwa nur eine unentgeltliche Tätigkeit von dem Gesetzgeber habe gestattet werden sollen. Rein begrifflich gibt dieses Wort jedenfalls, wie das Berufungsgericht zu Recht betont, keinerlei Aufschluß darüber, ob eine Leistung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen soll. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht aber auch angenommen, daß eine Gegenüberstellung des Art. 1 § 7 und des Art. 1 § 1 a.a.O. nicht den Schluß zulasse, die Gewährung von Rat und Hilfe dürfe nur unentgeltlich erfolgen. Der Wortlaut der beiden Vorschriften unterscheidet sich zwar insoweit voneinander, als Art. 1 § 1 RBeratG die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von einer Erlaubnis abhängig macht, während Art. 1 § 7 a.a.O. die Gewährung von Rat und Hilfe seitens der berufsständischen Vereinigungen ohne besondere Erlaubnis für statthaft erklärt. Das bedeutet aber keinen sachlichen Unterschied. Denn § 1 a.a.O. hebt ausdrücklich hervor, daß die Erlaubnis sowohl für eine entgeltliche wie auch für eine unentgeltliche Tätigkeit erforderlich ist. Es ist daher dem Berufungsgericht beizupflichten, daß dieser Hinweis auf die unterschiedslose Behandlung der entgeltlichen und unentgeltlichen Tätigkeit überflüssig und unverständlich wäre, wenn in § 1 a.a.O. unter "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" nur die entgeltliche Tätigkeit hätte verstanden werden sollen.

18

Bei der Auslegung des Art. 1 § 7 RBeratG darf auch nicht übersehen werden, daß er nicht die einzige Ausnahme eines Erlaubniszwanges darstellt. Es sind vielmehr in den §§ 5 und 6 a.a.O. zahlreiche andere Tatbestände aufgeführt, bei denen gleichfalls eine besondere Erlaubnis durch das Gesetz nicht gefordert wird. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Befreiung für den insoweit in Betracht kommenden Personenkreis etwa nur unter der Voraussetzung einer schlechthin unentgeltlichen Tätigkeit erfolgt ist, ist auch kein zwingender Grund einzusehen, weswegen etwas anderes für die in Art. 1 § 7 RBeratG genannten Vereinigungen gelten sollte. Die Ansicht der Revision, daß sich insoweit ein ausdrückliches Verbot einer entgeltlichen Erteilung von Rechtsrat und Rechtshilfe in Anbetracht des § 21 BGB erübrigt habe, da bei einer entgeltlichen Tätigkeit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen würde (Brangsch, NJW aaO), ist unzutreffend. Nur dann, wenn die Wirtschaftliche Betätigung eines Vereins Selbstzweck wird, ist auch der Vereinszweck ein wirtschaftlicher. Ein sog. Idealverein wird jedoch noch nicht dadurch zu einem wirtschaftlichen, daß nebenbei im Rahmen des Vereins zwecks gewisse wirtschaftliche Veranstaltungen stattfinden (RGRKomm § 21 Anm. 4 BGB). Entscheidend ist jeweils allein, daß der Hauptzweck des Vereins nicht auf die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile gerichtet, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb vielmehr nur Mittel eines andern Vereinszwecks ist (RGZ 133, 170 [176, 177]; 154, 344 [354]). Die Revision übersieht auch, daß Art. 1 § 7 a.a.O. überhaupt nicht die Rechtsform eines Vereins fordert, sondern schlechthin von auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigungen spricht. Auch ein nicht rechtsfähiger Verein (§ 54 BGB) ebenso wie eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft würde demnach die Befugnis haben, im Rahmen des Art. 1 § 7 a.a.O. seine Mitglieder zu betreuen (Petersen in "Büro" 1953 S 512 [514]).

19

Die von der Revision herangezogene Regierungsbegründung zu § 2 der Verordnung über die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und Feststellungsbehörden vom 24.8.1953 (BGBl I 1056; Bundesdrucksache Nr. 333/53) kann bereits deswegen für die Auslegung der hier in Frage stehenden Vorschriften nicht maßgebend sein, weil sie zu einem anderen Gesetz gegeben ist, das fast zwei Jahrzehnte später und unter ganz anderen politischen Verhältnissen ergangen ist.

20

Trotzdem kann den Angriffen der Revision, soweit sie sich gegen die satzungsmässige Bemessung dieses Entgelts richten, der Erfolg nicht versagt werden. Es ist der Revision vielmehr zuzugeben, daß die Gewährung eines Anspruches auf Erstattung der für Rechtsbeistände gültigen Gebühren (§ 2 e der Satzung) mit der Vorschrift des Art. 1 § 7 a.a.O. nicht vereinbar und daher unzulässig ist.

21

Art. 1 § 7 a.a.O. beruht auf der Erwägung, daß Rechtsbetreuungseinrichtungen grundsätzlich nach andern Maßstäben zu beurteilen sind als solche Tätigkeiten, die auf einen Verdienst bei der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten abgestellt sind. (Jonas Art. 1 § 7 RBeratG Anm. 1). Nur in den Fällen, in denen ein Verband in Erfüllung und im Rahmen seiner berufsständischen Aufgaben Rat und Hilfe gewährt, soll er demnach von dem Erlaubnis zwang ausgenommen werden. Seine Tätigkeit muß sich jedoch streng auf diesen Aufgabenkreis beschränken; sie wird unzulässig, wenn ein solcher Verband über den ihm gesteckten. Rahmen hinaus, etwa durch die Art, wie die ihm seitens seiner Mitglieder zu gewährende Gegenleistung geregelt ist, an einem wirtschaftlichen Erwerbsstreben teilnimmt, das das Gesetz auf dem Gebiete der Rechtsberatung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zuläßt.

22

Nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen, die fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, sind in Art. 1 § 1 a.a.O. dem Erlaubniszwang unterstellt. Dabei hat der Gesetzgeber für die in Form von juristischen Personen, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, oder ähnlichen Personenvereinigungen, auftretenden Rechtspersönlichkeiten besondere Schutzmaßnahmen für erforderlich gehalten. Er hat die Erteilung der Erlaubnis insoweit nicht nur davon abhängig gemacht, daß die Umstände des Einzelfalles die begehrte Rechtsform der Betriebsführung rechtfertigen (§ 10 der 1. AusführungsVO vom 13. Dezember 1935 [RGBl I, 1487]), sondern auch gefordert, daß die Berufsausübung in diesen Fällen nur durch die in der Erlaubnis namentlich bezeichneten Personen erfolgen darf (§ 3 aaO). Ebenso wie Einzelpersonen unterstehen diese Vereinigungen weiterhin der Aufsicht des Landgerichtspräsidenten und müssen sich der Kontrolle einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung unterziehen (§.2 und § 3 der 2, AusführungsVO vom 3. April 1936 [RGBl I, 359]). Der in diesen Vorschriften zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzes, die Allgemeinheit vor Schäden zu bewahren und die weitgehenden Bindungen unterliegende Anwaltschaft nicht einer unübersehbaren Konkurrenz von Personen auszuliefern, die solchen Bindungen nicht unterliegen, darf nicht umgangen und zunichte gemacht werden. Er gebietet eine dieser Zielsetzung des Gesetzes entsprechende Auslegung des Art. 1 § 7 RBeratG. Der Sinn und Zweck dieses Gesetzes würde aber in sein Gegenteil verkehrt, wenn den auf berufsständischer Grundlage gebildeten Vereinigungen gestattet würde, eine Tätigkeit auszuüben, die sich in ihrer grundsätzlichen Handhabung von derjenigen des in Art. 1 § 1 a.a.O. dem Erlaubniszwang unterstellten Personenkreise nicht mehr unterscheidet. Gleicht sich daher eine auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigung in der Art der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten der Tätigkeit einer nach Art. 1 § 1 a.a.O. konzessionspflichtigen Einzelperson oder Vereinigung derart an, daß im praktischen Ergebnis das Vereinsmitglied der Vereinigung gegenüber nicht wesentlich anders dasteht wie gegenüber einer unter § 1 a.a.O. fallenden Person, so kann sie sich für die Zulässigkeit ihrer Handlungsweise nicht mehr auf Art. 1 § 7 a.a.O. berufen. Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn die berufsständische Vereinigung von dem betreuten Mitglied sich ein Entgelt zahlen läßt, das auf der Grundlage des für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände ausgebildeten Gebührensystems berechnet wird. Diese Art der Bemessung des Leistungsentgelts ist nur den Rechtsanwälten und in gewissem Umfange (AV v. 16. September 1938 [DJ 1938 S 1513] und vom 16. Januar 1941 [DJ 1942 S 132]) den Rechtsbeiständen vorbehalten. Sie rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß dem für die Rechtspflege notwendigen Berufsstand eine angemessene Belohnung für seine Leistung und damit eine würdige Lebensstellung gesichert werden soll (Motive der GO für Rechtsanwälte = Drucksache des Reichstages 4. Leg.Per.II 2. Session 1879 Nr. 6). Dieser Gesichtspunkt kommt aber für eine nach Art. 1 § 7 a.a.O. gebildete Vereinigung nicht in Betracht. Zwar kann es einer solchen Vereinigung nicht untersagt werden, diejenigen Auslagen und Aufwendungen ersetzt zu verlangen, die ihr in Verfolg der rechtlichen Betreuung ihrer Mitglieder entstanden sind. Sie muß daher auch berechtigt bleiben, die von ihr an ihre Angestellten tatsächlich gezahlten Gehälter oder die einem Beauftragten gewährten Entschädigungen oder sonstige "allgemeine Bürounkosten ihren Mitgliedern - sei es allen, sei es nur den die Rechtsbetreuung in Anspruch nehmenden - nach einem ihr freigestellten Verteilungsschlüssel in Rechnung zu stellen, ohne daß dabei eine kleinliche Betrachtungsweise Platz zu greifen hat. Jedoch überschreitet sie die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Tätigkeitsbereichs, wenn sie ihre Hilfe und Unterstützung den Mitgliedern auf der Grundlage eines Gebührensystems gewährt, das unter völlig unterschiedlichen Voraussetzungen nur einem dem Zulassungszwang oder dem Erlaubniszwang nach § 1 a.a.O. unterworfenen Personenkreis gestattet ist. Dabei kann es auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Vereinigung im Ergebnis bei dieser Berechnungsweise aus der Leistung der Prozeßhilfe tatsächlich einen Gewinn erzielt. Denn nach der Lebenserfahrung wird durch eine derartige Gebührenberechnung mindestens die Neigung begünstigt, aus der Rechtsbesorgungstätigkeit ein Geschäft zu machen. Damit wurden aber alle diejenigen Gefahren für die Rechts suchenden heraufbeschworen, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, die geschäftsmässige Rechtsbesorgungstätigkeit grundsätzlich unter Erlaubniszwang zu stellen. Wenn die berufsständischen Vereinigungen in Art. 1 § 7 a.a.O. von diesem Erlaubniszwang befreit worden sind, so eben nur deshalb, weil und soweit eine echte Betreuungstätigkeit solche Gefahren von vornherein auszuschliessen schien. Dieses Privileg verliert aber seinen Sinn, wenn eine Vereinigung durch die Art, wie das Entgelt für ihre Tätigkeit geregelt wird, die gleiche Gefahrenlage schafft, der bei den nichtprivilegierten Personen und Vereinigungen durch den Erlaubniszwang entgegengetreten werden soll.

23

Da die Beklagte zu 3) in ihrer Satzung die für Rechtsbeistände geltenden Gebühren beansprucht, macht sie sich nach alledem hierdurch eines Verstosses gegen Art. 1 § 1 aaO, § 823 Abs. 2 BGB schuldig. Sie ist daher zur Unterlassung verpflichtet, soweit sie ihre Mitglieder gegen Berechnung von Gebühren für Rechtsbeistände durch die Beklagten zu 1) und 2) beraten oder vor Gericht vertreten läßt. Auf eine Prüfung der Frage, in welcher Weise sie ihrerseits die Verrechnung der Gebühren mit ihren Syndici, den Beklagten zu 1) und 2), vornimmt, kommt es nicht an. Die Unzulässigkeit des geschäftsmässigen Auftretens der Beklagten zu 3) bleibt von dieser nur internen Regelung unberührt, Auch ist es ohne Bedeutung, ob die Beklagten zu 1) und 2) zu ihr in einem festen Anstellungsverhältnis stehen oder nur als sogenannte ehrenamtliche Mitarbeiter anzusehen sind.

24

Da unbedenklich davon ausgegangen werden kann, daß den Beklagten zu 1) und 2) die Satzung des Beklagten zu 3) bekannt ist, haben sie sich als Mittäter oder Gehilfen gleichfalls eines rechtswidrigen Verstosses gegen § 823 Abs. 2 BGB schuldig gemacht und sind daher, ebenso wie der Beklagte zu 3), zur Unterlassung verpflichtet.

25

Unter den dargelegten Umständen bedarf es keiner Prüfung mehr, ob der Klageanspruch in dem erörterten Umfang auch aus andern Rechtsgründen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines Verstosses gegen § 1 UnlWG, zu bejahen wäre.

26

Da den Anträgen des Klägers nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang unter Beschränkung auf ein Verbot, die Vereinsmitglieder nach Maßgabe der für Rechtsbeistände gültigen Gebührensätzen zu beraten und zu vertreten (Beklagter zu 3) bezw. an einer solchen Rechtsbesorgung mitzuwirken (Beklagte zu 1 und 2), entsprochen werden konnte, waren die Kosten gemäß § 92 ZPO, wie geschehen, zu verteilen.

Wilde
Birnbach
Bock
Christoph
Weiss