Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.1959, Az.: V ZR 197/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1959
- Aktenzeichen
- V ZR 197/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 13889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 31, 279 - 285
- BGHWarn 1960, 328-329
- MDR 1960, 296-297 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 393 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 576 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 523-524 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1960, 219
Prozessführer
des Dramaturgen Dr. Benvenuto H. in M., K.straße ...,
Prozessgegner
den Kaufmann Eckart Hauptmann in Wiesbaden, Am Wartturm 11,
Amtlicher Leitsatz
Hat bei einer Stufenklage das Landgericht den Rechnungslegungsanspruch durch Teilurteil zuerkannt und das Berufungsgericht die gesamte Klage abgewiesen, so ist bei uneingeschränkter Revision für den Streitwert jedenfalls der Revisionsinstanz die gesamte Klage maßgebend (Abgrenzung zu I ZR 169/55 vom 3. Juli 1959, MDR 1959, 909 = NJW 1959, 1827).
Tenor:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 700.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Es handelt sich um eine Stufenklage auf Rechnungslegung und Herausgabe (§ 254 ZPO). Das Landgericht hat durch Teilurteil (§ 301 ZPO) den Rechnungslegungsanspruch zuerkannt. Auf Berufung hiergegen hat das Oberlandesgericht die gesamte Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist mit der Revision in vollem Umfang angefochten. Hiernach ist Gegenstand des Revisionsverfahrens von vornherein die gesamte Stufenklage (§ 559 ZPO); infolgedessen ist sie im ganzen und nicht etwa nur der Rechnungslegungsantrag für den Streitwert des Revisionsverfahrens maßgebend. Der Fall liegt anders als der dem Streitwertbeschluß I ZR 169/55 vom 3.7.1959 (MDR 1959, 909 = NJW 1959, 1827) zugrundeliegende; es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der dort niedergelegten Auffassung beizutreten wäre.
Für die hiernach maßgebende Werthöhe wurde der von den Parteien übereinstimmend angegebene ungefähre Ausgangswert des umstrittenen Auslandsvermögens (etwa 150.000 %) mit Aufrundung zugrundegelegt.