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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.07.1959, Az.: I ZR 169/55
„Bundfitsche“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1959
Aktenzeichen
I ZR 169/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 14834
Entscheidungsname
Bundfitsche
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 190
  • MDR 1959, 909-910 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1827-1828 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Streitwert in der Rechtsmittelinstanz"
  • ZZP 1960, 276-280

Verfahrensgegenstand

Bundfitsche

Prozessführer

der Firma Wilhelm F., GmbH, Baubeschlagfabrik, in H., Kreis L., vertreten durch ihren Geschäftsführer Wilhelm F., ebenda,

Prozessgegner

die Firma Hugo A., oHG in H., Kreis L., Baubeschlagfabrik, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter,

Amtlicher Leitsatz

Hat das Gericht der unteren Instanz durch Teilurteil nur eine dem Kläger günstige (Inzident-)Feststellung getroffen oder im Falle der Stufenklage nur den vorbereitenden Anspruch (z.B. auf Rechnungslegung) oder im Falle der Klagenhäufung von Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch (auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes) nur den Unterlassungsanspruch zuerkannt, so kann das Gericht der höheren Instanz, das hierüber auf das Rechtsmittel des Beklagten zu Ungunsten des Klägers entscheidet, auch ohne darauf gerichteten Rechtsmittelantrag des Beklagten zugleich den in der unteren Instanz anhängig gebliebenen weiteren Anspruch des Klägers abweisen, wenn mit der Entscheidung, die das Gericht der höheren Instanz auf das Rechtsmittel trifft, notwendigerweise auch dem weiteren Anspruch die Grundlage entzogen wird. In diesen Fällen bleibt bei der Bemessung des Streitwerts für die höhere Instanz der mit abgewiesene weitere Anspruch außer Betracht.

Tenor:

  1. 1.

    In Abänderung des Beschlusses vom 13. Juni 1958 wird der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 25.000 DM und vom 7. März 1958 ab auf 18.000 DM festgesetzt.

  2. 2.

    Der Wert des Verfahrens betreffend die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil wird auf 10.000 DM festgesetzt.

  3. 3.

    Der Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Teilstreitwerts nach §53 des Patentgesetzes wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die Klägerin hatte gegen die Beklagte wegen Verletzung eines Patentes und eines gleichlautenden Gebrauchsmusters Klage auf Unterlassung, auf Zahlung von vorab 15.000 DM, auf Rechnungslegung und auf Ersatz des nach der Rechnungslegung zu beziffernden Schadens abzüglich der vorab geforderten 15.000 DM erhoben. Das Landgericht hatte durch Teilurteil dem Unterlassungsanspruch und dem Rechnungslegungsanspruch stattgegeben sowie die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt und hatte, wie in den Urteilsgründen gesagt wurde, die Entscheidung "über den später vollständig zu beziffernden Schadensersatzanspruch" dem Schlußurteil vorbehalten. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil war vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. In der Verhandlung über die von der Beklagten eingelegte Revision erklärte die Klägerin, nachdem in der am selben Tag vorangegangenen Berufungsverhandlung zum gleichzeitig anhängigen Patentnichtigkeitsverfahren das Klagepatent für nichtig erklärt worden war, im Einverständnis der Beklagten den Unterlassungsanspruch vollständig und die übrigen Klaganträge für die Zeit seit dem 1. April 1956, d.h. seit dem Ablauf des Gebrauchsmusters, für erledigt. Im Revisionsurteil wurden das Teilurteil des Landgerichts sowie das Berufungsurteil aufgehoben und die Klagansprüche, soweit sie nicht für erledigt erklärt worden waren, abgewiesen, weil auch das Gebrauchsmuster, aus den gleichen Gründen wie das Klagepatent, nicht als schutzfähig angesehen wurde. In den Gründen des Urteils wurde ausdrücklich bemerkt, die Klagabweisung beziehe sich auf alle Klagansprüche, gleichgültig, ob sie durch das Teilurteil des Landgerichts und die nachfolgende Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts in die Revisionsinstanz gediehen oder noch im ersten Rechtszug anhängig seien. Wie erst nach Erlaß des Revisionsurteils bekannt wurde, hatte die Klägerin kurze Zeit nach der Einlegung der Revision der Beklagten den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen bezifferten Schadensersatzanspruch von 15.000 DM auf 70.000 DM erhöht.

2

1.

Die Bemessung des Streitwerts für das Revisionsverfahren, mit der sich der Senat auf Grund der Gegenvorstellungen beider Parteien gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß vom 13. Juni 1958 jetzt erneut zu befassen hat, hängt zunächst wesentlich davon ab, ob dabei auch der noch in erster Instanz anhängig gewesene, durch das Revisionsurteil jedoch mit abgewiesene, teils bezifferte, teils noch nicht bezifferte Anspruch der Klägerin auf Leistung von Schadensersatz zu berücksichtigen ist oder nicht. Zur Entscheidung dieser Frage bedarf es der vorherigen Klärung der anderen Frage, worauf die Befugnis des Senats zur Mitabweisung des genannten Anspruchs beruhte.

3

a)

Zwischen dem noch in der ersten Instanz anhängigen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz einerseits und den über das Teilurteil des Landgerichts und das nachfolgende Berufungsurteil in die Revisionsinstanz gelangten und hier abgewiesenen anderen Ansprüchen andererseits bestand in dreifacher Hinsicht eine besondere Beziehung. Während mit dem in die Revisionsinstanz gelangten Unterlassungsanspruch künftige Verletzungen des Klagepatents abgewehrt werden sollten, zielte der in erster Instanz anhängig gebliebene Anspruch auf Leistung von Schadensersatz für bereits begangene Verletzungen desselben Patentes (und des gleichlautenden Gebrauchsmusters) ab. Der in erster Instanz anhängig gebliebene Anspruch sollte ferner -. insoweit, als er noch nicht beziffert war - im Rahmen der hier vorliegenden Stufenklage durch den in die Revisionsinstanz gelangten Rechnungslegungsanspruch vorbereitet werden. Und schließlich bezogen sich der in die Revisionsinstanz gelangte Ausspruch über die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und der in erster Instanz anhängig gebliebene, teils bezifferte, teils noch nicht bezifferte Leistungsanspruch beide auf denselben Schadensersatz, - wobei es im Rahmen der Streitwertfestsetzung dahin gestellt bleiben kann, ob eine solche Feststellung, da die Leistungsklage bereits im weitestmöglichen Umfang erhoben war, überhaupt noch zulässig sein konnte und ob sie, da nach der übereinstimmenden Auffassung des Landgerichts und der Parteien darin keine Vorabentscheidung über den Grund im Sinne des §304 ZPO zu erblicken sein soll, als selbständige Feststellung oder als Inzidentfeststellung im Sinne des §280 ZPO anzusehen ist.

4

b)

Nach Zweck und Wesen des Rechtsmittelverfahrens ist das Gericht der höheren Instanz zur Entscheidung über Ansprüche, die in der unteren Instanz anhängig gemacht worden sind, an sich nur insoweit berufen, als sie Gegenstand der Entscheidung des Gerichts der unteren Instanz in dem durch das Rechtsmittel angefochtenen Urteil oder Teilurteil gewesen sind (vgl. §§536, 537, 559 ZPO). Es ist jedoch unter anderem als zulässig angesehen worden und auch fernerhin als zulässig anzusehen, daß in den drei Fällen, zu denen der Streitfall gehört, - also im Falle der Häufung von (Inzident-)Feststellungsklage und davon abhängiger Leistungsklage, ferner im Falle der Stufenklage, und schließlich auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Falle der Häufung von Unterlassungs- und Schadensersatzklage - das Gericht der höheren Instanz, wenn es den vom Gericht der unteren Instanz durch Teilurteil zuerkannten Feststellungsanspruch, vorbereitenden Rechnungslegungsanspruch oder Unterlassungsanspruch abweist, zugleich den in der unteren Instanz anhängig gebliebenen Anspruch auf Leistung, auf Leistung des nach der Rechnungslegung Geschuldeten oder auf Leistung von Schadensersatz mit abweist (vgl. das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des VI. Zivilsenats vom 16. Juni 1959 - VI ZR 81/58 - sowie Wieczorek ZPO §536 Anm. B, B II und B II b 1, §253 Anm. A II a 2, §301 Anm. C III c 1, 2, und Rosenberg Zivilprozeßrecht 7. Aufl. §137 II S. 656 mit weiteren Nachweisungen, für den Fall der Klagenhäufung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes insbesondere das Urteil des Senats vom 25. Februar 1955 LM UWG §16 Nr. 14 - Hamburger Kinderstube). Die Rechtfertigung für ein solches Vorgehen des Gerichts der höheren Instanz liegt vor allem darin, daß in diesen Fällen mit der Abweisung des einen Anspruchs notwendigerweise auch dem anderen Anspruch die Grundlage entzogen wird. So liegen die Dinge im Falle der Häufung von (Inzident-)Feststellungsklage und Leistungsklage, wenn mit der Verneinung des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses zugleich der Bestand des davon abhängigen Leistungsanspruchs zu verneinen ist. So ist es ferner im Falle der Stufenklage, wenn der vorbereitende Anspruch, z.B. der Anspruch auf Rechnungslegung, nicht wegen eines nur diesen Anspruch treffenden Mangels abgewiesen wird - z.B. wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses oder wegen Erfüllung (BGH LM ZPO §254 Nr. 3) -, sondern wenn er deshalb abgewiesen wird, weil der durch die Rechnungslegung vorbereitete Anspruch, z.B. der Anspruch auf Schadensersatzleistung, als nicht bestehend angesehen wird. So ist es schließlich im Falle der Klagenhäufung im gewerblichen Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen nicht z.B. wegen Mangels der Wiederholungsgefahr, sondern wegen Verneinung der behaupteten Rechtsverletzung, z.B. wegen Verneinung der Schutzfähigkeit eines Patentes oder Gebrauchsmusters abgewiesen wird und damit notwendigerweise auch der wegen der gleichen Rechtsverletzung geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz entfallen muß. Liegen die Dinge so - und nur von einer solchen Fallgestaltung ist hier die Rede -, so entspricht es einer vernünftigen Prozeßökonomie, daß das Gericht der höheren Instanz mit dem einen zugleich den anderen Anspruch abweist und damit den Rechtsstreit, der mit der Entscheidung über den einen Anspruch ohnehin der Sache nach erledigt ist, auch formell zum völligen Abschluß bringt.

5

c)

Die Befugnis des Gerichts der höheren Instanz zur Abweisung eines noch in der unteren Instanz anhängigen Anspruchs ist in den genannten Fällen und bei der dabei vorausgesetzten Fallgestaltung mithin eine Befugnis, die nur bei einer bestimmten Art der Sachentscheidung in Betracht kommt, die das Gericht der höheren Instanz über den ihm durch Anfechtung des Teilurteils der unteren Instanz angefallenen anderen Anspruch trifft. Der später im Rechtsmittelurteil des Gerichts der höheren Instanz mit abgewiesene Anspruch aus der unteren Instanz ist nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gewesen, sondern das Rechtsmittelgericht bezieht ihn aus Gründen der Prozeßökonomie von sich aus lediglich in seinen Urteilsausspruch ein. Ein darauf gerichteter Rechtsmittelantrag des Beklagten als Rechtsmittelklägers wird dafür entgegen §525 ZPO nicht vorausgesetzt und wird in der Regel in einem Antrag des Beklagten, "nach seinen Schlußanträgen in der Vorinstanz" (d.h. nach seinem Klagabweisungsantrag) "zu erkennen", auch nicht zu erblicken sein. Da es sich in den genannten Fällen stets um die Abweisung eines Anspruchs handelt, ist ein darauf gerichteter Sachantrag des Beklagten an sich überhaupt nicht erforderlich (Wieczorek a.a.O. §308 Anm. A IV); sofern ein solcher Sachantrag jedoch im Hinblick auf §308 Abs. 1 ZPO für erforderlich gehalten wird, würde das Gericht der höheren Instanz als befugt anzusehen sein, insoweit auf den Antrag des Beklagten in erster Instanz zurückzugreifen (Wieczorek a.a.O. §525 Anm. A II a 1, §536 Anm. B II).

6

d)

Liegen die Dinge so, wie hier vorausgesetzt, so versteht es sich dann von selbst, daß der vom Gericht der höheren Instanz mit abgewiesene weitere Anspruch, weil er nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gewesen ist, auch nicht bei der Bemessung des Streitwerts für die Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen ist. Nach der im Streitfall noch nicht anwendbaren Bestimmung des §11 Abs. 2 Satz 1 GKG i.d.F. des Gesetzes vom 26. Juli 1957 würde das gleiche Ergebnis daraus folgen, daß die Mitabweisung des in der unteren Instanz anhängig gebliebenen Anspruchs keinen darauf abzielenden Rechtsmittelantrag erfordert.

7

e)

Im Streitfall hat daher bei der Bemessung des Streitwerts für das Revisionsverfahren der beim Landgericht anhängig gebliebene, teils bezifferte, teils noch nicht bezifferte Anspruch auf Leistung von Schadensersatz außer Betracht zu bleiben. Es ist deshalb insoweit auch unerheblich, daß der bezifferte Anspruch nach Einlegung der Revision der Beklagten von der Klägerin vor dem Landgericht erhöht worden ist, obwohl die Klagabweisung im Revisionsurteil - wie zur Klarstellung bemerkt sei - auch den erhöhten Anspruch erfaßt hat.

8

2.

Bei der Bemessung des Streitwerts für das Revisionsverfahren sind hier demnach nur diejenigen Ansprüche zu berücksichtigen, die bereits Gegenstand des Teilurteils des Landgerichts und des Berufungsurteils waren, also der Unterlassungsanspruch, der Rechnungslegungsanspruch und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung. Unter Berücksichtigung des Vorbringens beider Parteien in ihren Gegenvorstellungen gegen den Beschluß vom 13. Juni 1958 setzt der Senat den Streitwert für die Revisionsinstanz - bis zur Teilerledigung in der Revisionsverhandlung - in Übereinstimmung mit dem Streitwertbeschluß des Oberlandesgerichts vom 14. Mai 1954 und mit dem zweiten Streitwertbeschluß des Landgerichts vom 7. Oktober 1955 nunmehr anderweit auf 25.000 DM fest. Davon entfallen 7.000 DM auf den Unterlassungsanspruch, 3.000 DM auf den Rechnungslegungsanspruch und 15.000 DM auf die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung.

9

Der ersichtlich bereits von den Vorinstanzen ebenso angenommene Wert der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung hat sich durch die nach Einlegung der Revision vorgenommene Erhöhung des in erster Instanz anhängig gebliebenen bezifferten Leistungsanspruchs im Streitfall nicht verändert. Da die Feststellung und der Leistungsanspruch - gleichgültig, ob zulässig oder nicht - umfänglich denselben Schadensersatz betrafen, mithin nicht im Verhältnis der Ergänzung zueinander standen, kann durch die Erhöhung des Leistungsanspruchs nicht eine entsprechende Verminderung des Wertes der Feststellung eingetreten sein, so daß es unerörtert bleiben kann, ob eine solche Verminderung im Hinblick auf §9 Abs. 1 und 2 GKG a.F. in Verb. mit §4 ZPO überhaupt zu berücksichtigen wäre. Der Wart der Feststellung ist aber auch nicht umgekehrt nunmehr höher anzusetzen, da nach den jetzigen Ausführungen beider Parteien die Erhöhung des Leistungsanspruchs vor dem Landgericht weit übertrieben war und nach Lage der Sache ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nur in einer Höhe in Betracht kommen konnte, die eine Festsetzung des Wertes der Feststellung auf 15.000 DM rechtfertigt.

10

3.

Da die mit dem Schadensersatzanspruch der Klägerin verfolgten Rechtsverletzungen der Beklagten nach den Ausführungen beider Parteien in den Jahren 1950 bis 1953 begangen sein sollen, hat die in der mündlichen Revisionsverhandlung erklärte Teilerledigung der Hauptsache, weil sie sich nur auf die Zeit seit dem 1. April 1956 bezog, keinen Einfluß auf den Wert des Rechnungslegungsanspruchs und der Feststellung. Es ist vielmehr von der Teilerledigung ab nur der Wert des Unterlassungsanspruchs abzusetzen und der Streitwert von diesem Zeitpunkt ab mithin auf 25.000 DM - 7.000 DM = 18.000 DM festzusetzen; der Betrag der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits hat dabei für die Wertberechnung außer Betracht zu bleiben (BGH LM GKG §15 Nr. 1).

11

4.

Da die durch den Beschluß des Senats vom 16. März 1956 verfügte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil sich der Sache nach nur auf den Unterlassungs- und den Rechnungslegungsanspruch bezog, ist der Wert des Einstellungsverfahrens auf 7.000 DM + 3.000 DM = 10.000 DM festzusetzen.

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5.

Der Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Teilstreitwerts für die Revisionsinstanz nach §53 PatG ist ohne Prüfung seiner sachlichen Berechtigung als verspätet zurückzuweisen, da die Klägerin ihn nicht vor der Verhandlung zur Hauptsache in der Revisionsinstanz angebracht hat und da, wie die Streitwertfestsetzung gemäß diesem Beschluß ergibt, eine spätere Heraufsetzung des Streitwerts gegenüber dem zunächst angenommenen Streitwert der Revisionsinstanz nicht erfolgt ist (§53 Abs. 2 Satz 2 und 3 PatG).

Wilde Löscher