Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1959, Az.: VI ZR 81/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 81/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 04.01.1958
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 30, 213 - 220
- MDR 1959, 746 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1824-1827 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
des Gastwirts Johann H. in O. b.B.,
Prozessgegner
den Bauunternehmer Georg G. in H.-B., S.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Hat das Gericht erster Instanz ein Teilurteil erlassen, so besteht grundsätzlich keine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts zur Entscheidung über den beim unteren Gericht anhängig gebliebenen Teil des Streitgegenstandes.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in engen Grenzen anzuerkennen. Hat das Landgericht nur über eine vom Kläger erhobene Teilklage, nicht aber über die negative Feststellungswiderklage des Beklagten entschieden, so darf das Berufungsgericht nicht auf einseitigen Antrag des Beklagten die Entscheidung über die Widerklage an sich ziehen. Auch wenn das Berufungsgericht die vom Landgericht zugesprochene Teilklage abweist und wenn nach den Gründen der Abweisung weitere Ansprüche des Klägers aus dem gleichen Klagegrund ausscheiden, hat sich das Berufungsgericht der Entscheidung über die Widerklage zu enthalten.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 4. Januar 1958 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hat aus einem Unfall vom 9. Januar 1954 Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten hergeleitet, dem er vorwirft, die Treppe zu seinem Gasthaus unzureichend beleuchtet zu haben. Mit der Klage hat er einen Teilbetrag seines Schadens in Höhe von 1.500 DM geltend gemacht.
Der Beklagte hat beantragt,
- 1.
die Klage abzuweisen,
- 2.
festzustellen, daß dem Kläger auch über den mit der Klage begehrten Betrag von 1.500 DM hinaus keine Schadensersatzansprüche aus dem Unfall zustehen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Klageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Berufung hat der Beklagte die im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter verfolgt. Der Kläger hat sich dagegen gewehrt, daß das Berufungsgericht über die noch beim Landgericht anhängige Widerklage entscheide. Im übrigen hat er um Zurückweisung der Berufung gebeten.
Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Berufung des Beklagten zur Widerklage als unzulässig verworfen.
Mit der Revision hat der Beklagte beantragt, auf die Widerklage die begehrte Feststellung zu treffen, hilfsweise die Sache zur Entscheidung über die Widerklage an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger hat gebeten, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nach § 547 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, da es sich um die Frage der Unzulässigkeit der Berufung handelt. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß das Landgericht in seinem Zwischenurteil, in welchem es den Klageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt hatte, nicht auch über die anhängige Widerklage entschieden hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht daraus die Folgerung gezogen, daß die Widerklage nicht zur Entscheidung des Berufungsgerichts angefallen und daher die Berufung zur Widerklage als unzulässig zu verwerfen ist.
1.
Grundsätzlich darf nach § 537 ZPO im zweiten Rechtszug über Ansprüche, die im ersten Rechtszug geltend gemacht worden sind, nur entschieden werden, wenn sie zuerkannt oder aberkannt worden sind, d.h. also, soweit sie schon Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils waren. Von diesem sich aus dem gesetzlichen Instanzenaufbau und der Rechtsmittelordnung ergebenden Grundsatz hat die Rechtsprechung in einigen Fällen Ausnahmen zugelassen. So, wenn die erste Instanz durch Inzidentfeststellungsurteil (§§ 280, 301 ZPO) über ein für den weiteren Anspruch vorgreifliches Rechtsverhältnis entschieden hat, bei dessen Verneinung der noch anhängig gebliebene Anspruch wegen der Rechtskraftwirkung notwendig abgewiesen werden muß. Hier ist das Rechtsmittelgericht für befugt angesehen worden, die Abweisung des aus dem vorgreiflichen Rechtsverhältnis hergeleiteten Anspruchs, für dessen Bejahung schlechterdings kein Raum mehr ist, selbst auszusprechen. Ferner wird das Rechtsmittelgericht für befugt gehalten, bei Ansprüchen, die in der Form der Stufenklage (§ 254 ZPO) hintereinander gestaffelt sind, die noch beim unteren Gericht anhängigen Ansprüche der zweiten und dritten Stufe selbst abzuweisen, wenn es zur Abweisung des Anspruchs der ersten Stufe gelangt, mit dessen Verneinung die durch den ersten Anspruch bedingten weiteren Ansprüche ohne weiteres entfallen (vgl. RG JW 1926, 2539; RG HRR 1936, 219; RG SeuffArch 83, 206). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
Im übrigen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung durchweg daran festgehalten, daß das Rechtsmittelgericht nicht schon deshalb über den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Anspruch oder Anspruchsteil entscheiden darf, weil die Gründe, aus denen der dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung angefallene Anspruch abgewiesen wird, auch zur Abweisung des beim unteren Gericht anhängigen Anspruchs führen müssen (vgl. RG JW 1903, 23; VZS in RGZ 70, 179, 182; RGZ 75, 286, 293; RG Jur. Rundschau 1925, 1815; LZ 1926, 171; HRR 1932, 2207; RGZ 171, 129, 131; RG DR 1943, 997).
Wenn sich in einigen Entscheidungen des II. Zivilsenats des Reichsgerichts eine gewisse Lockerung dieser Rechtsprechung zeigte (s. MuW 1929, 440; LZ 1930, 1087; DR 1941, 2334 mit ablehnender Stellungnahme von Letzgus, ebenda), so wurde andererseits in späteren Urteilen desselben Senats (RGZ 171, 129, 131; DR 1943, 997) die Tendenz deutlich, die Ausnahmen wieder zu begrenzen. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinem Urteil vom 25. Februar 1955 - I ZR 124/53 - (LM UWG § 16 Nr. 14) für eine etwas weitere Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts im Sinne der erstgenannten Entscheidungen des II. Zivilsenats des Reichsgerichts ausgesprochen, jedoch betrifft dieses Urteil den Fall einer Koppelung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzklage auf dem besonders gelagerten Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
2.
Liegt keiner dieser Sonderfälle vor, muß nach Ansicht des Senats der Grundsatz beachtet werden, daß das Rechtsmittelgericht jedenfalls nicht von sich aus oder auf nur einseitigen Antrag einer Partei die Entscheidung über einen am unteren Gericht anhängigen quantitativ abgegrenzten Teil des Streitgegenstandes im Sinne des § 301 Abs. 1 ZPO an sich ziehen darf. Mit Recht wird in der Literatur darauf hingewiesen, daß die gegenteilige Auffassung einen bedenklichen Einbruch in die gesetzliche Rechtsmittelordnung und damit in das Gefüge unseres Zivilprozesses bedeutet. Das Schrifttum ist nahezu einmütig den Tendenzen entgegengetreten, das Rechtsmittelgericht in immer weitergehendem Umfang von der durch ein Teilurteil gegebenen Beschränkung des Streitgegenstandes zu befreien (siehe Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 7. Aufl. § 137 II S. 656; Stein/Jonas/Schönke ZPO Kommentar 18. Aufl. § 537 I 1; Schönke/Schröder/Niese, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 8.Aufl. § 48 IV 1 e; § 86 II 3 c; Nikisch, Zivilprozeßrecht 2.Aufl. § 122 II 2; Letzgus, DR 1941, 2334; vgl. ferner OLG Hamburg, MDR 1957, 747 [OLG Hamburg 07.06.1957 - 1 U 120/56]). Ist in zulässiger Weise nur über einen von mehreren Ansprüchen oder nur über einen Teil eines Anspruchs entschieden worden, so liegt es eben im Wesen der Teilentscheidung begründet, daß der nicht entschiedene Teil nicht der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts anfällt, sondern verfahrensrechtlich ein selbständiges Schicksal hat Allerdings kann der Kläger, wenn die erste Instanz durchlaufen ist, im Berufungsverfahren neue Ansprüche im Rahmen der §§ 268, 529 ZPO in den Rechtsstreit einführen und dadurch die erste Instanz für die Geltendmachung dieser Ansprüche ausschalten. Das gilt auch dann, wenn nach Erlaß eines Teilurteils der Kläger die Möglichkeit hätte, die Erweiterung bei dem in der ersten Instanz noch anhängigen Anspruch vorzunehmen; denn das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Klageerweiterung in zweiter Instanz im Falle der Berufung gegen Teilurteile und solchen im Falle der Berufung gegen andere Urteile (RGZ 148, 131). Es widerspricht aber dem Wesen der Berufung, die nach ihrem Grundgedanken über den Inhalt des angefochtenen Urteils nicht hinausgreifen kann, sie auch zur Grundlage der Entscheidung über in der unteren Instanz noch anhängige, nicht beschiedene Ansprüche zu machen (vgl. Lent NJW 1954, 640). Aus dem vorgenannten Urteil des Reichsgerichts RGZ 148, 131 kann für eine weitergehende Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts nichts hergeleitet werden; denn Gegenstand dieser Entscheidung war gerade ein Fall echter Klageerweiterung im Sinne des § 268 ZPO, nämlich der Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz um einen in erster Instanz noch nicht geltend gemachten Anspruchsteil.
Würde die Rechtsprechung die Möglichkeit schaffen, ohne Rücksicht auf die durch ein Teilurteil gesetzten Grenzen den vollen Klageanspruch zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens zu machen, so wäre auch der Unterschied zwischen Teilurteil und Grundurteil weitgehend beseitigt. Denn dann würde dem Teilurteil praktisch die Wirkung einer Vorabentscheidung über den Grund des vollen Anspruchs zukommen, da das Rechtsmittelgericht durch Ansichziehen des eigentlich in der unteren Instanz verbliebenen Anspruchs über den ganzen Anspruch dem Grunde nach zu entscheiden hätte. Der Gesetzgeber hat aber in vollem Bewußtsein ihrer unterschiedlichen Funktion dem Richter die Möglichkeit des Teilurteils und des Grundurteils zur Verfügung gestellt (vgl. Letzgus DR 1941, 2334). Hinzuweisen ist auch auf die mehr prozeßtechnische Schwierigkeit, die darin liegt, daß zum mindesten Unklarheiten darüber bestehen können, in welchem Augenblick die Zuständigkeit des unteren Gerichts für den zunächst bei ihm anhängig gebliebenen Teil des Streitgegenstandes auf das obere Gericht übergehen soll.
Endlich fällt ins Gewicht, daß jede Partei, wenn ein Anspruch beim erstinstanzlichen Gericht anhängig ist, grundsätzlich ein Recht darauf hat, daß ihr der Instanzenzug nicht durch Überspringen einer Instanz verkürzt wird. Zöge das Berufungsgericht die Entscheidung auch über diejenigen Ansprüche an sich, die von einem Teilurteil der ersten Instanz nicht umfaßt sind, so würde bei einem in tatsächlicher Hinsicht ergänzungsfähigen Klagevortrag der Partei die Möglichkeit genommen, durch weiteres tatsächliches Vorbringen eine Änderung der Beurteilung über den restlichen Anspruch bereits in der ersten Instanz herbeizuführen (VZS in RGZ 70, 179, 182; BGHZ 12, 273, 277). Der in etwa vergleichbare Fall der Sprungrevision stellt eine gesetzliche Ausnahmeregelung dar, die das Einverständnis beider Parteien zur Voraussetzung hat.
3.
Gegenüber diesen grundsätzlichen Bedenken erweisen sich Gesichtspunkte der Prozeßwirtschaftlichkeit nicht als so tragfähig, daß sie den "Vorgriff" des Rechtsmittelgerichts auf den beim unteren Gericht anhängigen Teil des Streitgegenstandes auch über die oben bezeichneten Einschränkungen hinaus rechtfertigen könnten. Der Senat verkennt nicht, daß der Prozeß schneller zu Ende geht, wenn das Berufungsgericht, das unter Änderung des Teilurteils der ersten Instanz die Klage abweist, auch den in der Vorinstanz noch anhängigen Anspruch (Anspruchsteil) in die Klageabweisung einbezieht und damit die Entscheidung trifft, die nach seiner Rechtsüberzeugung allein ergehen kann. Dieser Vorteil fällt aber praktisch nicht allzu sehr ins Gewicht. In aller Regel wird der Kläger den Kampf aufgeben und die Klage zurücknehmen oder eine Verzichtserklärung (bei einer negativen Feststellungswiderklage ein Anerkenntnis) abgeben, wenn der aus dem gleichen Rechtsgrund hergeleitete Teilanspruch rechtskräftig im Instanzenweg abgewiesen worden ist. Die Fälle sind nicht eben zahlreich, in denen der Streit um den beim unteren Gericht anhängigen Anspruchsteil weitergeführt wird, wenn das Gericht der höheren Instanz seinen Standpunkt dahin festgelegt hat, daß für Ansprüche aus dem geltend gemachten Klagegrund kein Raum ist. Vom Standpunkt der Prozeßökonomie muß vor allem auch auf die Kehrseite des "Vorgriffs" des Rechtsmittelgerichts für die Parteien hingewiesen werden, nämlich auf die höhere Kostenbelastung. Nach dem erweiterten Antrag und der erweiterten mündlichen Verhandlung bemißt sich ein höherer Streitwert in der Rechtsmittelinstanz auch dann, wenn das Berufungsgericht den Standpunkt des Gerichts der unteren Instanz billigt, das Teilurteil also bestätigt und dann in der Regel gezwungen ist, den Rechtsstreit wegen des vom unteren Gericht nicht entschiedenen Anspruchs oder Anspruchsteils zur Entscheidung über die Höhe zurückzuverweisen. In einem solchen Fall hätte der durch das Teilurteil der unteren Instanz nicht entschiedene Teil des Streitgegenstandes die Station des Rechtsmittelgerichts ohne praktischen Nutzen für die Parteien durchlaufen. Würde ein Verfahren erst allgemein Schule machen, daß der durch Teilurteil verurteilte Beklagte das Berufungsgericht um Abweisung der ganzen Klage angeht, so ist, gerade wenn man die näherliegende Möglichkeit der Zurückweisung des Rechtsmittels in Betracht zieht, sehr zu bezweifeln, ob die Einbürgerung einer solchen Verfahrensabwicklung einen prozeßwirtschaftlichen Fortschritt bedeutet und im wahren Interesse der Parteien liegt.
4.
Der vorliegende Fall ist noch dadurch besonders gekennzeichnet, daß der vom Beklagten im Berufungsrechtszug gestellte Antrag nicht darauf abzielt, eine Entscheidung über einen beim Landgericht anhängigen Anspruchsteil zu erreichen, sondern daß er die Entscheidung über eine am Landgericht anhängige Widerklage, also eine weitgehend selbständige Klage, erzwingen will. In einem solchen Fall hat bereits das Reichsgericht nachdrücklich die Beachtung der Grenzen des Teilurteils durch das Berufungsgericht gefordert (vgl. RG JW 1901, 140; JW 1903, 23).
5.
Aus den dargelegten Gründen gibt der Senat die in seinem Urteil vom 21. November 1953 - VI ZR 130/52 - = NJW 1954, 640 vertretene Ansicht auf, soweit sie mit den vorhergehenden Ausführungen im Widerspruch steht. Der III. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er an seinem im Urteil vom 12. April 1954 - III ZR 65/53 - (SchlHA 1955, 22) eingenommenen gegenteiligen Standpunkt nicht mehr festhält. Der I. Zivilsenat hat unbeschadet seiner in dem Urteil vom 25. Februar 1955 - I ZR 124/53 - = LM UWG § 16 Nr. 14 vertretenen Auffassung (vgl. oben zu 1) keine Bedenken erhoben, daß bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts in dem dargelegten Sinn eingeschränkt wird. Ob eine erweiterte Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts dann besteht, wenn beide Parteien das Rechtsmittelgericht um Entscheidung des ganzen Streitgegenstandes angehen oder wenn infolge rügeloser Einlassung einer Partei auf einen erweiterten Antrag des Gegners ein solches Einverständnis zu vermuten ist (vgl. BGHZ 8, 383, 386; BGH Urteil vom 27. Juni 1956 - IV ZR 88/56 - = LM ZPO § 303 Nr. 4), ist hier nicht zu entscheiden, denn in dem vorliegenden Fall hat der Kläger ausdrücklich einer Ausweitung des Streitgegenstandes im Berufungsrechtszug widersprochen.
Angesichts der vom I. und III. Zivilsenat eingegangenen Äußerungen war es nicht erforderlich, den Großen Senat für Zivilsachen anzurufen.
6.
Da das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zur Widerklage mit Recht als unzulässig verworfen hat, konnte die Revision des Beklagten keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.