Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1956, Az.: IV ZR 88/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 88/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 03.01.1956
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des Alfred B., T.-A. (Israel), B.straße ...,
Prozessgegner
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch in Entschädigungssachen kann das Berufungsgericht eine Klage im vollen Umfang abweisen, wenn das Landgericht zwar nur ein Teilurteil erlassen, die beklagte Partei aber im Berufungsrechtszuge eine Abweisung der ganzen Klage beantragt und der Kläger sich auf diesen Antrag rügelos eingelassen hat.
- 2.
Ein Staatenloser kann eine Entschädigung auf Grund des §71 BEG nur verlangen, wenn er außerhalb des Landes lebt, dem er früher angehört oder in dem er früher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und wenn er in dieses Land nicht ohne die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung zurückkehren kann.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Dr. v. Werner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 3. Januar 1956 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Jude. Er ist im Jahre 1884 in W., geboren und wohnte dort bis zum Jahre 1938. Im November 1938 wurde er aus rassischen Gründen festgenommen und 10 Tage in W. in Haft gehalten. Nach seiner Entlassung wollte er auswandern, er wurde aber an der Grenze erneut verhaftet und befand sich vom 2. Dezember 1938 bis 12. Mai 1939 in Gefängnissen und im Konzentrationslager Dachau in Haft. Fach seiner erneuten Freilassung wanderte er im Mai 1939 nach Shanghai aus, er mußte sich seiner Darstellung nach dort vom 15. Mai 1943 bis 22. August 1945 im Ghetto aufhalten. Im November 1948 siedelte er von China nach Israel über. Er hat die israelische Staatsangehörigkeit erworben.
Der Kläger hat beantragt, ihn wegen der Freiheitsentziehung zu entschädigen. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Auf die gegen das Land Rheinland-Pfalz erhobene Klage hat das Landgericht das beklagte Land durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger wegen der Freiheitsentziehung in Deutschland bezw. Österreich eine Haftentschädigung von 750,- DM zu zahlen. Die Entscheidung über den weitergehenden Haftentschädigungsantrag ist dem Schlußurteil vorbehalten geblieben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht das Teilurteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das Urteil aufzuheben und die Berufung des beklagten Landes gegen das Teilurteil des Landgerichts Koblenz zurückzuweisen.
Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen, und zwar auch insoweit, als der Kläger Ansprüche wegen seiner Freiheitsentziehung in Shanghai geltend gemacht hat, obwohl das Landgericht durch Teilurteil nur über die Ansprüche wegen der Freiheitsentziehung in Deutschland und Österreich entschieden und die Entscheidung im übrigen dem Schlußurteil vorbehalten hat. Eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben. Jedoch hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind, von denen das Verfahren des Revisionsrechtszugs in seiner Gültigkeit und Wirksamkeit abhängt. Von Amts wegen sind daher Mängel zu prüfen, die nach dem Inhalt der vorinstanzlichen Entscheidung im Revisionsrechtszug fortwirken würden, wie z.B. das Fehlen von Prozeßvoraussetzungen oder, wenn das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil zu Unrecht sachlich überprüft hat (Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. §559 Anm. IV, 2 a; RGZ 161, 216 [219]). Es ist daher zu untersuchen, ob das Berufungsgericht über die Ansprüche wegen der Freiheitsentziehung in Shanghai sachlich überhaupt entscheiden durfte. An sich gilt der Grundsatz, daß im zweiten Rechtszug über Ansprüche, die im ersten Rechtszug geltend gemacht worden sind, nur entschieden werden darf, wenn sie schon Gegenstand des ersten Urteils waren. Von diesem Grundsatz haben Rechtsprechung und Schrifttum Ausnahmen zugelassen, wenn der durch das Teilurteil erster Instanz zuerkannte Teilanspruch für den noch nicht beschiedenen restlichen Anspruch präjudiziell ist. Dann kann das Berufungsgericht, wenn es den zuerkannten Teilanspruch für unbegründet hält, die ganze Klage einschließlich des noch nicht beschiedenen zweiten Anspruchs abweisen, weil dann für die Bejahung des restlichen Anspruchs begrifflich kein Raum mehr ist (RGZ 171, 129 [131], Rosenberg, Lehrbuch 6. Aufl. §137 II S. 644). Hierher zählen insbesondere die Fälle der sogenannten Stufenklage (§254 ZPO). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat vielmehr den Restanspruch ebenfalls abgewiesen, weil der Grund, aus dem der durch Teilurteil vom Landgericht zuerkannte Anspruch abgewiesen worden ist, auch für den Restanspruch gleichermaßen zutrifft. Ob diese Begründung das Verfahren des Berufungsgerichts rechtfertigt, kann dahinstehen (bejahend RG in DR 1941, 2334; verneinend Rosenberg a.a.O.). Denn der Restanspruch ist dadurch im Berufungsrechtszug anhängig geworden, daß der Beklagte vor dem Berufungsgericht die Abweisung der (ganzen) Klage beantragt und der Kläger sich rügelos auf diesen Antrag eingelassen hat. Darin liegt eine im Berufungsrechtszug zulässige "Klageerweiterung", welcher die Anhängigkeit des Restanspruchs beim Landgericht nicht entgegensteht, da die Einrede der Rechtshängigkeit im Verhältnis der Instanzen zueinander nicht Platz greift (BGHZ 8, 383 [386]). Gegen das Verfahren des Berufungsgerichts ist daher nichts einzuwenden.
II.
Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. §8 BEG scheide als Anspruchsgrundlage aus, weil der Kläger im Geltungsbereich des BEG niemals seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt habe. Die §§68-70 BEG kämen als Anspruchsgrundlage nicht in Frage, weil der Kläger nicht Vertriebener sei, der seinen Wohnsitz im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg verloren habe oder verloren haben würde, wenn er nicht ausgewandert wäre. Auch §71 BEG finde keine Anwendung, weil der Kläger bei Inkrafttreten des BEG nicht Staatenloser gewesen sei, da er die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und die alte österreichische Staatsangehörigkeit wieder besessen habe.
Dem Berufungsurteil ist im Ergebnis beizutreten.
1.
Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf §8 BEG stützen; denn er hatte im Geltungsbereich des BUG niemals seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt.
2.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Kläger seinen Anspruch nicht stützen kann auf die §§68-70 BEG, die im Vierten Titel des Gesetzes "Besondere Verfolgungsgruppen" unter Ziffer 2 "Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten" stehen. Denn Voraussetzung für einen Anspruch nach diesen Vorschriften ist, daß der Kläger nicht als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach dem 30. Januar 1933 wegen ihm drohender oder gegen ihn verübter Gewaltmaßnahmen auf Grund der Rasse ein Gebiet außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat. Der Kläger hat jedoch auf Grund seiner jüdischen Abstammung wegen der gegen ihn verübten Gewaltmaßnahmen im Mai 1939 Österreich verlassen. Zwar sieht §68 Abs. 1 Satz 2 BEG eine Ausnahme in solchen Fällen vor, in denen der Verfolgte ohne seine Auswanderung von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre, die sich im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges gegen deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige gerichtet hätten. Diese Ausnahme liegt jedoch beim Kläger nicht vor. Denn als gebürtiger Österreicher, der seinen Wohnsitz in Wien hatte, würde er von Vertreibungsmaßnahmen gegen deutsche Staats- oder Volkszugehörige im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs nicht betroffen worden sein, wenn er in Wien geblieben wäre.
3.
Die Revision glaubt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Anwendbarkeit des §71 BEG verneint. Diese Bestimmung setzt voraus, daß der Verfolgte bei Inkrafttreten des BEG (1. Oktober 1953) staatenlos oder politischer Flüchtling war, wobei der Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit nach Beendigung der Verfolgung den Entschädigungsanspruch nicht ausschließt (§71 Abs. 3 BEG). Das Berufungsurteil ist der Meinung, der Kläger habe in dem maßgeblichen Zeitpunkt auf Grund des Österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes vom 10. Juli 1945 (ÖsterrStGBl Nr. 59) seine frühereösterreichische Staatsangehörigkeit wieder gehabt. Diese Auslegung des österreichischen Gesetzes wird von der Revision angegriffen. Sie ist der Auffassung, das österreichische Gesetz habe an Stelle der alten österreichischen Bundesbürgerschaft eine neue Staatsbürgerschaft geschaffen. Ein bloßes Ruhen der alten Bundesbürgerschaft während der Zeit des "Anschlusses" habe der erkennende Senat ausdrücklich abgelehnt (BGHZ 3, 178 [184]). Diese neue österreichische Staatsbürgerschaft habe der Kläger aber auch nicht erworben, weil er während des "Anschlusses" staatenlos geworden sei und zur Zeit des Inkrafttretens des österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes sich außerhalb des österreichischen Staatsgebietes aufgehalten habe. Als Staatenloser habe der Kläger Anspruch auf die Entschädigung des §71 BEG.
Es kann dahinstehen, inwieweit diese Angriffe der Revision begründet sind. Denn selbst wenn man entsprechend dem §71 Abs. 3 BEG eine neuerworbene österreichische und die erworbene israelische Staatsangehörigkeit außer Betracht läßt und den Kläger nach dem infolge seiner Auswanderung nach Shanghai auf Grund des §2 der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz eingetretenen Verlust der durch das Reichsgesetz vom 13. März 1938 erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit als staatenlos ansieht, kann er eine Entschädigung nach §71 BEG nicht verlangen.
Zwar scheint der Wortlaut dieser Bestimmung für die Gewährung einer Entschädigung zu sprechen, wenn als Entschädigungsberechtigte Verfolgte bezeichnet werden, die bei Inkrafttreten des BEG "Staatenlose oder politische Flüchtlinge" sind. Der Grund und auch der Zweck dieser Bestimmung ist aber nur der, vom Nationalsozialismus Verfolgten, die den Schutz ihres Landes nicht in Anspruch nehmen können, dem sie angehört haben oder in dem sie früher gelebt haben, und die infolgedessen besonders hilfsbedürftig sind, die Möglichkeit zu geben, eine Entschädigung für ihren durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erlittenen Schaden an Freiheit und Gesundheit zu erlangen. Das ergibt sich einmal daraus, daß diese Bestimmung auf die Vereinbarungen zurückzuführen ist, die mit der Conference on Jewish Material Claims against Germany in dem Protokoll Nr. 1 Abschn I zu Nr. 14 - BGBl. 1953 II 85-88 - getroffen worden sind und daß, wie der Zusammenhang dieser Bestimmung mit dem Sinn des sonstigen Inhalts dieses Abkommens zeigt, eine Entschädigungspflicht nicht auf solche Personen erstreckt werden sollte, für die ihr früheres Land Sorge tragen konnte. Es folgt dies auch aus dem Begriff des Flüchtlings, wie er in der im §71 Abs. 2 BEG aufgeführten Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II, 559) festgelegt ist. Denn nach Kap. I Art. 1 Buchst. A dieser Konvention sind abgesehen von den von der IRO betreuten Personen Flüchtlinge nur solche, die infolge von Ereignisses, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen, und ferner Staatenlose, die außerhalb des Landes ihres früheren gewöhnlichen Aufenthalts leben und aus den gleichen Befürchtungen nicht in dieses Land zurückkehren können (vgl. auch das Statut des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für das Flüchtlingswesen Kap. II Nr. 6 Buchst. B, abgedruckt bei Becker-Huber-Küster S. 615 Anm. 5, 3 zu §71 sowie §2 Abs. 3 BWGöD und §1 Abs. 3 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland vom 3. August 1953 [BGBl. I S. 843]). - Schließlich besteht auch kein Grunds einen Staatenlosen besser als einen Flüchtling zu stellen (vgl. auch Becker-Huber-Küster S. 612 Anm. 3 u. 4 zu §71 BEG).
Den hiernach für eine Anwendung des §71 BEG erforderlichen Voraussetzungen entspricht der Kläger nicht. Denn seit der Wiederherstellung des österreichischen Staates konnte er jederzeit, ohne Gefahr verfolgt zu werden, nach Österreich zurückkehren und den Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen.