Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1954, Az.: III ZR 65/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 65/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12913
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Schleswig - 07.11.1952
Prozessführer
der Stadt Neumünster, vertreten durch den Magistrat in Neumünster,
Prozessgegner
die Witwe Natalie B. geb. T. in Ti. a./O., St.,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. November 1952 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war seit 1920 Inhaberin einer im Anwesen C. strasse ... in N. gemieteten Dreizimmerwohnung, die sie mit eigenem Mobiliar ausgestattet hatte und zuletzt mit ihrer Tochter bewohnte. Nach einem am 25. Oktober 1944 stattgefundenen Fliegerangriff auf N., bei dem ihre Wohnung beschädigt worden war, begab sich die Klägerin am 28. Oktober 1944 mit ihrer Tochter nach T. um weiteren Angriffen zu entgehen. Vor ihrem Weggang verschloss sie die Wohnung und übergab die Schlüssel dem auf dem gleichen Flur wohnenden Luftschutzwart V. Am 6. November 1944 führte ein neuerlicher Luftangriff auf N. zu schweren Schäden in den Wohnvierteln der Stadt. Das nurmehr mit 2 Beamten besetzte städtische Wohnungsamt war der durch die grosse Obdachlosigkeit geschaffenen Lage nicht gewachsen. Zur Unterbringung der luftkriegsbetroffenen Bevölkerung wurden daraufhin Amtswalter der NSDAP eingeschaltet. Einer von ihnen liess sich bald nach dem 6. November 1944 von dem Luftschutzwart V. die Schlüssel zur Wohnung der Klägerin geben und überliess die Wohnung samt Hausrat der Ehefrau M., die nach ihrer Ausbombung mit ihren Kindern eine behelfsmässige Unterkunft in einer Schule erhalten und sich bei der NSDAP um eine andere Unterkunft bemüht hatte. Von der Überlassung der Wohnung erfuhr die Klägerin zufällig durch einen Nachbarn. Sie bemühte sich in der Folgezeit, u.a. bei mehrmaligen Besuchen in N. ster, gleich ihrer Tochter um die Entfernung der Familie M. aus der Wohnung. Erst Ende April/Anfang Mai 1945 räumte jedoch die Familie M. die Wohnung, und zwar, wie das Berufungsgericht als unstreitig feststellt, ohne Wissen der Klägerin.
Im Mai 1945 wies das Städtische Wohnungsamt den Reichsbahnangestellten Bo. in zwei Zimmer und die Küche der einige Zeit unbenutzt gestandenen Wohnung ein. Das teilte Bo. nach seinem Einzug der Klägerin mit. Er stellte die nur noch in einem Zimmer vorgefundenen Möbel in dem ihm nicht zugewiesenen dritten Zimmer unter. Auch in der Zeit, in der sich die Familie Bo. in der Wohnung aufhielt., versuchte die Klägerin bei wiederholten Vorsprachen in N., Wohnung und Möbel zurückzuerhalten.
Mit einer der Klägerin zugegangenen schriftlichen Verfügung vom 19. Oktober 1945 beschlagnahmte das Wohnungsamt der Beklagten gemäss § 5 des Reichsleistungsgesetzes jenes dritte Zimmer sowie die darin befindlichen Möbel und Haushaltsgegenstände. Das beschlagnahmte Zimmer wurde jedoch zunächst niemandem zugewiesen. Die Klägerin bat daraufhin die Beklagte, ihr den Zuzug nach N. zu gewahren, wurde aber mehrmals abschlägig beschieden, so mit Schreiben vom 22. November 1945. Dieses führte u.a. aus, es läge für die Beklagte keine Veranlassung vor, der Klägerin den Zuzug in ihre Wohnung zu gestatten, da die Klägerin schon lange hätte zurückkehren können und ihr Schwiegersohn alter Parteigenosse sei.
Am 29. März 1946 erliess sodann das Wirtschaftsamt der Beklagten folgende der Klägerin zugestellte
Beschlagnahmeanordnung
Die bisher von Ihnen innegehabte Wohnung N., C. strasse ..., 1. Stock, wird vom Wohnungsamt anderweitig in Anspruch genommen. Das in der Wohnung in einem unübersehbaren Zustand vorgefundene Mobiliar und sonstige Inventar wird hiermit unter gleichzeitiger sofortiger Inanspruchnahme beschlagnahmt. Sämtliche Gegenstände, soweit überhaupt noch verwendbar, werden Flüchtlingen, ehem. K. Z. Häftlingen und ähnlichen zur Verfügung gestellt.
Die Beklagte nahm durch ihren Angestellten F. die in dem dritten Zimmer untergestellten Sachen der Klägerin listenmässig auf und stellte sie in einem Lager unter. Einen Teil dieser Sachen gab die Beklagte an einen gewissen Ulbrich, die restlichen Sachen veräusserte sie an Flüchtlinge um insgesamt 94 RM. F. hatte anlässlich der Bestandsaufnahme festgestellt, dass einige Hausbewohner Hausrat der Klägerin in Besitz hatten. Das dritte Zimmer war Anfang März 1946 einer Frau K. zugewiesen worden.
Die Klägerin bemühte sich weiter um die Rückgabe ihrer Sachen. Auf ihre Beschwerde entschied die Landesregierung von Schleswig-Holstein im Februar 1947, die von der Beklagten verfügte Inanspruchnahme des Hausrats sei unwirksam. Nunmehr sammelte die Beklagte die an dritte Personen ausgegebenen Sachen ein und übergab die zurückerhaltenen Sachen der Klägerin.
Die Klägerin macht die Beklagte dafür verantwortlich, dass ihr Hausrat zum Teil verloren gegangen, zum Teil stark abgenutzt und beschädigt worden sei. Sie hat Klage auf Zahlung von 11.130,30 DM nebst Zinsen erhoben. Das Landgericht hat der Klägerin unter Vorbehalt einer Erhöhung nach Durchführung der Beweisaufnahme das Armenrecht nur zu einem Teilbetrag von 2.500 DM bewilligt und nach Beweisaufnahme und vor der noch anstehenden Vernehmung der Klägerin den Parteien zu erkennen gegeben, es wolle einer höheren Schadensschätzung als 2.500 DM nicht folgen. Entsprechend der teilweisen Bewilligung des Armenrechts und der wiedergegebenen Erklärung des Landgerichts beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Verurteilung der Beklagten nur zur Zahlung von 2.500 DM nebst Zinsen. Diesem Antrag gab das Landgericht, das die Beklagte für die im Oktober 1945 und im März 1946 erfolgten Beschlagnahmen für verantwortlich hielt, statt. Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung ein. Die Klägerin schloss sich der Berufung an und erbat mit der Erklärung, dass sie sich mit einer Schadensersatzleistung von insgesamt 6.010 DM begnügen wolle, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 3.510 DM nebst Zinsen. Die Beklagte beantragte demgegenüber, die Anschlussberufung, weil unzulässig, zu verwerfen, zumindest, weil unbegründet, zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und entsprach der Anschlussberufung der Klägerin.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter; hilfsweise bittet sie darum, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin ihrerseits bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision erachtet die Anschlussberufung für unzulässig. Die Klägerin habe nämlich laut ihrer Antragstellung vor dem Landgericht auf den 2.500 DM übersteigenden Betrag ihres Klageanspruchs unter gleichzeitger Rücknahme der Klage verzichtet. Wollte man aber ihre Anträge anders deuten, so, sei der von der Klägerin nicht fallengelassene und vom Landgericht nicht beschiedene Restanspruch noch im ersten Rechtszug anhängig geblieben und habe die Klägerin insoweit auch nicht ihre Klage etwa durch Einlegung der Anschlussberufung stillschweigend wirksam zurücknehmen können; infolgedessen müsse erst das Landgericht über den Restanspruch befinden.
Diese Prozessrüge greift nicht durch. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, muss der Wille zum Verzicht auf den Klageanspruch oder zur Rücknahme der Klage klar und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden. Bei einem Zweifel in dieser Richtung ist nur anzunehmen, dass die Klagepartei den Rechtsstreit (vorerst) insoweit beruhen lassen und nicht weiter betreiben will. Wenn die Klägerin vor dem Landgericht ihren Antrag dem Umfang der Armenrechtsbewilligung und der Erklärung, die das Landgericht in der Schlussverhandlung den Parteien eröffnete, angepasst hat, so kann hierin in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht keine eindeutige Willenserklärung dahin gefunden werden, dass die Klägerin einen weitergehenden Anspruch überhaupt nicht mehr erheben will. Höchstens könnte darin, dass die Klägerin auch in der Schlussverhandlung nur den eingeschränkten Klageantrag stellte, die stillschweigende Erklärung einer teilweisen Rücknahme der Klage gesehen werden. Diese würde aber der Klägerin verfahrensrechtlich nicht verwehren, den von ihr behaupteten Mehranspruch erneut einzuklagen. Auch würde sie, wie noch auszuführen ist, nicht die Verjährung des Mehranspruchs zur Folge haben. Dass das Landgericht über den von der Klägerin zunächst erhobenen Mehranspruch nicht entschieden hat, hat das Berufungsgericht bedenkenfrei dargelegt. Dagegen irrt das Berufungsgericht ebenso wie die Revision mit der Annähme, der Umstand, dass der Mehranspruch vor dem Landgericht anhängig geblieben sei, würde der Anschlussberufung entgegenstehen, falls in ihr nicht eine stillschweigende teilweise Klagerücknahme liege. Denn im zweiten Rechtszug kann die klagende Partei ohne Zustimmung der beklagten und ohne dass eine Prüfung der Sachdienlichkeit zu erfolgen hätte, ihre Klage erweitern. Der Klagegrund ist bereits im ersten Rechtszug geprüft und die beklagte Partei muss sich den Wegfall des ersten Rechtszugs für die Prüfung des Klagegrundes und des Betrags der Erweiterung gefallen lassen (§§ 523, 264, 268 Nr. 2 ZPO). Das hat auch dann zu gelten, wenn das angefochtene Urteil ein Teilurteil ist. Auch hier kann die klagende Partei neue Beträge durch Erweiterung des teilweise noch im ersten Rechtszug anhängigen Anspruchs in den Rechtsstreit einführen und zu diesem Zweck Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl., § 529 ZPO IV, 2 d und sich einer Anschlussberufung bedienen (vgl/RGZ 148, 131 ff). Ebenso hätte die Klägerin den Mehranspruch, wenn sie mit Bezug auf ihn die Klage zurückgenommen haben sollte, im Wege der Anschlussberufung wieder in den Rechtsstreit einführen können.
Im vorliegenden Fall war daher das Berufungsgericht nicht daran gehindert, über die Anschlussberufung sachlich zu entscheiden. Auf die von der Klägerin während des Berufung Verfahrens gegenüber dem Berufungsgericht abgegebene Erklärung, sie nehme die Klage bezüglich des Mehranspruchs zurück, und auf ihre während des Revisionsverfahrens gegenüber dem Landgericht erklärte Klagerücknahme kommt es daher nicht an.
II.
In der Sache hat das Berufungsgericht der Anschlussberufung stattgegeben und der Berufung der Beklagten den Erfolg versagt, weil es eine Amtshaftung der Beklagten aus § 839 BGB, Art. 131 WeimVerf, und zwar nicht nur für die Beschlagnahmen vom Oktober 1945 und März 1946, sondern auch für die im November 1944 ausgesprochene Beschlagnahme der Wohnung und Inbesitznahme der Wohnung und des Hausrats als gegeben ansah. Hiergegen erhebt die Revision verschiedene Angriffe.
1.
a)
Was zunächst die Vorgänge vom November 1944 angeht, so hat das Berufungsgericht unter Heranziehung des Runderlasses des Reichsmarschalls des Grossdeutschen Reichs und des Oberbefehlshabers der Luftwaffe vom 17. Dezember 1942 Nr. 3544/42 (1 I A) - abgedruckt bei Darsow-Fokken-Borries-Fauser, Luftschutzrecht, II 15 a - erwogen:
Die Unterbringung der durch Lauftangriffe obdachlos gewordenen Bevölkerungsteile habe der Gemeindeverwaltung obgelegen. Die NSDAP habe lediglich Auffangstellen (Notquartiere) einzurichten und bereitzuhalten sowie für die Erstverpflegung und Erstunterbringung der Obdachlosen zu sorgen gehabt. Die Unterbringung der Familie M. sei keine vorübergehende Erstunterbringung, sondern eine in den Aufgabenbereich der Beklagten fallende, auf Dauer berechnete Unterbringung gewesen. Zur Unterstützung des damals völlig unzulänglich besetzten Städtischen Wohnungsamtes hätte der Kreisleiter H. mit Einverständnis des die beklagte Gemeinde leitenden Bürgermeisters Kr. bestimmte bei den einzelnen Ortsgruppen der NSDAP eingesetzte Amtswalter auf begrenzte Zeit dem Wohnungsamt der Beklagten zur Verfügung gestellt. Die NSDAP habe die Unterbringung der Bevölkerung die durch den im November 1944 auf N. ausgeführten Luftangriff obdachlos geworden sei, nicht im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung durchführen wollen. Jene Amtswalter seien organisatorisch dem Städtischen Wohnungsamt als besondere Abteilung der Gemeindeverwaltung eingegliedert worden und hätten, für jenen Zeitraum von jeder Tätigkeit für die Partei entbunden, als Aussendienststellen des Wohnungsamtes obdachlose Personen in als geeignet erachteten Wohnungen untergebracht. Die Beklagte sei daher sowohl für Amtspflichtverletzungen ihrer eigenen Bediensteten, als auch für Pflichtwidrigkeiten der Amtswalter verantwortlich.
Es hätten seinerzeit die leitenden Beamten der Beklagten pflichtwidrig und schuldhaft die eingesetzten Amtswalter nicht mit den erforderlichen, sei es auch kurz gehaltenen Richtlinien und Weisungen versehen, insbesondere nicht nach der Richtung, dass die Inanspruchnahme von Wohnraum auf das notwendige Mass beschränkt und die Sicherung des in den Wohnungen vorhandenen Hausrats gewährleistet werden müsse. Ferner sei die Beklagte auf Grund des Reichsleistungsgesetzes, das als alleinige Rechtsgrundlage für ihr Vorgehen in Betracht gekommen sei, und in Verbindung mit der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 11. Januar 1944 zu der Inanspruchnahme der gesamten Wohnung der Klägerin samt Einrichtung nicht befugt, sei die Inanspruchnahme auch nur von Teilen des Hausrats zugunsten von Frau M. nicht erforderlich gewesen, zudem der Klägerin nicht bekanntgegeben worden, und sei die Beklagte zumindest gehalten gewesen, den Bestand des bei der Klägerin beschlagnahmten Hausrats aufzunehmen und den Wert des Hausrats zu schätzen. Hätte der Amtswalter, der Frau M. eingewiesen habe, dieser nicht den gesamten Hausrat der Klägerin überlassen wollen, so hätte er hinsichtlich des übrigen Hausrats der abwesenden Klägerin die gebotenen und selbstverständlich erscheinenden Sicherungsmassnahmen treffen sollen und ihn nicht in einer Zeit der Plünderungsgefahr unkontrollierbaren Zugriffen dritter Personen aussetzen dürfen.
b)
Die Revision meint demgegenüber, die Verantwortung für fehlerhafte Handlungen der Amtswalter treffe nicht die Beklagte, sondern die NSDAP, die wie jede öffentlich-rechtliche Körperschaft für ihre Bediensteten hafte, auch wenn sie in einem der Körperschaft übertragenen Wirkungskreis tätig wurden. Die Klägerin habe sich in richtiger Erkenntnis der Lage denn auch seinerzeit beschwerdeführend an den Kreisleiter gewendet. Überdies hätten die Amtswalter, wie die Aussagen der Zeugen R., H. und Kr. ergeben würden, in eigener Funktion der NSDAP und nicht in abgeleiteter Funktion der beklagten Gemeinde gehandelt.
Bei dieser letzten Rüge verwechselt die Revision Bekundungen, die der Zeuge H. abgegeben haben soll, mit denen, die der Zeuge Ri. abgegeben hat, und greift in unzulässiger Weise in das dem Tatrichter vorbehaltene Gebiet der freien Beweiswürdigung ein. Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nur abstrakt unter Heranziehung der damaligen Verwaltungsvorschriften eine Verantwortung der Beklagten bejaht, ohne das Beweisergebnis zu überprüfen. Das Berufungsurteil lässt vielmehr hinsichtlich der Verantwortung der Beklagten für die damals eingesetzten Amtswalter keinen Rechtsverstoss erkennen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach dem von ihm angezogenen Runderlass die Unterbringung der durch Luftangriffe obdachlos gewordenen Bevölkerung eine Aufgabe der Reichsverteidigungskommissare war, die sich hierbei u.a. der Gemeindeverwaltungen bedienten (vgl. Abschnitt III Ziff 2 a des Erlasses). Wenn der Erlass als Träger der Örtlichen Hilfsmassnahmen die Leiter der Gemeindeverwaltungen bezeichnete, so wollte er die Hilfsmaßnahmen ihnen nicht persönlich, sondern eben in ihrer Eigenschaft als Organe der Gemeinde übertragen. Für von ihnen begangene Pflichtwidrigkeiten hat daher eine Gemeinde nach den vom Senat im Urteil vom 31. Januar 1952 - III ZR 256/51 - (IM Nr. 4 zu Art. 34 GrundG) niedergelegten Rechtssätzen zu haften. So hatten die Gemeinden auch nach der Verordnung zur Wohnraumlenkung vom 27. Februar 1943 Wohnraum zu erfassen und erfassten Wohnraum an bevorrechtigte und begünstigte Volkskreise zuzuteilen und hatten nach der Verordnung zur Wohnraumversorgung der luftkriegsbetroffenen Bevölkerung vom 21. Juni 1943 Nebenwohnungen und unterbelegte Wohnungen zu erfassen und den Inhabern jener Wohnungen Luftkriegsbetroffene zuzuweisen. Wenn nach dem genannten Runderlass (Abschnitt II Ziff 2) der Parteieinsatz in Durchführung der Betreuungsaufgaben und zur Unterstützung bezw. Ergänzung der Behörde (fürsorgerische und wirtschaftliche) Hilfsmassnahmen, u.a. die Einrichtung und Bereithaltung von Auffangstellen (Notquartieren) für Obdachlose vorsah, so bedeutet das nicht, dass die erstmalige Unterbringung eines Obdachlosen ausschliesslich eine Aufgabe der NSDAP war und nicht auch eine Aufgabe der Gemeinde sein konnte. Dass aber die Unterbringung der Bevölkerung, die im November 1944 in der beklagten Stadt obdachlos geworden war, von der Beklagten durchgeführt wurde, und dass bestimmte Amtswalter der NSDAP, herausgelöst aus dem Parteiapparat und als Hilfskräfte der Beklagten eingesetzt, Aufgaben und Befugnisse der Beklagten wahrnahmen, ergeben die tatsächlichen Umstände, die das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall konkret festgestellt hat. Ist dem aber so, dann sind die Amtswalter und unter ihnen derjenige, der Frau M. in die Wohnung der Klägerin eingesetzt hat, als in einem Dienstverhältnis zu der Beklagten stehend anzusehen mit der Folge, dass im Fall einer schuldhaften Pflichtwidrigkeit ihrerseits die Beklagte einzustehen hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juli 1953 - III ZR 372/51).
Die Revision rügt daher zu Unrecht, dass die Beklagte bezüglich des Verhaltens des bewussten Amtswalters nicht verantwortlich sei.
c)
Jenes Verhalten soll jedoch nach Ansicht der Revision der Klägerin keinen Schaden zugefügt haben und nicht schuldhaft gewesen sein. Nach beiden Richtungen gibt das angefochtene Urteil in der Tat zu Bedenken Anlass.
aa)
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass jener Amtswalter Frau M. in die gesamte Wohnung eingewiesen und zu ihren Gunsten den gesamten Hausrat der Klägerin in Anspruch genommen hat. Hilfsweise prüft es das Vorgehen des Amtswalters unter dem nach den Ausführungen des Berufungsurteils von der Beklagten nicht vorgetragenen Gesichtspunkt, dass der Amtswalter Frau M. nicht den gesamten Hausrat habe überlassen wollen. Was nun der Amtswalter wirklich getan hat, lässt sich dem Berufungsurteil nicht eindeutig entnehmen, zumal es bei der Schilderung des Geschehens wiederholt keine Feststellungen trifft, sondern Rechtsbegriffe verwendet. So besagt das Urteil: Der Amtswalter habe sich in den Besitz der Wohnung gesetzt und sie einschliesslich des darin befindlichen Hausrats an Frau M. überlassen; die Beklagte habe der Klägerin den Besitz an der gesamten Wohnung und dem Mobiliar grundlos vorenthalten, so dass die Klägerin insbesondere bei ihrem Aufenthalt in N. im November oder Dezember 1944 sich nicht selbst um ihre Sachen habe kümmern können. Andererseits hat Frau M. nach dem Berufungsurteil weder die gesamte Wohnung noch, höchstens von einigen Gegenständen abgesehen, den Hausrat der Klägerin benötigt, vielmehr eigenen Hausrat und einen eigenen Ofen in die Wohnung der Klägerin verbracht. An anderer Stelle führt das Urteil den Schaden der Klägerin, der in dem Verlust wesentlicher Teile des Hausrats oder in seiner erheblichen Abnutzung und Beschädigung bestehen soll, darauf zurück, dass die Beschlagnahme des gesamten Wohnraums und die gleichzeitige Wegnahme des gesamten Hausrats erfolgt sei; der Klägerin sei damals durch die Entziehung des Besitzes auch die tatsächliche Einwirkung auf ihre Sachen und die Fürsorge für sie unmöglich gemacht worden. Doch war die Klägerin, wie das Berufungsurteil feststellt, nicht nur im November oder Dezember 1944, sondern wiederholt auch später in N. Bei jenen Gelegenheiten hat sie anscheinend ihr gehörigen Hausrat eingepackt und zusammengestellte Fehl geht allerdings in diesem Zusammenhang die Rüge der Revision, das Berufungsurteil habe hinsichtlich der Unkenntnis der Klägerin von dem Auszug der Familie M. eine aktenwidrige Feststellung getroffen. Die Zeugin D. hat nämlich an der von der Revision in Bezug genommenen Aktenstelle lediglich ohne genauere Zeitangabe bekundet, sie und ihre Mutter hätten die Sachen nachher in einem Zimmer zusammengestellt und hat bei ihrer Vernehmung vor, dem Berufungsgericht am 27. Juni 1952 klar ausgesagt, ihre Mutter und sie hätten von dem Auszug der Frau M. erst durch eine Mitteilung seitens Bo., und zwar zu einer Zeit erfahren, als dieser bereits in die Wohnung eingezogen gewesen sei. Das Fehlen einer früheren Kenntnis gibt zudem das Urteil als unstreitigen Parteivortrag wieder.
Danach steht in tatsächlicher Hinsicht einwandfrei nur soviel fest, dass der Amtswalter die Wohnung der Klägerin für Frau M. zur Benutzung geöffnet hat. Nach der Richtung, dass der Besitz der gesamten Wohnung der Klägerin entzogen und anschliessend vorenthalten worden sei, mangelt es bis zum Erlass der Beschlagnahmeanordnung vom 19. Oktober 1945 und der Zuzugsverweigerung an einer hinreichenden tatsächlichen Feststellung. Eine solche fehlt auch darüber, ob überhaupt und in welchem Umfang der Amtswalter Hausrat der Klägerin für Frau M. in Anspruch genommen hat. Sollte etwa Frau M. gelegentlich der Öffnung der Wohnung gegenüber dem Amtswalter haben verlauten lassen, sie wolle ihren eigenen Hausrat in die Wohnung verbringen - wie sie dies tatsächlich getan hat -, so würde der Amtswalter schwerlich Hausrat der Klägerin zugunsten der Frau M. in Anspruch genommen haben.
bb)
Was den Schaden anlangt, den die Klägerin durch das Vorgehen des Amtswalters erlitten haben will, so hat die Klägerin (so bereits ihr im landgerichtlichen Urteil in Bezug genommener Schriftsatz vom 28. Februar 1951), nicht entscheidend darauf abgestellt, dass ihren Hausrat Frau M. beseitigt oder beschädigt habe. Das Berufungsgericht sieht die unmittelbare Schadensfolge auch nur darin, dass der Klägerin die eigene Obhut über ihre Sachen genommen worden sei. Dass für die Annahme dieser Folge keine ausreichende tatsächliche Grundlage im Berufungsurteil zu finden ist, ist bereits ausgeführt. Überdies erscheint es fraglich und ist gegebenenfalls mit weiteren Tatsachen zu belegen, inwieweit die Handlungsweise des Amtswalters hinsichtlich des Hausrats die von dritten Personen drohende Gefahr des Verlustes oder willkürlicher Beschädigung gesteigert hat. Die Wohnung der Klägerin war bereits durch Bombenwurf beschädigt, die Fenster waren behelfsmässig zugenagelt, bei Fliegeralarm waren gegebenenfalls nach dem Runderlass des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe vom 15. Mai 1943, die Ermächtigung der Polizeibehörden zur Anordnung von Massnahmen für die Sicherstellung der Brandkontrolle im Selbstschutz vom 15. Mai 1943 betreffend - abgedruckt bei Darsow-Fokken-Borries-Fauser, Luftschutzrecht, unter II 7 e - damit zu rechnen, dass die Wohnung der Klägerin durch Selbstschutzkräfte oder auch Dritte betreten würde. Dass die Benutzung der Wohnung durch Frau M. die Gefahr, dass Unbefugte sich Zutritt verschaffen würden, gesteigert hätte, versteht sich nicht von selbst.
cc)
Die bereits erörterten Urteilsmängel lassen auch eine abschliessende Beurteilung der Schuldfrage nicht zu. Die Wohnung der Klägerin stand damals unbenutzt. Eine bombenbeschädigte Familie hätte in die Wohnung eingewiesen werden dürfen. Das Berufungsgericht sieht auch nicht allein in der Tatsache, dass eine Einweisung in die Wohnung erfolgt ist, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung. Soweit es aber dem Amtswalter als eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit anrechnet, dass er bei der Öffnung der Wohnung nicht die notwendigen, im Berufungsurteil aufgezählten Massnahmen ergriffen habe, um den Hausrat der Klägerin zu sichern, geht es in dieser Allgemeinheit mit seinen Anforderungen zu weit. Das, was die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlangt (§ 276 BGB) ist nach den Zeitumständen verschieden. Nachdem durch die Fliegerangriffe auf N. vom 25. Oktober und 6. November 1944 ein Katastrophenfall eingetreten war, galt es, auf schnellstem Wege der grössten Not zu steuern. Dazu gehörte auch die rasche Unterbringung der ausgebombten Bevölkerungsteile. Den mit der Unterbringung betrauten Amtspersonen konnte nicht zugemutet werden, allgemein in unbenutzten und von ihnen zu belegenden Wohnungen vorhandenen und nicht benötigten Hausrat in einem Raum zusammenzustellen und diesen versperrt zu halten oder in zeitraubender Kleinarbeit den Bestand von beschlagnahmtem Hausrat und dessen Wert zu ermitteln Dass besondere Umstände im vorliegenden Fall ausnahmweise Sicherungsmassnahmen dieser Art hätten geboten erscheinen lassen können, ist bisher nicht festgestellt worden. Von einen einfachen Benutzungsverbot hinsichtlich des nichtbenötigten Hausrats, wie es das Berufungsgericht notfalls verlangt, konnte der Amtswalter, ohne fahrlässig zu handeln, als von einer überflüssig erscheinenden. Massnahme absehen.
d)
Ebenso hat das Berufungsgericht, wie der Revision zugegeben werden muss, die an die leitenden Beamten der Beklagten zu stellenden Anforderungen überspannt. Waren die Personen- und Sachschäden in N. so gross, wie es nach den Akten den Anschein hat, so durften jene leitenden Beamten ohne Fahrlässigkeit angesichts des in der Stadt eingetretenen Notstandes es für nicht vertretbar und als den beteiligten Personen nicht zumutbar erachten, die in Betracht kommenden Amtswalter zusammenzurufen und eingehend zu belehren. Von einer kurzen Belehrung aber durften sie ohne Verschulden als von einer zwecklos erscheinenden Massnahme absehen. Bei der Besonderheit der Lage durften sie für ihre Handlungsweise auch in Rechnung stellen, dass Eigentümer, die im Verlauf der Unterbringung der bombengeschädigten Bevölkerung von nicht gerechtfertigten und vermeidbaren Zugriffen betroffen würden, hierfür nach dem Kriegssachschadenrecht entschädigt werden würden.
e)
Die Revision beruft sich darauf, dass die Klägerin ein Mitverschulden an einem auf das Vorgehen des Amtswalters zurückgehenden Schaden trage.
Die Abreise von N. kann freilich unter den Umständen, unter denen sie erfolgt ist, der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Klägerin stand im vorgerückten Alter, war herzkrank und von April bis August 1944 in stationärer Behandlung gewesen. Es ist ihr daher nicht zu verdenken, wenn sie am 28. Oktober 1944 ihre bereits durch Bombenwurf beschädigte Wohnung verliess und weiteren Angriffen an ihrem Zufluchtsort Ti. entgehen wollte. Ihre sie begleitende Tochter wollte bereits nach zwei Tagen, am 30. Oktober 1944, nach N. zurückkehren, wurde aber hieran durch eine plötzliche Erkrankung gehindert. Als sie sich am 6. November 1944 in ein Krankenhaus in N. begeben wollte, geriet sie in den neuen Fliegerangriff hinein und musste nach Ti. umkehren. Im Anschluss an den Luftangriff vom 6. November 1944 aber wurde bereits die Wohnung der Klägerin für Frau M. geöffnet.
Auch insoweit lässt sich das Berufungsurteil aus Rechtsgründen nicht beanstanden, als es ausführt, die Klägerin habe, soweit sie auswärts weilte, sich nicht ausreichend um ihren Hausrat kümmern, ihn mangels Transportmöglichkeit nicht abtransportieren und mangels Gelegenheit auch nicht anderweit einlagern können. Dagegen ist, weil eindeutige tatsächliche Feststellungen fehlen, nicht geklärt, ob der Klägerin nach Öffnung ihrer Wohnung durch den Amtswalter der Besitz an ihr durch die Beklagte vorenthalten worden ist, oder ob sie nicht doch in der Lage gewesen ist, in ihre Wohnung, soweit diese nicht belegt war, nach dem Ende des Kriegs zurückzukehren oder wenigstens bei ihren mehrmaligen Aufenthalten in N. Sicherungsmassnahmen bezüglich ihres Hausrats zu ergreifen. Mit Rücksicht hierauf kann auch über die Frage des Mitverschuldens nicht abschliessend befunden werden.
2.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch das Verhalten ihrer Beamten im Oktober/November 1945 und März 1946 schuldhaft pflichtwidrig der Klägerin einen Schaden zugefügt, hält dagegen, in vollem Umfang der revisionsrichtlichen Nachprüfung stand.
Die Verfügung vom 19. Oktober 1945 beschlagnahmte das damals freie dritte Zimmer der Wohnung mit dem darin befindlichen Hausrat und besagte, die Beklagte werde das Zimmer in den nächsten Tagen anderweit besetzen und die Möbel einer anderen Familie zur Verfügung stellen, die alles verloren habe. Eine sofortige Besetzung des Zimmers ist nicht erfolgt. Auch ist der noch in der Wohnung gestandene Hausrat der Klägerin erst im Anschluss an die Beschlagnahmeanordnung vom 29. März 1946 von der Beklagten abgeholt und weitergegeben worden. Die Verfügung vom Oktober 1945 und die im Anschluss an sie gegenüber der Klägerin ausgesprochene Zuzugsverweigerung haben aber eine selbständige Bedeutung insofern, als sie es der Klägerin unmöglich machten, eine Kontrolle über ihre Wohnung samt dem verbliebenen Hausrat zu erlangen und die Sachen in eigene, unter den im Herbst 1945 weitgehend konsolidierten Verhältnissen wirksame Obhut zu nehmen. Es wäre dann nicht dazu gekommen, dass die Beklagte im März 1946, worauf sie in ihrer damaligen Beschlagnahmeanordnung hinwies, in der Wohnung der Klägerin das Mobiliar und sonstiges Inventar in unübersehbarem Zustand vorgefunden und diesen Umstand zum Anlass einer erneuten Beschlagnahme genommen hätte. Bei ihrem Vorgehen im Herbst 1945 liessen sich die Beamten der Beklagten davon leiten, dass der Schwiegersohn der Klägerin alter Parteigenosse gewesen sei. Sie hoben damit auf einen sachfremden Beweggrund ab und begingen damit einen der richterlichen Nachprüfung unterstehenden Ermessensmissbrauch, den ein pflichtgemäss handelnder. Durchschnittsbeamter vermieden hätte.
Die Beschlagnahmeanordnung vom 29. März 1946 ist nach dem am 16. März 1946 erfolgten Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes ergangen. Dieses Gesetz sah keine Möglichkeit für die Beklagte vor, Hausrat an Obdachlose und andere Personen zu veräussern. Die Beschlagnahmeanordnung vom 29. März 1946 bietet auch keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass sie die Beklagte auf Grund dieses Gesetzes erlassen hat. Möglicherweise war das Gesetz, das erst in der Nummer 5 des Amtsblatts des Kontrollrats vom 31. März 1946 veröffentlicht wurde, den Beamten noch nicht bekannt. Als Grundlage für eine Inanspruchnahme des Hausrats der Klägerin kam nur das Reichsleistungsgesetz in Betracht. Die Vorschrift des § 5 des Gesetzes liess eine Inanspruchnahme des Hausrats in einer so umfassenden Form, wie sie die Beklagte vornahm, nicht zu. Eine solche Inanspruchnahme hätte höchstens auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes erfolgen können. Zu dieser Inanspruchnahme war aber, wie das Berufungsgericht insoweit bedenkenfrei ausführt, die Beklagte nur bei Katastrophen und Unglücksfällen befugt, wenn die Inanspruchnahme zur Beseitigung der Folgen sofort notwendig war. Diese eng begrenzten Voraussetzungen waren am 29. März 1946 nicht gegeben. Die an diesem Tage ergangene Beschlagnahmeanordnung und die in ihrem Vollzug erfolgte Wegnahme und Veräusserung von Hausrat der Klägerin war daher eine gesetz- und pflichtwidrige Massnahme Sie gereicht den Beamten der Beklagten such zum Verschulden, da diese verpflichtet waren, auf die Grenzen ihrer amtlichen Befugnisse zu achten und sie bei pflichtgemässer Sorgfalt im vorliegenden Fall auch erkennen mussten.
Die Beklagte hat daher nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den diese durch die Beschlagnahmen und die Zuzugsverweigerung im Oktober 1945 und März 1946 erlitten hat. Ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung und Abwendung dieses Schadens ist nicht ersichtlich.
Nach dem Berufungsurteil ist es der Zeit nach zum grossen Teil nicht aufzuklären, wann die Verluste und die Schäden an dem Hausrat der Klägerin eingetreten sind. Diese daraus für die Klägerin bei der Verfolgung ihrer Rechte entstehenden Beweisschwierigkeiten könnten mindestens zu einem Teil darauf zurückgehen, dass die Beklagte durch ihr Vorgehen im Herbst 1945 der Klägerin die Rückkehr in die Wohnung verwehrte und es andererseits verabsäumte, den noch vorhandenen Bestand des Hausrats und dessen Zustand festzustellen. Die näheren Umstände, unter denen die Beklagte solche Feststellungen nicht traf, sind noch unbekannt. Hätten die Beamten der Beklagten schuldhaft die erforderlichen Feststellungen verabsäumt, so würden sich daraus ergebende Unklarheiten in der Beweisführung bezüglich des Umfangs des entstandenen Schadens zu Lasten der Beklagten gehen. Auch die nur fahrlässige Herbeiführung einer solchen Unklarheit kann nach der Rechtsprechung zu einer Umkehrung der Beweislast und zu einer abweichenden sachlichen Beurteilung führen. Sache der Beklagten würde es dann sein, darzutun und zu beweisen, welche im einzelnen anzugebenden Verluste und Beschädigungen an dem Hausrat nicht auf das Vorgehen der Beklagten im Herbst 1945, sondern auf andere, von der Beklagten nicht zu vertretende Ereignisse zurückgehen.
3.
Der der Klägerin aus § 859 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf erwachsene Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Sollte die Klägerin, wie unter I behandelt, ihre Klage in der erstinstanzlichen Schlussverhandlung vom 27. November 1951 teilweise zurückgenommen haben, so würde allerdings die durch die Klageerhebung eingetretene Unterbrechung der Verjährung der in § 852 BGB bestimmten Frist gemäss § 212 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt gelten und die Anschlussberufung könnte nicht gemäss § 212 Abs. 2 BGB die Wirkung haben, dass die Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen gilt, weil die Anschlussberufung erst am 26. Juli 1952, also sechs Monate nach Klagezurücknahme eingelegt worden ist. Die Frist des § 852 BGB wäre aber auf jeden Fall deswegen nicht verjährt, weil die Klägerin erst 1950 die erforderliche nähere Kenntnis von dem noch vorhandenen Bestand ihres Hausrats und dessen Zustand erlangte und erst jetzt den ihr entstandenen Schaden in seiner wesentlichen Gestaltung erkennen konnte.
Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch ist auch nicht etwa, soweit der Klägerin ein Schaden vor dem 31. Juli 1945 entstanden ist, durch das Lastenausgleichsgesetz ausgeschlossen. Denn dieses Gesetz lässt Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung unberührt; den nach ihm zustehenden Entschädigungsanspruch braucht sich die Klägerin nicht als anderweiten Ersatzanspruch anrechnen zu lassen, weil ein solcher Anspruch nicht liquide ist. Der auf fahrlässiges Verhalten der Beamten der Beklagten gestützte Amtshaftungsanspruch ist an sich nur hilfsweise gegeben (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB); er entfällt jedoch nicht etwa deswegen, weil die Klägerin auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermöchte. Anderweite Ersatzansprüche, etwa aus dem Gesichtspunkt der Enteignung, die sich gegen die Beklagte richten würden, können im gegebenen Fall nach den vom erkennenden Senat in BGHZ 10, 137 entwickelten Grundsätzen ausser Betracht gelassen werden. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht eine Haftung der Beklagten aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis angenommen hat.
Soweit dagegen Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen dritte Personen in Frage stehen, übersieht die Revision bei ihrem Hinweis, dass der Klägerin nachträglich die Empfänger bestimmter einzelner Hausratsstücke bekanntgeworden seien, folgendes: Hierbei handelt es sich im wesentlichen um Sachen, die von der Beklagten später wieder erfasst, der Klägerin zurückgegeben wurden und nicht mehr Gegenstand ihres Schadensersatzanspruchs sind. Im übrigen lässt sich, wie das Berufungsurteil ausführt, im einzelnen nicht feststellen, unter welchen Umständen bestimmte Dritte Sachen aus dem Hausrat der Klägerin erhalten haben; auch lässt sich ebenso nicht klären, wann die Verluste und Schäden an dem Hausrat der Klägerin entstanden sind. Auf eine solche unbestimmte Ersatzmöglichkeit braucht sich die Klägerin aber nicht verweisen zu lassen.
4.
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Beklagte in vollem Umfang für den der Klägerin hinsichtlich ihres Hausrats entstandenen Schadens verantwortlich sei, hat der Nachprüfung nicht standgehalten. Davon abgesehen erweisen sich die Rügen, die die Revision gegen die Höhe des Schadens führt, nicht als stichhaltig.
Die Höhe des Schadens hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 287 ZPO geschätzt. Es hat hierbei unter Hervorhebung von verlorengegangenen und beschädigten Hausratsgegenständen erwogen, dass die Klägerin bei ihrer Schätzung gegenüber dem ursprünglichen Anschaffungswert mit rund 11.000 DM bei ihren in dem Berufungsrechtszug gestellten Anträgen die zwischenzeitlich eingetretene Wertminderung berücksichtigt hat und dass bei der Schadensaufstellung geringfügige Irrtümer unterlaufen sein können; auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht angenommen, der Hausrat der Klägerin sei durchaus gepflegt, von erheblichem Wert, gut bürgerlichem Aussehen und Zustand gewesen. Demgegenüber kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Hausrat der Klägerin unmodern gewesen sei und aus einer Zeit stamme, die keinen Stil gehabt habe, dass die Eigentümer erfahrungsgemäss den Wert des eigenen Hausrats beträchtlich überschätzen würden. Denn damit verlangt die Revision eine Nachprüfung des dem Tatrichter bei seiner Schätzung zustehenden freien Ermessens. Diese ist jedoch dem Revisionsrichter verschlossen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn der Tatrichter sein Ermessen überschritten hätte. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor.
5.
Zusammengefasst ergibt sich also folgendes Ergebnis: Soweit sich die Klage auf das Vorgehen des Amtswalters im November 1944 gründet, ist sie mangels einer ausreichenden Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse noch nicht zur Endentscheidung reif. Soweit sie ihre Grundlage in dem Vorgehen der Beklagten im Herbst 1945 und März 1946 hat, lässt sich der Umfang des Schadens, für den die Beklagte einstehen muss, noch nicht näher bestimmen. Als Folge davon ist das angefochtene Urteil in seinem ganzen Umfang aufzuheben und die Sache zur Herbeiführung der noch erforderlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564, 565 ZPO). Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.