Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1955, Az.: I ZR 124/53
„Hamburger Kinderstube“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1955
- Aktenzeichen
- I ZR 124/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13422
- Entscheidungsname
- Hamburger Kinderstube
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 15.04.1953
Rechtsgrundlagen
- § 537 ZPO
- § 16 UnlWG
Fundstelle
- DB 1955, 452 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma "Die Ha. K. für Kinderbekleidung", Inhaberin: Frau Alice H., Ha., J.,
Prozessgegner
den Kaufmann Albrecht Han., F./M., B.gasse ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat das Landgericht nur über den Unterlassungsanspruch entschieden und sind die Ansprache auf Auskunft sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht noch rechtshängig geblieben, so wird den letztgenannten Ansprüchen die Grundlage, entzogen, wenn das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch als unbegründet ansieht. Das Berufungsgericht kann daher in diesem Falle die Klage in vollem Umfange abweisen, ohne den Rechtsstreit wegen der restlichen Ansprüche an die erste Instanz zurückverweisen zu müssen.
- 2.
Telegrammadressen sind gegen die Benutzung als Name oder Firma durch andere nur dann geschützt, wenn sie innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen des Erwerbsgeschäftes gelten.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Christoph, Dr. Weiss und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15. April 1953 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin bringt unter dem seit dem Jahre 1927 für sie eingetragenen und aufrechterhaltenen Warenzeichen "D. Ha. K." von ihr hergestellte Kinderkleidung in den Verkehr. Ihre Erzeugnisse, für deren Verkauf sie in Ha. ein eigenes Verkaufsgeschäft eingerichtet hat, sind über ganz Deutschland verbreitet.
Der Beklagte eröffnete im Jahre 1948 in Frankfurt a.M. ein kleines Einzelhandelsgeschäft unter der Bezeichnung "Han. K.". Er steht zu der Klägerin nicht in geschäftlichen Beziehungen, auch vertreibt er deren Fabrikate nicht.
Die Klägerin behauptet, die Geschäftsbezeichnung des Beklagten könne zu Verwechslungen mit ihrem Warenzeichen und ihrer Firma führen, da ihre Erzeugnisse in ganz Deutschland bekannt geworden seien.
Sie hat beantragt, dem Beklagten zu untersagen, für sein Spezialgeschäft für Baby- und Kinderbekleidung die besondere Bezeichnung "Han. K." zu führen und von dieser Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr, auf Drucksachen, in Anzeigen oder in sonstiger Weise Gebrauch zu machen. Ferner begehrt sie Auskunft sowie Ersatz des entstandenen und noch entstehenden Schadens unter Vorbehalt der Festsetzung der Höhe des Schadens in einem besonderen Verfahren.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet die Verwechslungsgefahr, weil die Klägerin im wesentlichen Fabrikantin, er jedoch lediglich Einzelhändler sei und auch wegen der örtlichen Entfernung der Geschäfte Irrtümer nicht entstehen könnten. Seit dem Jahre 1948 sei sein Geschäft unter dem Namen "Han. K." bei der F. Bevölkerung zu einem Begriff geworden. Niemand denke dabei an einen Zusammenhang mit dem Geschäft der Klägerin. Die einzige Störung sei dadurch eingetreten, dass die Klägerin 1950 der Firma P. in F. a.M. die Erlaubnis gegeben habe, sich "P. K." zu nennen, obwohl dort auch andere Erzeugnisse als die der Klägerin verkauft würden.
Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin sich das Warenzeichen "Kinderstube" eintragen lassen.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme durch Teilurteil dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die von der Revision aus §§525, 536, 537 ZPO erhobene Rüge ist nicht begründet. Entgegen der Annahme der Revision durfte das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfange abweisen, obwohl das Landgericht nur über den Anspruch 1 (Unterlassung) entschieden hatte und die Ansprüche 2 und 3 (Auskunft und Schadenersatzanspruch) noch rechtshängig geblieben waren. Ist nur über einen Teil der erhobenen Ansprüche entschieden worden, so ist zwar grundsätzlich nur dieser Teil Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts geworden (§537 ZPO). Von dieser Regel ergibt sich jedoch dann eine Ausnahme, wenn bei Abweisung eines Teilanspruches begrifflich keine Möglichkeit mehr besteht, die restlichen Ansprüche zu bejahen (Stein-Jonas 18. Aufl. §537 ZPO N 3; Rosenberg, Lehrbuch 6. Aufl. §137 II; Baumbach-Lauterbach §537 ZPO Anm. 1 B). Indem das Berufungsgericht den erhobenen Unterlassungsanspruch als unbegründet ansah, entzog es damit den weiteren Ansprüchen auf Auskunft und Feststellung des Schadenersatzes die Grundlage. Es würde aber eine überflüssige Verzögerung der endgültigen Erledigung des Rechtsstreits darstellen, wenn aus nur formalen Gründen der Rechtsstreit wegen der restlichen Ansprüche an die erste Instanz zurückverwiesen werden müsste (RG in JW 1926, 2539 Nr. 14). Das Berufungsgericht hat hiernach ohne prozessualen Rechtsverstoss die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Bei dieser Rechtslage bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob das Berufungsgericht auch deswegen die Klage in vollem Umfang hätte abweisen dürfen, weil der Beklagte einen dahin gehenden Antrag in der Berufungsinstanz gestellt und die Klägerin sich auf ihn offenbar widerspruchslos eingelassen hatte (siehe dazu BGHZ 8, 383 [386] = NJW 1953, 702 [BGH 05.02.1953 - III ZR 105/51] mit Anmerkung Schönke).
II.
In der Sache selbst geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verletzung des Warenzeichens "D. Ha." K. davon aus, dass es für die Frage der Verwechslungsfähigkeit in erster Linie darauf ankomme, in welcher Form das Zeichen eingetragen sei und welchen Gesamteindruck die zu vergleichenden Zeichen auf den flüchtigen Durchschnittsbeschauer oder -hörer machten. Das Berufungsgericht erläutert das Wortzeichen der Klägerin dahin, dass es durch die beiden längeren Worte gekennzeichnet sei, von denen das erste die Beziehung zu dem Wort Ha. ausdrücke, das zweite der Umgangssprache angehöre, jedoch in einem von der Umgangssprache abweichenden Sinne verwendet werde. Beide Worte enthielten keine sprachliche Neuschöpfung, sondern würden täglich unzählige Male von Menschen gebraucht, die nicht an das Warenzeichen der Klägerin dächten oder es überhaupt nicht kannten. In der Zusammensetzung "Ha. K." liege jedoch eine Besonderheit. Wenn jemand diese Worte verwende, so meine er sicher das Unternehmen oder Warenzeichen der Klägerin. Die Kennzeichnungskraft dieses Zeichens liege daher in der Zusammensetzung von zwei Worten, denen einzeln eine solche Kennzeichnungskraft zunächst einmal nicht innewohne, sondern nur durch besondere Werbungsmassnahmen verschafft werden könne. Auch die Geschäftsbezeichnung des Beklagten sei in ähnlicher Weise aus zwei längeren Worten zusammengesetzt. Das erste Wort "Han." gehöre nicht der Umgangssprache an und sei sofort als Eigenname erkennbar. Es habe im Gegensatz zu dem Wort "Ha." im Zeichen der Klägerin eine selbständige Kennzeichnungskraft. Die entscheidende Gesamtbetrachtung ergebe, dass auch der flüchtige Verkehr die Zeichen der Parteien nicht verwechseln könne. Betrachte man das Zeichen der Klägerin so, wie es eingetragen sei, und lasse man zunächst eine etwaige besondere Art der Benutzung im Verkehr ausser Betracht, so trete das Wort "Kinderstube" nicht als eindrucksvolles Schlagwort hervor, demgegenüber alle anderen Bestandteile des Zeichens zurücktreten würden.
Es ist der Revision zuzugeben, dass diese Ausführungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.
Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung das Warenzeichen der Klägerin in seine einzelnen Bestandteile zerlegt und eine zergliedernde Betrachtung gewählt, wie sie gerade vom Durchschnittsbeschauer nicht vorgenommen werde. Ist es auch richtig, dass die Beurteilung der Kennzeichnungskraft von der Gesamtwirkung des Zeichens ausgehen muss, so hindert dies nicht, die einzelnen Bestandteile des Zeichens darauf zu prüfen, welche Bedeutung ihnen in ihrer Alleinstellung zukommt. Denn die Gesamtwirkung des Zeichens ist hiervon nicht unabhängig, sondern kann die Kennzeichnungskraft aus mannigfachen Gründen beeinflussen (BGH in GRUR 1952, 419 [420]). Das Berufungsgericht hat dies nicht übersehen und ausdrücklich betont, dass die zergliedernde Betrachtung nur den Sinn habe, festzustellen, welchen Eindruck der flüchtige Verkehr von dem Zeichen mitnehme.
Es ist jedoch rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht das Klagezeichen dahin würdigt, dass seine Kennzeichnungskraft nur in der Zusammenstellung von zwei Worten liege, denen einzeln eine solche Unterscheidungskraft deswegen nicht innewohnen könne, weil das Wort "Ha." eine Ortsangabe darstelle, das Wort "Kinderstube" aber keine sprachliche Neuschöpfung sei und häufig in der Umgangssprache Verwendung finde. Das Berufungsgericht berücksichtigt hierbei nicht, dass ein Wort, gleichgültig, ob es eine sprachliche Neuschöpfung darstellt oder etwa dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen ist, sich dem flüchtigen Beschauer oder Hörer in der Regel dann in besonderem Masse als charakteristischer Teil des Zeichens einprägen wird, wenn es in einer Bedeutung Verwendung findet, die von dem üblichen Gebrauch abweicht. Das war aber von der Klägerin behauptet worden, indem sie darauf hingewiesen hat, dass üblicherweise von "Kinderstube" im Sinne des Ergebnisses einer guten oder schlechten Erziehung gesprochen, oder aber das Wort zur Bezeichnung desjenigen Raumes einer Familienwohnung benutzt werde, der für den Aufenthalt des Kindes bestimmt sei. Trifft dies zu und versteht der Verkehr unter "Kinderstube" grundsätzlich keine Betriebe, in denen Kleidungsstücke für Kinder hergestellt oder vertrieben werden, so ist es rechtsirrtümlich, eine Verwechslungsgefahr der beiden Gesamtzeichen allein mit der Begründung leugnen zu wollen, das Wort "Kinderstube" trete nicht als eindrucksvolles Schlagwort hervor. Das Berufungsgericht hat selber eingeräumt, dass der Bestandteil "Kinderstube" in dem Zeichen der Klägerin in einem vom üblichen Sprachgebrauch abweichenden Sinne verwendet worden sei. Dann aber hätte es auch die Kennzeichnungskraft nicht schlechthin leugnen dürfen, sondern hätte sich im Hinblick auf die eigentümliche Verwendung des Wortes die Frage vorlegen müssen, ob "Kinderstube" im Rahmen des von der Klägerin gewählten Zeichens nicht eine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, auf Grund deren ungeachtet der Abweichungen im übrigen die Verwechslungsgefahr zwischen "Ha. Kinderstube" und "Han. Kinderstube" zu bejahen wäre.
Dabei wird es auch darauf ankommen, in welchem Umfang das Wort "Kinderstube" allein oder in irgendeiner Wortverbindung auch von andern Unternehmen benutzt worden ist, um damit ihre Geschäftsbetriebe als Verkaufsstätten für Kinderbekleidung zu kennzeichnen. Denn wenn die Kennzeichnungskraft eines Zeichens dadurch abgeschwächt ist, daß sich andere Firmen dieses Zeichens oder einzelner Bestandteile bemächtigt haben, so können je nach dem Ausmaß, in welchem die Benutzung durch Dritte stattgefunden hat, bereits geringfügige Abweichungen der konkurrierenden Bezeichnung genügen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschalten. Zu den insoweit von dem Beklagten aufgestellten Behauptungen hat das Berufungsgericht nicht erschöpfend Stellung genommen. In den Entscheidungsgründen (S. 8) wird zwar ausgeführt, die Klägerin habe geduldet, dass das Wort "Kinderstube" in anderer Zusammensetzung von andern Firmen und beim Verkauf anderer Waren verwendet worden sei. Diese Feststellung bezieht sich aber ganz offenbar nur auf die Firma P. in Frankfurt. Denn unmittelbar im Anschluss an den hervorgehobenen Satz fährt das Berufungsgericht fort, die Klägerin trage selbst vor, sie habe der Firma P. gestattet, sich "P.-Kinderstube" zu nennen. Das Berufungsgericht hat also ersichtlich nur einen Fall im Auge, eine Annahme, die um so naheliegender ist, als die Klägerin den substantiierten Vortrag des Beklagten, zahlreiche andere Geschäftsunternehmen hätten gleichfalls die Bezeichnung "Kinderstube" gewählt (siehe insbesondere Schriftsatz vom 29. August 1952 S. 4 und Anlage zum Armenrechtsgesuch des Beklagten vom 29. August 1951 [Bl. 23]), entgegengetreten war und unter Beweisantritt vorgetragen hatte, dass sie ihre durch Zeichen- und Namensschutz gesicherten Rechte an dem Wort "Kinderstube" stets mit Nachdruck verteidigt habe.
Die Prüfung dieser Frage wird das Berufungsgericht in erster Linie nachzuholen haben. Denn ein Urteil über die Unterscheidungskraft des Wortbestandteils "Kinderstube", die je nach den Umständen verschieden stark sein kann, läßt sich nicht fällen, bevor nicht festgestellt ist, ob und bejahendenfalls wie viele Geschäftsbetriebe gleicher oder ähnlicher Art sich des Namens "Kinderstube" bedienten und welchen Geschäftsumfang diese Betriebe haben. Auch ist insoweit zu prüfen, in welchem Umfange die in Betracht kommenden Unternehmen das Wort zur Anpreisung ihrer Waren verwandt haben und über welchen Zeitraum die Verwendung erfolgt ist. Schliesslich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, in welchen Gebietsteilen der Bundesrepublik diese Benutzung des Wortes "Kinderstube" stattgefunden hat.
Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung wiederum zur Verneinung der Verwechslungsgefahr gelangen, so wurde es der weiteren Untersuchung bedürfen, ob sich der Verkehr ungeachtet der Verwendung des Wortes auch durch andere Unternehmen etwa daran gewöhnt hat, unter "Kinderstube" - Erzeugnissen allgemein nur solche zu verstehen, die aus der "Ha. K." d.h. dem Betriebe der Klägerin, stammen. Denn auch nicht unterscheidungskräftigen Bestandteilen eines zusammengesetzten Zeichens kann ein Schutz zugebilligt werden, wenn sie Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, dass ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (BGH in GRUR 1955, 95 [96]). Die Verkehrsgeltung eines Zeichens und damit auch eines Bestandteiles dieses Zeichens hängt davon ab, welche Verbreitung das Zeichen mit Rücksicht auf den Umfang der für das Zeichen etwa verwandten Reklame und die Zeitdauer, seit der es im Handel ist, erfahren hat. Sie wird aber andererseits auch dadurch bestimmt, ob und insbesondere in welchem Umfange entsprechende Zeichen im Verkehr bekannt geworden sind, die sich nicht oder nur in nicht wesentlichen Teilen von ihnen unterscheiden.
Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts den Beweis, dass sich das Schlagwort "Kinderstube" allein für die Erzeugnisse der Klägerin im Verkehr durchgesetzt habe, nicht als geführt angesehen. Im einzelnen hat es dazu ausgeführt, dass die seitens des Landgerichts eingeholten Auskünfte sich in zwei Gruppen gliedern liessen. Die Verbände der Bekleidungsindustrie, zu denen die Klägerin gehöre, hätten den Standpunkt der Klägerin vertreten, während die Verbände des Textilhandels, dem der Beklagte angehöre, die von diesem vertretene Ansicht unterstützen. Ob und inwieweit die Verbände sich die Mühe gemacht hätten, die wahren Ansichten des Verkehrs zu erforschen, sei bei den Auskünften nicht ersichtlich. Die Auskünfte seien des halb mehr Meinungsäusserungen als Tatsachenberichte. Es sei auch nicht verwunderlich, dass die Verbände jeweils die Interessen ihrer Mitglieder vertreten hätten, da sie reine Interessenverbände seien. Jedenfalls bestehe entgegen der Annahme des Landgerichts keine Veranlassung, die Auskünfte des Textilhandels als unzuverlässig, die der Textilindustrie aber als beweiserheblich zu behandeln. Zwar seien auch die Einzelhandelsverbände schon vor der Befragung durch das Gericht mit der Streitfrage bekannt gewesen und hätten in ihrem "Textilbericht" eine förmliche Stellungnahme vorgesetzt bekommen. Auf der andern Seite könnten aber die Verbände der Bekleidungsindustrie ebensowenig als unbefangen und unparteiisch angesehen werden. Der Verband der Damenoberbekleidungsindustrie und der Verband der Hamburger Bekleidungsindustrie hätten schon vor Klageerhebung zugunsten der Klägerin Stellung genommen. In dieser Beziehung seien also die Auskünfte beider Gruppen von Verbänden von gleich geringem Beweiswert. Das Berufungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die Einziehung von Auskünften der Handelskammern, die zur unparteiischen Erstattung von Gutachten an die Gerichte verpflichtet seien, zweckmässiger gewesen wäre. Es sieht selbst aber von einer solchen nachträglichen Befragung ab, weil es sich von ihr keinen Erfolg verspricht. Denn auch die Handelskammern, so meint das Berufungsgericht, müssten sich ihrerseits wiederum an die Fachverbände wenden, die sich bereits festgelegt hätten.
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Verfahrensrügen der Revision (§286 ZPO) sind begründet.
Das Berufungsgericht hätte nicht, wie die Revision zu Recht rügt, von der Befragung der Industrie- und Handelskammern mit der Begründung absehen dürfen, eine solche Befragung werde doch zu keinem Erfolg führen. Der Richter wird in sehr vielen Fällen nicht in der Lage sein, aus eigener Kenntnis ein Urteil über die Frage der Verkehrsgeltung eines Wortes abzugeben (BGHZ 4, 96 [107]). Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, dass es auch im Streitfall nicht, die genügende Sachkunde besass, die in Rede stehende Frage zu entscheiden und die angesichts der sich widersprechenden Auskünfte bestehenden Zweifel zu lösen. Bei dieser Sachlage hätte aber die gebotene Erschöpfung aller Beweismittel (§286 ZPO) zu einer Befragung geeigneter Stellen Veranlassung geben müssen, um auf diese Weise einwandfreie Grundlagen für die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu beschaffen (BGHZ 4, 96 [108]). Eine Befragung der hierfür in erster Linie in Betracht kommenden Industrie- und Handelskammern hätte daher das Berufungsgericht auch nur dann unterlassen dürfen, wenn jede Möglichkeit ausgeschlossen gewesen wäre, durch eine Beweisaufnahme sachdienliche Feststellungen zu treffen. Die Voraussetzung, dass von vornherein der völlige Unwert solcher Auskünfte festgestanden hätte, lag im Streitfall jedoch nicht vor. Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seinen Erwägungen einmal nicht, dass die Industrie- und Handelskammern nicht auf die Befragung der bereits gehörten Verbände beschränkt waren. Denn sie besaßen die Möglichkeit, auch andere in Betracht kommende Stellen, insbesondere Hausfrauenverbände oder ihnen nahestehende Kreise und Verbände, zu befragen, um auf diese Weise ein objektives Bild der Sachlage zu gewinnen. Bei der den Handelskammern mit Rücksicht auf die Vielzahl der von ihnen erteilten Auskünfte zukommenden Erfahrung bestand aber andererseits auch für sie die Möglichkeit, die schon befragten Verbände zu Auskünften anzuhalten, die den Lesern ein tatsächliches Bild der Ansichten der Verbraucher vermitteln und nicht nur, wie es bei den vorliegenden Auskünften teilweise der Fall ist, reine Meinungsäusserungen und unbeachtliche Rechtsansichten enthalten. Die Industrie- und Handelskammern hätten jedenfalls auch ihrerseits bereits eine Abwägung des Gehaltes der ihnen zugehenden Antworten vornehmen und diese im Hinblick auf die von ihnen zu erteilenden amtlichen Auskünfte auf ihren Beweiswert untersuchen können. Schliesslich hätte das Berufungsgericht auch selbst Hausfrauenverbände und ähnliche Organisationen befragen können. Es stand nach alledem keineswegs von vornherein fest, dass die Beweisaufnahme Sachdienliches nicht ergeben würde. Die Unterlassung einer weiteren Beweisaufnahme musste hiernach gleichfalls zur Aufhebung des Vorderurteils führe.
Bei einer erneuten Beweisaufnahme wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es für die Frage, ob sich das Wort "Kinderstube" als Bezeichnung für die Erzeugnisse der "Ha. K." im Verkehr durchgesetzt hat, auf die Feststellung ankommt, ob ein betrachtlicher Teil der betroffenen Verkehrskreise in diesem Wort den eindeutigen Hinweis auf die Erzeugnisse der Klägerin sieht. Da der Beklagte selber Einzelhändler ist, sind als betroffene Verkehrskreise nur die Käufer, nicht aber, wie das Landgericht irrtümlicherweise angenommen hat, die Einzelhändler anzusehen. Der Umstand, dass die Klägerin selber auch Herstellerin ihrer Erzeugnisse ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da es für die Entscheidung nur darauf ankommt, ob etwa die Personen, die bei dem Beklagten Kinderbekleidungsstücke kaufen, einem Irrtum über die Herkunft der Waren unterliegen können. Im Hinblick auf die durch die bereits erteilten Auskünfte der Fachverbände geschaffene Lage wird es sich auch empfehlen, die zu befragenden Stellen auf diese Situation besonders hinzuweisen und sie zu veranlassen, einen genauen Bericht darüber zu geben, auf Grund welcher Unterlagen sie ihre Meinungen im einzelnen gebildet haben.
Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Prüfung schliesslich auch zu untersuchen haben, inwieweit eine sog. erweiterte Verwechslungsgefahr in dem Sinne begründet sein könnte, dass der Verkehr das Bestehen von organisatorischen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien vermutet (BGH GRUR 1954, 70 [71], RGZ 163, 233 [243]).
Ein Rechtsverstoss des Berufungsgerichts ist entgegen der Annahme der Revision andererseits nicht darin zu erblicken, dass das Berufungsgericht eine Verletzung des erst im Verlauf des Rechtsstreits im Jahre 1952 eingetragenen, von ihr aber nicht benutzten Warenzeichens "Kinderstube" durch die von dem Beklagten gewählte Bezeichnung abgelehnt hat. Auf diese Eintragung kann ein Verbot schon deswegen nicht gestützt werden, weil der Beklagte bereits mehrere Jahre vorher die Bezeichnung "Han. K." in seinem geschäftlichen Verkehr in Gebrauch genommen hat. Gegenüber dem älteren Namensberechtigten kann aber ein jüngeres Warenzeichen seinem Inhaber niemals ein Recht zur Benutzung des Zeichens verschaffen (Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl. Kapitel 52 Anm. 5).
Ein solches Recht folgt im Streitfall auch nicht daraus, dass die Klägerin die Telegrammadresse "Kinderstube" führt. Das Recht, eine Kurzanschrift mit der Bundespost für den Telegrammverkehr zu vereinbaren, beruht auf §4 Abs. V, 1 der Telegraphenordnung vom 30. Juni 1926 in der Fassung vom 22. Dezember 1938 (ABl. Reichspostministerium Nr. 144 S. 849). Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat in der Beurteilung der Frage, welche Rechtswirkung einer in der vorbezeichneten Weise vereinbarten Telegrammanschrift zukommt, geschwankt. Während das Reichsgericht in RGZ 102, 84 ff (EKA) der Telegrammadresse eines Kaufmannes den Schutz des §16 Abs. 1 UnlWG zuerkennt und diesen Standpunkt in einigen späteren Entscheidungen, insbesondere in der Entscheidung vom 2. Januar 1923 (MuW XXII, 119) aufrechterhalten hat, hat es im Urteil vom 13. Februar 1925 (MuW XXIV, 156 - Pioto -) den Standpunkt vertreten, die Telegrammadresse sei zu den besonderen "Geschäftsabzeichen" des §16 Abs. 3 UnlWG zu rechnen, müsse mithin Verkehrsgeltung besitzen. Auch in der Rechtslehre sind die Ansichten, ob für den Schutz einer Telegrammanschrift Verkehrsdurchsetzung gefordert werden müsse, geteilt (siehe dazu Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. Kapitel 67 Anm. 3 und die dort Zitierten). Der Senat vertritt den Standpunkt, dass eine Telegrammanschrift nur dann Schutz gegen eine Benutzung als Firma oder Name durch andere geniessen kann, wenn den beteiligten Verkehrskreisen die Telegrammanschrift als Kennzeichen des Unternehmens bekannt ist, d.h. wenn sie Verkehrsgeltung geniesst (§16 Abs. 3 UnlWG). Zwar ist es begrifflich richtig, dass die Telegrammadresse ein Kennzeichnungsmerkmal nach Art des Namens oder der Firma ist und dass sie auch den gleichen Zweck wie ein Namen oder eine Firma verfolgt (so RGZ 102, 89 [90]). Dieser Zweck reicht aber allein nicht aus, einer Telegrammadresse, die nur in einem eng begrenzten Teil des geschäftlichen Verkehrs Verwendung findet, einen Namensschutz gegen jedwede Benutzung zu gewähren, wenn und solange sie den beteiligten Verkehrskreisen unbekannt geblieben ist. Gerade weil die Verwechslungsgefahr, der der Schutz des §16 UnlWG vorbeugen soll, ganz auf dem tatsächlichen Gebiet liegt, ist es geboten, für die Entscheidung der streitigen Frage sich nicht so sehr an begriffliche Merkmale zu halten, als vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (siehe dazu Osterrieth GRUR 1923, 47). Ist dem Verkehr aber unbekannt, auf wen die Anschrift tatsächlich hinweisen soll, so ist kein berechtigter Grund ersichtlich, die Anschrift aus dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr zu schützen. Die Gewährung eines solchen Schutzes würde nur zu einer nicht erträglichen Belastung des Verkehrs führen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 1951 §16 Anm. 7 D; vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR 1953, 527 [529]). Wie es liegt, wenn der andere seinerseits das streitige Wort nur als Telegrammanschrift verwendet, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Telegrammadresse der Klägerin könnte daher nur dann Klagegrundlage sein, wenn sie Verkehrsgeltung besitzt.
Die oben erörterten Gesichtspunkte nötigen dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen.