Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.1981, Az.: NotZ 2/81
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an die Bestellung zum Notar
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1981
- Aktenzeichen
- NotZ 2/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 17026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 28.10.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DNotZ 1982, 375-377
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Anwaltsnotar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 22. Juni 1981
durch
die Richter Dr. Girisch, Dr. Gribbohm und Dr. Räfle sowie
die Notare Dr. Kaiser und Dr. Lamers
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1943 geborene Antragsteller wurde am 22. Juli 1973 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem 1. Oktober 1975 übt er seine Praxis im Bereich des Flughafens Frankfurt am Main aus. Seinem Antrag vom 10. Juli 1978, ihn zum Anwaltsnotar mit dem Amtssitz am Flughafen zu bestellen, hat der Vorstand der Notarkammer Frankfurt am Main widersprochen. Der Antragsgegner hat das Gesuch durch Bescheid vom 8. Mai 1980 abgelehnt, weil der Antragsteller noch nicht 10 Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sei und ein Bedürfnis für ein Notariat im Flughafenbereich nicht bestehe.
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO); sie hat aber keinen Erfolg.
Nach § 4 Abs. 1 BNotO muß die Zahl der zu bestellenden Notare den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprechen. Für die Gebiete des Anwaltsnotariats können die Landesjustizverwaltungen gemäß § 4 Abs. 2 BNotO die Voraussetzungen des Zugangs zum Notaramt im einzelnen regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Antragsgegner durch Runderlasse Gebrauch gemacht.
1.
Die hier maßgebende allgemeine Wartezeit von 10 Jahren (vgl. Abschnitt D Nr. 1 des Runderlasses vom 8. Juni 1979 - JMBl S. 445 - in Verbindung mit Abschnitt A I Nr. 1 Buchst. a des früheren Runderlasses vom 15. Juli 1971 - JMBl S. 538) hat der Antragsteller nicht erfüllt.
2.
Von den in Abschnitt A I Nr. 5 Abs. 1 beider Erlasse geregelten Fällen kommt vorliegend nur die Regelung in Abs. 1 Buchst. d in Betracht. Danach ist Zulassungsvoraussetzung u.a., daß ein Ort als Amtssitz in Aussicht genommen ist, "der mehr als 10.000 Einwohner hat" (Runderlaß von 1971) bzw. "der mehr als 10.000 Einwohner (mit Hauptwohnsitz im Sinne der melderechtlichen Vorschriften) hat" (Runderlaß von 1979).
Die letztgenannte Voraussetzung ist beim Flughafen Frankfurt am Main offensichtlich nicht gegeben. Das bezweifelt auch der Antragsteller nicht. Er meint indessen, es müsse auch insoweit der Runderlaß von 1971 angewendet werden, weil sein Antrag in dieser Sache so rechtzeitig gestellt worden sei, daß darüber noch vor dem Inkrafttreten des Runderlasses von 1979, also vor dem 15. Juli 1979, hätte entschieden werden können und müssen. Ob das zutrifft, mag auf sich beruhen; denn auch nach dem Runderlaß von 1971 kann die dort genannte Voraussetzung von mehr als 10.000 Einwohnern am Ort des Amtssitzes für den Flughafen Frankfurt am Main nicht bejaht werden.
Es mag dahinstehen, ob unter einem "Ort" im Sinne dieser Bestimmung nur eine politische Gemeinde zu verstehen ist oder ob darunter auch ein abgegrenzter Gebietsteil des Amtsgerichtsbezirks oder ein Stadtteil fällt. Für den Flughafen Frankfurt am Main trifft Jedenfalls die weitere Voraussetzung nicht zu, daß es sich um einen Ort von mehr als 10.000 Einwohnern handeln muß. Die Anknüpfung dieser Regelung an eine bestimmte Mindestzahl von Einwohnern macht deutlich, daß nur die in dem betreffenden Ort wohnenden Menschen gemeint sind, also die, welche dort wenigstens zeitweilig den Mittelpunkt ihres Lebens haben. Das entspricht allgemeinem Sprachgebrauch und kann auch im Runderlaß 1971 nicht anders verstanden werden. Unerheblich ist, ob danach "Einwohner" eines Ortes auch die dort nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldeten Bürger sind oder, wie in dem Runderlaß 1979 bestimmt, lediglich Ortsansässige "mit Hauptwohnsitz im Sinne der melderechtlichen Vorschriften". Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind jedenfalls nicht auch solche Personen Ortseinwohner, die sich dort - wie die am Flughafen Beschäftigten - nur für die Dauer ihrer täglichen Arbeitszeit aufhalten. Es kommt daher auf die Zahl der am Flughafen Beschäftigten nicht an.
3.
Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, am Frankfurter Flughafen eine Notarstelle deswegen einzurichten, weil die dort Beschäftigten ein Notariat in unmittelbarer Nähe ihres Arbeitsplatzes wünschen würden oder weil Flugpassagiere ein Interesse haben könnten, bei einem Aufenthalt oder Zwischenaufenthalt in Frankfurt Urkundsgeschäfte direkt am Flughafen zu erledigen.
Die Bedürfnisvoraussetzungen für die Bestellung eines Notars hat der Antragsgegner schon in seinem Runderlaß vom 15. Juli 1971 im einzelnen geregelt. Damit hat er sich in der Bedürfnis frage eine Selbstbindung auferlegt, von der er im Einzelfall nicht ohne zwingenden Sachgrund abgehen darf (vgl. BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 1978 - NotZ 4/78 = DNotZ 1979, 367, 368 und vom 5. Mai 1980 - NotZ 2/80 = DNotZ 1980, 704; Arndt, BNotO § 4 Anm. II 5.2.). Erweisen sich allerdings die aufgestellten Verwaltungsrichtlinien im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als unvollständig, so muß die Justizverwaltung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (Senatsbeschlüsse vom 30. November 1964 - NotZ 4/64 = DNotZ 1965, 183, 184 und vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79 = DNotZ 1980, 177, 178; Seybold/Hornig a.a.O. § 4 Rdn. 16). Für eine von seinen Richtlinien abweichende Entscheidung hatte der Antragsgegner in diesem Falle jedoch keinen Anlaß.
Eine geordnete Rechtspflege erfordert nicht, daß dem Publikum an jedem beliebigen Ort ein Notariat zur Verfügung steht. Es muß nur gewährleistet sein, daß der rechtsuchende Bürger von seinem Wohnort aus in zumutbarer Entfernung einen Notar erreichen kann und daß Notare in einer dem Bedarf entsprechenden Zahl vorhanden sind. Ist eine auf den Wohnsitz bezogene ortsnahe und rasche notarielle Betreuung des Bürgers sichergestellt, so kann er die in aller Regel dort anfallenden Urkundsgeschäfte reibungslos abwickeln. Die Bereitstellung eines Notariats auf einem Flugplatz zu dem Zwecke, denjenigen Personen, die sich dort als Beschäftige oder Passagiere vorübergehend aufhalten, eine zusätzliche Möglichkeit zur Erledigung von Urkundsgeschäften zu bieten, würde im Blick auf die Gesamtheit der Bevölkerung nur einem gelegentlichen Interesse weniger einzelner Rechnung tragen. Solche Ausnahmefälle, mögen sie an einem Großflughafen wie dem in Frankfurt am Main auch gehäuft in Erscheinung treten, machen die Bestellung eines Notars mit Amtssitz am Flughafen nicht notwendig. Soweit dort überhaupt in einem nennenswerten Umfang Notariatsgeschäfte von der Art anfallen, die Flugreisende oder im Flughafenbereich Beschäftige sofort erledigt haben möchten, ist Gelegenheit gegeben, einen Notar in der nur etwa 12 km entfernten, verkehrsgünstig erreichbaren Stadt Frankfurt am Main aufzusuchen oder von dort bei besonderer Dringlichkeit einen Notar herbeizurufen. Daß von dieser Möglichkeit nach der Behauptung des Antragstellers kaum Gebrauch gemacht wird, muß nicht auf Schwierigkeiten in der praktischen Verwirklichung eines solchen Vorhabens beruhen. Der Grund kann auch darin liegen, daß Urkundsgeschäfte, die ohnedies zumeist schon nach Anlaß und Beschaffenheit nicht plötzlich und unvorbereitet erforderlich werden, in der Regel nicht während eines kurzfristigen Zwischenaufenthalts auf einem Flugplatz vorgenommen zu werden pflegen, sondern bedarfsgerecht am Ort des Wohn- oder Geschäftssitzes bei einem Notar des persönlichen Vertrauens getätigt werden können. Etwaige Schwierigkeiten in Einzelfällen sind kein zwingender Grund zu einer der allgemeinen Bedarfslage widersprechenden Bestellung eines Notars mit Amtssitz am Flughafen. Der Antragsteller zieht nicht in Zweifel, daß die Zahl der in Frankfurt am Main ansässigen Notare zur Abwicklung auch der im Flughafenbereich anfallenden Notariatsgeschäfte ausreicht, ohne daß hierdurch der vom Antragsgegner festgesetzte - derzeit bei weitem nicht erreichte - Bedürfnisrichtwert von 600 Nummern je Notar überschritten wird. Die Einrichtung einer Notarstelle am Flughafen Frankfurt am Main würde somit nicht ein an den Belangen der Rechtspflege gemessenes notwendiges Bedürfnis decken, sondern nur ein die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung dieses Verkehrsknotenpunktes hervorhebendes Dienstleistungsangebot darstellen. Nur unter diesem Gesichtspunkt hat der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik in seinem Schreiben vom 5. November 1979 ein Notariat im Flughafenbereich befürwortet. Soweit er zur Bedürfnisfrage in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 1980 auf Unterlagen Bezug nimmt, die ihm vom Antragsteller vorgelegt worden sind, ergibt sich auch daraus kein hinreichender Anhalt für einen wirklichen Bedarf. Es handelt sich im wesentlichen um Erklärungen einzelner Personen und Firmen, welche zwar aus ihrer Sicht eine Notarstelle am Flughafen für nötig halten, deren persönliche Neinungsäußerungen aber nicht belegen und nach Lage der Dinge nicht belegen können, daß objektiv ein Bedürfnis für ein Notariat am Flughafen gegeben ist.
4.
Demnach hat das Oberlandesgericht den Antrag zu Recht abgelehnt. Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 30.000 DM festgesetzt.
Bei der Festsetzung des Geschäftswerts gemäß § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO hat der Senat die vom Anwaltssenat des Bundesgerichtshofes in BGHZ 39, 110, 115 für die Wertbemessung dargelegten Gesichtspunkte angewendet (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1972 - NotZ 5/71, insoweit nicht abgedruckt in DNotZ 1974, 757, und vom 13. Oktober 1980 - NotZ 10/80; insoweit nicht abgedruckt in DNotZ 1981, 309). Danach ist der in dieser Sache vom Oberlandesgericht angenommene Geschäftswert von 50.000 DM überhöht. Angemessen ist ein Wert von 30.000 DM.
Gribbohm
Räfle
Kaiser
Lamers