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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1971, Az.: 3 StR 337/68

Strafrechtliche Würdigung des Massenmordes an Juden; Voraussetzungen für die Verjährung der Strafverfolgung; Anforderungen an die Anwendung der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1971
Aktenzeichen
3 StR 337/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 12.03.1968

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung vom 10. Mai 1971
in der Sitzung vom 13. Mai 1971,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels, Mayer, Neifer, Dr. Schubath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus Fr. für den Angeklagten Buchs,
Rechtsanwalt Dr. ... aus W.-Ba. für den Angeklagten R. als Verteidiger (nur in der Verhandlung),
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

I.

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten B., S. und He. wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Wuppertal vom 12. März 1968, soweit sie schuldig befunden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten R. wird

    1. a)

      das Verfahren gegen ihn wegen tateinheitlicher Beihilfe zum Mord an mindestens 13 Menschen unter Belastung der Staatskasse mit den insoweit entstandenen Kosten und den dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen eingestellt,

    2. b)

      das Urteil, soweit er im übrigen verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

  3. 3.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, soweit nicht unter 2 a) darüber befunden ist, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels sowie die hierdurch den Angeklagten H., E., Sc., I., Le. und F. erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat die Angeklagten B., S. und R. wie folgt verurteilt:

  1. 1.

    B. wegen Mordes an mindestens 700 Menschen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung zu lebenslangem Zuchthaus und dauerndem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

  2. 2.

    S. - unter Freisprechung im übrigen - wegen tateinheitlich begangenen Mordes an mindestens 10 Menschen sowie wegen weiteren tateinheitlich begangenen Mordes an 25 Menschen zu lebenslangem Zuchthaus und zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

  3. 3.

    R. - unter Freisprechung im übrigen - wegen tateinheitlich begangenen Mordes an 4 Menschen sowie wegen tateinheitlicher Beihilfe zum Mord an mindestens 13 Menschen zu lebenslangem Zuchthaus und zu vier Jahren Zuchthaus sowie zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

2

Es hat ferner die Angeklagten He., E. Sc., I. Le. und F. der Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zur besonders schweren Brandstiftung schuldig gesprochen, von Strafe jedoch gemäß § 47 Abs. 2 MilStGB abgesehen.

3

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte B. als Kompaniechef im Polizeibataillon 309 am 27. Juni 1941 in Bialystok die Tötung von mindestens 700 Juden dadurch mit herbeigeführt, daß von Angehörigen seiner Kompanie die Juden in die Hauptsynagoge eingesperrt, diese in Brand gesetzt und daraus Flüchtende niedergeschossen wurden; er hat diese Aktion durch Absperrung der Synagoge mit Täterwillen handelnd unterstützt. An dieser Tat haben sich die Angeklagten He., E., Sc., I., Le. und F. als Gehilfen beteiligt, indem sie an der Absperrung der Synagoge teilnahmen.

4

Schaffrath hat nach den Feststellungen des Schwurgerichts beim Zusammentreiben der Juden zusammen mit dem im Kriege gefallenen Gewehrführer F. mindestens 10 jüdische Männer getötet, indem er diese dem F. zutrieb, der sie durch Genickschuß tötete. Er hat ferner in der Zeit zwischen dem 17. September und dem 3. Oktober 1941 in einem Ort bei Dobrjanka an der Tötung von 25 Juden mitgewirkt.

5

R. hat am 27. Juni 1941 in Bialystok vier gefangene russische Soldaten durch Genickschuß getötet sowie den rechtswidrigen Befehl zur Erschießung von mindestens 13 jüdischen Männern weitergegeben und die Tötungsaktion überwacht.

6

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten B. S. und R. - die beiden letzteren, soweit sie verurteilt worden sind, - sowie der Angeklagte He. Revision eingelegt, mit der sie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügen. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen das Absehen von einer Bestrafung der Angeklagten He., E., Sc., I., Le. und F. und macht insoweit die Verletzung sachlichen Rechts durch rechtsfehlerhafte Anwendung des § 47 Abs. 2 MilStGB geltend.

7

Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.

8

A.

Verfahrensvoraussetzungen

9

Einer Erörterung bedarf die Frage, ob die Strafverfolgung gegen die Angeklagten R., He., E., Sc., I., Le. und F. wegen Beihilfe zum Mord verjährt ist (§ 66 Abs. 1 StGB). Das ist hinsichtlich des Angeklagten R. der Fall.

10

1.

Das Schwurgericht geht davon aus, daß dem Haupttäter B. die Tötung von mindestens 13 Juden am 27. Juni 1941 als Mord zur Last zu legen wäre, weil er den rechtswidrigen Tötungsbefehl aus niedrigen Beweggründen gegeben habe. Bei der Erschießung dieser Menschen hat R. nach den Feststellungen Beihilfe geleistet, indem er auf Grund eines ihm erteilten und von ihm als verbrecherisch erkannten Befehls 13 Juden zur Erschießung weiterleitete und die Tötung überwachte. Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, daß R. selbst aus niedrigen Beweggründen handelte. Es ist ferner zu seinen Gunsten davon ausgegangen, daß er den Befehl ohne Eifer und ohne eigenes Interesse ausführte. Ein anderes Merkmal der in § 211 StGB bezeichneten Art ist nicht ersichtlich.

11

Hieraus ergibt sich für die Verjährung folgendes:

12

Für solche Mordhilfe betrug, wenn keine weiteren Mordmerkmale vorlagen, die Frist für die Verjährung der Strafverfolgung nach § 67 Abs. 1 StGB in der Fassung, die bis zu dem am 6. August 1969 in Kraft getretenen 9. StÄG vom 4. August 1969 (BGBl I 1063) galt, in Verbindung mit § 50 Abs. 2 StGB in der Fassung des EGOWiG vom 24. Mai 1968 (BGBl I 503) 15 Jahre. Dies folgt aus der Erwägung, daß das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe täterbezogen ist und daher zu den besonderen persönlichen Merkmalen im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB gehört, sowie daraus, daß nach dieser Vorschrift derjenige Teilnehmer, bei dem solche persönlichen Merkmale fehlen, milder bestraft werden muß als derjenige, bei dem sie vorliegen (vgl. BGHSt 22, 375; BGH 5 StR 308/69 vom 7. April 1970).

13

Die Verjährungsfrist von 15 Jahren begann am 9. Mai 1945, weil die Verjährung bis zu diesem Tage ruhte. Dies folgt sowohl aus dem Grundgedanken des § 69 StGB in Verbindung mit der Tatsache, daß einer Strafverfolgung bis zum 8. Mai 1945 der Wille der nationalsozialistischen Staatsführung entgegenstand (vgl. BGHSt 18, 367), als auch aus § 3 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl BZ S. 65, vgl. auch BVerfGE 25, 269, 281). Das Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl I 315), nach dem die Verjährung für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 außer Ansatz bleibt, gilt nur für Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind. Das trifft für Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen, bei welcher der Gehilfe selbst nicht aus niedrigen Beweggründen handelt, nach § 50 Abs. 2 StGB in seiner neuen Fassung nicht mehr zu.

14

Die Verjährungsfrist für die Verfolgung dieser Tat war mithin mit dem 8. Mai 1960 abgelaufen. Die Akten ergeben, daß die erste nach § 68 StGB für eine Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung eines Richters gegen den Angeklagten R. am 7. Mai 1965 mit dem Beschluß des Landgerichts, durch den die gerichtliche Voruntersuchung gegen den Angeklagten eröffnet wurde, erfolgt ist, mithin lange nach Ablauf der Verjährungsfrist. Zeitlich davor sind in diesem Verfahren schon in den Monaten April und Mai 1960 richterliche Handlungen vorgenommen worden. Abgesehen davon, daß schon zweifelhaft ist, ob sie die Tat, um die es sich hier handelt, zum Gegenstand hatten, richteten sie sich nur gegen die in Bd. I Bl. 31 bis 36 und 67 bis 68 der Akten näher bezeichneten Personen, unter denen sich der Angeklagte R. nicht befindet. Nun heißt es zwar in dem Vermerk des Sachbearbeiters der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg vom 13. April 1960 über das vorläufige Ermittlungsergebnis, als Beschuldigte kämen sämtliche Angehörige des Polizeibataillons 309 in Betracht, soweit sie am 27. Juni 1941 in Bialystok waren. Das reicht aber nicht aus, um anzunehmen, die Verjährung sei durch jene richterlichen Handlungen gegenüber allen Angehörigen dieses Bataillons unterbrochen worden. Eine zur Verjährungsunterbrechung geeignete richterliche Handlung muß sich wegen einer bestimmten Tat gegen eine bestimmte Person als Täter richten. Das traf hier nur auf die im Antrag vom 3. Mai 1960 genannten Personen zu. Es ist zwar nicht erforderlich, daß zum Zeitpunkt der richterlichen Handlung der Täter individuell bestimmt ist (RG HRR 1933 Nr. 73). Daß er nur individualisierbar ist, reicht indes nicht aus. Bei den am 27. Juni 1941 in Bialystok stationierten Angehörigen des Polizeibataillons 309 handelt es sich um mehrere hundert Personen, von denen sicher nur ein Teil an den Exzessen beteiligt war. Die Täter waren wohl in diesem Personenkreis zu suchen, sollten aber erst aus ihm ermittelt werden.

15

Da auch sonst richterliche Handlungen gegen den Angeklagten wegen der ihm zur Last gelegten Beihilfe zum Mord an 13 Menschen bis zum Erlaß des Beschlusses über die Eröffnung der Voruntersuchung vom 7. Mai 1965 nicht vorgenommen worden sind, war zu diesem Zeitpunkt die Strafverfolgung verjährt, was insoweit zur Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten führt.

16

2.

Nicht verjährt ist dagegen nach den bisherigen Feststellungen die Strafverfolgung wegen Beihilfe der Angeklagten He., E., Sc., I., Le. und F. zum Mord. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts (S. 120, 121 UA) hat der Haupttäter B. die Tat nicht nur aus niedrigen Beweggründen, sondern auch grausam und mit gemeingefährlichen Mitteln begangen, und der Gehilfenwille der sechs Angeklagten erstreckte sich auf diese Umstände. Nach § 67 Abs. 1 StGB a.F. verjährte die Strafverfolgung von Verbrechen, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht waren, in zwanzig Jahren. Diese Verjährungsfrist galt, auch soweit Beihilfe zum Mord in Betracht kommt, schon zur Tatzeit. Das ergibt sich aus § 4 der VO gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939 (RGBl I 2378), der den Zwang zur Strafmilderung für die Beihilfe zu einem Verbrechen oder Vergehen beseitigte und allgemein die Strafe für zulässig erklärte, die für die vollendete Tat vorgesehen war. Daß diese Bestimmung wirksam war und für den gesamten Bereich des Strafrechts galt, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen. Der Senat verweist insoweit auf die Entscheidung BGH NJW 1962, 2209 [BGH 22.05.1962 - 5 StR 4/62].

17

Auch die Neufassung des § 50 Abs. 2 StGB hat an der Höchststrafe von lebenslänglicher Freiheitsstrafe für Beihilfe zum Mord nichts geändert. Sowohl bei dem Merkmal "grausam" als auch bei der Begehungsform "mit gemeingefährlichen Mitteln" handelt es sich um tatbezogene Umstände, auf die § 50 Abs. 2 StGB n.F. keine Anwendung findet (für das Merkmal der Grausamkeit vgl. BGH 2 StR 636/68 vom 27. Oktober 1969 S. 15 und 4 StR 272/68 vom 5. Februar 1970 S. 19 sowie 3 StR 17/68 vom 30. Juni 1970 S. 7). Die Verjährungsfrist von 20 Jahren war somit, da, wie schon erwähnt, die Verjährung bis zum 8. Mai 1945 und darüber hinaus auf Grund des bereits angeführten Gesetzes vom 13. April 1965 (BGBl I 315) bis zum 31. Dezember 1949 allgemein gehemmt war, vor Erlaß des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht abgelaufen.

18

B.

Die Revisionen der Angeklagten B., S., R. und He.

19

I.

Die Verfahrensrügen

20

1.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO unter anderem mit der Begründung, der an den Hauptverhandlungstagen bis zum 9. Februar 1968 beteiligte Geschworene R. sei wegen Geisteskrankheit verhandlungsunfähig gewesen.

21

Die Rüge hat Erfolg.

22

Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. U. vom 10. August 1970 war R. in der Zeit, in der er als Geschworener bei der Verhandlung vor dem Schwurgericht mitgewirkt hat, nicht verhandlungsfähig. Zu dieser Auffassung kommt der Sachverständige auf Grund der von ihm im Rahmen eines Rentenverfahrens am 16. und 19. August 1968 vorgenommenen nervenfachärztlichen Untersuchungen in Verbindung mit den ihm dazu gemachten Angaben des Untersuchten sowie nach Auswertung einer fachinternistischen Untersuchung vom 30. Juli 1968 und der ihm vorliegenden Unterlagen wie Lazarett- und Krankenhausberichte. Danach war R. im Jahre 1939 an epidemischer Genickstarre erkrankt, die einen Hirn-Dauerschaden nach sich gezogen hat. Durch Salvarsan-Behandlung im Jahre 1940 kam es zu einer weiteren Gehirnschädigung, die zu einer Demenz und einem von dem Gutachter durch experimentelle Leistungsprüfung festgestellten Abbauverlust von über 35 % geführt hat. Im Rentenverfahren ist ihm seine Dienstunfähigkeit auch amtlich bestätigt worden. Bei diesem Ergebnis der nur wenige Monate nach der Teilnahme R. an der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht durchgeführten Untersuchungen begegnet die Meinung des Sachverständigen, R. sei den geistigen Anforderungen, die dieser umfangreiche Prozeß an ihn gestellt habe, nicht gewachsen und geistig nicht fähig gewesen, der Verhandlung zu folgen und an den Entscheidungen des Gerichts mitzuwirken, keinen Bedenken. Der Senat hält daher für erwiesen, daß der Geschworene nicht in der Lage war, den in der Hauptverhandlung anfallenden umfangreichen Prozeßstoff geistig aufzunehmen und zu verarbeiten, so daß das Schwurgericht in der Zeit, in der R. als Geschworener bei der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Dieser Mangel führt auf Grund des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils, soweit die Angeklagten für schuldig befunden worden sind.

23

2.

Auf die weiteren Verfahrensrügen kommt es daher an sich nicht an.

24

Indessen erscheint es im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung doch angezeigt, zu einigen von ihnen Stellung zu nehmen:

25

a)

Die Revision des Angeklagten B. rügt Verletzung der §§ 261, 249 StPO in mehrfacher Hinsicht:

26

aa)

Soweit sie geltend macht, das Schwurgericht habe die Vernehmung des Angeklagten vom 7. Februar 1963 in den Urteilsgründen verwertet, ohne daß das Vernehmungsprotokoll durch Verlesung zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden wäre, ist zu bemerken, daß eine Verlesung unzulässig gewesen wäre, der Inhalt des Protokolls aber ohne Verlesung im Wege des Vorhalts an den Angeklagten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und über die von diesem dazu abgegebenen Erklärungen auch im Urteil verwertet werden konnte.

27

bb)

Die Revision bemängelt ferner, das Schwurgericht habe den sog. "Barbarossa-Befehl" verwertet, ohne daß er in der Hauptverhandlung verlesen worden sei. Das rügt auch die Revision des Angeklagten.

28

Einer Verlesung des Befehls bedurfte es nicht, da die Tatsache seiner Existenz und sein Inhalt allgemeinkundig sind. Über ihn und seinen Inhalt kann sich jedermann durch Benutzung allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen unterrichten. Daß der Befehl nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen sei, behaupten die Revisionen selbst nicht.

29

cc)

Die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Rüge des Angeklagten R., das Schwurgericht hätte Urkunden aus dem Befehlsband I verlesen sollen, scheitert schon daran, daß sie nicht in zulässiger Form erhoben ist (§ 344 Abs. 2 StPO).

30

dd)

Das Protokoll über die kommissarische Vernehmung des Zeugen Re. zu verlesen - die Revision des Angeklagten B. rügt deren Verwertung im Urteil, da die Verlesung unterblieben sei -, bestand kein Anlaß, weil Re. in der Hauptverhandlung eingehend vernommen worden ist. Dabei durften ihm die bei seiner kommissarischen Vernehmung gemachten Angaben vorgehalten und so in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Auf diese Weise kann auch das, was die Revision als "privates Wissen" des Vorsitzenden bezeichnet, Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sein. Die Behauptung der Revision, Re. sei hierzu in der Hauptverhandlung nicht gehört worden, ist nicht erwiesen; sie steht in Widerspruch zu den im Revisionsrechtszuge herbeigeführten dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters.

31

b)

Die von den Revisionen der Angeklagten B. und R. erhobenen Rügen, die daran anknüpfen, daß in der Hauptverhandlung Niederschriften über die Vernehmungen von Zeugen durch beauftragte Richter verlesen worden sind, greifen gleichfalls nicht durch.

32

aa)

Der Beschluß des Schwurgerichts vom 21. Dezember 1967 enthält allerdings, worauf die Revisionen zutreffend hinweisen, nicht den Grund für die Anordnung der kommissarischen Vernehmung der Zeugen, und der Beschluß vom 21. Januar 1968 gibt ihn nicht vollständig wieder. Ein Revisionsgrund läßt sich aber daraus allein nicht herleiten.

33

Es ist schon zweifelhaft, ob ein nach § 223 StPO ergehender Beschluß eine Begründung enthalten muß. Die Revision kann jedenfalls nicht auf die Verletzung des § 223 StPO gestützt werden; als verletzte Rechtsnorm kommt lediglich (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) der § 251 Abs. 4 StPO in Betracht (Geier in Löwe/Rosenberg, StPO, 21. Aufl., Anm. 2 zu § 223; BGH 4 StR 480/59 vom 8. April 1960 S. 8). Nun geben allerdings auch die Beschlüsse vom 23. und 30. Januar 1968 entgegen § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO den Grund der Anordnung nicht wieder, da sie nur auf die die kommissarische Vernehmung anordnenden Beschlüsse Bezug nehmen, die indes, wie schon erwähnt, den Grund nicht oder nicht ausreichend anführen. Das ist ein Mangel, der allerdings unbeachtlich bleibt, wenn der Grund der Verlesung den Prozeßbeteiligten bekannt war. Das traf hier nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters in Verbindung mit den bei den Akten befindlichen Unterlagen, wie ärztliche Atteste, Schreiben und Angaben der Zeugen im Vorverfahren, zu. Im übrigen ist ausweislich der gerichtlichen Niederschrift zumindest der Beschluß vom 30. Januar 1968 mit Zustimmung aller Beteiligten ergangen (Prot. Bd. III Bl. 847).

34

bb)

Die Revision des Angeklagten Buchs hält die Vorschriften der §§ 250, 223, 188 StPO durch die Verlesung der Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen A., Su., Ri., St., M., H. K. und W. für verletzt, weil es sich nicht um ordnungsmäßige Protokolle handle.

35

Im Gegensatz zur Darstellung der Revision ist das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Su. vom Richter und vom Protokollführer unterschrieben worden (S. 4 des Protokolls vom 18. Januar 1968, Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 23. Januar 1968, Prot. Bd. III S. 839 ff). Deren Unterschriften decken die beiden am selben Tage von demselben Richter nacheinander durchgeführten Zeugenvernehmungen. § 188 Abs. 1 Satz 1 StPO schreibt nicht vor, daß jede Untersuchungshandlung für sich allein in einer eigens für sie bestimmten Niederschrift beurkundet werden muß (BGH 1 StR 531/60 vom 20. Dezember 1960 S. 4-5).

36

Entgegen der Behauptung der Revision ist auch das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen A. vom 17. Januar 1968 (Anlage zum Protokoll vom 23. Januar 1968, Prot. Bd. III Bl. 842 ff) vom Protokollführer unterschrieben worden. Lediglich ein Zusatz von wenigen Zeilen wird nicht durch diese Unterschrift gedeckt; insofern liegt ein Verstoß gegen § 188 Abs. 1 StPO vor (BGHSt 9, 297, 301). Dieser wirkt sich aber nicht aus, da der vom Urkundsbeamten nicht unterzeichnete Teil der Niederschrift Gegenstand der weiteren Vernehmung des Zeugen A. vom 6. Februar 1968 (Prot. Bd. III S. 876 ff) war und das darüber aufgenommene, von allen Beteiligten unterzeichnete Protokoll in der Hauptverhandlung vom 8. Februar 1968 verlesen worden ist.

37

Daß die verlesenen Niederschriften über die kommissarische Vernehmung der Zeugen M., St., Ri., H., K. und W. nicht von den Zeugen unterschrieben worden sind, trifft zwar zu. Die in § 188 StPO vorgesehene Unterschrift des kommissarisch vernommenen Zeugen ist aber nicht Voraussetzung für die Verlesbarkeit der Niederschrift (BGHSt 5, 214, 216). Ihr Fehlen kann höchstens die Beweiskraft beeinträchtigen, falls der erkennende Richter begründete Zweifel haben muß, daß die Niederschrift die Bekundung des Zeugen richtig oder vollständig wiedergibt. Derartige Zweifel bestanden hier ersichtlich nicht.

38

c)

aa)

Mit der Rüge, 20 von der Revision des Angeklagten B. namentlich benannte Zeugen seien unter Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO wegen Verdachts der Beteiligung unbeeidigt geblieben, kann der Beschwerdeführer B. schon deshalb nicht durchdringen, weil das Unterbleiben der Vereidigung in allen Fällen auf einer Anordnung des Vorsitzenden beruht, die von keinem der Prozeßbeteiligten gemäß § 238 Abs. 2 StPO beanstandet worden ist. Abgesehen davon tragen die für das Absehen von der Vereidigung gegebenen Begründungen die getroffenen Anordnungen.

39

bb)

Bedenken begegnet die von der Revision des Angeklagten B. beanstandete Vereidigung von sechs namentlich benannten Zeugen, die Angehörige des Nachrichtenzuges waren. Da, wie der unvereidigt gebliebene Zeuge Ho. bekundet hat, Teile des Nachrichtenzuges zur Absperrung der Synagoge eingesetzt gewesen waren, dürfte, sofern nicht im Einzelfall eine Nichtteilnahme an dieser Maßnahme festzustellen wäre, hinsichtlich der ehemaligen Angehörigen dieses Zuges ein Beeidigungsverbot im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO gegeben sein, zumal schon ein entfernter Verdacht genügt (BGHSt 4, 255). Das gilt ebenso hinsichtlich des Zeugen G., der zum Absperrkommando gehörte (Prot. Bd. I S. 331/332).

40

d)

Die auf eine Verletzung des § 57 StPO - Nichtbelehrung des Zeugen N. - und auf Verletzung des § 251 Abs. 2 StPO - Nichtverlesung von Sterbeurkunden verstorbener Zeugen - gestützten Rügen sind offensichtlich unbegründet.

41

e)

Zu den Beanstandungen der Revision des Angeklagten B. hinsichtlich des Beweisantrages vom 8. Februar 1968 ist zunächst zu bemerken, daß das Gericht auf die von ihm als wahr unterstellten Tatsachen im Urteil nicht ausdrücklich einzugehen brauchte. Es genügt, wenn die Ausführungen im Urteil die Wahrunterstellung stillschweigend einschließen. Das ist hier der Fall; denn der von der obersten Stelle gegebene Befehl zur Vernichtung der Juden, den das Schwurgericht festgestellt hat, schließt die Aufhebung des Verfolgungszwanges ein.

42

Soweit der Beweisantrag des weiteren darauf gerichtet war, die Situation, in der sich Polizeioffiziere in Kriegszeiten befunden hätten, in dem für die Entscheidung maßgeblichen Rahmen aufzuklären, gibt die Ablehnung ebenfalls zu Beanstandungen keinen Anlaß. Es handelt sich um eine rein zeitgeschichtliche Situation, die ihren Ursprung im NS-Herrschaftssystem hatte. Wie weit sie für die Entscheidung in dieser Sache maßgeblich war, sagt die Revision selbst nicht; sie behauptet also nicht einmal, daß die vermißte Beweiserhebung zu einem für den Angeklagten Buchs günstigen Ergebnis geführt haben würde. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen, daß der Tatrichter durch förmliche Beweisanträge nicht gezwungen werden kann, in Strafverfahren dieser und ähnlicher Art Beweise über die zeitgeschichtliche Situation zu erheben (BGH 2 StR 455/66 vom 24. Mai 1967 S. 7). In solchen Fällen hat der Tatrichter die Erheblichkeit der Beweistatsachen in freier Beweiswürdigung zu prüfen. Verneint er sie, so braucht er dem Antrag nicht stattzugeben.

43

f)

Die Ablehnung der von dem Verteidiger des Angeklagten B. gestellten Hilfsanträge vom 5. März 1968 gibt zu folgenden Bemerkungen Anlaß:

44

aa)

Entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten B. sind die ersten drei Anträge im Urteil ausreichend beschieden. Insoweit genügt es, auf die Darlegungen des Urteils (UA S. 62, 66 und 92) zu verweisen. Daß der Wortlaut eines Hilfsbeweisantrages und eine speziell hierzu ergehende Entscheidung in den Urteilsgründen niedergelegt wird, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn aus dem Urteil ersichtlich ist, daß der Hilfsantrag beachtet wurde und daß das Urteil keine zu den darin aufgestellten Behauptungen in Widerspruch stehende Abweichungen in tatsächlicher Hinsicht enthält.

45

bb)

Die mit dem vierten Hilfsbeweisantrag begehrte Vornahme einer Ortsbesichtigung hat das Schwurgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Das gilt im Ergebnis auch für die Ablehnung des Antrags auf Einholung einer Auskunft des Wojewodschaftsrats über das Fassungsvermögen der Synagoge. Die Feststellung des Urteils steht zu der Behauptung des Beweisantrags nicht in Widerspruch. Im übrigen kam es hier auf eine genaue Festlegung des Fassungsvermögens der Synagoge für den dem Angeklagten B. gemachten Schuldvorwurf nicht entscheidend an. Trotzdem könnte es sich möglicherweise empfehlen, zu versuchen, die beantragte Auskunft einzuholen.

46

cc)

Daß die in dem fünften Antrag behauptete Tatsache, am Marktplatz in Bialystok habe sich im Juni 1941 mehr als ein Haushaltswarengeschäft befunden, für die Entscheidung bedeutungslos war, hat das Schwurgericht mit Recht angenommen; für den Tatrichter war nämlich nur von Bedeutung, daß dort, wo der Zeuge Re. gestanden hatte, ein solches Geschäft war.

47

dd)

Dem sechsten Antrag, mit dem bewiesen werden sollte, der Angeklagte B. habe während seiner Dienstzeit nach dem Kriege durch sein Verhalten und seine Dienstauffassung gezeigt, daß er voll und ganz auf dem Boden der Demokratie und des Rechtsstaates stehe, ist das Schwurgericht nicht gerecht geworden. Es hat die Behauptung zwar als wahr unterstellt, die Wahrunterstellung jedoch dahin eingeschränkt, es zweifle nicht daran, daß sich B. entsprechend seiner opportunistischen Grundeinstellung nach dem Kriege wiederum so verhalten habe, wie es nach seiner Auffassung den Erwartungen seiner Vorgesetzten entsprach. Diese Einschränkung stand nicht im Einklang mit dem Antrage, der erkennbar dahin ging darzutun, daß der Angeklagte aus Überzeugung und nicht aus Opportunismus den demokratischen Rechtsstaat bejahe. Das Urteil würde allerdings auf diesem Rechtsfehler nicht beruht haben, da es auf die Feststellung des demokratischen und rechtsstaatlichen Verhaltens des Angeklagten nach dem Kriege weder für die Schuld- noch für die Straffrage ankam.

48

ee)

Zu dem siebenten Hilfsbeweisantrag bedarf es keiner Stellungnahme. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit geben, dem Mitangeklagten Le. - gegebenenfalls nach Beiziehung der Akten - entsprechende Vorhalte zu machen.

49

ff)

Daß russische Einheiten in deutschen Uniformen in und um Bialystok Sabotageakte gegen die Zivilbevölkerung verübt hatten, was die Verteidigung des Angeklagten B. mit dem neunten Hilfsbeweisantrag unter Beweis stellte, hat das Schwurgericht zutreffend als bedeutungslos erachtet. Seiner Begründung ist nichts hinzuzufügen.

50

gg)

Der mit dem zehnten Antrag begehrten Einholung eines medizinischen oder psychologischen Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit des Zeugen Re. bedurfte es nicht. Den Wert von Zeugenaussagen, insbesondere deren Glaubhaftigkeit, zu beurteilen, ist eine der vornehmsten Aufgaben des Tatrichters. Allein deshalb, weil ein mehrfach vernommener Zeuge bei seinen Anhörungen zu einem bestimmten Vorgang (hier: Entfernung) voneinander abweichende Bekundungen gemacht hat, braucht der Tatrichter sich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht der Hilfe eines medizinischen oder psychologischen Sachverständigen zu bedienen.

51

II.

Sachbeschwerden

52

Da die in Abschnitt B I 1 behandelte Verfahrensrüge durchgreift, bedürfen die Revisionen der Angeklagten B., S., R. und He. in sachlichrechtlicher Hinsicht keiner Erörterung.

53

C.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

54

Dem von der Bundesanwaltschaft vertretenen Rechtsmittel muß der Erfolg versagt bleiben.

55

Die Beschwerdeführerin geht zutreffend davon aus, daß die Anwendung des § 47 Abs. 2 MilStGB auf Fälle der vorliegenden Art das Vorhandensein einer Konfliktslage voraussetzt, die einem Notstand ähnlich ist. Da aber die Erfordernisse eines eigentlichen Notstandes - der die Schuld ganz ausschlösse - nicht gegeben zu sein brauchen, muß es ausreichen, wenn die Situation einer Notstandslage nahekommt. Dabei ist freilich ein strenger Maßstab anzulegen; die Vorschrift kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Schuld auch bei Berücksichtigung aller Umstände, die dem entgegenstehen könnten, noch weitgehend gemindert erscheint.

56

Das Schwurgericht mißt die Schuld der Angeklagten, auf die sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bezieht, an "der Größe des Tatbeitrags und dem Maß ihrer persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten, sich dem Vernichtungsapparat zu entziehen" (UA S. 156). Es schildert sie als "kleine, auf Gehorsam gedrillte Befehlsempfänger, ohne große Neigung und Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Denken und Handeln, die sich in einer sittlich verwirrenden, fast ausweglosen Lage befanden" und denen "nur ein ganz schmaler Raum für eine eigene Willensentscheidung blieb" (UA S. 155). Sie waren "der Übermacht der durch ihre Vorgesetzten verkörperten Staatsautorität nicht gewachsen" und gaben ihr nach, "weil sie weder den Mut zum Widerstand noch die Intelligenz zur wirksamen Ausflucht aufbrachten" oder, wie das Urteil es an anderer Stelle ausdrückt, "nicht findig genug waren, sich - wie das anderen Kameraden gelang - zu drücken" (UA S. 152). Dabei spielt auch eine Rolle, daß die von einer Stunde auf die andere in die für sie einmalige Tatsituation hineingestellten Angeklagten, im Gegensatz etwa zu Angehörigen eines Vernichtungslagers, keine längere Zeit zum Nachdenken hatten. Das Schwurgericht bewertet ihren Tatbeitrag, hätten sie doch zwischen mehr als hundert anderen Bewachern gestanden, als gering, wobei es offenbar auch mit berücksichtigt, daß die Angeklagten sich gesagt haben mochten, das Ausscheiden eines einzelnen oder auch einiger der Bewacher werde an der Durchführung der Aktion nichts ändern. Alle Angeklagten standen unter "beträchtlichem Befehlsdruck", zumal "die Möglichkeiten zum Ungehorsam durch die Anwesenheit des Kompanieführers B. sehr beschnitten" waren (UA S. 157). Solcher Ungehorsam hätte im übrigen "schlimme Folgen haben" können.

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Wenn das Schwurgericht unter diesen Umständen die Lage der Angeklagten als einer Notstandslage ähnlich und ihre Schuld, auch im Blick auf den Zeitablauf, als gering ansieht, so können dagegen aus Rechtsgründen Einwendungen nicht erhoben werden. Die Schlußfolgerung hält sich noch innerhalb des dem Tatrichter im Rahmen des § 47 Abs. 2 MilStGB zustehenden Ermessens, an dessen Stelle das Revisionsgericht nicht das seine setzen kann. Dafür, daß das Schwurgericht dabei die von der Staatsanwaltschaft unter Ziff. 1 ihrer Rechtfertigungsschrift aufgeführten Tatsachen übersehen hätte, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Es liegt im übrigen auch nicht so, daß die irrige Annahme des Schwurgerichts, die Mindeststrafe würde drei Jahre Zuchthaus betragen haben, ein maßgeblicher Grund für das Absehen von Strafe gewesen wäre. Allerdings hat das Gericht übersehen, daß das Vorliegen eines in dem Glauben an die Verbindlichkeit des Befehls bestehenden - verschuldeten - Verbotsirrtums (vgl. dazu BGHSt 22, 223) eine Herabsetzung der Strafe nach Versuchsgrundsätzen erlaubt hätte. Der Senat versteht die Urteilsausführungen auf Seite 138, auch im Zusammenhalt mit den übrigen Darlegungen des Schwurgerichts, jedoch dahin, daß dieses jede Strafe als nicht mehr gerecht angesehen hat.

Scharpenseel
Dr. Wiefels
Mayer
Neifer
Dr. Schubath