Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1960, Az.: 1 StR 531/60
Unterbrechung der Verjährung einer Strafverfolgung durch eine richterliche Vernehmung; Zulässigkeit der Verlesung eines nicht vom Richter unterschriebenen Protokolls; Protokollierung von mehreren Untersuchungshandlungen einheitlich in einer Niederschrift; Wertung einer verlesenen Aussage einer als Beschuldigter vernommenen Person als die eines Zeugen; Rüge der Befangenheit des richterlichen Beisitzers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1960
- Aktenzeichen
- 1 StR 531/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11689
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 22.01.1960
Rechtsgrundlagen
- § 68 StGB
- § 419 Abs. 1 AbgO
- § 419 Abs. 2 AbgO
- § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO
- § 441 Abs. 6 AbgO
- § 188 Abs. 3 StPO
- § 168 StPO
- § 188 Abs. 1 S. 1 StPO
- § 154 StPO
- § 337 StPO
- § 267 Abs. 3 StPO
- § 261 StPO
- § 344 Abs. 2 S. 2 StPO
- § 404 Abs. 1 S. 2 AbgO
- § 69 StPO
- § 136a StPO
- § 401 AbgO
Verfahrensgegenstand
Sachhehlerei u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. Dezember 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten Michael und Johann G. sowie der Angeklagten B. und A. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Januar 1960 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Verfahrenshindernis der Verjährung im Falle Ho. (betreffend Johann und Michael G.).
Die Strafkammer hat mit Recht angenommen, daß die Verjährung der Strafverfolgung wegen des im Falle Ho. von Johann G. am 13. November 1953 verübten Diebstahls und wegen der im Anschluß daran von Michael G. begangenen Sachhehlerei durch richterliche Handlungen gemäß § 68 StGB unterbrochen worden ist. Nicht nur ist die Urteilsfeststellung einwandfrei, daß beide Straftaten im Haftprüfungstermin vom 18. August 1958 erörtert wurden; denn der Staatsanwalt hatte ausweislich der Niederschrift vom 18. August 1958 ausdrücklich auf die "besonderen Beschuldigungen gegen Johann G. auf Blatt 112" der Gerichtsakten hingewiesen. Mit diesem Aktenblatt beginnt die Niederschrift über die Vernehmung Ho.s vor der Zollfahndungsstelle vom 1. August 1958, die die Verdachtsgründe gegen Johann G., außerdem aber auch gegen seinen Vater Michael G. ergibt. Ferner hat das Amtsgericht München, wie die Strafkammer gleichfalls zutreffend feststellt, durch den Beschluß vom 20. August 1958 die Haftbefehle gegen beide Beschwerdeführer aufrechterhalten. Zur Begründung ist dort ausgeführt, daß nicht bloß der (den Fall Ho. allerdings nicht mitumfassende) dringende Tatverdacht nach den Haftbefehlen vom 24. Juli 1958 fortbestehe, sondern sich auch "aufgrund der weitergeführten Ermittlungen dahin ausgedehnt" habe, daß die Beschuldigten "fortgesetzt gestohlenes Benzin und Dieselöl an sich gebracht und verkauft haben, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen". Hierin ist nach dem inneren Zusammenhang mit dem Ergebnis des Haftprüfungstermins der Fall Ho. eingeschlossen, mag er auch (wie das ebenso in anderen Fällen geschehen ist) damals rechtlich anders als jetzt von der Strafkammer beurteilt worden sein. Überdies hat aber, wenn nicht schon die Vernehmung Ho.s durch die Zollfahndungsstelle am 1. August 1958 (§ 419 Abs. 1 und 2 AbgO, BGHSt 12, 14), so jedenfalls seine richterliche Vernehmung vom 16. September 1958 die Verjährung unterbrochen. Denn diese Handlung richtete sich, wie das ihr zugrundeliegende Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 20. August 1958 zweifelsfrei ergibt, außer gegen Ho. zugleich gegen die Beschwerdeführer Johann und Michael G..
II.
Die Revision des Angeklagten Johann G..
A.
Verfahrensrügen.
1.
In der Hauptverhandlung wurden gemäß gerichtlichem Beschluß "die Niederschriften über die Vernehmungen des verstorbenen Zeugen und früheren Mitbeschuldigten Ho. vor dem Ermittlungsrichter vom 16. September 1958 und vor der Zollfahndungsstelle München vom 1. August 1958" verlesen (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 441 Abs. 6 AbgO). Die Revision beanstandet die Verlesung als unzulässig. Sie meint: Das Protokoll vom 16. September 1958 sei nicht vom Richter unterschrieben und habe deshalb nicht verlesen werden dürfen (RGSt 53, 106; 56, 257). Der Mangel teile sich der Niederschrift vor der Zollfahndungsstelle mit, weil diese nur als Bestandteil des gerichtlichen Protokolls verlesen worden sei. Selbständig sei sie trotz des § 441 Abs. 6 AbgO nicht verlesbar, weil diese Vorschrift verfassungswidrig sei. Die Rüge ist unbegründet.
a)
Der Ermittlungsrichter vernahm am 16. September 1958 auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft außer Ho. auch die (inzwischen rechtskräftig abgeurteilten) tatbeteiligten Kraftfahrer Sc. und We. als Beschuldigte. Über die Vernehmungen der beiden ersten (die auf 8.15 Uhr und 9 Uhr geladen waren) ist feine gemeinsame Niederschrift errichtet; die Vernehmung des (erst auf 10.30 Uhr geladenen) We. wurde in einem besonderen Protokoll beurkundet. Die gemeinsame Niederschrift unterzeichnete der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sowohl unter der (mit dem vorschriftsmäßigen Genehmigungsvermerk nach § 188 Abs. 3 StPO und der Unterschrift des Vernommenen abgeschlossenen) Niederschrift der Aussage Hochmuths als auch unter derjenigen Sc.s. Der Richter unterschrieb jedoch nur einmal, am Schlüsse des Protokolls. Das hält die Revision für ungenügend, jedoch zu Unrecht.
Allerdings ist nach § 168 StPO in Verbindung mit § 188 Abs. 1 Satz 1 StPOüber jede Untersuchungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. Das bedeutet aber nicht, daß jede Untersuchungshandlung nur allein in einer eigens für sie selbst bestimmten Niederschrift beurkundet werden dürfte. Ein solches Verfahren müßte nicht bloß zu unnützen äußeren Erschwernissen führen, sondern würde unnötig auch innere Sachzusammenhänge beeinträchtigen. Dagegen kann es sich als sehr zweckmäßig erweisen, mehrere Untersuchungshandlungen (z.B. unmittelbar aufeinanderfolgende Vernehmungen mehrerer Zeugen oder Sachverständigen) in einer einheitlichen Niederschrift zu beurkunden. Dem trägt das Gesetz auch Rechnung. Es bestimmt, daß das Protokoll den bei der Verhandlung beteiligten Personen, "soweit es sie betrifft", zur Genehmigung vorzulesen oder zum Durchlesen vorzulegen ist und daß Niederschriften "über die Erklärung des Angeschuldigten, über die Angabe von Zeugen und Sachverständigen und über das Ergebnis eines Augenscheins in gebräuchlicher Kurzschrift" in einer Anlage zum Protokoll aufgenommen werden dürfen (§ 188 Abs. 3 und 4 StPO). Damit setzt es voraus, daß mehrere Untersuchungshandlungen einheitlich, in einer Niederschrift, beurkundet werden dürfen. Demgemäß genügt die Unterschrift des Richters am Schlüsse der Niederschrift vom 16. September 1958 in Verbindung mit der Unterschrift des Urkundsbeamten, um die Niederschrift als gerichtliches Protokoll zu kennzeichnen. Als ein solches durfte sie, soweit sie die Vernehmung des verstorbenen Ho. betrifft, gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden. Daran ändert es nichts, daß sich die Unterschrift des Urkundsbeamten zweimal in dem Protokoll findet, inmitten der Niederschrift und an ihrem Schlüsse. Nur auf die letzte kommt es an; die erste war überflüssig.
b)
Das gerichtliche Protokoll vom 16. September 1958 verweist in vollem Umfange auf die Niederschrift vor der Zollfahndungsstelle. Diese durfte daher gleichfalls gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO - als Bestandteil des gerichtlichen Protokolls - verlesen werden. Ob die Verlesung entgegen der Meinung der Revision nicht auch gemäß § 441 Abs. 6 AbgO zulässig gewesen wäre, braucht mithin nicht näher erörtert zu werden (siehe dazu außer den von der Revision angeführten Entscheidungen BGH NJW 1955, 313 Nr. 23 und BGHSt 10, 358 auch BGHSt 13, 102).
2.
Ho. war am 1. August und am 16. September 1958 als Beschuldigter vernommen worden. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen ihn gemäß § 154 StPO ein. Zur Hauptverhandlung wurde er als Zeuge geladen. Die Revision meint, § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO gestatte nur dann die Verlesung von Niederschriften über frühere richterliche Vernehmungen eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten, wenn dieser in der Hauptverhandlung in derselben Eigenschaft wie früher zu vernehmen wäre, falls er noch am Leben wäre. Diese Auffassung hat sowohl das Reichsgericht als auch der Bundesgerichtshof als zu eng abgelehnt (RGSt 7, 156; 32, 72, 74; BGHSt 10, 186[BGH 21.02.1957 - 4 StR 582/56]). Das verkennt die Revision nicht. Sie stellt das "Problem erneut zur Diskussion". Da sie indes keine neuen Gründe für ihre Ansicht vorbringt, kann sie (hier wie auch da, wo sie in gleicher Weise verfährt) nicht erwarten, eingehend beschieden zu werden. Der Bundesgerichtshof hat zwar die Aufgabe, das Recht neuen Erkenntnissen entsprechend fortzuentwickeln; er ist aber nicht minder verpflichtet, die Stetigkeit der Rechtsprechung zu wahren. Der Senat spricht daher nur aus, daß er an der bisherigen Rechtsprechung festhält.
Richtig ist allein die Ausführung der Revision, daß die verlesene Aussage Ho.s, da er sie als Beschuldigter erstattet hatte, nicht als die eines Zeugen gewertet werden durfte (BGHSt 10, 186, 191) [BGH 21.02.1957 - 4 StR 582/56]. In diesen Fehler ist die Strafkammer jedoch nicht verfallen. Sie bezeichnet zwar im Urteil Ho. wiederholt als "Zeugen"; damit drückt sie jedoch nur aus, daß er die Rolle eines Zeugen eingenommen haben würde, wenn er in der Hauptverhandlung hätte vernommen werden können. In dem Verlesungsbeschluß hat sie seine frühere Eigenschaft als Mitbeschuldigter ausdrücklich hervorgehoben. Es ist ausgeschlossen, daß sie das im Urteil übersehen haben könnte. Der Aussage überzeugungskräftigen Beweiswert beizumessen, lag in ihrem tatrichterlichen Ermessen.
3.
Die Aufklärungsrügen sind unbegründet, weil die Behauptungen, auf denen sie aufbauen - Hinweise in der Hauptverhandlung -, weder im Urteil noch in der Sitzungsniederschrift eine Grundlage haben, für den Senat somit nicht nachprüfbar und demgemäß unbeachtlich sind.
4.
Für das Unternehmen der Revision, tatsächliche Feststellungen der Strafkammer über das Ergebnis der Hauptverhandlung durch eigene Feststellungen darüber aus den Angeln zu heben, bietet § 261 StPO entgegen der Meinung der Revision keine Stütze. Neuem Vortrag tatsächlicher Art ist das Rechtsmittel nicht zugänglich (§ 337 StPO).
5.
§ 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil führt die Umstände an, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren. Es ist eine sachlichrechtliche Frage, ob sie der rechtlichen Nachprüfung standhalten.
§ 267 Abs. 1 StPO betrifft die Schuldfeststellungen und kann daher niemals durch Nichtangabe der bestimmenden Strafzumessungsgründe verletzt werden.
6.
Der Beschwerdeführer lehnte den Vorsitzenden der Strafkammer und einen richterlichen Beisitzer als befangen ab. Die Strafkammer verwarf das Gesuch als unbegründet. Die Rüge, dies sei zu Unrecht geschehen, ist nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unzulässig. Die Revision hat weder das Ablehnungsgesuch noch den Gerichtsbeschluß mitgeteilt noch dargelegt, inwiefern dieser rechtlich fehlerhaft sein soll. Die Verweisung auf die Begründung zur Revision des Angeklagten Michael G. genügt jedenfalls aus dem Grunde nicht, weil sich daraus nichts für eine Befangenheit der abgelehnten Gerichtsmitglieder gegenüber Johann Gerlitz ergibt.
B.
Sachrüge.
Die Feststellungen tragen sowohl die Verurteilung wegen Diebstahls als auch wegen tateinheitlich begangener Abgabenhinterziehung. Die Strafkammer hat es zutreffend begründet, daß sich das Benzin auch noch auf dem Transport im Gewahrsam der befördernden amerikanischen Dienststelle befand (RGSt 45, 249, 252; BGH 1 StR 164/57 vom 31. Mai 1957). Da der Beschwerdeführer den Diebstahl, selbst ausführte, ist ferner die Annahme der Strafkammer nicht zu beanstanden, daß er nicht bloß Gehilfen sondern (Mit-)Täter war. Die Behauptung der Revision, dem Beschwerdeführer seien bei der Tat seine Vorstrafen wegen Steuerhinterziehung aus früheren Unterwerfungsverhandlungen nicht bewußt gewesen, widerspricht den Feststellungen des Urteils. Mit diesen steht die in der Revisionsbegründung mitgeteilte Erklärung des Berichterstatters der Strafkammer zu einem Protokollberichtigungsantrag der Angeklagten Johann und Michael G., diese hätten allein bestritten gewußt zu haben, mit der Unterwerfung "in rückfallbegründender Weise" vorbestraft zu sein, durchaus im Einklang.
Unbegründet ist ferner die Beanstandung der Revision, die Strafkammer habe zu Unrecht keinen leichten Fall angenommen (§ 404 Abs. 1 Satz 2 AbgO). Immerhin beging der Angeklagte - ganz abgesehen von dem Umfang des Steuervergehens - in Tateinheit mit diesem einen Diebstahl. Auch sonst gehen die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung des Tatrichters fehl. Auf einen Vergleich mit Strafen anderer Beteiligter kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 12, 148, 151[BGH 24.11.1958 - KRB 2/58] und 159; 12, 333, 335).
III.
Die Revision des Angeklagten Michael G..
A.
Verfahrensrügen.
1.
Soweit Michael G. gleiche Verfahrensrügen erhebt wie Johann Gerlitz, gelten die Urteilsausführungen zu dessen Revision.
2.
Die Rüge unbegründeter Verwerfung des gegen den Vorsitzenden und einen richterlichen Beisitzer der Strafkammer gerichteten Ablehnungsgesuchs ist, soweit sie überhaupt vorschriftsmäßig ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), offensichtlich unbegründet.
3.
Das Landgericht war nicht deswegen vorschriftswidrig besetzt, weil Gerichtsassessor W. der Strafkammer "schon über ein Jahr angehört".
4.
Die Strafkammer hat festgestellt, daß Michael Gerlitz für das von seinem Sohn Johann gemeinsam mit Ho. gestohlene amerikanische Benzin an Ho. "einen Kaufpreis von 500,- DM" zahlte. Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil sie die Feststellung bloß in die Aussage Ho.s "hineingelesen" habe, ist haltlos. Nach der verlesenen Niederschrift vor der Zollfahndungsstelle hat Ho. ausdrücklich erklärt, mit Johann G. "einen Verkaufspreis pro Liter abgezweigten Benzins in Höhe von 30 bis 35 Pfennig" vereinbart zu haben.
5.
Das Landgericht brauchte nicht sämtliche Fahrer namentlich festzustellen, mit denen der Beschwerdeführer verabredet hatte, die Tankwagen nach Möglichkeit nicht ganz zu entleeren und das so erübrigte amerikanische Benzin ihm zuzuführen.
6.
Die Behauptung, der Zeuge Zollinspektor Hu. sei entgegen § 69 StPO nicht veranlaßt worden, zunächst im Zusammenhang auszusagen, ihm seien alsbald Vernehmungsniederschriften vorgelesen worden, wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt.
7.
Die Sitzungsniederschrift enthält nicht den von der Revision behaupteten Beweisantrag, die Firma N. darüber zu hören, daß We. ihr kein Dieselöl entwendet habe. Sonach fehlt der hieran anknüpfenden Aufklärungsrüge die Grundlage.
8.
Die Strafkammer hat nicht dadurch gegen § 136 a StPO verstoßen, daß sie das Geständnis des (rechtskräftig verurteilten) tatbeteiligten Zeugen We. vor der Zollfahndungsstelle am 12. und 13. August 1958 verwertet hat, um den Angeklagten zu überführen. Denn die Behauptung der Revision, We. habe damals nur deswegen gestanden, weil ihm der Vernehmungsbeamte Zollinspektor Hu. mit der Festnahme gedroht habe, ist nach dem Urteil nicht bloß durch dessen Aussage, sondern auch durch die gleichlautende Bekundung des bei der Vernehmung mitanwesenden Zollsekretärs La. widerlegt.
B.
Sachrüge.
Die Revision ist insoweit sowohl zum Schuld- wie zum Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Wertersatzstrafe (BGHSt 3, 163) offensichtlich unbegründet. Die im Schrifttum und in der Rechtsprechung geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 401 AbgO beziehen sich auf andere Fälle.
IV.
Die Revision des Angeklagten A..
Sie ist auf die Verurteilung wegen versuchter Hehlerei beschränkt und bleibt gleichfalls erfolglos.
Die Aufklärungsrüge entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 2, 168). Das Urteil bezeichnet alle Tatsachen sowohl zum äußeren wie zum inneren Tatbestand, in denen es die Merkmale der §§ 259, 43 StGB findet. § 267 Abs. 1 StPO ist daher nicht verletzt. Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen (§ 337 StPO). Die behaupteten Widersprüche bestehen in dem Urteil nicht.
V.
Die Revision des Angeklagten B..
Ihre Ausführungen erschöpfen sich in unzulässigen Beweisangriffen. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt keinen Rechtsfehler.
Hiernach sind alle Rechtsmittel zu verwerfen.
Seibert
Willms
Hübner
Fischer