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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1970, Az.: 3 StR 143/70

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen unterlassener Hilfeleistung; Anforderungen an die Geltendmachung der Besetzungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1970
Aktenzeichen
3 StR 143/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12790
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 15.09.1969

Verfahrensgegenstand

Autostraßenraub u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Dezember 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Mayer,
Bundesrichter Dr. Schubath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. September 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Krefeld zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.

Gründe

1

Die Ferienjugendkammer hat die Angeklagten wegen Autostraßenraubes, begangen in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen unterlassener Hilfeleistung, den Angeklagten H. ferner wegen tateinheitlich mit dem Raub begangener gefährlicher Körperverletzung verurteilt, und zwar die Angeklagten L. und K. zu Zuchthausstrafe, die Angeklagten K. und H. zu Jugendstrafe.

2

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Der Angeklagte K. erhebt außerdem eine Verfahrensrüge.

3

Auf Antrag der Bundesanwaltschaft hat der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit den Angeklagten unterlassene Hilfeleistung (§ 330 c StGB) zur Last gelegt wird.

4

Im übrigen führen die Revisionen zur Aufhebung des Urteils.

5

I.

Allerdings greift die Verfahrensrüge des Angeklagten K., das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, nicht durch.

6

Durch Präsidialbeschluß des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Juli 1969 wurde eine Ferienjugendkammer gebildet und zu deren beisitzenden Mitgliedern für die Zeit vom 11. bis 15. September 1969 u.a. Landgerichtsrat Padberg und Gerichtsassessor Dr. B. bestimmt.

7

Das erkennende Gericht war daher ordnungsgemäß besetzt. Die auf einem Versehen beruhende Bezeichnung des Gerichts im Urteilskopf als "Jugendkammer" anstelle von "Ferienjugendkammer" ist unschädlich.

8

II.

Die Sachbeschwerde hat Erfolg.

9

1.

Zwar hat entgegen der Ansicht der Revisionen das Landgericht die Voraussetzungen des Autostraßenraubes (§ 316 a Abs. 1 StGB) rechtsirrtumsfrei festgestellt. Der Angriff auf den Zeugen R. ist unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs erfolgt, indem die Angeklagten die für R. durch die Autofahrt geschaffene Gefahrenlage ausgenutzt haben (BGHSt 13, 27, 30 [BGH 24.02.1959 - 4 StR 527/58];  22, 114, 116) [BGH 09.04.1968 - 1 StR 60/68]. Nachdem der Angeklagte Kr. nach gemeinsamer Planung R. unter der Vorspiegelung, ihn nach Hause fahren zu wollen, in das Kraftfahrzeug gelockt hatte, hat er ihn an den Tatort verbracht, wo er zur nächtlichen Stunde, auf sich allein gestellt, ohne Aussicht auf fremde Hilfe dem Angriff der Angeklagten ausgesetzt war.

10

Zu Unrecht hält die Revision des Angeklagten H. den Tatbestand des § 316 a StGB nicht für gegeben, weil die Tat weitab vom allgemeinen Straßenverkehr verübt worden sei. Ihre Berufung auf die Entscheidung BGHSt 22, 114 geht fehl, da dort die Sachlage eine andere war.

11

Im übrigen sind die Feststellungen des Landgerichts zur äußeren wie zur inneren Tatseite und zur Frage der Mittäterschaft der Angeklagten frei von Rechtsirrtum. Soweit die Revisionen der Angeklagten L. und Kr. hierzu Einzelausführungen machen, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

12

2.

Hingegen hält die Verurteilung der Angeklagten wegen eines tateinheitlich mit dem Autostraßenraub begangenen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

13

Das gilt zwar nicht, soweit die Revision des Angeklagten K. "eine Gewaltanwendung bei der eigentlichen Wegnahmehandlung" nicht für festgestellt hält. Es genügt, daß die Gewalt gegen den Zeugen R. zum Zwecke der Wegnahme verübt worden ist. Das hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan. Es hat dazu UA S. 10 ausgeführt: Die Angeklagten K. und H. "zerrten den Zeugen R. aus dem Wagen, um ihm so besser das Geld abnehmen zu können. Sie warfen R. in den Schnee einige Meter abseits vom Wirtschaftsweg auf ein Feld. Der Angeklagte K. nahm R. die Brieftasche mit dem Geld ab und nahm sie an sich". Hieraus ergibt sich, daß das Herauszerren aus dem Wagen in einer Weise geschah, die dazu führte, daß R. hilflos liegen blieb und sich gegen die Fortnahme der Brieftasche nicht wehren konnte. Das genügt zur Erfüllung des Tatbestandes des § 249 StGB.

14

Indessen ergeben die Urteilsfeststellungen nicht, daß es sich bei dem Wirtschaftsweg, auf dem die Tat begangen wurde, um einen öffentlichen Weg handelt, also der Raub unter den Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen worden ist.

15

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, den Verkehr zu schützen, der sich unter den Blicken der Allgemeinheit abspielt (BGH NJW 1967, 1238; BGHSt 13, 287, 288) [BGH 20.10.1959 - 5 StR 339/59]. Deshalb ist es unerheblich, in wessen Eigentum ein Weg steht, ob im Eigentum der öffentlichen Hand oder in Privateigentum (BGH 2 StR 467/57 vom 4. Dezember 1957; 1 StR 101/53 vom 28. April 1953); entscheidend ist allein, daß der Weg für den öffentlichen Verkehr durch den Berechtigten freigegeben ist (BGHSt 13, 12;  14, 383, 385 [BGH 01.07.1960 - 5 StR 201/60]; BGH NJW 1967, 1238 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Die Freigabe durch den Verfügungsberechtigten braucht nicht ausdrücklich, etwa durch Widmung zu geschehen, sie kann auch darin liegen, daß er die tatsächliche Benutzung seiner Grundstücksfläche als Weg durch das Publikum nicht nur kurzfristig duldet (BGHSt 17, 159 [BGH 02.03.1962 - 4 StR 534/61]). Danach kann auch ein Feldweg, der allein für den Anliegerverkehr freigegeben ist, ein öffentlicher Weg sein, wenn diese Beschränkung allgemein nicht beachtet und von dem Verfügungsberechtigten die allgemeine Benutzung des Weges geduldet wird (BGH 4 StR 351/67 vom 1. September 1967). Hingegen reicht es nicht aus, daß Passanten einen Weg ohne weiteres benutzen können und dies gelegentlich auch einmal tun (BGHSt 14, 383, 385) [BGH 01.07.1960 - 5 StR 201/60].

16

Diesen Anforderungen für die Beurteilung des hier in Betracht kommenden Wirtschaftsweges als öffentlicher Weg werden die Ausführungen des Urteils nicht gerecht. Die Ansicht, die Tat sei schon dann auf einem öffentlichen Weg begangen, wenn es sich um einen für den allgemeinen Verkehr gesperrten, nur dem landwirtschaftlichen Anliegerverkehr geöffneten Weg gehandelt habe, geht fehl. Zu Unrecht versteht das Landgericht eine Bemerkung in der von ihm angeführten Entscheidung BGHSt 4, 188, 189 [BGH 30.04.1953 - 4 StR 42/53] - diese behandelt an sich Fragen des Verkehrsrechts - dahin, daß es nur darauf ankomme, ob der Weg tatsächlich für jedermann offen stand. Die Entscheidung geht gerade davon aus, daß der Weg mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung zugelassen war und betont weiter, daß Wege, die nur den Anliegern, nicht aber dem allgemeinen Verkehr zu dienen bestimmt sind, keine öffentliche Straße bilden.

17

Die Annahme, daß es sich bei dem Wirtschaftsweg um einen öffentlichen Weg im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gehandelt habe, wird somit von den Feststellungen nicht getragen.

18

Die - tateinheitliche - Verurteilung wegen schweren Raubes wird auch nicht durch die Hilfserwägung des Landgerichts gerechtfertigt, daß "entscheidende Handlungen, die bereits zur Ausführungshandlung des Raubes zählen, auf einer öffentlichen Straße im Sinne des Wegerechts begangen worden" seien.

19

Die Ansicht, die Verwirklichung des Tatbestandes des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nehme bereits ihren Anfang, wenn das Opfer unter Anwendung einer List in einem Kraftfahrzeug über öffentliche Straßen zum Ort der unmittelbaren Gewaltanwendung gebracht werde, trifft nicht zu. Das Landgericht befindet sich zwar insoweit in Übereinstimmung mit einem Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1962 - 2 StR 464/62 (angeführt bei Dreher StGB, 32. Aufl., § 250 Ziff. 4). Diese Entscheidung, an der der 2. Strafsenat, wie er auf Anfrage erklärt hat, nicht festhält, steht indes nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Strafschärfung grund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur gegeben ist, wenn die Gewaltanwendung an einem der dort genannten öffentlichen Orte vorgenommen wird. Der Grund dafür, daß vom Gesetz der Straßenraub gegenüber dem einfachen Raub mit einer höheren Strafe bedroht ist, liegt allein darin, daß die Allgemeinheit gegenüber Gewalttätigkeiten auf öffentlichem Verkehrsgrund einen besonderen strafrechtlichen Schutz haben soll. Deswegen ist die Bestimmung nur anwendbar, wenn auf dem öffentlichen Wege gegen das Opfer unmittelbare Gewalt angewendet wird (BGHSt 14, 383;  17, 179, 181 [BGH 16.03.1962 - 4 StR 14/62];  21, 299) [BGH 25.08.1967 - 1 StR 641/66]. Hier ist es zu dieser Gewaltanwendung erst auf dem Wirtschaftsweg gekommen, von dem nicht feststeht, daß er ein "öffentlicher Weg" war.

20

3.

Gegen die Verurteilung des Angeklagten H. wegen einer in Tateinheit mit dem Raub begangenen gefährlichen Körperverletzung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie unterliegt nur deshalb der Aufhebung, weil zwischen allen erörterten Straftaten Tateinheit besteht und der Urteilsspruch daher insgesamt aufgehoben werden muß.

21

4.

Aus diesem Grunde bedürfen die Strafzumessungserwägungen keiner Erörterung. Es sei Jedoch bemerkt, daß die Einwendungen der Revision des Angeklagten K. hierzu unbegründet sind. Was die Strafkammer unter dem "besonders hohen Maß von Gewaltanwendung" versteht, hat sie in ihren weiteren Ausführungen auf Seite 24 UA des näheren dargelegt. Ein Rechtsirrtum tritt darin nicht hervor. Im übrigen wird die Verteidigung Gelegenheit haben, die ihr für das Strafmaß bedeutsam erscheinenden Gesichtspunkte in der neuen Hauptverhandlung geltend zu machen.

Scharpenseel
Dr. Wiefels
Faller
Mayer
Dr. Schubath