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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1957, Az.: 2 StR 467/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1957
Aktenzeichen
2 StR 467/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 12774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 05.06.1957

Verfahrensgegenstand

gemeinschaftl. Straßenraub u.a.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das. Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 5. Juni 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 6. Juni 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde; sie ist unbegründet.

2

Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte K. schlugen in der Nacht vom 26. auf 27. Juni 1956 auf dem Weg von der Gastwirtschaft "Zum H." zum Caritasheim den betrunkenen Arbeiter H. nieder, mißhandelten ihn mit Fußtritten und schlagen und nahmen ihm 50,- DM weg. Bei diesem Weg handelt es sich nach den Feststellungen um einen schmalen Fußweg, der - in Richtung Caritasheim führend - rechts von einer Böschung, hinter der sich die Gleisanlage der Straßenbahn befindet; und links von Gartenzäunen begrenzt wird. Obgleich nur dem Anliegerverkehr freigegeben, wird er von allen Personen benutzt, die auf kürzestem Wege vom Mörsenbroicher-Weg zum Caritasheim gelangen wollen.

3

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe einen Raub auf einem öffentlichen Weg begangen. Die Revision wendet sich dagegen; sie meint, der Weg sei nicht öffentlich gewesen; denn der für den Durchgang verbotene Privatweg sei nicht dadurch zu einem öffentlichen Weg geworden, daß er von allen Personen benutzt wird, die den kürzesten Weg zum Caritasheim wählen; öffentlich sei ein Weg vielmehr nur, wenn er für den allgemeinen Verkehr freigegeben und dem allgemeinen Publikum zugänglich ist; der Zutritt müsse dem Publikum ohne Einschränkung gestattet sein. Diese Auffassung trifft nicht zu.

4

Für die Anwendung des § 250 Abs. I Nr. 3 StGB, der im wesentlichen den öffentlichen Verkehr gegen räuberische Angriffe schützen will ist nicht maßgebend, daß der infrage kommende Weg nach Verwaltungsrecht oder Privatrecht öffentlich ist, auch nicht, ob er im Privateigentum oder im Eigentum der Gemeinde, oder des Staates stellt; entscheidend ist vielmehr, ob der Weg dem öffentlichen Verkehr tatsächlich dient. Dies ist hier der Fall. Daß der Weg nur für den Anliegerverkehr, also einem beschränkten Personenkreis, freigegeben ist, steht nicht entgegen; denn diese Beschränkung wird nach den Feststellungen allgemein nicht beachtet. Der Verfügungsberechtigte duldet also den allgemeinen Verkehr. Dies rechtfertigt es nach dem Zweck des § 250 Abs. I Nr. 3 StGB, die Öffentlichkeit des Weges zu bejahen (vgl. BGH 1 StR 462/52 Urteil vom 11. November 1952).

5

Die Strafkammer hat diese Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, aufgrund der Aussagen und der Einlassung des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten getroffen. Zu einer Befragung des Grundstückeigentümers oder des Beamten der Stadtverwaltung drängten die Umstände die Strafkammer nicht. Eine Ortsbesichtigung oblag ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Daß sie dies hier verletzt hat, ist nicht ersichtlich.

6

Die Strafkammer hat den Angeklagten daher zu Recht wegen eines Straßenraubes nach §§ 249, 250 Abs. I Nr. 3 StGB verurteilt. Auch die Annähme einer in Tateinheit damit begangenen gefährlichen Körperverletzung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

7

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung die Jugend des Angeklagten berücksichtigt, desgleichen, daß er noch keine längere Freiheitsstrafe verbüßt hat. Wenn sie trotzdem dem Angeklagten mildernde Umstände aus anderen Gründen versagt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Enthemmung des Angeklagten durch Alkoholgenuß ist verneint. Diese tatsächliche Feststellung ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar.

Baldus
Busch
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Menges