Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1959, Az.: 5 StR 339/59
Straßenraub bei Raub unterhalb eines öffentlichen Platzes; Öffentlichkeit eines vor Blicken des Verkehrs schützenden Bauwerkes; Bewertung von Untersuchungen medizinischer Sachverständiger im Vergleich zu Beobachtungen medizinischer Laien
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1959
- Aktenzeichen
- 5 StR 339/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 13.03.1959
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 13, 287 - 289
- MDR 1960, 153-154 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 51-52 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Raub
Amtlicher Leitsatz
Ein Raub in einer Bedürfnisanstalt, die unter einem öffentlichen Platze liegt, ist kein Straßenraub.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 13. März 1959 wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht in Verden an der Aller zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Raubes zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt, seine Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden.
Gegen dieses Urteil haben Staatsanwaltschaft und Angeklagter Revision eingelegt.
I.
Revision der Staatsanwaltschaft:
Dieses zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel erstrebt lediglich eine Verurteilung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Nach Meinung der Staatsanwaltschaft ist der Tatort, eine Bedürfnisanstalt, Bestandteil des über ihr gelegenen öffentlichen Platzes. Es spiele - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine Rolle, daß die Bedürfnisanstalt verschließbar sei.
Der Generalbundesanwalt verweist auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung müsse eine Bedürfnisanstalt als Teil des öffentlichen Platzes angesehen werden, weil sie dazu bestimmt sei, von jedem Straßenbenutzer zu beliebiger Zeit betreten zu werden; sie diene daher ebenso wie der über ihr liegende öffentliche Platz dem allgemeinen Publikumsverkehr. Die Aborträume eines Eisenbahnzuges gehörten ebenfalls zu den Tatorten des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, obwohl sie abgeschlossen werden könnten. Ein verstärkter Schutz des Verkehrs in öffentlichen Bedürfnisanstalten sei rechtspolitisch wünschenswert.
1.
Eine Bedürfnisanstalt als solche kann einem "öffentlichen Platze" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht gleichgestellt werden (auch die Revision sagt das nicht). Allein daraus, daß die Bedürfnisanstalt ebenso wie der öffentliche Platz der Allgemeinheit dient, ergibt sich nämlich noch nichts Entscheidendes. Der Gesetzgeber hat den erhöhten Strafschutz des§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht allen für die Allgemeinheit bestimmten Orten und Einrichtungen gewährt, sondern ihn auf bestimmte Anlagen beschränkt und beschränken wollen. Daran läßt der Wortlaut der Vorschrift keinen Zweifel.
2.
Fraglich könnte also nur sein, ob hier die Bedürfnisanstalt als ein Teil des über ihr gelegenen öffentlichen Platzes anzusehen ist. Dagegen bestehen aber ebenfalls durchgreifende Bedenken.
Richtig ist zwar, daß nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur die Flächen der Fahr- und Gehbahnen von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen besonders geschützt sind, sondern auch solche Teile, die mit der Straße oder dem Platze räumlich eng zusammenhängen und im Interesse des öffentlichen Verkehrs jedem Beliebigen zur Benutzung offenstehen. Unter Umständen können sogar Hausnischen Teile des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße sein.
Daraus läßt sich jedoch nicht herleiten, daß eine unter einem öffentlichen Platze in einem besonderen Bauwerke befindliche Bedürfnisanstalt, die nur über eine Treppe von mehr als 20 Stufen zu erreichen ist, ebenfalls als Teil des öffentlichen Platzes im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen werden kann. Eine so weite Auslegung verträgt der Wortlaut des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht mehr, auch nicht im Hinblick auf Sinn und Zweck des Gesetzes. Dieses will den Verkehr schützen, der sich auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, also unter den Blicken der Allgemeinheit abspielt. Wenn aber ein Verkehrsteilnehmer ein Bauwerk betritt, das gerade dazu bestimmt ist, daß man sich geflissentlich den Blicken der Öffentlichkeit entzieht, so verläßt er den Verkehr und befindet sich nicht mehr auf dem öffentlichen Platze.
Demgegenüber greifen auch die Erwägungen des Generalbundesanwalts nicht durch.
Der Abort eines Eisenbahnzuges befindet sich notwendig stets "auf" einer Eisenbahn. Hier würde es deshalb dem Wortlaute des Gesetzes widersprechen, wollte man diesen Teil der Eisenbahn nicht unter den Schutz des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB fallen lassen. Entsprechendes läßt sich aber von einerunter einem öffentlichen Platze befindlichen Bedürfnisanstalt nicht sagen, Diese Tatbestände können daher nicht miteinander verglichen wurden.
Ebenso bedenklich erscheint es, sich mit rechtspolitischen Erwägungen über den Wortlaut des Gesetzes hinwegsetzen zu wollen. Dem Strafrichter ist dies schon ganz allgemein verwehrt. Im übrigen läßt § 250 StGB ohnehin nicht klar erkennen, weshalb die dort aufgeführten Verstöße schwerer als andere nicht erwähnte Raubtaten bestraft werden müssen. Zumindest fehlt es an einer klaren Linie. Denn es ist kaum verständlich, weshalb der Raub in einer Bahnhofshalle strafrechtlich weniger Gewicht haben soll als der auf dem Wege zum Bahnhofe oder im Eisenbahnzuge begangene.
Vergleichende oder rechtspolitische Erwägungen helfen also bei der Auslegung des § 250 StGB nicht weiter, jedenfalls läßt sich mit ihnen eine - wie dargelegt - bedenkliche Entfernung vom Wortlaut des Gesetzes nicht rechtfertigen.
Entgegen dem Antrage des Generalbundesanwalts konnte die Revision der Staatsanwaltschaft daher nicht durchgreifen, wenngleich ihr zuzugeben ist, daß es auf den vom Landgericht angeführten Gesichtspunkt der Abschließbarkeit der Bedürfnisanstalt nicht ankommt.
II.
Revision des Angeklagten:
Der Angriff dieses Beschwerdeführers gegen das Verfahren ist verspätet, weil die Begründung hierfür erst am 6. Mai 1959 bei dem Landgericht Osnabrück eingegangen ist, dem Angeklagten (selbst) eine Urteilsausfertigung aber schon am 21. April 1959 zugestellt worden war. Als Ergänzung der bereits mit der Revisionsschrift erhobenen allgemeinen Sachrüge war dieses verspätete Vorbringen jedoch zu berücksichtigen und dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß die Anwendung des § 51 StGB mit rechtlich bedenklichen Erwägungen abgelehnt worden ist.
1.
Das Landgericht gründet seine Annahme von der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Umstände, deren Vorliegen es nicht als erwiesen ansieht. Die Strafkammer geht nämlich davon aus, der Angeklagte habe im Landeskrankenhaus "offenbar" versucht zu täuschen und meint, deshalb sei auch hier eine gleiche "Besorgnis" begründet. An späterer Stelle spricht das Urteil deutlich von dem bloßen "Verdacht" eines Täuschungsversuches.
Danach ist also zumindest die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß die Strafkammer weder von der Täuschung der Ärzte des Landeskrankenhauses noch von dem Täuschungsversuch gegenüber Dr. L. fest überzeugt war. Etwaige Zweifel insoweit mußten sich aber zugunsten des Angeklagten auswirken, d.h. die nicht sicher erwiesenen Tauschungsversuche durften dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden. Die Urteilsdarlegungen zeigen aber deutlich, daß der Tatrichter es in erster Linie auf diese Umstände bei der Beurteilung des Alkoholeinflusses abgestellt hat. Die anderen Erwägungen des Urteils kann der Rechtsmangel ebenfalls beeinflußt haben.
Diese sind übrigens auch deshalb rechtlich bedenklich, weil sie den Beobachtungen medizinischer Laien über dasäußerliche Verhalten des Angeklagten zur Zeit seiner Festnahme größere Bedeutung beimessen als dem Ergebnis der unmittelbar danach durchgeführten ärztlichen Untersuchung. Es kann nämlich sein, daß die störende Einwirkung des vom Angeklagten genossenen Alkohols auf seine Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Festnahme äußerlich noch nicht oder doch noch nicht in ihrem vollen Umfange erkennbar war. Daher sind schon ganz allgemein Aussagen von medizinischen Laien über den Trunkenheitsgrad eines Menschen, soweit sich diese Bekundungen auf Beobachtungen über das äußerliche Verhalten stützen, mit Zurückhaltung zu bewerten. Jedenfalls ist es rechtlich fehlerhaft, solchen Zeugenbekundungen generell größeren Beweiswert beizumessen als den Beobachtungen eines medizinischen Sachverständigen, der den Täter gesehen hat, als er noch unter Einwirkung des genossenen Alkohols stand.
Bei den Besonderheiten des Falles können die dargelegten Rechtsmängel nicht nur den Ausschluß erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, sondern auch die Nichtanwendung des Absatzes 1 des § 51 StGB beeinflußt haben, so daß die angefochtene Entscheidung in vollem Umfange aufgehoben werden mußte.
2.
Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
Die Annahme, bei einem Blutalkoholgehalt von nur 1,2 g Promille seien Einsichts- und Hemmungsvermögen noch nicht ausgeschlossen oder erheblich vermindert, trifft zwar im allgemeinen zu. Eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit beginnt sonst erst bei einem Blutalkoholgehalt von über 2 g Promille. Dies gilt jedoch nur für den Regelfall. Sofern besondere Umstände auf einen Ausschluß oder eine erhebliche Verminderung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens hindeuten, nötigt auch ein geringerer Blutalkoholgehalt als 2 g Promille zu einer eingehenderen Auseinandersetzung mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit. In diesem Zusammenhange ist die frühere Kopfverletzung des Angeklagten bemerkenswert, deren Auswirkungen nicht losgelöst von der Alkoholbeeinflussung gewürdigt werden sollten.
Besondere Umstände sind hier weiterhin darin zu sehen, daß der Angeklagte die letzte Tat offenbar ohne Not beging. Er verfügte über einen erheblichen Wochenverdienst, von dem er kein Kost- und Wohnungsgeld abgeben mußte. Auch hat der Angeklagte, der im Jahre 1948 erstmalig straffällig geworden ist, schon seine früheren Taten "durchweg im Zustande leichter Trunkenheit" begangen. Auffällig ist - und zwar ebenfalls schon bei mehreren früheren Vorfällen - die Verbindung des Sexuellen mit dem Hang zum Stehlen. Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte die gewaltsame Wegnahme des Goldes offenbar in hochgradig sexuell erregtem Zustande begangen ("... er befriedigte sich selbst. Sobald aber Wi. hereinkam, unterbrach er und stürzte auf Wi. zu ..." - UA S. 10). Schließlich ist ungewöhnlich, daß der Angeklagte in einem früheren Fälle einen ihm völlig fremden Postbeamten ohne jede Hemmungen an einer öffentlichen Haltestelle zur gleichgeschlechtlichen Unzucht aufgefordert hat (UA S. 4), und daß er sich wiederholt gerade an G. unzüchtig vergriffen hat.
Mit diesen Besonderheiten sollte sich der Tatrichter in den schriftlichen Entscheidungsgründen auseinandersetzen, wenn er die Frage der Zurechnungsfähigkeit erörtert.
Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO hat der Senat die Sache an ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen.
Auch insoweit entspricht die Entscheidung über die Revision des Angeklagten dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Koffka
Schmidt
Seibert
Börker