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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1962, Az.: 4 StR 14/62

Gaspistole als Waffe im technischen Sinn; Geladensein einer Waffe mit Platzpatronen; Pistole als gefährliches Werkzeug ; Schärfung der Strafe eines räuberischen Diebstahls nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB); Begehung eines Diebstahls auf einer Straße

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.03.1962
Aktenzeichen
4 StR 14/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 21.07.1961

Fundstellen

  • BGHSt 17, 179 - 181
  • MDR 1962, 587 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1258-1259 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

räuberischer Diebstahl

Amtlicher Leitsatz

Hat der Täter eines räuberischen Diebstahls nur die Wegnahme, nicht aber die nachfolgende Nötigung an einem der in § 250 Abs. 1 Nr. 3 genannten öffentlicher. Orte ausgeführt, so ist der Strafschärfungsgrund der Vorschrift nicht gegeben (Ergänzung zu RGSt 71, 65, 68).

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. März 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer,
Bundesrichter Martin,
Bundesrichter Börtzler,
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 21. Juli 1961 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Das Urteil beruht auf folgenden Feststellungen:

2

Am 17. Januar 1961 kaufte sich der Angeklagte eine Gaspistole mit 10 Gas- und 6 Platzpatronen. In einer Gaststätte lud er die Pistole und steckte sie in seine Tasche. Am Abend riß er der auf der Straße gehenden Frau Elisabeth M. unvermutet deren Handtasche weg, die sie locker in der Hand trug, und rannte damit davon. Elisabeth und ihre Begleiterin Renate M. riefen laut um Hilfe; Renate lief hinter ihm her. Der Angeklagte lief darauf "von der Straße ab auf das Gelände der Firma R.". Als ihm dort der Weg durch einen Zaun versperrt wurde, mußte er umkehren. Renate M., die ihm gefolgt war und sich ihm in den Weg stellte, stieß er durch einen Stoß vor die Brust zur Seite; er wollte mit der Tasche entkommen. Durch hinzueilende Männer wurde das aber vereitelt, obwohl er, nachdem er nun die Tasche weggeworfen hatte, ihnen erkennbar die Pistole aus der Tasche zog.

3

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

4

1.

Die Verfahrensrüge ist nicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher nach § 352 Abs. 1 StPO unbeachtlich.

5

2.

Die Annahme eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) kann rechtlich nicht beanstandet werden. Dennoch kann das Urteil keinen Bestand haben, weil die Feststellungen Zweifel darüber bestehen lassen, ob das Landgericht die erschwerenden Umstände der Nrn. 1 und 3 des § 250 Abs. 1 StGB zu Recht als gegeben angesehen hat.

6

a)

Das Landgericht hat unter Anführung der Entscheidung BGHSt 4, 125 erwähnt, die Gaspistole des Angeklagten sei als Waffe im technischen Sinn anzusehen. Der Angeklagte sei sich während des ganzen Vorfalles - auch schon zu dem Zeitpunkt, als er gegen Renate M. Gewalt anwendete - bewußt gewesen, daß er die Pistole bei seiner Tat als Waffe benutzen könne. Es hat sich aber nicht über die Bauart der Pistole und insbesondere über die Wirkungsweise der im Besitz des Angeklagten befindlichen Gas- und Platzpatronen derart, wie es die Entscheidung BGHSt 4, 125, 126 f [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]ür geboten erklärt hat, ausgesprochen. Aus dem Urteil geht insbesondere auch nicht hervor, ob der Angeklagte die Pistole mit Gas- oder mit Platzpatronen geladen hatte.

7

Es liegt allerdings nahe anzunehmen, daß die Gaspistole geeignet und allgemein dazu bestimmt war, durch Abfeuerung von Gaspatronen im Nahkampf dem Gegner Verletzungen auf chemischem Wege beizubringen. Ist dem so, so handelt es sich bei der Gaspistole um eine Waffe im technischen Sinn. Hatte sie der Angeklagte mit Gaspatronen geladen, so hat er, der "während des ganzen Vorfalles" wußte, daß er sie geladen bei sich trug, sie bei Begehung der Tat als Waffe bei sich geführt.

8

Sofern es sich bei der Pistole um eine Waffe im technischen Sinne gehandelt hat, so ist diese ihre Eigenschaft auch dann bestehen geblieben, wenn sie nur mit Platzpatronen geladen gewesen sein sollte. Es ist dann aber fraglich, ob sie der Angeklagte als Waffe "bei sich geführt" hat. Möglicherweise kann es zutreffen, daß auch durch Platzpatronen - etwa bei einem aus nächster Entfernung gegen das Gesicht geführten Schuß - Verletzungen zugefügt werden können. Zumindest Platzpatronen der für die Verwendung in Gaspistolen geeigneten Art sind dazu aber nicht allgemein bestimmt. Das Bewußtsein des Angeklagten, "die Waffe gebrauchsfertig bei sich zu tragen" (UA 7), kann sich darauf beschränkt haben, daß er die Pistole ohne weiteres nur zur Abschreckung und Einschüchterung, nicht aber zur Verletzung eines anderen, verwenden könne. Als Waffe im technischen Sinne "bei sich geführt" hat der Angeklagte die Pistole, sofern sie mit Platzpatronen geladen war, nur dann, wenn er sie - ihm bewußt - ohne erheblichen Zeitverlust zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck, Gaspatronen abzuschießen und dadurch zu verletzen, verwenden konnte, d.h. wenn er ohne Umstände und erheblichen Zeitverlust die Pistole von den Platzpatronen entladen und anschließend mit Gaspatronen laden konnte (vgl. BGHSt 3, 229, 232 [BGH 02.10.1952 - 5 StR 623/52]; LM Nr. 2 zu § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB).

9

Sofern der Angeklagte die Pistole nicht in dem eben beschriebenen Sinn als ihrer Zweckbestimmung entsprechende technische Waffe gebrauchsbereit hatte, kann er sie dennoch als Waffe bei sich geführt haben. Es kommt dann aber auf die Vorstellungen an, die er sich darüber gemacht hat, ob und wie er die Pistole als gefährliches Werkzeug zur Beibringung von Verletzungen, nicht bloß - wie bei Abgabe von Schreckschüssen - zur Einschüchterung, verwenden könne, z.B. durch einen nahe vor dem Gesicht eines Verfolgers abgegebenen Schuß oder durch Benutzung als Schlagwerkzeug (vgl. BGHSt 3, 229, 232 [BGH 02.10.1952 - 5 StR 623/52]/233).

10

b)

Die Strafschärfung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB greift Platz, wenn der Täter den Raub auf einer Straße, einem öffentlichen Weg oder einem öffentlichen Platze begangen hat. Für den räuberischen Diebstahl genügt es zur Anwendung der erwähnten Strafschärfungsvorschrift, wenn nur die Nötigung, nicht aber der vorausgegangene Diebstahl an einem solchen öffentlichen Orte begangen worden ist (vgl. RGSt 71, 65, 68). Dagegen hat es das Reichsgericht dahingestellt gelassen (a.a.O. 69), wie der umgekehrte Fall zu beurteilen ist, in dem nur der Diebstahl, nicht aber die nachfolgende Nötigung auf der Straße usw. stattgefunden hat. Eine höchstrichterliche Entscheidung für diesen Fall ist nicht festzustellen.

11

In der vorliegenden Sache ist der Angeklagte nach Begehung des Diebstahls auf der Flucht "von der Straße ab auf das Gelände der Firma R." gelaufen. Das Urteil läßt nur erkennen, daß er die Gewalt gegen seine Verfolgerin Renate M. angewendet hat, nachdem er vor dem ihm den Weg versperrenden Zaun kehrt gemacht hatte und zurücklief, nicht aber, ob das Zusammentreffen bereits wieder auf der Straße oder noch auf dem Gelände der Firma R. stattfand. Es ist daher möglich, daß die Nötigung nicht auf der Straße, einem öffentlichen Weg oder einem öffentlichen Platze begangen wurde, sondern auf einem für den öffentlichen Verkehr nicht freigegebenen Gelände.

12

Der Senat teilt die im Schrifttum überwiegend vertretene Auffassung, daß in diesem Falle die Strafe für den räuberischen Diebstahl nicht nach Nr. 3 des § 250 Abs. 1 StGB geschärft werden darf. Die Begehung eines Diebstahls auf einer Straße ist, wie sich aus § 243 StGB ergibt, vom Gesetz nicht mit höherer Strafe bedroht, als die eines solchen an einem anderen Orte. Erst die nachträglich zum Diebstahl hinzutretende Nötigung gibt dem Diebstahl den Unrechtsgehalt des Raubes. Eine Verurteilung zur Strafe des schweren Raubes ist demnach nur folgerichtig, wenn die die Ähnlichkeit mit dem Raube begründende Nötigung unter den straferhöhenden Umständen des § 250 StGB begangen worden ist. Als solcher Umstand kommt hier die Anwendung der Nötigung auf öffentlicher Straße in Betracht. Der Grund dafür, daß vom Gesetz der Straßenraub gegenüber dem einfachen Raube mit einer höheren Strafe bedroht ist, liegt allein darin, daß die Allgemeinheit gegenüber Gewalttätigkeiten auf öffentlichem Verkehrsgrund einen besonderen strafrechtlichen Schutz haben soll. Deswegen kann die Strafschärfung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur den Täter eines räuberischen Diebstahls treffen, der die Nötigungshandlung auf einer Straße einem öffentlichen Weg usw. begangen hat (a.A., soweit ersichtlich, im neueren Schrifttum nur LK 8. Aufl. § 252 Anm. 9; an der von ihm a.a.O. erwähnten Stelle - JW 1937, 1333/1334 - steht Mezger auf dem hier vertretenen Standpunkt, während das in LK a.a.O. ebenfalls angeführte Erläuterungswerk von Kohlrausch/Lange - 43. und vorausgehende Aufl. § 252 Anm. VII - keine Stellungnahme zu dem hier fraglichen Punkt enthält; wie hier auch Schönke/Schröder 10. Aufl. § 252 Anm. VI).

13

c)

Das Landgericht wird hiernach den Sachverhalt eingehender als bisher zu klären haben.

Rotberg
Sauer
Martin
Börtzler
Sanders