Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.09.1967, Az.: 4 StR 351/67
Verurteilung wegen Straßenraubes; Rechtswidrigkeit der Zueignung einer Sache; Irrtum über das Vorliegen eines schuldrechtlichen Anspruchs; Öffentlichkeit eines Weges
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.09.1967
- Aktenzeichen
- 4 StR 351/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 30.03.1967
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Straßenraub
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. September 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. März 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Straßenraubes zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie Verletzung des sachlichen Rechts rügen, sind begründet. Die Verfahrensrüge des Angeklagten Meyer ist nicht näher ausgeführt, daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Das Landgericht nimmt ohne nähere Begründung an, die Angeklagten hätten dem B. in der Absicht mit Gewalt Geld abgenommen, sich dieses rechtswidrig zuzueignen. Unter den festgestellten Umständen versteht es sich jedoch nicht von selbst, daß sie mit dieser Absicht Gewalt angewendet haben. Verbotene Eigenmacht und Gewaltsamkeit machen zwar die Wegnahme einer Sache als solche rechtswidrig, nicht aber ohne weiteres auch ihre Zueignung. Dies hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Die Zueignung einer Sache kann trotz der Widerrechtlichkeit der eigenmächtigen und gewaltsamen Wegnahme rechtmäßig sein, wenn der Täter einen Rechtsanspruch auf Übereignung der Sache hat. An der Absicht rechtswidriger Zueignung fehlt es ihm daher schon dann, wenn er einen solchen Anspruch zu haben glaubt. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist anzunehmen, daß der Angeklagte M. gegen B. einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erstattung der von ihm für B., allerdings gegen dessen Widerspruch, ausgelegten Zeche von 16,20 DM hatte (§ 684 Satz 1 BGB). Nun verschafft allerdings ein schuldrechtlicher Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme dem Gläubiger nicht das Recht, vom Schuldner die Übereignung der Geldscheine oder Münzen zu verlangen, die dieser gerade bei sich trägt. Auch unter den Voraussetzungen der erlaubten Selbsthilfe (§ 229 BGB) ist er dazu nicht berechtigt. Weil es sich aber hier um eine Geldforderung handelte und wegen der besonderen Umstände des Falles, lag für die Angeklagten die irrige Annahme nahe, M. habe gegen B. einen fälligen Anspruch auf Übereignung von 16,20 DM aus dem Geld, das dieser in seiner Tasche hatte. Wer sich in dieser Meinung durch Wegnahme von Geld aus dem Gewahrsam des Schuldners für eine Geldforderung bezahlt macht, erstrebt nur die Herstellung des nach seiner Ansicht rechtmäßigen Zustandes, handelt also nicht in der zum Tatbestand des Raubes gehörenden Absicht rechtswidriger Zueignung (BGH, GA 1962, 144; BGHSt 17, 87, 90) [BGH 12.01.1962 - 4 StR 346/61]. Mit der naheliegenden Möglichkeit, daß sich die Angeklagten in dieser Weise über die Rechtslage geirrt haben, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
Der festgestellte Sachverhalt verlangt allerdings eine unterschiedliche rechtliche Würdigung des Verhaltens der Angeklagten. M. wollte nur das Geld wieder haben, das er für B. ausgelegt hatte. Dafür, daß er diesem mehr abnehmen wollte, als ihm nach seiner Ansicht zustand, fehlt bisher jeder Anhalt. Glaubte er, einen Anspruch auf Herausgabe eines seiner Forderung entsprechenden Geldbetrages zu haben, so hat er sich nicht des Raubes, sondern der Nötigung, möglicherweise in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig gemacht.
Anders liegt der Sachverhalt bei Me. Bei ihm kommt es darauf an, ob er den Entschluß, B. mehr wegzunehmen, als M. zustand, und das Mehr für sich zu behalten, schon gefaßt hat, als er gegen B. Gewalt anwendete. In diesem Falle hat er ihn beraubt. Hat er ihn aber erst gefaßt, nachdem er B. die Brieftasche weggenommen hatte, dann hängt seine Verurteilung wegen Raubes, wie bei M., davon ab, ob er gewußt hat, daß M. kein Recht hatte, sich das Geld zuzueignen. Hat er dies nicht erkannt, so liegt in der Wegnahme eine Nötigung, in der nachfolgenden Zueignung des Geldes eine Unterschlagung. Hat B. allerdings die Wegnahme des Geldes aus seiner Brieftasche aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten geduldet und hat der Angeklagte Me. diese Nachwirkung der vorangegangenen Gewaltanwendung bewußt ausgenutzt, so hat er sich jedenfalls insoweit des Raubes schuldig gemacht, als er dem B. mehr wegnahm, als M. zustand.
Fehl geht der Einwand der Revision des Angeklagten M., die Tat sei nicht auf einem öffentlichen Weg begangen. Zwar ist ein Weg nicht schon dann ein öffentlicher, wenn er tatsächlich von einem unbestimmten Personenkreis benutzt wird. Vielmehr ist die Freigabe des Weges für den öffentlichen Verkehr durch den Berechtigten erforderlich (BGHSt 13, 12; 14, 383) [BGH 22.06.1960 - 2 StR 221/60]. Diese kann auch stillschweigend durch Duldung der allgemeinen Benutzung über eine längere Zeit hinweg geschehen (BGHSt 17, 159 [BGH 02.03.1962 - 4 StR 534/61]). Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß der Feldweg, auf dem die Angeklagten B. sein Geld weggenommen haben, zulässigerweise, d.h. mit Duldung des Berechtigten, von jedermann und zu jeder Zeit ohne besondere Erlaubnis zum Gehen und Fahren benutzt werden darf. Er ist daher ein öffentlicher Weg im Sinne des § 250 Nr. 3 StGB. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Weg sei ein Privatweg, der nur von bestimmten Personen, die ihn kennen, benutzt werde, widerspricht den Feststellungen der Strafkammer.
Mayr
Mai
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
Hürxthal