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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1968, Az.: 1 StR 60/68

Strafbarkeit wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung ; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.04.1968
Aktenzeichen
1 StR 60/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 13.10.1967

Fundstellen

  • BGHSt 22, 114 - 118
  • DB 1968, 1023-1024 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1968, 473-474 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 599-600 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1435-1436 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Autostraßenraub u.a.

Amtlicher Leitsatz

Ein Raubüberfall, der zwar planmäßig an einsamer Stelle, jedoch, nach längerem Fußmarsch, weit ab vom allgemeinen Straßenverkehr ausgeführt wird, ist kein Autostraßenraub, selbst wenn der Täter das Opfer im Kraftwagen fortgelockt hatte und sich in diesem nach vollbrachter Tat in Sicherheit bringt (teilweise abweichend von BGHSt 18, 170, 173).

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. April 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 1967 dahin geändert, daß der Schuldspruch wegen Autostraßenraubs gegenüber dem Beschwerdeführer und dem Mitverurteilten Alois G. entfällt. Ferner wird das Urteil mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung (Strafausspruch) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte und der Mitverurteilte Alois G., die nicht wußten, was sie mit ihrer Freizeit anfangen sollten, kamen bei einem Besuch der S. er Altstadt nach Alkoholgenuß überein, jemanden unter einem Vorwand mit dem Wagen Z.s an einen abgelegenen Ort zu fahren, ihn von dort aus in die Weinberge zu locken und ihn, notfalls mit Gewalt, "auszunehmen". So geschah es denn auch. Vor einer Wirtschaft sprachen sie den Zimmermann Horst S. an. Sie sagten ihm, sie wüßten in der Umgebung der Stadt noch andere Lokale, wo es nicht so teuer sei und wohin sie ihn mitnehmen könnten. Sie würden ihn später wieder zurückfahren. Durch diese Vorspiegelungen brachten sie S. dazu, mitzufahren. Nach rund 10 km Fahrt verließen die drei an einer für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gesperrten Wegabzweigung den Wagen. Sie gingen noch etwa 750 m zu Fuß auf einem einsamen Feldweg in den Weinbergen weiter. Dort überfielen die Angeklagten ihren Begleiter und nötigten ihn durch Schläge und drohende Haltung, seinen Geldbeutel und seine Uhr herzugeben. Dann ließen sie ihn weitergehen, wobei sie ihm unter Drohungen verboten, ihnen zu folgen. Sie selbst kehrten unterdessen zu dem abgestellten Pkw zurück und fuhren davon.

2

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu je drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Ferner wurde der Kraftwagen des Angeklagten Z. eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis (Frist vier Jahre) entzogen.

3

Hiergegen hat Z. mit der Sachbeschwerde Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

4

II.

Zum Schuldspruch aus § 316 a Abs. 1 StGB:

5

1.

Hierzu ist zunächst allgemein zu bemerken: Nach § 316 a Abs. 1 StGB (1) wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren (in besonders schweren Fällen mit lebenslangem Zuchthaus) bestraft, wer zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternimmt. Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Rechtsprechung zu dieser Vorschrift sehr verschieden gestaltete Sachverhalte zu beurteilen. Dem entspricht es, daß er sich in den Rechtsausführungen nicht stets der gleichen Wendungen bedient. Unbeschadet solcher, aus der Besonderheit des Einzelfalls zu erklärender Verschiedenheit der Akzente ist diese Rechtsprechung im Kern bei den Grundsätzen der Entscheidungen BGHSt 5, 280, 282 und 6, 82, 83, 84 (Überfälle auf den Fahrer) sowie BGHSt 13, 29, 31 (Überfall auf einen Passagier) geblieben. Danach ist entscheidend, ob der Täter unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs handelt, d.h. die dadurch gegebene Gefahrenlage ausnutzt. Somit ist § 316 a StGB anzuwenden, "wenn der für die Begehung vorgesehene Ort, seiner besonderen Lage nach, gerade mit den sich aus dem Kraftverkehr ergebenden Möglichkeiten und Gefahren in Beziehung steht. Wird der Fahrzeugführer an eine einsame Stelle gelockt, zum Aussteigen veranlaßt und dann überfallen, so kann es nicht darauf ankommen, ob der Angriff unmittelbar neben seinem Fahrzeug oder erst in einiger Entfernung davon stattfindet. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 316 a StGB ist lediglich, daß die durch die Verkehrsverhältnisse geschaffene und ihm wesenseigene besondere Lage nach fortbesteht," Dagegen scheidet § 316 a StGB aus, "wenn das Fahrzeug nur als Beförderungsmittel zum Tatort benutzt wird, dieser selbst aber zu dem Verkehr als solchem keine ihm wesenseigene Beziehung hat" (BGHSt 5, 282). Entsprechendes gilt für den Überfall auf einen Mitfahrer.

6

2.

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ergibt sich, daß das Landgericht die Grenzen der Anwendbarkeit des § 316 a StGB überdehnt hat. Schon die genannte Entscheidung des Senats BGHSt 5, 282 ging weit, insofern sie bei einer Entfernung von immerhin 100 m die Beziehung zum Straßenverkehr noch als fortbestehend angesehen hat. Nach den Feststellungen im vorliegenden Fall war der Kraftwagen nicht einmal das Transportmittel zum Tatort, sondern nur zu dem Haltepunkt, von dem aus plangemäß erst nach längerem Fußmarsch die Stelle des Überfalls, in den Weinbergen erreicht wurde. Die besondere Einsamkeit des vom Abstellplatz weit entfernten Tatorts war keine Gefahrenlage mehr, die "dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht" (BGHSt 18, 171). Mit anderen Worten: die Tat stand nicht mehr "in naher Beziehung zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel" (BGHSt 19, 192 unter Bezugnahme auf Schönke/Schröder, 13. Aufl., § 316 a, RdZ. 6). Der räumliche Zusammenhang zu dem in ziemlicher Entfernung zurückgelassenen Fahrzeug war unterbrochen. Eine andere Auffassung würde zu einer ausdehnenden Auslegung des § 316 a Abs. 1 StGB führen, die, zumal angesichts der sehr hohen Strafdrohung dieser Vorschrift, nicht vertretbar erscheint. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, daß der Autostraßenraub letztlich zu den Verkehre-Straftaten gehört (vgl. die Einordnung des entsprechenden § 348 des Entwurfs 1962 und S. 534 der Begründung).

7

Allerdings hat der Senat in BGHSt 18, 170 (Leitsatz Nr. 1, letzter Satz) und S. 173 - übrigens im Anschluß an einen Gedanken in BGHSt 13, 27, 31 - ausgesprochen, es könne auch eine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs sein, wenn der Täter mit Hilfe des Fahrzeugs unerkannt entkommen will. Diese Formulierungen sind, wie der 5. Strafsenat in BGHSt 19, 191, 192 zutreffend bemerkt, aus der speziellen Gestaltung des dort entschiedenen Falls zu erklären. In der Allgemeinheit des Leitsatzes, losgelöst von der Sachlage des damaligen Falls, hält der Senat an dieser Ansicht nicht fest, gegen die übrigens der 2. Strafsenat (Urt. v. 13. Januar 1965, 2 StR 539/64) Bedenken geäußert hat. Das Vorhaben, nach dem Überfall den Wagen als Fluchtmittel zu benutzen, kann allenfalls als zusätzlicher Gesichtspunkt verwendet werden, z.B. wenn das Fahrzeug in geringer Entfernung abfahrbereit steht (BGH Urt. v. 10. Mai 1963, 4 StR 115/63) oder gar einer der Tatbeteiligten seinen Wagen am Tatort, für die alsbaldige Flucht des Haupttäters bereit hält (BGHSt 13, 31). So war der Sachverhalt hier jedoch nicht. Vielmehr hatten die Täter nach dem Überfall dieselbe lange Strecke zu dem abgestellten Fahrzeug zurückzulegen, die sie vorher zum Tatort gegangen waren, und der Fahrer mußte den Wagen erst wieder in Gang setzen. Es fehlte also auch insoweit an der nahen Beziehung zum Straßenvekehr.

8

3.

Da weitere Sachverhaltsfeststellungen nicht in Betracht kommen, ist das Urteil von hier aus dahin zu ändern, daß der Schuldspruch wegen Autostraßenraubs entfällt, und zwar auch bei dem Mitverurteilten Alois G. (§§ 354 Abs. 1, 357 StPO). Desgleichen ist das Urteil im gesamten Strafausspruch gegenüber beiden Angeklagten aufzuheben (§ 354 Abs. 2 StPO). Der neu erkennende Tatrichter hat bei Z. auch über die Einziehung und die Maßregeln nach § 42 m und § 42 n StGB nochmals zu befinden.

9

4.

Im übrigen ist das Urteil rechtlich nicht angreifbar. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß der Überfall auf einem öffentlichen Weg (BGHSt 17, 159, 160) stattgefunden hat. Dem steht nicht entgegen, daß der Weg (die Stettener Straße) nur dem landwirtschaftlichen Verkehr diente. Insoweit ist daher die Revision des Beschwerdeführers Z. zu verwerfen.

10

III.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Hübner
Seibert
Fischer
Loesdau
Pfeiffer

(1) Amtl. Anm.:

Zur Entstehungsgeschichte vgl. BGHSt 5, 281, 282; 6, 63; 13, 28-29; 15, 323-324.