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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1970, Az.: VI ZR 56/69

Haftung; Geschäftsherr; Anhänger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1970
Aktenzeichen
VI ZR 56/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10992
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 30.12.1968
LG Krefeld

Fundstellen

  • DB 1970, 2314-2315 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 121-122 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 1157-1158 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob der Geschäftsherr nach § 831 BGB haftet, wenn sein Fahrer bei einer ihm aufgetragenen Fahrt trotz Verbots mit einem Anhänger gefahren und durch dessen Schleudern ein Dritter verletzt worden ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode
Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens und Dunz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Der Beklagte hält in seinem Unternehmen einen LKW und einen Lastzug, bestehend aus Motorwagen und Anhänger, Als Fahrer ist für ihn außer angestellten Fahrern auch sein Bruder tätig. Diesem gab er am 16. Juni 1965 den Auftrag, 10 to Kohlen abzuholen. Der Bruder benutzte dazu nicht den LKW, mit dem er hatte zweimal fahren müssen, sondern den Lastzug. Da der Anhänger auf dem Großmarkt in Krefeld abgestellt war, holte er ihn dort ab und fuhr dann mit dem leeren Zug zum Kohlenplatz. Auf dem Wege dorthin mußte er durch eine Ortschaft fahren, in der die Straße eine scharfe Kurve nach links macht. Weil es naß war, bremste er den Lastzug ab. Dabei geriet der Anhänger ins Schleudern und auf die linke Straßenseite, wo er den Kraftwagen des Klägers, der ihm entgegenkam, erfaßte.

2

Der Kläger wurde erheblich verletzt, sein Wagen schwer beschädigt. Er erlitt u.a. einen Verrenkungsbruch im linken Hüftgelenk. Sie nach der Ausheilung verbliebenen Folgen veranlaßten ihn, seinen Beruf als Chirurg in den Krankenanstalten in Neuß aufzugeben und sich als Landarzt an seinem Wohnort niederzulassen. Für den Umbau der Räume zu Praxisräumen hat er 9.853,40 DM und für die Einrichtung der Praxis 14.363,35 DM ausgegeben, insgesamt also 24.216,75 DM.

3

Der Bruder des Beklagten ist wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In diesem Verfahren hatte ein Sachverständiger festgestellt, daß die Bremsen des Anhängers zu schwach wirkten, so daß dieser dazu neigte, auf regennasser Straße zu schleudern oder seine Spur zu verlassen. Im Hinblick hierauf hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten die Deckung des Schadens abgelehnt und lediglich anerkannt, nach Maßgabe der §§ 158 c ff VVG dem Kläger bis zur Höhe von 150.000 DM zu haften.

4

Der Kläger hat gegen den Bruder des Beklagten und gegen diesen Klage erhoben mit dem Antrag, sie zu verurteilen, ihm 24.216,75 DM zu zahlen, und festzustellen, daß beide ihm auch alle weiteren aus dem Unfall entstandenen und künftig entstehenden Schäden ersetzen müßten. Von dem Bruder des Beklagten hat er außerdem ein Schmerzensgeld verlangt.

5

Das Landgericht hat durch ein Teilurteil dem Kläger ein Schmerzensgeld von 12.000 DM und den Ersatz der von ihm begehrten 14.363,35 DM zugesprochen; die Entscheidung über die weiter verlangten 9.853,40 DM hat es vorbehalten. Außerdem hat es die vom Kläger begehrte Feststellung getroffen.

6

Nachdem der Bruder des Beklagten dem Kläger die 14.363,35 DM gezahlt hat, hat der Beklagte sich mit seiner Berufung nur noch gegen die Feststellung des Landgerichts gewandt, daß auch er dem Kläger hafte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

7

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren, die Feststellungsklage abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe

8

A.

Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken.

9

Der Kläger war zur Zeit der Erhebung seiner Klage noch nicht in der läge, die ihm entstandenen und künftig noch erwachsenden Schäden zu beziffern; das gilt vor allem bezüglich seines Verdienstausfalls (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 45/67 - VersR 1969, 942/943). Der Beklagte bestreitet weiterhin seine Eintrittspflicht für das Verschulden seines Bruders und bringt auch in seiner Revision wieder vor, daß ihn das Anerkenntnis, das die Allianz-Versicherung in ihrem Brief vom 16. Februar 1967 "namens der Herren W. und Hermann H." abgegeben habe, nicht binde. Schon das zeigt, daß der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, die Haftung des Beklagten festgestellt zu sehen - und zwar nicht nur in Höhe der Ersatzansprüche, die möglicherweise über die Haftungs-Mindestsumme von 150.000 DM hinausgehen, für die nach den damaligen Haftungs-Höchstsummen des § 12 StVG die A.-Versicherung, einzustehen hat.

10

B.

Auch in der Sache selbst kann die Revision Keinen Erfolg haben.

11

I.

Auf die Frage, ob der Feststellungsanspruch bis zur Höhe von 150.000 DM schon deshalb begründet ist, weil den Beklagten insoweit das Schreiben der A.-Versicherung vom 17. Februar 1967 bindet (vgl. § 10 Ziff. 3 AKB), kommt es letztlich nicht an, ebensowenig darauf, ob der Beklagte nach § 7 Abs. 3 StVG für die, wie er behauptet, "Schwarzfahrt" seines Bruders haften muß, Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag ohne Begrenzung auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes stattgegeben, weil es die volle Haftung des Beklagten aus § 831 BGB herleitet. Der Bestand des angefochtenen Urteils hängt somit von der Anwendung dieser Vorschrift ab.

12

II.

Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht § 831 BGB rechtsfehlerfrei angewandt.

13

1.

Daß der Beklagte, als er seinen Bruder beauftragte, mit dem Kraftfahrzeug die Kohlen zu holen, ihn zu einer Verrichtung bestellt hatte, steht außer Frage. Die Revision bezweifelt jedoch, ob der Bruder des Beklagten sich rechtswidrig i.S. des § 831 BGB (vgl. BGHZ 24, 21, 24) [BGH 04.03.1957 - GSZ - 1/56] verhalten haue, und nacht geltend, es habe sich um eine "Schwarzfahrt" gehandelt, für welche der Beklagte nicht einzustehen brauche. In beiden Punkten ist indes dem Berufungsgericht zuzustimmen.

14

a)

Der Bruder des Beklagten hat dem Kläger die Verletzungen widerrechtlich zugefügte Auch wenn hierbei nicht nur i.S. eines bloßen Erfolgs-Unrechts auf die Verletzung des Klägers abgestellt wird, müßte der Beklagte zumindest dartun, daß sein Bruder sich "verkehrsrichtig" verhalten hatte, als er mit den Lastzug jene scharfe Kurve durchfuhr. Davon könnte aber auch dann nicht gesprochen werden, wenn der Anhänger den PKW des Klägers nicht erfaßt hätte. Wenn ein Kraftfahrzeug schleudert und sich querstellt, kann nicht gesagt werden, der Fahrer auf dessen subjektives Verschulden es bei § 831 BGB zunächst nicht ankommt - sei "verkehrsrichtig" gefahren. Selbst wenn der Bruder des Beklagten vor Antritt der Fahrt die Bremsen des Anhängers überprüft und als in Ordnung befindlich festgestellt hatte, ist noch nicht dargetan und bewiesen, daß seine Fahrweise im Augenblick des Unfalls mit der gesetzlichen Ordnung des Straßenverkehrs derart im Einklang gestanden hatte, daß sie nicht mit dem Unwert-Urteil des Widerrechtlichen belegt werden könnte. Das könnte nur in Betracht kommen, wenn der Bruder des Beklagten sich so verhalten hätte, wie dies den Ge- und Verboten der Verkehrsordnung voll Rechnung trägt (BGHZ a.a.O. S. 26). Hier aber bleibt zu lasten des Beklagten die Frage offen, ob sein Bruder nicht entgegen § 9 StVO zu schnell in jene scharfe Kurve eingefahren war, so daß er trotz bedenklich nasser Straße seinen Lastzug - dessen Fahhrweise ihm ohnehin, wie der Beklagte behauptet, nicht vertraut war - abbremsen mußte. Mit Grund spricht daher das Berufungsgericht davon, der Unfall sei durch die unzureichende Bremswirkung des Anhängers "mitverursacht" worden (BU S. 13).

15

b)

Allerdings trifft die Beweislastumkehr des § 831 BGB einen Geschäftsherrn nur dann, wenn sein Verrichtungsgehilfe den Schaden in Ausführung der Vorrichtung zugefügt hat, also nicht nur bei deren Gelegenheit. Es muß ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der ihm aufgetragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck einerseits und der schädigenden Handlung andererseits vorliegen (RGZ 104, 141, 144; BGHZ 11, 152, 153 [BGH 04.11.1953 - VI ZR 64/52]; Senatsurteil vom 24. Juni 1958 - VI ZR 153/57 - LM § 831 BGB [D] Nr. 4 = VersR 1958, 549). Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht hier einen solchen Zusammenhang mit Recht bejaht.

16

Richtig ist zwar, daß der Halter eines Kraftfahrzeugs für "Schwarzfahrten", die sein Fahrer gegen seinen Willen ausgeführt hat, nicht einzustehen braucht: grundsätzlich haftet er weder nach § 7 StVG noch nach § 831 BGB (vgl. RGZ 136, 4, 14 und 136, 15, 16). Um eine solche Schwarzfahrt hat es sich hier aber nicht gehandelt: der Bruder des Beklagten hatte die Fahrt nicht gegen, sondern mit dem Willen des Beklagten angetreten; sowohl der Zeitpunkt seiner Fahrt wie die von ihm gewählte Strecke entsprachen dessen Willen. Allerdings braucht der Geschäftsherr für den Fehler seines Gehilfen unter umständen dann nicht einzustehen, wenn es zu dem Schaden nicht gekommen wäre, sofern sich der Fahrer an ein bestimmtes Verbot seines Geschäftsherrn gehalten hätte. Dies hat der erkennende Senat in einem Fall bejaht, in welchen der Fahrer, einem Verbot zuwider einen Bekannten mitgenommen hatte, der bei einem Unfall zu Schaden kam (Urteil vom 3. November 1964 - VI ZR 82/64 = LM BGB § 831 [D] Nr. 5 = VersR 1965, 131). Zu Unrecht glaubt die Revision, der hier zu entscheidende Fall liege ähnlich. Dort hatte sich der verletzte Dritte dem Fahrer, der ihn bei einer Fahrt, auf der er nur Güter befördern sollte, anvertraut, während im vorliegenden Fall der Dritte als Verkehrsteilnehmer und nicht als Benutzer des Fahrzeugs verletzt worden ist. Zwar ist zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen, daß sein Bruder den Anhänger, der den Unfall verursacht hatte, einem ausdrücklichen Verbot des Beklagten zuwider geholt und angekoppelt hatte. Nach ständiger Rechtsprechung stellt aber auch bewußtes und eigenmächtiges Zuwiderhandeln gegen vom Geschäftsherrn erteilte Weisungen das Handeln des Verrichtungsgehilfen noch nicht außerhalb des Kreises der ihm aufgetragenen Verrichtung (BGHZ 49, 19, 23 [BGH 30.10.1967 - VII ZR 82/65]; Senatsurteile vom 21. Juni 1963 - VI ZR 250/62 - VersR 1963, 1076 m.w.N. und vom 24. Januar 1967 - VI ZR 284/64 - VersR 1967, 353). Als im vorliegenden Fall der Bruder des Beklagten den Anhänger verbotswidrig ankoppelte, tat er dies, um nicht zweimal fahren zu müssen, also um seinen Auftrag schneller auszuführen. Somit stand dies und vor allem die Fahrt, in deren Verlauf es zum Unfall kam, nicht nur in adäquat kausalem, sondern, worauf es entscheidend ankommt, auch in innerem Zusammenhang mit seinem Auftrag, die 10 to Kohlen zu holen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1966 - VI ZR 258/64 - VersR 1966, 1074). Daß der Beklagte seinem Bruder das Fahren mit dem Anhänger deshalb verboten hatte, weil er ihm, wie er behauptet, im Hinblick auf sein vorgeschrittenes Alter das Lenken des Lastzuges nicht mehr zutraute, ändert nichts.

17

2.

Zu der Frage, ob der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, seinen Bruder gut ausgewählt und anschließend sorgfältig überwacht zu haben, geführt hat, beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung, nach der es auf diesen Entlastungsbeweis dann nicht ankommt, wenn der Kraftfahrer sich so vorhalten hat, wie jede andere mit Sorgfalt außgewählte Person sich verhalten hätte (BGHZ 12, 96;  24, 21, 29) [BGH 04.03.1957 - GSZ - 1/56]. Sie meint, nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils müsse davon ausgegangen werden, daß der Bruder des Beklagten nicht nur vor Antritt der Fahrt die Bremsen des Anhängers geprüft habe, sondern daß ihm auch kein Vorwurf in Bezug auf sein Verhalten während der Fahrt gemacht werden könne.

18

Das hat jedoch das angefochtene Urteil nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat lediglich, wie dies bei Anwendung des § 831 BGB richtig ist, unentschieden gelassen, ob der Bruder des Beklagten nicht nur - wie vom Berufungsgericht festgestellt - (objektiv) verkehrswidrig, sondern auch (subjektiv) schuldhaft gehandelt hatte. Die somit verbliebenen Zweifel gehen bei der Haftung aus § 831 BGB jedoch zu lasten des Beklagten. So hält das Berufungsgericht für nicht ausgeschlossen, daß der Schaden an den Bremsen erst dadurch entstanden war, daß der Bruder des Beklagten auf der Fahrt bis zur Unfallstelle die Bremsen des Anhängers nicht richtig gelöst hat. Außerdem hält das Berufungsgericht für möglich, daß er, wäre er ein erfahrener und vorsichtiger Kraftfahrer gewesen, den verkehrsunsicheren Zustand des Lastzuges schon vor dem Unfall erkannt und nicht weitergefahren wäre, jedenfalls nicht mehr mit einer Geschwindigkeit, die ihn in einer scharfen Kurve auf nassem Pflaster zum Bremsen nötigte.

19

3.

Es war somit Aufgabe des Beklagten, den ihm obliegenden Entlastungsbeweis hinsichtlich Auswahl und Überwachung anzutreten und zu erbringen. Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, die Anforderungen überspannt zu haben, die es insoweit an den Beklagten gestellt hat.

20

Es mag sein, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten, sein Bruder habe schon seit 1960 den Führerschein gehabt und sei straffrei geblieben, in den beigezogenen Strafakten hätte bestätigt finden können. Damit allein wäre aber, was auch die Revision nicht verkennt, der Entlastungsbeweis nicht erbracht. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß mit Rücksicht auf die Sicherheit des Straßenverkehrs sowohl an die technischen Wertigkeiten wie an die charakterliche Zuverlässigkeit von Kraftfahrern strenge Anforderungen gestellt werden müssen (Senatsurteil vom 24. Mai 1963 - VI ZR 148/62 - VersR 1963, 955). Bei Beurteilung der Frage, in welcher Art und in welchem Umfang die Überwachung durchzuführen ist, kann nicht von starren Regeln ausgegangen werden; vielmehr kommt es auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles an (Senatsurteil vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 63/69 - VersR 1970, 284). Im vorliegenden Fall zieht das Berufungsgericht in Betracht, daß der Beklagte zwei Jahre vor dem Unfall seinen Bruder mit Rücksicht auf dessen Alter von damals 58 Jahren verboten hatte, den Anhänger zu fahren. Dieser habe sich dadurch, daß der Beklagte seitdem den Lastzug nur durch dafür eigens eingestellte jüngere Kraftfahrer fahren ließ, zurückgesetzt gefühlt, die Anordnung aber, wie der Beklagte behaupte, immer eingehalten. Schon dieser Umstand, daß der Bruder des Beklagten das Verbot, den Lastkraftwagen mit Anhänger zu fahren, nicht gebilligt hat, hätte dem Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt, Anlaß geben müssen, die Einhaltung des Verbots zu sichern und zu überwachen und sich nicht mit einer allgemeinen Weisung zu begnügen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1966 - VI ZR 258/64 - VersR 1966, 1074). Vor allem durfte das Berufungsgericht, wie es schon das Landgericht getan hatte, vom Beklagten eingehendere Darlegungen darüber verlangen, wie groß die Fahrpraxis seines Bruders, vor allem in Bezug auf Lastkraftwagen war, ob er bisher unfallfrei gefahren und ob er mit dem ihm am Unfalltage zugewiesenen 6 to-Mercedes vertraut war. Es wird gesetzlich vermutet, daß der Beklagte durch Säumnisse hinsichtlich einer der ihm obliegenden Pflichten den Schaden des Klägers mittelbar neben seinem Bruder verschuldet hat. Daß seine Entlastungsbehauptungen nicht geeignet waren, auch nicht die Behauptungen, die er in das Wissen der von ihm genannten Zeugen gestellt hatte, diese Vermutung des Gesetzes zu widerlegen, durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen.

21

III.

Die Revision macht schließlich noch geltend, der Kläger müsse einen Teil seiner Schäden mittragen - schon weil er die Betriebsgefahr seines Kraftwagens zu vertreten habe. Auch insoweit hat die Revision keinen Erfolg.

22

Es kann schon zweifelhaft sein, ob nicht das vom Berufungsgericht festgestellte Unfallgeschehen den Schluß rechtfertigt, daß der Zusammenstoß für den Kläger unvermeidlich war (§ 7 Abs. 2 StVG - vgl. Senatsurteil vom 28. April 1964 - VI ZR 40/63 - VersR 1964, 753), so daß die Betriebsgefahr seines Personenwagens schon deshalb bei der Abwägung auszuscheiden hätte. Nicht zu beanstanden ist jedenfalls der Standpunkt des Berufungsgerichts, hier trete die allgemeine Betriebsgefahr des Personenwagens des Klägers, der mit geringer Geschwindigkeit auf seiner rechten Straßenseite gefahren war, gegenüber der außergewöhnlich erhöhten Betriebsgefahr des schweren Lastzuges, der ihm in der Kurve entgegenkam und dessen Anhänger schleuderte und sich querstellte, völlig zurück (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 63/69 - VersR 1970, 284 und vom 17. Februar 1970 - VI ZR 135/68 - VersR 1970, 423). Daß das Berufungsgericht bei dieser Abwägung das in § 831 BGB vermutete, also nicht festgestellte Verschulden des Beklagten rechtsfehlerhaft eingeworfen hätte, ist dem angefochtenen Urteil entgegen der Meinung der Revision nicht zu entnehmen. Vielmehr sieht das Berufungsgericht die Erhöhung der Betriebsgefahr in der "verkehrswidrigen Fahrweise" des Bruders des Beklagten (BU S. 16 unten). Auch wenn es damit nicht hat sagen wollen, daß dieser nachgewiesenermaßen sogar schuldhaft falsch gefahren wäre (vgl. dazu BU S. 11), so kann die tatrichterliche Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden (vgl. BGHZ 12, 124, 128 [BGH 20.01.1954 - VI ZR 118/52]/129).

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