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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1967, Az.: VII ZR 82/65

Schadensersatz wegen betrügerischer Kreditauskünfte; Bestehen eines Auskunftsvertrags; Wirksame Vertretung durch einen Handelsvertreter; Zurechenbarkeit einer unerlaubten Handlung eines Dritten; Handelsvertreter als "verfassungsmäßig berufener Vertreter" i.S.d. § 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Begehen der unerlaubten Handlungen "in Ausführung der Verrichtungen" oder nur "bei Gelegenheit"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1967
Aktenzeichen
VII ZR 82/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 11.05.1965
LG Frankfurt am Main - 26.05.1964

Fundstellen

  • BGHZ 49, 19 - 24
  • MDR 1968, 228 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

S. K.bank GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer D., S. und C., S., C. str. 4

Prozessgegner

Firma D. & B. GmbH, Internationale Handels- und Kreditauskunftei,
vertreten durch ihre Geschäftsführer von B. und R., F., R. str. 2

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob der Filialleiter einer Auskunftei "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne des § 31 BGB ist, und ob er bei der Erteilung von falschen Auskünften "in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen" handelt. (Im gegebenen Fall beides bejaht).

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Mai 1965 und der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. Mai 1964 aufgehoben.

Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Tatbestand

1

Die Klägerin finanziert Teilzahlungskäufe von Kraftwagen durch Darlehen an die Käufer. Zur Tilgung der Kaufpreise zahlt sie die Darlehensbeträge unmittelbar an die Verkäufer. Voraussetzung ist die Sicherungsübereignung des Fahrzeugs, die Bürgschaft des Verkäufers und eine günstige Kreditauskunft über den Käufer.

2

Die Beklagte betreibt eine große Auskunftei mit "Büros" in 16 Städten der Bundesrepublik. Ihr Büro in B. wurde seit 1955 von ihrem (Anfang März 1962 verstorbenen) "Handelsvertreter" Z. geleitet. Jahrelang übergab Z. dem - inzwischen vermögenslos gewordenen und in Konkurs gefallenen - Autohändler F. aus St. A. S. auf dessen Verlangen in insgesamt rund 1.500 Fällen "Kreditauskünfte" über Kunden F., und zwar auf Papier mit dem Briefkopf der Beklagten. In 26 Fällen waren die Auskünfte fingiert, es handelte sich um "erfundene" Personen; in weiteren 5 Fällen existierten die Personen zwar, die Auskünfte waren aber zu günstig. In diesen 31 Fällen fertigte Z. ... die Schreiben, die er der Beklagten verheimlichte, in kürzester Frist und ohne jede Nachforschung und Prüfung allein auf Grund der Angaben F.s. Mit Hilfe dieser Schriftstücke betrog F. die Klägerin, indem er sich von ihr "Darlehenssummen" auszahlen ließ. Wie das Landgericht festgestellt hat und seitdem unstreitig ist, wußte Z., daß er durch sein Verhalten das Vermögen der Klägerin gefährdete, nahm das aber in Kauf.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz des ihr durch F. und Z. zugeführten Schadens in Anspruch, den sie mit 201.145,08 DM beziffert. Sie hat gegen die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages geklagt.

4

Die Beklagte hat den Klageanspruch nach Grund und Höhe bestritten. Sie hat sich u.a. auf mitwirkendes Verschulden der Klägerin berufen.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht verneint Ansprüche aus Vertrag. Da die Klägerin nicht in unmittelbaren Vertragsbeziehungen zur Beklagten gestanden habe, könnte sich für sie eine Forderung gegen die Beklagte aus Vertrag nur dann ergeben, wenn etwa F. mit der Beklagten, vertreten durch Z., einen Vertrag geschlossen hätte, welcher Pflichten der Beklagten zu Gunsten der Klägerin begründet hätte. Z. habe aber die Beklagte nicht vertreten wollen; denn er habe die "Auskunftsanfragen" F. "schwarz" bearbeitet, das Entgelt dafür nicht an die Beklagte abgeführt und die (für die Beklagte bestimmten) Unterlagen an F. ausgehändigt. Auch dieser habe keinen Auskunftsvertrag mit der Beklagten schließen wollen, sondern habe sich Z. nur als Gehilfen bedient, um die Klägerin mit erfundenen Auskünften zu betrügen.

7

1.)

Diese eine tatrichterliche Würdigung enthaltenden Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und binden das Revisionsgericht.

8

Wie sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt und seit der Berufungsinstanz auch unstreitig ist, war Z. mit mindestens bedingtem Vorsatz der Gehilfe F. bei dessen Betrugstaten zum Nachteil der Klägerin. Die übereinstimmende Willensrichtung beider war nicht auf den Abschluß von Auskunftsverträgen zwischen F. und der Beklagten gerichtet, nach denen diese zur Erteilung wahrheitsgemäßer Auskünfte (auch im Interesse der Klägerin) hätte verpflichtet sein sollen. Im Gegenteil, der übereinstimmende Wille F. und Z. ging dahin, daß dieser (nicht die Beklagte) Schriftstücke liefern solle, die in Wirklichkeit keine Auskünfte waren, sondern nur nach außen gegenüber der Klägerin solche vortäuschen sollten. Zweck dieser "Scheinauskünfte" sollte nach dem übereinstimmenden Willen F. und Z. sein, es F. zu ermöglichen, mit Hilfe dieser Papiere die Klägerin zu betrügen.

9

2.)

Die Revision meint, auf den inneren Willen der ungetreuen F. und Z. könne es nicht ankommen. Nach außen hätten sie etwas anderes erklärt, und allein das sei für die Klägerin maßgebend.

10

Das geht fehl. Im allgemeinen ist für die Auslegung einer Erklärung zwar nicht der innere, nach außen nicht zum Ausdruck gekommene Wille, sondern nur der erklärte Wille maßgebend. Etwas anderes gilt aber, wenn ein von dem objektiven Erklärungswert der Willenserklärungen abweichender, übereinstimmender wirklicher Wille von Vertragsparteien feststellbar ist. Dann ist für eine Auslegung nach dem objektiven Inhalt der Erklärungen kein Raum, vielmehr gilt der wirkliche Wille der Beteiligten (BGHZ 20, 109, 110 [BGH 23.02.1956 - II ZR 207/54]; LM Nr. 2 zu § 157 (G f) BGB). So liegt der Fall hier.

11

a)

Unmittelbar zwischen den Parteien sind keine Auskunftsverträge zustande gekommen. Die Klägerin behauptet das zwar in der Revisionsverhandlung und meint, bei Vertragsschluß sei die Klägerin durch den Finanzmakler W. vertreten worden. Biese Behauptung ist aber neu, die Klägerin kann mit ihr in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden. Nach dem Berufungsurteil hat Z. dem W. oder der Beklagten gegenüber keine Erklärungen abgegeben; es fehlt zudem an jeder Feststellung, daß Weise Vertreter der Klägerin war. In den Tatsacheninstanzen hatte diese auch nur behauptet, die Auskunftsverträge seien zwischen F. ... und der Beklagten abgeschlossen, allerdings zu Gunsten der Klägerin (als eines Dritten) oder mit Schutzwirkung für sie.

12

b)

Nach dem übereinstimmenden Willen F. und Z. sollten die zwischen diesen verabredeten Machenschaften Betrugszwecken dienen. Diese Vereinbarungen waren daher nach §§ 134, 138 BGB nichtig. Schon deswegen lassen sich aus ihnen keine vertraglichen Ansprüche herleiten. Auch die Klägerin als Dritte könnte aus ihnen vertragliche Rechte für sich nur entnehmen, wenn sie gültig wären.

13

F. und Z. wollten hinter dem Rücken der Beklagten handeln. Damit entfällt die Möglichkeit, daß Z. nach dem Willen der Beteiligten F. gegenüber als Stellvertreter der Beklagten aufgetreten wäre, wodurch diese Vertragspartnerin F. geworden wäre.

14

F. und Z. bezweckten mit ihren Absprachen eine Schädigung der Klägerin. Danach ist es unmöglich, ihre Abreden als Vertrag "zu Gunsten der Klägerin" (§ 328 BGB) oder "mit Schutzwirkung für die Klägerin" aufzufassen.

15

3.)

Da schon aus den vorstehenden Gründen Vertragsansprüche der Klägerin zu verneinen sind, kommt es auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu und auf die von der Revision dagegen erhobenen Angriffe nicht mehr an.

16

II.

Die Klägerin hat ihre Klage weiter darauf gestützt, daß die Beklagte für die unerlaubten Handlungen Z. zum Nachteil der Klägerin gemäß § 31 BGB einstehen müsse.

17

Das Berufungsgericht verneint auch das.

18

1.)

Z. sei kein "verfassungsmäßig berufener Vertreter" der Beklagten im Sinne des § 31 BGB gewesen. Ihm habe dazu die erforderliche Selbständigkeit nach außen und der eigene Verwaltungsbereich innerhalb der Aufgaben der Geschäftsführung der Beklagten gefehlt.

19

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt zwingt zu dem Schluß, daß Zepernick Vertreter der Beklagten gemäß § 31 BGB war.

20

a)

Nach dieser Vorschrift ist eine juristische Person für den Schaden verantwortlich, den ihr "verfassungsmäßig berufener Vertreter" durch eine "in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen" begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Der Rechtsbegriff des "verfassungsmäßig berufenen Vertreters" ist in Rechtsprechung und Lehre im Laufe der Zeit zunehmend ausgedehnt worden. Das hat das Berufungsgericht übersehen.

21

Verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne des § 31 BGB sind nicht nur Personen, deren Tätigkeit in der Satzung der juristischen Person vorgesehen ist; auch brauchen sie nicht mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht ausgestattet zu sein. Es braucht sich auch nicht um einen Aufgabenbereich innerhalb der geschäftsführenden Verwaltungstätigkeit der juristischen Person zu handeln. Vielmehr genügt es, daß dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, daß er also die juristische Person auf diese Weise repräsentiert. (Vgl. BGH VI ZR 210/61 vom 27. April 1962 = VersR. 1962, 664; RGZ 94, 318; 117, 61, 64; 157, 228, 235 ff; 163, 21, 29-30; Staudinger BGB 11. Aufl. § 31 Rz. 14-15 e; Soergel-Siebert BGB 10. Aufl. § 31 Rz 13; § 30, Rz 9-12). Bei einer solchen Sachlage wäre es unangemessen, der juristischen Person den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB zu eröffnen.

22

b)

Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall auf Z. zu.

23

aa)

Er hat unstreitig das "B. Büro" der Beklagten geleitet, und zwar als "Einmannbetrieb" völlig selbständig. Er hat dieses Büro mit Duldung der Beklagten als deren "Zweigniederlassung" bezeichnet. Er hat im Einverständnis mit der Beklagten deren Geschäftsbogen und Auskunftsformulare und einen entsprechenden Stempel benutzt. Er ist also nach außen gerade nicht als "selbständiger Handelsvertreter" für die Beklagte tätig geworden; er hat das B. Büro der Beklagten nicht als praktisch selbständige Auskunftei betrieben, wie das Berufungsgericht irrig meint.

24

bb)

Gegenüber der einverständlichen Handhabung nach außen spielt es keine Rolle, daß Z. und die Beklagte im Innenverhältnis ihre Rechtsbeziehungen durch den "Vertretervertrag" vom 11. August 1955 nach Handelsvertreterrecht geregelt haben. Das schließt nicht aus, daß Z. nach außen Vertreter der Beklagten gemäß § 31 BGB war. Auch aus Ziff. VIII des Vertrages läßt sich die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts nicht herleiten.

25

cc)

Indem Z. die Auskunftsschreiben auf Papier mit dem Briefkopf der Beklagten erteilte, gab er die in diesen Schreiben enthaltenen Erklärungen im Namen der Beklagten ab. Mit keinem Wort ist in den Schreiben darauf hingewiesen, daß es sich nicht um Erklärungen der Beklagten, sondern nur um solche Z. handele. Der Wert der Auskünfte lag für deren Empfänger ersichtlich auch gerade darin, daß sie von der angesehenen Beklagten, einer großen und weltbekannten Auskunftei, stammten. Der Beklagten war diese allgemeine Praxis Z. unstreitig bekannt, wenn ihr auch speziell die hier die Klagegrundlage bildenden 31 "Auskünfte" verheimlicht worden sind.

26

dd)

Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte selbst das Auskunftsgewerbe betreibt, daß sie ein Netz von Auskunftsbüros geschaffen hat und unterhält, daß sie diesen Büros Arbeitsunterlagen gibt und ihnen den Gebrauch ihres Firmennamens gestattet. Sie hat somit in erheblichem Umfange die ihr wesensmäßigen Aufgaben (Auskunftserteilung) zur selbständigen Erledigung den Leitern ihrer "Büros" übertragen. So hat sie auch für den B. Raum Z. mit der selbständigen Erteilung von Auskünften in ihrem Namen betraut. Es bedarf keiner näheren Ausführung, daß die Erteilung von Kreditauskünften durch eine Auskunftei eine recht verantwortungsvolle Tätigkeit ist, bei deren unsorgfältiger Ausübung hoher Schaden entstehen kann, wie gerade der vorliegende Fall zeigt.

27

c)

Da Zepernick die Auskünfte in Vollmacht der Beklagten erteilt hat, liegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über einen "Rechtsschein" neben der Sache.

28

2.)

In einer Hilfsbegründung verneint das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für Z. aus § 31 BGB auch damit, daß dieser seine unerlaubten Handlungen nicht "in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen" begangen habe, sondern nur "bei Gelegenheit".

29

Auch das trifft nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht zu.

30

a)

In Ausführung der zustehenden Verrichtungen geschieht eine Handlung, die noch in den Kreis der Maßnahmen fällt, welche die Ausführung der dem Vertreter zustehenden Verrichtungen darstellen. Es muß ein enger, objektiver Zusammenhang mit diesen Maßnahmen bestehen. Eine Überschreitung des Auftrags, ein Mißbrauch der Vollmacht schließen die Haftung nicht aus. Auch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung kann durchaus noch in engem, objektiven Zusammenhang mit den zugewiesenen Verrichtungen stehen; das gilt namentlich dann, wenn sie gerade die übertragenen besonderen Pflichten verletzt. (Vgl. BGHZ 11, 151, 152 [BGH 04.11.1953 - VI ZR 64/52]; BGH NJW 1965, 391; BGH LM Nr. 13 zu § 31 BGB, Nr. 4 a und 4 b zu § 831 (D) BGB; BGH VersR. 1955, 205; 1960, 134; Staudinger a.a.O. § 31, Rz. 21, 23; Soergel-Siebert BGB 9. Aufl. § 831, 16; BGB RGRK 11. Aufl. § 831, 14).

31

b)

Die Beklagte beruft sich auf das Urteil BGH LM Nr. 4 b zu § 831 (D) BGB. Der dortige Fall lag aber anders. Dort hatte ein Finanzierungsvermittler, der in einem Einzelfall mit dem Verkauf eines Kraftfahrzeugs betraut worden war, die Ausführung dieses Auftrags einem Dritten vorgespiegelt, um sich in den Besitz der Finanzierungssumme zu setzen. Damit hatte sich der Vertreter auch objektiv von dem übertragenen Aufgabenbereich gelöst. Anders wäre es, wie in dem Urteil dargelegt wird, gewesen, wenn der Täter das Fahrzeug vorsätzlich für eigene Rechnung verkauft oder den Erlös veruntreut hätte; das hätte noch in genügendem Zusammenhang mit den ihm übertragenen Verrichtungen gestanden. So aber liegt der Fall hier. Z. hat zwar falsche, aber doch Auskünfte erteilt, sich also gerade in seinem eigentlichen Aufgabenbereich betätigt. Der enge, objektive Zusammenhang wird nicht dadurch aufgehoben, daß er dabei seine Vollmachten willkürlich und unerlaubt vorsätzlich überschritten hat.

32

3.)

Das Berufungsgericht stützt seine Klageabweisung weiter hilfsweise auch darauf, daß das mitwirkende Verschulden der Klägerin die etwaige Ersatzpflicht der Beklagten ganz ausschlösse. Es sieht dieses darin, daß die Klägerin es unterlassen hat, sich vor Auszahlung der Darlehen die Kraftfahrzeugbriefe der (verkauften und zu finanzierenden) Wagen aushändigen zu lassen.

33

Das Berufungsurteil läßt nicht klar erkennen, ob diese Ausführungen nur im Zusammenhang mit § 831 BGB gemeint sind oder ob das Berufungsgericht mit ihnen auch einen Anspruch aus § 31 BGB, der nach dem oben Gesagten hier allein in Betracht kommt, ausschließen will.

34

Sollte das letztere der Fall sein, so kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Gegenüber dem vorsätzlichen Handeln eines verfassungsmäßigen Vertreters gemäß § 31 BGB kann eine mitwirkende Fahrlässigkeit des Geschädigten keinesfalls so schwer ins Gewicht fallen, daß der Ersatzanspruch gänzlich entfiele.

35

Es ist also damit zu rechnen, daß der Klageanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe begründet ist. Das rechtfertigt den Erlaß eines Grundurteils (§ 304 ZPO).

36

4.)

Zur Entscheidung über die Höhe ist der Rechtsstreit noch nicht reif. Einmal ist die Höhe streitig, zum anderen muß die Frage des mitwirkenden Verschuldens noch geprüft werden, was hier zweckmäßigerweise dem Betragsverfahren zu überlassen ist (BGHZ 1, 34).

37

5.)

Angesichts der Höhe der Klageforderung erscheint es nicht sachdienlich, alsbald das Berufungsgericht mit dem Betragsverfahren zu befassen (§ 540 ZPO). Der Senat verweist daher gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Sache zur Entscheidung über die Höhe (einschließlich Mitverschuldens der Klägerin) an das Landgericht zurück, dem auch die Entscheidung über die Rechtsmittelkosten übertragen wird.

Glanzmann
Rietschel
Erbel
Bundesrichter Meyer ist erkrankt und an der Unterzeichnung verhindert. Glanzmann
Vogt