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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1953, Az.: VI ZR 64/52

Aufsichtspflicht des Geschäftsherrn gegenüber seinen Verrichtungsgehilfen; Diebstahl eines Verrichtungsgehilfen bei Gelegenheit der aufgetragenen Arbeitsverrichtung; Umfang der Aufsichtspflicht des Geschäftsherrn; Delegierung der Aufsichtspflicht durch den Geschäftsherrn; Organisationsverschulden des Geschätsherrn

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1953
Aktenzeichen
VI ZR 64/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt a.M. - 06.12.1951

Fundstellen

  • BGHZ 11, 151 - 156
  • DB 1954, 213 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1954, 257-258 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 505 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Alexander W. in F. am M., Fr.-E.-Strasse ...
in seiner Eigenschaft als Treuhänder für das Grundstück F. am M., S.-Allee ...,

Prozessgegner

Firma B.-M. AG, Niederlassung G.,
vertreten durch ihren Vorstand Dr. Kurt L., Ernst Ba., Karl S. und Richard T.,

Amtlicher Leitsatz

Ein Unternehmer, der auf einem fremden Grundstück eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Arbeitern für eine nicht unerhebliche Zeit beschäftigt, ist, wenn die Gefahr planmässiger Diebstähle auf dem Grundstück des Auftraggebers durch seine Arbeiter erkennbar ist verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, um solche Diebstähle während der Arbeitszeit nach Möglichkeit zu verhindern.

Hat ein Unternehmer jemanden zur Beaufsichtigung einer grösseren Anzahl von Arbeitern bestellt, so haftet der Unternehmer gemäss § 831 BGB, wenn die Aufsichtsperson es widerrechtlich unterlässt, planmässige Diebstähle auf dem Grundstück des Eigentümers durch die Arbeiter während der Arbeitszeit zu verhindern.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer und Dr. Hauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a. M. vom 6. Dezember 1951 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Treuhänder für das Grundstück F. am M., S.-Alle ..., wegen dessen ein Rückerstattungsverfahren schwebt. Auf diesem Grundstück stand früher das sogenannte Hippodrom. Die meisten Teile des Gebäudes sind durch Kriegsschäden zerstört. Das Hauptgebäude hatte blosse Teilbeschädigungen erlitten und war nach Kriegsende wieder hergerichtet und zu Wohnzwecken benutzt worden. Es hatte ein mit Zinkblech verkleidetes Flachdach.

2

Die Beklagte hatte auf Verfügung der Bauaufsichtsbehörde und nach Äusserung der Trümmerverwertungsstelle GmbH F. am M. in der Zeit vom August 1950 bis Februar 1951 mit einer Kolonne von 5 bis 8 Arbeitern die Eisenkonstruktion der auf dem Grundstück befindlichen an das Hauptgebäude angrenzenden einsturzgefährdeten grossen Reithalle abgebrochen. Nach Beendigung der Abbrucharbeiten traten in den oberen Räumen des Hauptgebäudes Regenwasserschäden auf. In einem Beweissicherungsverfahren stellte das Amtsgericht in Frankfurt a.M. fest, dass die Zinkverkleidung des Daches gewaltsam abgerissen und entfernt worden war.

3

Der Kläger hat behauptet, als Täter könnten nur die Leute der Beklagten in Betracht kommen. Das Dach sei ohne Leitern nur durch die Räume der Mieter zu erreichen, dagegen hätten die Leute der Beklagten Leitern benutzt. Die Entfernung der grossen Menge Zinkblech habe nur in einer Arbeit von vielen Stunden erfolgen können. Infolgedessen müsse der Kolonnenführer von dem Diebstahl gewusst und denselben geduldet haben. Die Beklagte habe ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihren Arbeitern verletzt und auch die Oberaufsicht durch ihre Organe nachlässig ausgeübt.

4

Der Kläger beziffert den ihm entstandenen Schaden auf 12 000 DM, von denen er mit der Klage einen Teilbetrag von 6 100 DM geltend macht.

5

Die Beklagte, die Klageabweisung begehrt hat, bestreitet, dass ihre Arbeiter das Zinkblech entwendet hätten; die strenge Aufsicht über die Arbeiter sei von einem zuverlässigen Monteur ausgeübt worden. Ausserdem habe der Leider des Baubüros der Beklagten in F. a.M. das Grundstück täglich zwei bis dreimal besucht und sich teilweise dort bis zu mehreren Stunden aufgehalten. Die Beklagte behauptet, nicht ihre Arbeiter, sondern fremde Leute hätten das Zinkblech vom Dach entfernt.

6

Beide Vorinstanzen habe ohne Beweisaufnahme die Klage als nicht schlüssig abgewiesen Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begehrt wird. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

1.

Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht entschieden, dass ein etwaiger Diebstahl des Zinkblechs durch die Arbeiter der Beklagten nicht in Ausführung, sondern bei Gelegenheit der ihren aufgetragenen Arbeitsverrichtung erfolgt ist. Die Entfernung des Zinkblechs von dem Dach des Hauptgebäudes fiel, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht in den Kreis der aufgetragenen Aufgaben oder auch in deren allgemeinen Rahmen. Die Tatsache allein, dass die Arbeitet beauftragt waren, Abbrucharbeiten an dem zerstörten Gebäudeteil vorzunehmen, macht noch nicht jede abbruchähnliche Tätigkeit, die sie an demselben Gebäudekomplex vornehmen, zu einem Teil ihrer auftragsgemässen Verrichtung. Richtigerweise stellt das Berufungsgericht einen derartigen Diebstahl dem Falle gleich, dass ein Elektriker bei Gelegenheit des Abmontierens eines Kronleuchters irgendeinen Gegenstand aus einem Zimmer stiehlt.

8

Zu Unrecht beruft sich die Revision auf Entscheidungen, die sich mit der willkürlichen Überschreitung der Grenzen des erteilten Auftrages befassen (RG Warn 1928 Nr. 74 S 147; SeiffArch Bd 80 Nr. 174 S 320 am Ende). Eine derartige Überschreitung des Aufgabenbereichs unter Aufrechterhaltung eines inneren Zusammenhanges mit der eigentlichen Aufgabe wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Arbeiter versehentlich einen nicht abbruchreifen Teil der Gebäulichkeit in ihre Arbeiten einbezogen hätten. In diesem Fall hätten sie nur die Grenzen des Auftrages überschritten, nicht aber dem ausgesprochenen oder als selbstverständlich anzunehmenden Verbot eines Diebstahls bei Gelegenheit ihrer Arbeit zuwider gehandelt. Eine unmittelbare Haftung der Beklagten für einen etwa von ihren Arbeitern während der Arbeitszeit vorgenommenen Diebstahl hat das Berufungsgericht daher mit Recht abgelehnt.

9

2.

Das Berufungsgericht hat weiter die Ausführungen des Klägers, dass die Beklagte wegen einer nicht genügenden Aufsicht über die Arbeiter hafte, als nicht schlüssig bezeichnet. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die allgemeine Aufsichtspflicht habe in erster Linie die Abwendung der aus der in Rede stehenden Verrichtung selbst drohenden Gefahren zum Gegenstand, also bei der Enttrümmerung des Grundstücks die durch das Einstürzen von Mauern oder Herabfallen von Eisenteilen entstehenden Gefahren. Die allgemeine Aufsichtspflicht umfasse dagegen nicht eine allgemeine Obhutspflicht bezüglich fremden Eigentums. Der Auftraggeber würde sich lediglich dann schadensersatzpflichtig machen, wenn er etwa schuldhaft Hilfspersonen mit diebischer Neigung, z.B. einen Trupp krimineller Gefangener für die Arbeit verwenden würde, ohne für die in einem solchen Fall erforderliche zusätzliche Beaufsichtigung zu sorgen.

10

Diese Ausführungen werden ... den Sonderverhältnissen des Falles nicht gerecht und sind nicht frei von Rechtsirrtum. Bei der Durchführung der Aufsicht bei einem derartigen Bau müssen zwei Stufen der Aufsicht unterschieden werden. Es handelt sich einmal um die generelle Aufsicht, welche die Oberleitung einer Bauunternehmung über ihre Arbeiter und Angestellten auszuüben hat. Zwischen dieser Aufsicht und der Tätigkeit der Arbeiter selbst steht noch die Aufsicht der an Ort und Stelle für die Arbeiten gestellten Aufsichtspersonen. Im Verhältnis zu den Arbeitern üben diese eine Aufsicht aus. Im Verhältnis zum Geschäftsherr ist aber die Ausübung der Aufsicht die Ausführung der Verrichtung, zu der der Ausführende bestellt ist. Versagt er bei Ausführung dieser Verrichtung so liegt ein gemäss § 831 BGB den Geschäftsherrn verpflichtender Tatbestand vor. Das Berufungsgericht zieht den Kreis dieser Aufsicht zu eng, wenn sie ausschliesslich als Schutzmaßnahme gegen Einsturzgefahr und ähnliches angesehen wird. Es ist nicht zu verkennen, dass das Arbeiten ganzer Kolonnen von Arbeitern auf fremder Gelände anders zu beurteilen ist als die Tätigkeit eines einzelnen oder auch einiger Handwerksgesellen in einer Privatwohnung oder dergleichen.

11

Wenn ein grösseres Unternehmen auf fremdem Grund und Boden langdauernde Arbeiten durchführen lässt, so kann darin in gewissem Umfange die Eröffnung einer Gefahrenquelle für das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Grundstücksbesitzer liegen, Eine Kontrollmöglichkeit gegenüber einer solchen Kolonne kann der Eigentümer oder Besitzer des Geländes oft rein technisch nicht ausüben, während die die Arbeiten vornehmende Firma schon wegen der Arbeitsvorgänge selbst Kontrollpersonal auf der Arbeitsstelle hat. Darüber hinaus ist die Ausführung einer zeitraubenden Aufsicht dieser Art auch in der Regel wirtschaftlich dem Eigentümer des Grundstücks weniger zuzumuten als der ausführenden Firma, da diese die Arbeiten im Rahmen ihrer werbenden Betätigung durchführen lässt, während der Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks die Arbeiten je nach Lage des Falles bezahlt oder sie doch dulden muss. Wird also, wie es allgemein geschieht, und wie es auch das Berufungsgericht getan hat, als selbstverständlich angesehen, dass ein Unternehmen gegenüber seinen Leuten eine Aufsichtspflicht im Sinne der Verhütung von Unfällen und zufälliger Schädigung fremden Eigentums bei der Vornahme der Arbeiten selbst hat, so ist weiter anzuerkennen, dass mit der Zunahme der Arbeiten nach Umfang, Zeit und Kräfteeinsatz eine zunehmende Aufsichtspflicht auch zur Bewachung der Vermögenswerte derjenigen eintritt, auf deren Gelände sich die Arbeiten abspielen. Andernfalls würde das widersinnige Ergebnis eintreten, dass der Unternehmer haften müsste, wenn seine Arbeiter fremdes Eigentum, weil es ihnen bei ihren Arbeiten im Wege ist, leichtfertig entfernen, aber nicht haften würde, wenn diese Entfernung auf planmässiger Diebstahlsabsicht beruht. Es ist daher in solchen Fällen die Aufgabe des Unternehmers, für eine nach den Umständen und insbesondere dem Umfang der vorzunehmenden Arbeiten gestaffelte Aufsicht zu sorgen, so dass es jeweils zu den Verrichtungen einer Aufsichtsperson gehört, zufällige und absichtliche Vermögensbeschädigungen des Grundstücksbesitzers nach Möglichkeit zu verhindern. Dabei wird eine widerrechtliche Schadenszufügung in Ausführung der Aufsichtsverrichtung nicht vorliegen, wenn es einem Arbeiter gelingt, bei einer ihm günstig erscheinenden Gelegenheit einen Diebstahl vorzunehmen, während dies bei der Nichtverhinderung geplanter und sich nahezu bandenmässig vollziehender Diebstähle regelmässig der Fall sein wird.

12

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich folgendes:

13

Von Bauarbeiten auf einem Grundstück, bei denen Arbeiter auf Nachbargrundstücken nichts zu suchen haben und für die die Überlegungen des Berufungsgerichts zutreffen mögen, unterscheidet sich der Fall bei Unterstellung der Behauptungen des Klägers in doppelter Beziehung. Zunächst betreffen die Arbeiten dasselbe Grundstück desselben Eigentümers wie die behaupteten Diebstähle. Es handelt sich also nicht um eine Obhutspflicht gegenüber fremdem Eigentum, die verletzt wäre, sondern um die Obhutspflicht gegenüber dem Eigentum derselben Person, an deren Baulichkeit die eigentlichen Arbeiten vorgenommen werden. Darüber hinaus sind aber gerade die Gebäudeteile, an denen angeblich die Diebstähle vorgenommen worden sind, in den Bereich der Arbeiten einbezogen worden. Die Leitern sind am Hauptgebäude aufgestellt werden, damit die Arbeiter der Beklagter mit ihren Arbeitsgeräten auf das Dach kommen und von dort aus Träger des abzureissenden Teiles anschweissen konnten (so die Schriftsätze der Beklagten vom 16. Juni 1951 und vom 28. November 1951). Unter diesen Umständen war das Dach, auf dem angeblich die Diebstähle stattgefunden haben, in den Arbeitsbereich der Kolonne einbezogen und damit auch der Aufsichtspflicht des Monteurs unterstellt. Der Monteur hätte zur Vermeidung von Schadensersatzpflichten eingreifen müssen, wenn etwa die Arbeiter unter Mißverstehen des Auftrages die Abbrucharbeiten, unter sachgemässer Behandlung der abfallenden Abbruchmaterialien, auf das Zinkdach ausgedehnt hätten. Unter diesen Umständen wäre es widerspruchsvoll, anzunehmen, dass der gleiche Monteur keine derartige Aufsichtspflicht gehabt hätte, wenn die Arbeiter die Demontage des Zinkdachs, worauf nach der Behauptung des Klägers viele Stunden während der Arbeitszeit verwenden worden sind, im eigenen Interesse zu Diebstahlszwecken vorgenommen hätten.

14

Bei der Unterstellung des vom Kläger behaupteten Tatbestandes ist die Verletzung der Aufsichtspflicht in Ausführung der dem Monteur aufgetragenen Verrichtung erfolgt und verpflichtet deshalb aus § 831 BGB zum Schadensersatz.

15

Sollte allerdings weder der aufsichtführende Monteur H. noch der Baubüroleiter Wi. ausdrücklich oder stillschweigend beauftragt gewesen sein, die Arbeiter in der erwähnten Beziehung zu überwachen, dann hätte allerdings keine der vorgenannten Personen durch eine Unterlassung bei Ausführung ihrer Verrichtung einem Dritten Schaden zugefügt, so dass eine Schadensersatzverpflichtung auf Grund von § 831 BGB dann nicht in Betracht käme. In einem solchen Fall läge aber möglicherweise ein Verschulden der Organe der Beklagten vor, ein Organisationsfehler, durch den es möglich geworden wäre, dass Arbeiten unter Gefährdung fremden Eigentums vorgenommen wurden, ohne dass an Ort und Stelle eine zur Aufsicht befugte und angehaltene Person derartige Gefahren hätte steuern sollen. Dann könnte eine Haftung der Beklagten aus §§ 31, 823 BGB in Betracht kommen.

16

Da das Berufungsgericht insoweit von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen und der Fall tatbestandlich noch ungeklärt ist, war daher das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

17

3.

Bei der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht auch auf einige weitere Gesichtspunkte einzugehen haben, die bisher noch nicht behandelt worden sind. Es wird gegebenenfalls in diesem Zusammenhang seiner Fragepflicht gemäss § 139 ZPO entsprechen müssen.

18

Wie oben ausgeführt ist nach der eigenen Darstellung der Beklagten das Dach des dem Kläger gehörigen bzw. von ihm verwalteten Grundstücks von den Arbeitern der Beklagten benutzt worden, um von dort aus Arbeiten an dem abzureissenden Gebäudeteil vorzunehmen. Es handelt sich augenscheinlich, soweit aus dem bisherigen vorgetragenen Akteninhalt erkennbar, nicht um ein vorübergehendes gelegentliches Betreten des Daches, sondern es sind Arbeitsgeräte auf dieses Dach hinaufgetragen worden, um von dort aus schwierige und sich durch Monate hinziehende Arbeiten vornehmen zu können.

19

Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, ob diese Arbeiten auf Grund eines Abkommens mit dem Kläger vorgenommen worden sind, durch das dieser - wie es häufig geschieht - dem Bauunternehmer des Recht gegeben hat, auf seinem Grundstück zu arbeiten. Zutreffendenfalls wird das Berufungsgericht den Vertrag dahin zu prüfen haben, ob sich daraus unmittelbar eine Verpflichtung ergibt, die benutzten Gebäude- und Grundstücksteile im unbeschädigten Zustand zurückzugeben, Falls kein besonderes Abkommen vorliegt, wird zu erwägen sein, ob nicht aus den Umständen sich ein stillschweigender Abschluss einer Duldungsverabredung ergibt und wie die Rückgabeverpflichtung auszulegen wäre. Weiter wäre zu erwägen, ob nicht gegebenenfalls, wenn kein Abkommen zwischen den Parteien vorliegt, sich die Handlungsweise der Beklagten als verbotene Eigenmacht darstellt und welche Folgen sich daraus ergehen.

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Darüber hinaus wäre es notwendig, festzustellen, mit wem die Beklagte wegen der Gesamtarbeiten in einem Vertragsverhältnis gestanden hat, insbesondere wer die Beklagte bezahlt hat. Dieses Vertragsverhältnis wäre dann dahin zu untersuchen, ob sich, worauf das Schreiben der Trümmerverwertungs-Gesellschaft mbH vom 4. Mai 1951 hinweisen könnte, in diesem Vertrag Bestimmungen befinden, wonach das Abbruchunternehmen - die Beklagte - Vorsorge gegen Diebstähle bei Dritten zu treffen hat und ob eine etwaige Bestimmung derart auszulegen wäre, dass sie dem Dritten - dem Kläger - unmittelbare Rechte gegen die Beklagte gibt.

21

In allen diesen Punkten ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif.

22

4.

Im zweiten Rechtszug hatte der Kläger in erster Linie Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht beantragt. Dieser Antrag ist in der Revisionsinstanz nicht besonders aufrecht erhalten worden. Das Revisionsgericht müsste jedoch gegebenenfalls eine Zurückverweisung an das Landgericht dann vornehmen, wenn an Stelle des aufzuhebenden Urteils des Oberlandesgerichts eine Aufhebung gemäss §§ 538 bis 540 ZPO hätte erfolgen sollen. Eine Entscheidung durch das Oberlandesgericht seihst nach der Beweisaufnahme erscheint aber sachdienlich, da der Rechtsverstoss des Landgerichts, auf Grund dessen es von einer Beweisaufnahme abgesehen hat, nicht ein Verfahrensmangel, sondern eine Verkennung des materiellen Rechts (§ 831 BGB) ist.

Meiß
Dr. Kleinewefers
Dr. Gelhaar
Dr. K. E. Meyer
Dr. Hauß