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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1967, Az.: VI ZR 284/64

Schadensersatz infolge eines übergreifenden Brandes auf eine Imbissstube; Haftung für das Verschulden eines Verrichtungsgehilfen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1967
Aktenzeichen
VI ZR 284/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 03.11.1964

Prozessführer

Kaufmann Hieronymus Z., H., H.weg ...

Prozessgegner

Firma W. van B. & Co., Grenzspedition in E., R. Straße ...

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. November 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger betrieb am deutsch-holländischen Grenzübergang in Elten-Emmerich in einer Baracke eine Imbißstube. Daneben befand sich eine Holzbaracke der Beklagten, in der sie den über sie laufenden Grenzverkehr abfertigte. In den Räumen der Beklagten entstand in der Nacht zum 1. August 1961 ein Brand, der auf die Imbißstube des Klägers übergriff und beide Baracken vernichtete. Zu dem Brand kam es auf folgende Weise:

2

Der damals 20 Jahre alte Angestellte der Beklagten Udo van S. hatte am 31. Juli 1961 in dem Grenzbüro der Beklagten die Spätschicht geführt und als letzter die Baracke verlassen. Er machte in den Abendstunden die Bekanntschaft zweier Mädchen, die sich mit ihren Fahrrädern auf der Heimfahrt von einer Hollandtour befanden und Obdach suchten. Van S. versprach ihnen, sie in der Baracke der Beklagten übernachten zu lassen. Zunächst besuchten sie gemeinsam eine Kirmes, von der sie am 1. August 1961 gegen 1.30 Uhr zurückkehrten. Dann ließ van S. die beiden Mädchen in die Baracke und gestattete ihnen, sich in dem hinteren Raum eine Schlafstelle einzurichten. Weil es den Mädchen kalt war, zündete er den in der Baracke stehenden Ölofen an und stellte ihn auf die Höchststufe 6. Dabei übersah er, daß auf dem Ofen ein mit Papier gefüllter Pappkarton stand. Danach entfernte er sich mit den Versprechen, am Morgen die Baracke rechtzeitig wieder aufzuschließen. Einige Zeit nach seinem Fortgehen stellten die Mädchen fest, daß es am Ölofen brannte. Sie verließen die verschlossene Baracke durch ein Fenster und benachrichtigten Zollbeamte, die sich in der Nähe aufhielten. Diese versuchten vergebens den Brand zu löschen.

3

Der Kläger hat seinen Schaden auf 26.598 DM errechnet. Ein Teil dieses Schadens ist durch die Feuerversicherung gedeckt. Mit der Klage hat der Kläger die restlichen 14.800 DM nebst Zinsen von der Beklagten verlangt.

4

Er hat vorgetragen: Der Brand sei darauf zurückzuführen daß die Anlage des Ölofens nicht in Ordnung gewesen sei. Das Öl sei durch einen einfachen und leicht brennbaren Plastikschlauch von einem außerhalb der Baracke stehenden Faß mit starkem Gefälle zu dem Ofen geleitet worden. Ferner seien die leicht brennbaren Barackenwände nicht ausreichend isoliert gewesene, Der Ofen oder seine Zuleitung müßten schon seit langem undicht gewesen sein, denn es habe in der Baracke immer nach Öl gerochen. Es habe auch schon früher in der Baracke gebrannt. Gleichwohl habe die Beklagte nicht für eine ausreichende Sicherung gesorgt. Sie habe auch keine Vorsorge zur Brandbekämpfung getroffene So sei in der Baracke auch kein Feuerlöscher gewesen. Schließlich sei der Beklagten vorzuwerfen, daß sie die Baracke und den Ölofen ohne behördliche Genehmigung errichtet habe.

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert: Der Brand sei allein durch ihren Angestellten van S. verursacht worden, für dessen außerdienstliches Verhalten sie nicht verantwortlich sei. Sie habe nicht damit rechnen können, daß van S. nach Dienstschluß Mädchen in der Baracke unterbringen werde. Er sei fünf Jahre lang bei ihr tätig gewesen und habe sich immer ordentlich geführt. Zur Errichtung der Baracke habe ihr Architekt die Baugenehmigung eingeholt. Der Ofen selbst sei fachgemäß aufgestellt und laufend überprüft worden. Die angrenzende Wand sei mit Asbest und Blech verkleidet worden. Weder der Ölofen noch die Zuleitung seien undicht gewesen. Ölgeruch lasse sich bei keinem Ölofen vermeiden. Ein Löschgerät aufzustellen, sei sie nicht verpflichtet gewesen. Auch der Kläger habe in seiner Baracke kein Löschgerät gehabt. Zudem würde das Vorhandensein eines Löschgeräts den Brand ohnehin nicht verhindert haben, denn die Mädchen hätten das Gerät entweder nicht gefunden oder nicht bedienen können.

6

Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

7

Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Zur Haftung nach § 823 BGB

10

Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß die Beklagte den Schaden des Klägers durch Pflichtwidrigkeiten schuldhaft mitverursacht hat. Nach seinen Feststellungen ist die unmittelbare Brandursache durch den Angestellten van Sondern gesetzt worden. Die gleichbleibende Einstellung des Ölofens auf die höchste Heizstufe hat eine Überhitzung hervorgerufen. Dadurch wurde zunächst der Pappkarton und dann die Baracke in Brand gesetzt.

11

1.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte ihre Pflicht zur Beaufsichtigung ihres Angestellter van S. nicht verletzt habe. Sie habe dem seit Jahren in ihren Diensten stehenden und gut beleumundeten van S. die Barackenschlüssel überlassen dürfen, zumal es mit erheblichen betriebstechnischen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, wenn man dem jeweiligen Schichtführer angesonnen hätte, die Schlüssel zur Nachtzeit dem Grenzstellenleiter der Beklagten abzugeben. Die Beklagte habe ihrem Angestellten van S. Vertrauen schenken dürfen und nicht damit zu rechnen brauchen, daß er den Besitz der Schlüssel zu privaten Zwecken mißbrauchen werde. Das gelte auch dann, wenn die Behauptung der Beklagten zutreffe, daß die Beklagte in gewissen Fällen die Barackenbenutzung nach Dienstschluß gestattet habe. Aus einer solchen Erlaubnis könne nicht geschlossen werden, daß die Beklagte mit einer nicht gestatteten Benutzung habe rechnen müssen.

12

Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagten in diesem Punkte keine Pflichtverletzung zur Last zu legen ist.

13

2.

Dagegen kann den weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB verneint, nicht in allem beigetreten werden.

14

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Anlage des Ölofens und die Ölzuleitung Mängel hatte und ob diese, falls sie bestanden haben, die Ausbreitung des Feuers und damit den Umfang des Schadens beeinflußt haben. Es hat auch nicht geprüft, ob eine Genehmigung zum Aufstellen des Ölofens erforderlich war und ob diese Genehmigung eingeholt worden ist. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts muß die Haftung der Beklagten für etwaige Mängel der Anlage scheitern, weil nicht ausreichend dargetan sei, daß die Beklagte insoweit ein Verschulden treffe. Es könne ihr nicht als Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten angelastet werden, daß sie sich auf das fachgerechte Aufstellen und Anschließen des Ölofens durch die damit beauftragte Firma Sc. OHG in E. verlassen habe. Das gelte auch dann, wenn es sich bei der Firma Sc. nicht um eine Installationsfirma, sondern, wie der Kläger behaupte, uni ein Haushaltwarengeschäft handele.

15

Diesen Erwägungen des Berufungsgerichts stehen rechtliche Bedenken entgegen. Allerdings hat der jetzt erkennende Senat in seinem Urteil vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 280/54 - VersR 1956, 190, ausgesprochen, daß derjenige, der selbst nicht sachkundig ist, bei der Errichtung eines Werkes (damals einer Heizungsanlage) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt regelmäßig schon dadurch beobachtet daß er damit einen tüchtigen Fachmann beauftragt. Der Besteller kann daher, wie in dem früheren Urteil weiter ausgeführt wird, in der Regel auch darauf vertrauen, daß ein von ihm beauftragter als zuverlässig anzusehender selbständiger Handwerker, der gewerbsmäßig Anlagen dieser Art herstellt, die einschlägigen Bestimmungen kennt und für das Einholen der erforderlichen behördlichen Genehmigung sorgt. Die Grundsätze dieser Entscheidung können indes, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht ohne weiteres auf den Fall übertragen werden, daß jemand einen Ölofen in einem Geschäft erwirbt, das neben zahlreichen Haushaltwaren der verschiedensten Art auch Öfen verkauft und es übernimmt, die Öfen aufzustellen und anzuschließen. In einen solchen Falle kann der Käufer und Besteller nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß der Geschäftsinhaber die für die Installation eines Ölofens nötige Sachkunde besitzt und von sich aus für das Einholen einer etwa erforderlichen behördlichen Genehmigung sorgen wird. Dabei war in dem jetzt zu entscheidenden Falle umso mehr Vorsicht geboten, weil der Ölofen in einer Holzbaracke aufgestellt werden sollte und damit besondere Gefahren heraufbeschworen wurden.

16

Hiernach kann das Berufungsurteil zu § 823 BGB mit der Begründung, die das Oberlandesgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben. Ob die Beklagte nach § 823 BGB für den Schaden des Klägers aufzukommen hat, hängt von weiteren tatsächlichen Feststellungen ab. Neben der Frage der behördlichen Genehmigung ist vor allem zu klären, ob die Anlage des Ölofens und die Ölzuleitung in Ordnung waren oder ob sie die behaupteten Mängel hatten. Soweit sich dabei Pflichtverletzungen der Beklagten ergeben sollten, wird zu prüfen sein, ob sie die Ausbreitung des Feuers und damit den Umfang des Schadens beeinflußt haben.

17

II.

Zur Haftung nach § 831 BGB

18

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Beklagte auch nicht nach § 831 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen habe, weil der Angestellte van Sondern den Schaden nicht in Ausführung der Verrichtungen herbeigeführt habe, die ihm von der Beklagten übertragen waren. Das Handeln van Sonderns sei eine persönliche Gefälligkeit gegenüber den Mädchen gewesen, die mit seinem Geschäftskreis als Angestellter nicht mehr im Zusammenhang gestanden habe. Daß sich das schadensstiftende Ereignis in den Büroräumen der Beklagten abgespielt habe, ändere nichts an dem privaten Charakter des Geschehens.

19

Auch in diesem Punkte ist eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich, um abschließend beurteilen zu können, ob die Beklagte nach § 831 BGB haftet. Eine Handlung ist "in Ausführung" der übertragenen Verrichtung begangen, wenn sie in den Kreis der Tätigkeiten fällt, die die Ausführung des dem Gehilfen erteilten Auftrages mit sich bringt. Dabei ist erforderlich und ausreichend, daß die schädigende Handlung mit der übertragenen Verrichtung in einem inneren Zusammenhang steht (Urteile des BGH vom 2. Februar 1955 - VI ZR 225/53 - VersR 1955, 205; 23. Februar 1955 - VI ZR 14/54 - VersR 1955, 214 und vom 30. Oktober 1959 - VI ZR 156/58 NJW 1960, 335). Ist ein solcher innerer Zusammenhang gegeben, so handelt der Gehilfe grundsätzlich auch dann in Ausführung der Verrichtung, zu der er bestellt ist, wenn er in einem Einzelfall seine Befugnisse eigenmächtig oder irrtümlich überschreitet (vgl. die oben genannten Urteile vom 23. Februar 1955 und vom 30. Oktober 1959 sowie die Urteile des BGH vom 16. April 1955 - VI ZR 320/54 - VersR 1955, 345 und vom 21. Juni 1963 - VI ZR 250/62 - VersR 1963, 1076). Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß das zum Schaden führende Handeln des van S. nicht in einem inneren Zusammenhang mit seinen Aufgaben stand, wenn van Sondern nur mit dem Grenzspeditionsdienst beauftragt war und dieser Dienst mit dem Schluß der normalen Bürozeit, hier also um 21.00 Uhr endete. Die Sache wäre jedoch anders zu beurteilen, wenn die Behauptungen des Klägers zuträfen, daß van S. als Führer der Spätschicht damit beauftragt gewesen sei, die Baracke außerhalb der normalen Bürozeit zu sichern oder wenn es zuträfe, daß die Beklagte gelegentlich spät eintreffende Fernfahrer in ihrer Baracke habe übernachten lassen. Wäre es dem Angestellten van Sondern erlaubt gewesen, Fernfahrer in der Baracke übernachten zu lassen und für sie die Heizung anzuzünden, so hätte er mit seiner Gefälligkeit gegenüber den Mädchen zwar seine Befugnisse überschritten, aber doch noch im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeit gehandelt.

20

Da auch in dieser Hinsicht weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner