Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1955, Az.: VI ZR 14/54
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 14/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 10.11.1953
Rechtsgrundlage
Prozessführer
1) des Kaufmanns Hans T. in R., B. Allee ...,
2) des Drehers Friedrich J. in R., K.strasse ...,
3) des Formers Hans S. in R., L.strasse ...
Prozessgegner
1) den Reisenden Lambert P. in M., B.strasse ...,
2) die Weberin Ehefrau Maria P. geb. H. in R., B.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Wann handeln Erfüllungsgehilfen "in Ausführung" einer Verrichtung?
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß, der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. November 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 29. Juli 1951, dem Schlusstag der R. Sportwoche, fand in R. ein Festzug statt, der durch die Strassen der Stadt zu dem als Festplatz bestimmten Stadion des R. Sportvereins geleitet wurde. Für den Zutritt zu dem Festplatz wurde ein Eintrittsgeld erhoben. Der Verkauf der Eintrittskarten fand an mehreren Kassen statt, darunter an zwei Kassen auf der das Festplatzgelände südlich begrenzenden Nordstrasse. Die mit graufarbenem Steinpflaster versehene Fahrbahn dieser Strasse ist sieben Meter breit, der Bürgersteig längs des Zaunes des Festplatzgeländes hat eine Breite von 9,15 m. Auf ihm stehen zwei Baumreihen in einem Abstand von etwa 4,50 m. Der Bürgersteig auf der anderen Seite ist 4 m breit, auf ihm befindet sich eine Baumreihe. Die Stämme der Bäume hatten einen Umfang von ca. 40-50 cm.
Der Erstbeklagte, der den "N. Wachdienst" betreibt, hatte von dem Veranstalter des Sportfestes den Auftrag erhalten, die Eintrittskarten kontrollieren und entwerten zu lassen. Die beiden anderen Beklagten waren von ihm als nebenberufliche Kontrolleure angestellt. Als die Beklagten gegen 13,30 Uhr ihre Tätigkeit aufnehmen wollten, wurden sie von einem Mitglied des Sportausschusses darum gebeten, beim Tragen von Tischen behilflich zu sein, die zur Absperrung der Strasse verwandt werden sollten. Der Erstbeklagte gab darauf den beiden anderen Beklagten eine entsprechende Anweisung. Die vorhandenen Tische reichten indes nicht aus, um an der Kasse auf der westlichen Nordstrasse, die etwa 100 m von der Bahnlinie entfernt war, hinter der der Stadtteil B. beginnt, eine ausreichende Absperrung durchzuführen. Der Zweit- und Drittbeklagte, die bei dieser Kasse tätig waren, und, wie sie behaupten, bemerkt hatten, dass die Fahrbahn an der auf der östlichen Nordstrasse kurz vor der Kreuzung mit der Gartenstrasse errichteten Kasse, bei der sich der Erstbeklagte befand, durch ein Seil gesperrt war, holten darauf ein erdfarbenes Hanfseil von 4 cm Dicke herbei, befestigten es in der Nähe der westlichen Kasse auf der Nordstrasse an je einem Baum links und rechts von der Fahrbahn und spannten es in etwa 1,50 m Höhe quer über die Strasse. Danach versahen sie die Kartenkontrolle an der Kasse.
Etwa 10 Minuten nach der Anbringung des Seils befuhr der Erstkläger mit seinem Motorrad Fabrikat Horex mit einem Hubraum von 342 ccm, auf dessen Soziussitz die Zweitklägerin Platz genommen hatte, die Nordstrasse aus Richtung B. kommend von Westen nach Osten. Er geriet dabei gegen das Seil. Beide Kläger wurden durch den Anprall vom Motorrad geschleudert. Hierdurch erlitten sie Verletzungen, ausserdem wurden ihre Kleidungsstücke zerrissen und das Motorrad beschädigt.
Mit der Klage verlangen die Kläger von den Beklagten Schadensersatz, und zwar der Erstkläger einen bezifferten Betrag von 2.000 DM, die Zweitklägerin einen bezifferten Betrag von 3.500 DM. Ferner hat die Zweitklägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr allen zukünftigen Schaden aus dem Unfall vom 29. Juli 1951 zu ersetzen.
Das Landgericht hat die bezifferten Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die von der Zweitklägerin begehrte Feststellung getroffen. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, dass die bezifferten Klagansprüche dem Grunde nach nur für gerechtfertigt erklärt worden sind, soweit sie nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter, der Zweit- und Drittbeklagte jedoch nur insoweit, als der bezifferte Anspruch des Erstklägers mehr als zur Hälfte und der bezifferte Anspruch der Zweitklägerin zu mehr als zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind und als das Feststellungsbegehren der Zweitklägerin zu mehr als zwei Dritteln Erfolg gehabt hat. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht leitet die Verpflichtung des Zweitbeklagten und des Drittbeklagten zum Schadensersatz aus §§823 Abs. 1, 840, 847 BGB her. Dies lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Insoweit werden von der Revision auch keine Rügen erhoben.
2.
Die Haftung des Erstbeklagten stützt das Berufungsgericht in erster Linie auf §831 BGB. Es erblickt ausserdem in dem Verhalten des Erstbeklagten auch eine fahrlässige Verletzung der jedem Unternehmer obliegenden allgemeinen Aufsichtspflicht, für die der Erstbeklagte nach §823 BGB einstehen müsse. Es kann dahingestellt bleiben, ob den Rügen, die die Revision gegen die Bejahung der Haftung des Erstbeklagten aus §823 BGB erhebt, Erfolg beschieden sein müsste, denn das Urteil des Berufungsgerichts lässt jedenfalls darin keinen Rechtsverstoss erkennen, dass es die von den Klägern erhobenen Ansprüche gegen den Erstbeklagten aus §831 BGB für gerechtfertigt angesehen hat.
a)
Die Revision meint, die Anbringung des Seils sei von dem Zweit- und Drittbeklagten nicht "in Ausführung" einer Verrichtung, zu der sie von dem Erstbeklagten bestellt worden seien, sondern nur "bei Gelegenheit" einer solchen Verrichtung begangen worden, sodass für die Haftung des Erstbeklagten aus §831 BGB kein Raum sei. Der Erstbeklagte habe nämlich, so hebt die Revision hervor, nur die Entwertung und Kontrolle der Eintrittskarten mit seinen Leuten durchzuführen gehabt, dagegen habe ihn die Einrichtung der Kassen und die Absperrung der Strasse nicht obgelegen. Die eigenmächtige Sperrung der Strasse durch den Zweit- und Drittbeklagten stelle sich daher als eine willkürliche Überschreitung des erteilten Auftrags dar.
b)
Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden. "In Ausführung" der Verrichtung begangen ist eine Handlung dann, wenn sie in den Kreis der Tätigkeiten fällt, die die Ausführung des dem Verrichtungsgehilfen erteilten Auftrags mit sich bringt. Die schädigende Tätigkeit muss also mit der übertragenen Verrichtung in einem inneren Zusammenhang stehen. Ist ein solcher Zusammenhang gegeben, so handelt der Angestellte im allgemeinen auch dann "in Ausführung" der Verrichtung, zu der er bestellt ist, wenn er im Einzelfall seine Befugnisse eigenmächtig oder irrtümlich überschritten hat (BGH Urteil vom 2. Februar 1955 - VI ZR 225/53; vgl. auch Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 14. Bearbeitung, §241 II 2 S. 949; BGB RGRK 10. Aufl. §831 Anm. 3 mit weiteren Nachweisen).
c)
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Auftrag an den Zweit- und Drittbeklagten dahin gegangen sei, die Karten der Sportfestbesucher an der Strassenkasse zu kontrollieren und abzureissen. Um eine solche Kontrolle zu ermöglichen, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, sei es notwendig gewesen, den Besucherstrom so zu lenken, dass er einen Engpass durchlaufen musste. Dazu sei eine entsprechende Absperrung der Strasse erforderlich gewesen. In Erkenntnis dieser Lage habe der Erstbeklagte dem Zweit- und Drittbeklagten den Auftrag gegeben, Tische heranzuschaffen und mit ihnen die Strasse zu sperren. Da Tische nicht in ausreichender Anzahl vorhanden gewesen seien, hätten der Zweit- und Drittbeklagte die Strasse schliesslich mit dem von ihnen herbeigeholten Seil gesperrt.
d)
Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass die Absperrung der Strasse durch das Seil nicht nur in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe stand, zu der der Zweit- und Drittbeklagte bestellt waren, sondern dass auch ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Massnahme und der ihnen aufgetragenen Kartenkontrolle bestand, die, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, ihren Sinn verloren haben würde, wenn keine Absperrung der Strasse erfolgt wäre, weil dann die Masse der Besucher den Weg über den Fahrdamm genommen und sich der Kontrolle entzogen hätte. Dass das Spannen des Seiles dem Zweit- und Drittbeklagten von dem Erstbeklagten nicht aufgetragen und von ihm möglicherweise auch nicht gebilligt worden ist, ist demgegenüber nicht entscheidend. Es ist im wesentlichen Tat- und nicht Rechtsfrage, ob bei Abweichungen von den Anweisungen des Geschäftsherrn oder ihrer Überschreitung die Handlung des Angestellten noch "in Ausführung" der Verrichtung erfolgt ist (RGJW 1913, 327 Nr. 11; Soergel BGB 8. Aufl. §831 Anm. A 4). Wenn das Berufungsgericht hier zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Zweit- und Drittbeklagte bei dem Spannen des Seils "in Ausführung" der ihnen übertragenen Verrichtung gehandelt haben, so lässt sich dies angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
e)
Ob der Entlastungsbeweis des Erstbeklagten, es habe sich bei dem Zweit- und Drittbeklagten um sorgfältig von ihm ausgesuchte und erprobte Leute gehandelt, schon deshalb nicht erhoben zu werden brauchte, weil - wie das Berufungsgericht angenommen hat - dem Erstbeklagten persönlich die Leitung der Verrichtungen des Zweit- und Drittbeklagten obgelegen und er bei dieser Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser Acht gelassen habe, kann auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht hat überdies den hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und Erprobung der Angestellten erst in der letzten mündlichen Verhandlung angetretenen Entlastungsbeweis zulässigerweise als verspätet zurückgewiesen. Hiergegen werden auch von der Revision keine Angriffe erhoben.
3.
Ein Mitverschulden des Erstklägers an dem Unfall hat das Berufungsgericht verneint und hierzu ausgeführt: Der Erstkläger sei nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen nicht schnell gefahren. Er hätte allerdings seine Geschwindigkeit herabsetzen müssen, falls seine Fahrt durch eine grössere Anzahl von Fussgängern auf der Fahrbahn behindert gewesen wäre. Das sei jedoch nicht erwiesen. Aus seinem Verhalten, er habe nämlich kurz vor der Unfallstelle das Gas weggenommen und dann wieder Gas gegeben, sei zu schließen, dass er abgewartet habe, bis die Mitte der Fahrbahn freigeworden war. Es könne ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er ohne Rücksicht auf die Fussgänger, also zu schnell, gefahren sei. Auch aus der Tatsache, dass der Erstkläger nicht abgebremst habe, als ihn verschiedene Augenzeugen des Unfalls durch Ruf- und Haltezeichen auf die Gefahrenstelle aufmerksam machen wollten, könne nicht auf sein Mitverschulden geschlossen werden, denn es sei nicht erwiesen, dass der Erstkläger diese Warnungen wahrgenommen habe oder sie hätte wahrnehmen können. Er habe seine Aufmerksamkeit auf die vor ihm liegende Fahrbahn lenken müssen. Außerdem habe er nicht damit zu rechnen brauchen, dass Zurufe von Fussgängern und das Winken des Zweitbeklagten den Sinn gehabt hätten, ihn auf dieses Verkehrshindernis aufmerksam zu machen, dessen Anbringung jeder Vernunft widersprochen habe. Von dem Motorrad aus sei das Seil wegen der örtlichen Verhältnisse schlecht zu erkennen gewesen.
Diese Erwägungen halten entgegen der Ansicht der Revision einer rechtlichen Prüfung stand.
a)
Das Vorbringen der Revision, das über die Strasse gespannte Seil sei auf erhebliche Entfernung sichtbar gewesen, steht in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Der als Zeuge vernommene Rangieraufseher S., auf den die Revision sich beruft, hat nach seiner Bekundung das Seil vor dem Unfall überhaupt nicht gesehen, sondern nur beobachtet, wie das Seil nach dem Anprall zur Seite flog. Auch der Zeuge Fabrikant Sd., auf dessen Aussage die Revision ebenfalls hinweist, hat betont, das Seil sei schlecht zu erkennen gewesen. Er selbst hat das Seil beim Überschreiten des Fahrdamms der Nordstrasse in einer Entfernung von 20-40 m wahrgenommen. Diese Aussagen zwingen entgegen der Ansicht der Revision nicht zu dem von ihr gezogenen Schluss, der Erstkläger habe bei Beobachtung genügender Aufmerksamkeit das Seil in erheblicher Entfernung vor der Unfallstelle bemerken müssen und ihm sei ausreichend Zeit verblieben, das Motorrad vor dem Hindernis anzuhalten. Angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über die örtlichen Verhältnisse zur Zeit des Unfalls - das Steinpflaster der Nordstrasse war von grauer Farbe, das Seil war erdfarben und die Unfallstelle war von älteren Bäumen beschattet - ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt ist und es abgelehnt hat, dem Erstkläger einen Vorwurf daraus zu machen, dass er das, wie das Berufungsgericht mit Recht betont, "wider alle Vernunft" über die Strasse gespannte Seil nicht schon zu einer Zeit erkannt hat, als er das Motorrad noch zum Halten bringen konnte. Insbesondere brauchte das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen Sd. nicht die Feststellung zu treffen, dass der Erstkläger auf dem in Bewegung befindlichen Motorrad, das in gerader Richtung auf das Seil zufuhr, dieses bereits in derselben Entfernung habe wahrnehmen müssen wie der Zeuge Sd., der zu Fuss die Fahrbahn überquerte, sich also annähernd parallel zu dem Seil langsam über die Strasse bewegte.
b)
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch nicht ein Verschulden des Erstklägers darin erblickt, dass er den Zurufen von Fussgängern und dem Winken des Zweitbeklagten, die den Erstkläger dadurch auf das Hindernis aufmerksam machen wollten, keine Beachtung geschenkt hat. Das Berufungsgericht hat nämlich nicht als erwiesen angesehen, dass der Erstkläger diese Warnzeichen wahrgenommen hat oder sie hätte wahrnehmen müssen. Diese Annahme liegt auf tatsächlichem Gebiet. Ihr kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussagen der Zeugen E. und B. unbeachtet gelassen, ist unbegründet, denn das Berufungsgericht hat gerade entsprechend den Bekundungen dieser Zeugen für festgestellt erachtet, dass der Zweitbeklagte den Erstkläger durch Winkzeichen zu warnen gesucht hat. Aus der Tatsache, dass der Zweitbeklagte und andere Personen den Erstkläger gewarnt haben, folgt aber noch nicht, dass er bei genügender Aufmerksamkeit diese Warnungen hätte bemerken können und müssen. Der Vorwurf einer Fahrlässigkeit würde den Erstkläger aber nur dann treffen, wenn diese Voraussetzung gegeben gewesen wäre, die vom Berufungsgericht nicht hat festgestellt werden können.
4.
Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, zu Ungunsten des geschädigten Erstklägers könne nicht nur ein Mitverschulden ins Gewicht fallen, das hier nicht gegeben sei, sondern zu seinen Lasten sei auch die Betriebsgefahr seines Motorrades zu berücksichtigen, falls sie ursächlich für den Unfall gewesen sei. Hier sei indes, so fährt das Berufungsgericht fort, der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis, nämlich das eigene grobe Verschulden der Beklagten verursacht worden, sodass sich der Erstkläger auch nicht die Betriebsgefahr seines Motorrades anrechnen zu lassen brauche.
Ob diese von der Revision angegriffenen Ausführungen einer rechtlichen Prüfung standhalten können, bedarf nicht der Entscheidung, denn das Berufungsgericht hat das von ihm gewonnene Ergebnis, dass die Beklagten ohne Rücksicht auf die Betriebsgefahr des Motorrades den ganzen Schaden allein tragen müssten, auch noch damit begründet, bei dem grob fahrlässigen Verhalten der Beklagten könnte der Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers keine Bedeutung beigemessen werden, wenn in entsprechender Anwendung des §9 StVG (früher KrfzG) das Verschulden einerseits und die Betriebsgefahr andererseits als Ursachen des Unfalls gegeneinander abzuwägen wären. Diese, wenn auch nur hilfsweise vorgenommene Abwägung des für den Unfall ursächlichen groben Verschuldens der Beklagten gegenüber der Betriebsgefahr des Motorrades des Erstklägers, die hier durch keine besonderen Umstände erhöht war, lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Die Zweitklägerin als Mitfahrerin braucht sich bei dieser Sachlage ihren Ansprüchen die Betriebsgefahr des Motorrades ebenfalls nicht entgegenhalten zu lassen.
Das Urteil enthält mithin keinen Rechtsfehler, der die Revision begründen könnte, sodass diese zurückzuweisen ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §97 ZPO.