Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1955, Az.: VI ZR 225/53
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 225/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12719
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 28.07.1953
Fundstellen
- DB 1955, 288 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1955, 282 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Fritz M., Inhabers der Firma Fritz M. in D., I.str. ...,
Prozessgegner
die minderjährige, am ... 1942 geborene Inge F. in D., K.str. ... gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Mechaniker Lothar F., ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung des Geschäftsherrn nach §831 BGB.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. Juli 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte liess im November 1949 durch seine Arbeiter, darunter den Zimmermann D., Zimmerarbeiten an dem Dachstuhl des Hauses K.strasse ... in D. ausführen. Das hierzu benötigte Bauholz war auf dem Bürgersteig vor dem Hause gelagert und wurde mehrfach von Kindern zum Spielen aufgesucht. Um diese Kinder zu vertreiben, warf der auf dem Dach arbeitende D. am 11. November 1949 ein Stück Holz in der Grosse von 7 × 11 × 17 cm auf den Bürgersteig. Das Holz traf die damals acht Jahre alte Klägerin am Kopf, als sie auf dem nicht abgesperrten Bürgersteig am Hause vorbeiging. Sie erlitt eine Impressionsfraktur der Schädeldecke.
Die Klägerin hat den Beklagten und D. für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht und von ihnen 278,15 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Ausserdem hat der Vater der Klägerin 291 DM als eigenen Verdienstausfall und als Verdienstausfall seiner Frau geltend gemacht.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat der Klägerin in einem Teilurteil 228,15 DM und 1.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen und die von ihr begehrte Feststellung getroffen. Das Oberlandesgericht hat den Schadensbetrag auf 178,15 DM und das Schmerzensgeld auf 700 DM ermässigt und es bei der vom Landgericht getroffenen Feststellunge belassen, dass der Beklagte und D. als Gesamtschuldner zum Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hat die von ihr eingelegte Anschlussrevision vor Beginn der mündlichen Verhandlung über die Rechtsmittel zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten in erster Linie nach §831 BGB, aber auch nach §823 Abs. 1 BGB bejaht.
1.
Zum ersten Haftungsgrund hat es angenommen, dass Duscher den Schaden in Ausführung der Verrichtungen verursacht habe, zu denen er von dem Beklagten als seinem Arbeitgeber bestellt war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehörte es zu den Obliegenheiten D.s, das auf dem Bürgersteig liegende Bauholz zu beaufsichtigen. Er und andere Arbeiter hatten mehrfach versucht, spielende Kinder von dem Bauplatz fernzuhalten. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Wurf mit dem Holzklotz, zu dem sich D. nach den vergeblichen Warnungen und Drohungen entschlossen habe, habe in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit den Pflichten gestanden, die Duscher nach dem Arbeitsvertrag übertragen waren. Da Duscher innerhalb des ihm übertragenen Pflichtenkreises und im Rahmen dieses Pflichtenkreises gehandelt habe, sei der Wurf in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtung geschehen.
In diesen Ausführungen will die Revision eine Verletzung des §831 BGB sehen. Sie gibt zu, dass Duscher Verrichtungsgehilfe im Sinne dieser Vorschrift war, meint aber, bei einer Handlung in Ausübung der Verrichtung müsse eine Tätigkeit vorliegen, die nach dem Willen des Geschäftsherrn zur Erledigung der Verrichtung gehöre. Duscher habe, um die Kinder von dem Holz zu verscheuchen, mit dem Holzwurf ein völlig ungeeignetes Mittel angewandt und sich damit - völlig gegen den Willen des Geschäftsherrn und ausserhalb der planmässigen Erledigung der Verrichtung - einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht, die nur aus Anlass und bei Gelegenheit der Verrichtung begangen worden sei. Eine solche Körperverletzung durch einen Wurf habe nicht zu seinem Aufgabenkreis gehört.
Diese Rüge ist nicht begründet. Allerdings haftet der Geschäftsherr nach §831 BGB nur für den Schaden, den der zu einer Verrichtung Bestellte in Ausführung dieser Verrichtung einem Dritten zufügt, nicht dagegen für Schäden, die bloss bei Gelegenheit der Verrichtung verursacht werden. Bei dieser Einschränkung ist aber entgegen der Ansicht der Revision nicht vorausgesetzt, dass gerade die den Schaden unmittelbar verursachende Handlung selbst dem zur Verrichtung Bestellten aufgetragen war. Vielmehr genügt es, dass die schädigende Handlung in den Kreis der Massnahmen fällt, welche die Ausführung der Verrichtung darstellen (RGZ 104, 141 [144]). Diese Voraussetzung sieht das Berufungsgericht in dem zur Entscheidung stehenden Fall mit Recht als erfüllt an. Es geht davon aus, dass D. auch die Aufgabe hatte, das auf dem Bürgersteig liegende Bauholz zu beaufsichtigen und dass er mit dem Holzklotz, den er geworfen hat, Kinder von dem Bauholz vertreiben wollte, aber nicht die Absicht hatte, ein Kind zu treffen. Freilich hat er mit dem Wurf eine fahrlässige Körperverletzung begangen. Dieser Umstand allein lässt seine Handlung aber noch nicht aus dem Rahmen der Verrichtung herausfallen, zu der er bestellt war (RG JW 1924, 1714 Nr. 5). Das würde nur der Fall sein, wenn seine Handlung dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich ganz fremd gewesen wäre und zur Erfüllung seines Auftrages, das Bauholz zu beaufsichtigen, gar nicht hätte dienen können. So würde seine Handlung z.B. aus dem Haftungsbereich des Geschäftsherrn ausscheiden, wenn er das Holzstück nach einer auf der Strasse vorbeigehenden Person geworfen hätte, die ihm aus irgendwelchen Gründen verhasst war. Steht aber wie hier fest, dass der Wurf zur Warnung der auf dem Holz spielenden Kinder dienen sollte, so fällt die schädigende Handlung nicht aus seinem Aufgabenbereich heraus, sie steht vielmehr nach Zweck und Art mit ihm in nahem, inneren Zusammenhang. Daher ist die Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt, dass Duscher der Klägerin den Schaden nicht aus Anlass oder bei Gelegenheit, sondern in Ausführung der Verrichtung zugefügt hat, zu der er vom Beklagten bestellt war. Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen des §831 BGB gegeben, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat.
2.
In seinen weiteren Ausführungen hat das Berufungsgericht als bewiesen angesehen, dass der Beklagte bei der Auswahl und der Beaufsichtigung seines Zimmermanns D. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe (§831 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es hat jedoch in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, dass er es bei der Beschaffung der erforderlichen Vorrichtungen und bei der Leitung der Bauausführung an der notwendigen Sorgfalt habe fehlen lassen, weil er nicht dafür gesorgt habe, dass der Bürgersteig vor der Baustelle abgesperrt worden sei. Hierzu ist in dem angefochtenen Urteil folgendes ausgeführt: Die Absperrung sei notwendig. Es sei gerichtsbekannt und auch von dem Sachverständigen S. bestätigt worden, dass bei Zimmerarbeiten am Dach Holzabfälle, ja sogar Latten und selbst Balken herunterfallen können. Gelegentlich müssten die Dachbalken und Sparren auch noch auf dem Dachstuhl behauen und beschnitten werden. Dabei könne auch Werkzeug versehentlich herunterfallen. Bei den Verhältnissen auf der Kiefernstrasse, die eine Großstadtstrasse in einem Industrieviertel sei und erfahrungsgemäss stark von Kindern belebt werde, sei es notwendig gewesen, den Bürgersteig am Anfang und am Ende der Baustelle solange abzusperren, als an dem Dachgebälk gearbeitet worden sei.
Entgegen der Ansicht der Revision sind auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zwar hat der Sachverständige S. erklärt, beim Aufsetzen des Dachstuhls sei eine Absperrung im allgemeinen nicht üblich. Dem ist das Berufungsgericht aber nicht gefolgt. Es hat vielmehr auf Grund seiner eigenen Kenntnis der örtlichen Verhältnisse festgestellt, dass in Düsseldorf auch bei Ausführung von Zimmerarbeiten am Dachstuhl die Baustellen durchweg abgesperrt werden. Zudem hat auch der Sachverständige bestätigt, dass die Baupolizei bei belebten Strassen eine Absperrung verlange. Da die Kiefernstrasse nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Industrieviertel Düsseldorfs liegt und auch belebt ist, ist es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für die hier in Betracht kommenden Arbeiten eine Absperrung des Bürgersteigs für notwendig erachtet hat. Auch seine weiteren Darlegungen, in denen es das Fehlen der Absperrung dem Beklagten als Verschulden anrechnet, sind frei von Rechtsirrtum.
3.
Dass das Fehlen der Absperrung für den Schaden ursächlich gewesen sei, wird von der Revision zu Unrecht angezweifelt. Sie meint, nach der Lebenserfahrung hätten sich die spielenden Kinder um die Absperrung nicht gekümmert, so dass es trotzdem zum Unfall gekommen wäre.
Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie übersieht, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen des §831 Abs. 1 Satz 1 BGB der ursächliche Zusammenhang zwischen der Sorgfaltsverletzung des Geschäftsherrn und dem eingetretenen Schaden vermutet wird und dass es daher Sache des Beklagten war, diese Vermutung durch Gegenbeweis zu entkräften. Zur Ausräumung dieser Vermutung kann der Hinweis darauf, dass es möglicherweise auch beim Vorhandensein der Absperrung zum Unfall gekommen wäre, nicht ausreichen. Überdies ist auch festgestellt, dass die Klägerin gar nicht zu den auf dem Holz spielenden Kindern gehörte, sondern zufällig an der Baustelle vorbeikam. Das Berufungsgericht ist überzeugt, dass es beim Vorhandensein einer Absperrung nicht zum Unfall gekommen wäre, weil die Klägerin dann den Bürgersteig nicht benutzt hätte. Diese Erwägung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. An ihr scheitert der vom Beklagten M. zu führende Gegenbeweis.
4.
Hiernach tragen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob der Beklagte nach §831 BGB haftet, die ergangene Entscheidung. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob auch die weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht nach §823 Abs. 1 BGB bejaht hat, einer rechtlichen Prüfung standhalten.
Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.