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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1955, Az.: VI ZR 280/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1955
Aktenzeichen
VI ZR 280/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 12.07.1954

Prozessführer

1. des Kaufmanns Adolf K. in K., S.str. ...,

2. des Kaufmanns Hans K. in K., U. Str. ...,

3. des Kaufmanns Josef K. in K., S.weg ...,

4. der Haustochter Maria K. in K., S.,

5. der Haustochter Johanna K. in K., S.weg ...,

6. der Frau Thea Kr. geb. K. in K., S.weg ...,

7. der Frau Gerta L. geb. K. in K., G.str. ...,

8. der Frau Helma W. geb. K. in K., E.,

Prozessgegner

den Kaufmann Kurt C. in K., M. Str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Verschuldens bei einem Verstoß gegen ein dem Zuwiderhandelnden nicht bekanntes Schutzgesetz. (Errichtung einer neuen Feuerstätte in Mieträumen durch einen Fachmann, § 368 Nr. 3 StGB).

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 12. Juli 1954 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der nach Einlegung der Revision verstorbene ursprüngliche Beklagte, Kaufmann Fritz K., der von den jetzigen Beklagten beerbt worden ist, betrieb in den Erdgeschoßräumen des dem Garagen und Tankstelleninhaber Fritz Werth gehörigen ehemaligen Fabrikgebäudes auf dem Grundstück K., M. Straße ..., eine Papierwarengroßhandlung. Im Jahre 1948 ließ K. durch den Heizungsinstallateur Philipp Ba. in den von ihm gemieteten Räumen eine Zentralheizungsanlage einrichten. Der Heizkessel dieser Anlage wurde von Ba. an einen Entlüftungsschacht angeschlossen, in den die Balken der Dachkonstruktion des Gebäudes hineinragten. Die Anlage wurde beim Bauaufsichtsamt nicht gemeldet. Auch der Bezirksschornsteinfeger erhielt, von ihr keine Kenntnis. Der als Kamin benutzte Entlüftungsschacht wurde daher nicht gereinigt.

2

Infolge des Betriebes der Zentralheizungsanlage entstand am Nachmittag des 31. Dezember 1951 ein Brand, der von den in den Entlüftungsschacht hineinragenden Balken der Dachkonstruktion seinen Ausgang nahm. Durch den Brand wurden dem Kläger gehörige Vorräte an Polstermaterial vernichtet, die dieser in von ihm gemietete Räume im ersten Obergeschoß des Gebäudes gebracht hatte, wo er am 2. Januar 1952 einen Polsterwarengroßhandel eröffnen wollte.

3

Der Kläger hat behauptet, daß ihm durch den Brand Sachschaden in Höhe von 3.290,05 DM entstanden sei; außerdem habe er sonstige Unkosten und Verdienstausfall gehabt, die er für die ersten sechs Monate nach dem Brande auf insgesamt 3.660 DM beziffert hat, schließlich habe sein Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszuges für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins in dem gegen den Grundstückseigentümer W. anhängig gewesenen Strafverfahren Gebühren in Höhe von 50 DM zu verlangen. Der Kläger hat mit der Klage Zahlung der genannten Beträge von zusammen 7.000,05 DM von Ba., W. und K. als Gesamtschuldnern begehrt.

4

Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers gegen alle Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

5

Auf die allein von K. durchgeführte Berufung hat das Oberlandesgericht den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren von 50 DM abgewiesen, dagegen ist die weitergehende Berufung im wesentlichen ohne Erfolg geblieben; das Oberlandesgericht hat lediglich das Urteil des Landgerichts neu gefaßt und einen Vorbehalt hinsichtlich der Prüfung des Mitverschuldens des Klägers in sein Urteil aufgenommen.

6

Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgen die als Rechtsnachfolger des K. in den Rechtsstreit eingetretenen Beklagten den Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter, hilfsweise beantragen sie Vorbehalt der Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß des K..

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision ist begründet.

8

1.

Das Berufungsgericht hat angenommen, K. sei durch § 368 Nr. 3 StGB und § 1 A b der Bauordnung für die Stadt Köln die Verpflichtung auferlegt worden, dafür zu sorgen, daß Barthenheier die Warmwasserheizungsanlage nicht ohne Genehmigung des Bauaufsichtsamts errichtete. Die Revision zieht zu Unrecht in Zweifel, daß K. eine solche Verpflichtung gehabt hat.

9

a)

Nach § 368 Nr. 3 StGB wird bestraft, wer ohne polizeiliche Erlaubnis eine neue Feuerstätte errichtet oder eine bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt. Kreuser hat nicht nur die vier Öfen, die vorhanden waren, verändert, sie nicht einmal nur verlegt. Vielmehr hat er einen neuen Zentralheizungskessel (vgl. dazu Baltz-Fischer, Preußisches Baupolizeirecht 6. Aufl. Einheitsbauordnung § 18 Anm. 1) aufgestellt, und zwar an einer Stelle, an der er bisher keine Öfen betrieben hätte. Der Heizkessel wurde an einen Entlüftungsschacht angeschlossen, den K. bisher nicht als Kamin benutzt hatte, der bisher überhaupt nicht als Schornstein abgenommen war, sondern nur von den Räumen des Klägers aus früher einmal ohne Erlaubnis als Rauchabzug verwendet worden war. Diese Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht als Errichtung einer neuen Feuerstätte beurteilt.

10

b)

Ebensowenig kann der Revision gefolgt werden, wenn sie eine Zuwiderhandlung des K. gegen die genannten Bestimmungen mit der Begründung in Abrede stellen will, nicht K., sondern der von ihm sorgfältig ausgewählte Heizungsinstallateur Ba. habe die Zentralheizungsanlage errichtet, K. habe aber Ba. nicht den Auftrag erteilt, die Anlage ohne Einholung der polizeilichen Genehmigung auszuführen. Die Vorschrift des § 368 Nr. 3 StGB richtet sich gegen den, der zur Zeit der Errichtung der Feuerstätte die Verfügungsgewalt über die Räume innehat, in denen die Anlage erstellt wird. Das kann auch der Bauherr der Anlage und der Mieter der Räume sein (Baltz-Fischer a.a.O. § 368 Nr. 3 u 4 StGB Anm. 2; Olshausen Komm zum StGB, 11. Aufl., § 368 Nr. 3 u 4 Anm. b; Leipz Komm z StGB, 6. u. 7. Aufl., § 368 Nr. 3 Anm. 3; Schönke-Schröder, StGB Komm 7. Aufl, § 368 Nr. 3 Anm. 3). Wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, war K. sowohl Mieter der Räume als auch Bauherr der Anlage, die er für eigene Rechnung durch Ba. ausführen ließ, wobei dieser den Anordnungen des K. nachzukommen hatte. Da K. von dem Grundstückseigentümer vor Errichtung der Anlage ausdrücklich die Genehmigung hierzu erhalten hatte, war er nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich zu der entsprechenden Verfügung über die von ihm gemieteten Räume in der Lage. Ihm als Mieter der Räume und Bauherrn oblag daher hier die Einholung der polizeilichen Genehmigung. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch Ba. dadurch gegen § 368 Nr. 3 StGB verstoßen hat, daß er die Arbeiten ohne polizeiliche Erlaubnis durchgeführt hat, denn dies ändert nichts daran, daß K. - worauf es hier allein ankommt - die neue Feuerstätte ohne Einholung der polizeilichen Erlaubnis, an deren Stelle jetzt die Genehmigung des Bauaufsichtsamts getreten ist, nicht errichten lassen durfte. Soweit das Berufungsgericht einen objektiven Verstoß des K. gegen § 1 A b der Bauordnung für die Stadt Köln bejaht hat, können die Revisionsangriffe schon deswegen keinen Erfolg haben, weil diese Bestimmung, dem irrevisiben Recht angehöre.

11

2.

Es läßt sich auch nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht in den genannten Bestimmungen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB erblickt hat. Unter Schutzgesetzen sind solche in Reichs- (jetzt Bundes-), Landesgesetzen oder auch in örtlichen Polizeiverordnungen enthaltenen Vorschriften zu verstehen, die den Schutz von Einzelpersonen oder eines Personenkreises bezwecken. Dabei ist nicht erforderlich, daß sie unmittelbar dem Schutz des Einzelinteresses zu dienen bestimmt sind, sondern es genügt, daß sie auch dieses Interesse schützen sollen, wenngleich sie in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben (vgl. RGZ 79, 85 [91]; RG HRR 1928, 832). Demgemäß sind als Schutzgesetze solche Bestimmungen angesehen worden, die die Allgemeinheit und damit unmittelbar auch jeden Einzelnen schützen (vgl. BGH JZ 1951, 46 [BGH 28.11.1950 - I ZR 16/50]).

12

Wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (BGH VersR 1953, 339), wird mit der Prüfung der Baugesuche durch die Baupolizei der Zweck verfolgt, bei der Errichtung von Bauwerken die Einhaltung der anerkannten Sicherheitsvorschriften sicherzustellen und damit eine Gefährdung der Allgemeinheit oder einzelner Personen durch das Bauwerk nach Möglichkeit auszuschalten. Aus diesen Gründen hat der Senat in der Vorschrift des § 367 Nr. 15 StGB ein Schutzgesetz zugunsten der Bauhandwerker erblickt. Ob die Einschränkung gerechtfertigt ist, daß § 367 Nr. 15 StGB in Sonderfällen kein Schutzgesetz zugunsten von Grundstücksnachbarn darstellt (OLG Celle NJW 1953, 388 [OLG Celle 25.11.1952 - 4 U 27/52]; MDR 1954, 241), kann auf sich beruhen bleiben, da es jedenfalls, worauf es hier ankommt, Schutzgesetz auch zugunsten der Mieter des Gebäudes ist. Was für § 367 Nr. 15 StGB ausgesprochen ist, muß auch für § 368 Nr. 3 StGB gelten. Die Genehmigung der Neuerrichtung von Feuerstätten dient außer dem Schutz der Allgemeinheit offensichtlich auch dem Zweck, die Mitbenutzer eines Gebäudes, in denen eine neue Feuerstätte angelegt wird, vor Schaden zu bewahren. § 368 Nr. 3 StGB ist somit als Schutzgesetz in dem erörterten Sinne anzusehen, und dasselbe hat auch für § 1 A b der Bauordnung für die Stadt Köln zu gelten (vgl. Soergel, BGB 8. Aufl. § 823 Anm. C [richtig: B] 5 a). Die Revision hat insoweit auch keine Bedenken gegen das angefochtene Urteil erhoben.

13

3.

Demnach hat K. Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB objektiv zuwider gehandelt. Die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen die Schutzgesetze für den entstandenen Schaden hat das Berufungsgericht ebenfalls mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen bejaht, die von der Revision auch nicht bekämpft werden.

14

4.

Die Verpflichtung der Beklagten als Erben des K. zum Schadensersatz ist jedoch nur dann gegeben, wenn K. bei der Zuwiderhandlung gegen die Schutzgesetze ein Verschulden zur Last fällt, wobei allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, für den inneren Tatbestand Fahrlässigkeit genügt (Leipz Komm a.a.O. § 368 Nr. 3 Anm. 4; Schönke-Schröder a.a.O. § 368 Nr. 3 Anm. 3).

15

Das Berufungsgericht hat eine Fahrlässigkeit des K. bejaht und hierzu ausgeführt: Es sei unerheblich, ob K. die erwähnten Bestimmungen tatsächlich gekannt habe. Schuldhaft handele bereits, wer es unterlasse, sich über das Bestehen eines Schutzgesetzes zu unterrichten. Es könne als in der Öffentlichkeit hinreichend bekannt angenommen werden, daß bei Errichtung einer neuen Zentralheizungsanlage eine Mitwirkung von Baubehörde und Schornsteinfegermeister erforderlich sei. K. habe sich daher darüber unterrichten müssen, welche Vorschriften im einzelnen hierüber bestanden und welche Pflichten sie ihm auferlegten. Er habe sich auch nicht darauf verlassen dürfen, daß die von ihm beauftragte Installationsfirma die in Frage kommenden Vorschriften beachten werde. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß K. Kaufmann gewesen sei, würde die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ihn nur dann als gewahrt angesehen werden können, wenn er sich danach erkundigt hätte, wer zur Einholung der Baugenehmigung verpflichtet gewesen sei. Er hätte darüber den Installateur Ba., notfalls auch das Bauaufsichtsamt, befragen müssen. Das habe er indes nicht getan und darin sei seine Fahrlässigkeit zu erblicken.

16

5.

Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht bekämpft.

17

Das Reichsgericht, hat allerdings in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß die objektive. Verletzung eines Schutzgesetzes zunächst (für die erste Betrachtung) auch die Folgerung rechtfertigt, die Übertretung sei auf ein Verschulden des Schädigers zurückzuführen. Dieser muß daher nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts in einem derartigen Falle die Umstände darlegen, die ihn von einem Verschulden zu entlasten geeignet sind (RGZ 91, 72 [76]; 113, 293 [294]; RG JW 1928, 1046). Wenn er sich darauf beruft, daß er ein Schutzgesetz nicht gekannt habe, kann er demgemäß von seiner Haftung nur dann frei werden, wenn er nachweist, daß seine Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruht; denn schuldhaft handelt nach dieser Auffassung auch der, der eine gebotene Handlung deshalb unterläßt, weil er es unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt versäumt hat, sich über das Bestehen des Schutzgesetzes zu unterrichten (RG LZ 1916, 1240 Nr. 11). Wird diesen vom Reichsgericht entwickelten Grundsätzen gefolgt, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, so kommt es darauf an, ob K. ausreichende Tatsachen vorgetragen hat, um den ihm obliegenden Entlastungsbeweis zu erbringen. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint. Dem kann der erkennende Senat nicht beitreten. K. hat nämlich behauptet und unter Beweis gestellt, daß der von ihm mit der Errichtung der Heizungsanlage beauftragte Heizungsinstallateur Ba. ein sorgfältig ausgewählter zuverlässiger Fachmann von gutem Ruf und mit langjähriger Erfahrung gewesen sei. Weiter hat K. geltend gemacht, daß er zum erstenmal einen derartigen Auftrag erteilt habe und in Bauangelegenheiten völlig unbewandert gewesen sei. Wird von der Richtigkeit dieses Vortrage ausgegangen, den das Berufungsgericht zu Unrecht für unerheblich gehalten hat, so würde K. kein Vorwurf daraus gemacht werden können, daß er es unterlassen hat, sich zusätzlich danach zu erkundigen, ob für die Errichtung der Zentralheizungsanlage eine Genehmigung erforderlich war und ob er selbst diese Genehmigung einzuholen hatte.

18

Wer selbst nicht sachkundig ist, erfüllt die Verpflichtung zur Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei der Errichtung eines Werkes regelmäßig bereits dadurch, daß er damit einen tüchtigen Fachmann beauftragt (RGZ 76, 260 [263]). Der Besteller einer Heizungsanlage kann daher, sofern nicht besondere Umstände zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben, darauf vertrauen, daß ein von ihm beauftragter als zuverlässig anzusehender selbständiger Handwerker, der gewerbsmäßig derartige Anlagen herstellt, die einschlägigen Bestimmungen kennt und für die Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen sorgt. Das gilt hier umsomehr, als K. nur Mieter der Räume war, in denen die Heizung eingebaut wurde, bei dem der Gedanke, er selbst müsse sich um etwa erforderliche behördliche Genehmigungen für Arbeiten in den Mieträumen kümmern, nicht so nahe liegt. Es würde eine Überspannung der Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt bedeuten, wenn darüber hinausgehende Maßnahmen, insbesondere eine Erkundung über einschlägige Bestimmungen der Bauaufsichtsbehörden oder gar eine Überwachung des Handwerkers bei der Ausführung der Anlage, von einem Mieter als Besteller verlangt werden würden. Soweit das Reichsgericht (vgl. RGZ 132, 51 [58, 59] = JW 1931, 2629) eine strengere Auffassung vertreten haben sollte, vermag der erkennende Senat sich dem nicht anzuschließen. Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß nur ein schuldhafter Verstoß gegen ein Schutzgesetz die Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB auszulösen vermag. Einem Mieter, der einen sorgfältig ausgewählten Fachmann, den er als zuverlässig ansehen kann, mit der Errichtung einer Heizungsanlage in den Mieträumen beauftragt, kann aber nicht ohne weiteres ein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er darauf vertraut, der Handwerker werde die behördlichen Vorschriften beachten, die Einholung der etwa erforderlichen Genehmigungen veranlassen und die Anlage sachgemäß ausführen.

19

Es kommt mithin hier für die Entscheidung auf die von K. behaupteten Tatsachen an, daß er bei der Auswahl des Barthenheier die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

20

Sollte dieser Beweis gelingen, so würde eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB entfallen.

21

Zu prüfen bleibt dann noch, ob die Beklagten aus § § 823 Abs. 1, 831 BGB zur Schadensersatzleistung herangezogen werden können. Insoweit werden die Behauptungen des Klägers, K. sei bekannt gewesen, daß die Heizungsanlage anstatt an einen Schornstein an eine Entlüftungsanlage angeschlossen worden sei, und seine Angestellten hätten in unsachgemäßer Weise in dem Heizkessel Papierabfälle verbrannt, einer Nachprüfung zu unterziehen sein.

22

Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, sondern es muß aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

23

Die Entscheidung über die Kosten ist aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Berufungsgericht vorbehalten worden.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Meyer Hanebeck Dr. Bode