Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1964, Az.: VI ZR 40/63
Kurve mit breiter Fahrbahn; Äußerst rechte Straßenseite; Unabwendbares Ereignis; Zusammenstoß mit Fahrzeug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1964
- Aktenzeichen
- VI ZR 40/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10307
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 16.11.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1964, 753-754 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Es stellt für den Fahrer, der eine Kurve mit ausreichend breiter Fahrbahn verkehrsrichtig auf der äußersten rechten Straßenseite befährt, ein unabwendbares Ereignis dar, wenn er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, das in seine Fahrbahn gerät, zusammenstößt (siehe auch BGH vom 20. 6. 1961, VersR 1961, 809; BGH vom 20. 12. 1966, VersR 1967, 286).
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. November 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am 20. April 1959 gegen 16.20 Uhr ereignete sich auf der Bundesstraße 51 in der Ortschaft Bredenscheid etwa in Höhe des Hauses Sprokhöveler Straße 22 (zwischen den Kilometersteinen 45,8 und 45,9) ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger erheblich verletzt wurde und sein Personenkraftwagen Totalschaden erlitt.
Der Kläger fuhr zu dieser Zeit mit seinem Pkw (Borgward-Isabella) in Richtung Sprokhövel mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/st, während der Beklagte zu 2) mit einem aus Triebwagen und Anhänger bestehenden, dem Beklagten zu 1) gehörenden Lastzug die Straße in entgegengesetzter Richtung nach Hattingen mit einer Geschwindigkeit von etwa 45-48 km/st befuhr. Die 6 m breite Fahrbahn verläuft in Richtung Hattingen in einer langgestreckten Rechtskurve, die etwa beim Haus Nr. 22 ausläuft. Nachdem der Kläger etwa 10 m vorher eine Fußgängerin, die Zeugin E., überholt hatte, stießen beide Fahrzeuge einige Meter hinter dem Haus Nr. 22 in Richtung Hattingen in der Weise zusammen, daß der linke Vorderreifen des LKW in die linke vordere Längsseite des Pkw stieß. Der LKW kam an dem in seiner Fahrtrichtung links neben der Straße aufsteigenden Hang zum Stehen. Der Pkw drehte sich halbseitig, fuhr rückwärts gegen den Hang und verblieb dort etwa im rechten Winkel zur Fahrbahn.
Die kurvenreiche Bundesstraße 51 hat an dieser Stelle eine gut ausgebaute Fahrbahn, in deren Mitte eine unterbrochene weiße Linie verläuft. In der Kurve sind beide Fahrbahnen leicht überhöht. In Höhe der Unfallstelle verläuft in Fahrtrichtung des Klägers rechts neben der Fahrbahn ein unbefestigter Seitenstreifen von etwa 1,2 m Breite, der als Gehweg dient und und von der Zeugin E. benutzt wurde. Auf der anderen Seite befindet sich neben der Fahrbahn nur ein Streifen von etwa 0,3 m.
Der Kläger, dessen linker Unterschenkel z.Zt. des Unfalls amputiert war, erlitt erhebliche Verletzungen, wegen deren er bis Ende November 1959 stationär behandelt wurde. Noch heute leidet er unter den Nachwirkungen dieser Verletzungen; in gewissem Umfange ist ein Dauerschaden zurückgeblieben.
Der Beklagte zu 2) ist auf Grund dieses Unfalls rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden.
Mit der Klage hat der Kläger von beiden Beklagten 8.936,14 DM nebst Zinsen als Ersatz für Heilungskosten, Sachschaden und Aufwendungen sowie vom Zweitbeklagten ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten auch den weiteren Unfallschaden zu tragen haben und zwar als Gesamtschuldner für den nach dem Straßenverkehrsgesetz zu ersetzenden Schaden, der Beklagte zu 2) darüberhinaus auch aus BGB.
Hierzu hat der Kläger vorgetragen: Der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, daß der Beklagte zu 2) in der Kurve seine Fahrbahn verlassen habe und über die Mittellinie in seine, des Klägers Fahrbahn geraten sei. Er selbst habe die äußerste rechte Seite der Fahrbahn eingehalten. Das Herüberfahren des Lastzuges sei für ihn völlig unerwartet gekommen. Sein Versuch, durch Herumreißen des Steuers nach rechts dem Zusamnenstoß auszuweichen, sei mißlungen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und hierzu vorgetragen: Der Beklagte zu 2) habe seine Fahrbahn nicht verlassen, vielmehr die äußerste rechte Seite seiner Bahn benutzt. Der Zusammenstoß sei dadurch verursacht worden, daß der Kläger die Kurve habe schneiden wollen, und es ihm nicht gelungen sei, nach Erkennen des herannahenden Lastzuges den Wagen wieder auf die rechte Fahrbahn zu bringen.
Das Landgericht hat durch Teil- und Grundurteil die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, den gegen beide Beklagten gerichteten Schadensersatzanspruch jedoch nur insoweit, als er nicht auf den Versicherungsträger übergegangen ist; ferner hat es dem Feststellungsbegehren stattgegeben, ebenfalls vorbehaltlich eines Forderungsüberganges auf den Versicherungsträger.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung beider Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagten verfolgen mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 1) als Halter nach § 7 Abs. 1 StVG und den Beklagten zu 2) als Fahrer des Kraftfahrzeuges nach § 18 StVG und nach den §§ 823, 847 BGB für ersatzpflichtig angesehen.
1.
Hierbei hat sich das Berufungsgericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Das schuldhafte Verhalten des Beklagten zu 2) bestehe in dem Nichteinhalten der rechten Fahrbahn (§ 8 Abs. 2 Satz 1 StVO); es stehe fest, daß er auf der für ihn linken Fahrbahn mit dem vom Kläger gesteuerten Pkw zusammengestoßen sei. Zwar habe die Polizei bei der Unfallaufnahme die genaue Stelle des Zusammenstoßes nicht feststellen können. Seine Überzeugung habe es aber auf Grund der Aussagen der Zeugin E. in erster Instanz und in dem gegen den Beklagten zu 2) durchgeführten Strafverfahren gewonnen. Gegen die Richtigkeit dieser Bekundung spreche nicht die Aussage des Zeugen K., der Lkw habe die rechte Fahrbahn nicht verlassen. Es könne dahinstehen, ob der Zeuge K. als damaliger Beifahrer des Beklagten zu 2) in irgendeiner Form als beteiligt anzusehen sei. Jedenfalls sei seine Aussage aus sich heraus unwahrscheinlich. Im übrigen habe die Zeugin E. bessere Beobachtungsmöglichkeiten als der Zeuge K. gehabt. Auch das von den Beklagten vorgelegte Gutachten den Ingenieurs Dr. Ing. habil. Lossagk sei zur Widerlegung der Aussage der Zeugin E. nicht geeignet. Abgesehen von anderen Bedenken stehe der Verwertung des Gutachtens entgegen, daß der Gutachter die Darstellung der Beklagten und des Zeugen K. als richtig unterstellt und zum Ausgangspunkt seiner Berechnungen gemacht, während er die Aussage der Zeugin E. nicht berücksichtigt habe.
Das Verschulden des Beklagten zu 2) bestehe zwar nicht in einen zu schnellen Einfahren in die Kurve, wohl aber darin, daß er dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet habe. Nach seinen eigenen Angaben habe er den Pkw des Klägers erst aus einer Entfernung von 15 m gesehen, obgleich er ihn schon wesentlich früher hätte erkennen können und seine Fahrweise hätte entsprechend einrichten müssen.
2.
Diese Erwägungen werden durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert.
Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, daß die Kraftfahrzeuge auf der Fahrbahn des Klägers zusammengestoßen sind. Hierbei hat es sich in erster Linie auf die Bekundung der Zeugin E. gestützt. Aus ihrer Aussage vor dem Landgericht, aber auch in dem gegen den Beklagten zu 2) durchgeführten Strafverfahren konnte das Berufungsgericht entnehmen, daß der Kläger, nachdem er die Zeugin überholt hatte, auf der äußersten rechten Seite seiner Fahrbahn, hart an den die Fahrbahn einfassenden Pflastersteinen entlang, gefahren ist.
Die Revision, welche die Glaubwürdigkeit der Zeugin E. nicht in Zweifel zieht, meint allerdings, die hierzu angestellten Erwägungen beruhten auf schwerwiegenden Verstößen gegen Erfahrungssätze.
a)
Einmal könne die Zeugin den Unfallhergang aus ihrer Stellung heraus gar nicht erfaßt haben. Als der Pkw des Klägers sie überholt habe, sei er etwa 10 m von der Unfallstelle entfernt gewesen. Zur Beobachtung sei ihr daher nicht einmal eine Beobachtungszeit von einer Sekunde verblieben. Da nicht feststehe, daß sie sich den Fahrzeug des Klägers zugewandt habe, sei der Pkw erst nach etwa 7-8 m in ihr Blickfeld gekommen, so daß sich ihre Beobachtungszeit auf etwa 3/10 Sekunden beschränkt habe. Schon einem erfahrenen Kraftfahrer sei es unter diesen Umständen nicht möglich, genaue Feststellungen zu treffen. Das gelte nach der täglichen Erfahrung erst recht für eine unerfahrene Hausfrau. Gegen diesen Erfahrungssatz habe das Berufungsgericht verstoßen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm hinsichtlich Entfernung und Zeit als erwiesen angesehenen Umstände, welche die Revision nicht angreift, festgestellt, daß die Zeugin etwa eine Sekunde lang die Fahrweise des Wagens des Klägers beobachten konnte. Entgegen der Meinung der Revision brauchte nicht da von ausgegangen zu werden, daß sie den Wagen, der zwischen dem Vorbeifahren an der Zeugin und dem Zusammenstoß etwa 10 m zurücklegte, nur die letzten 2-3 m zu verfolgen vermochte. Es bestand vielmehr für sie die Möglichkeit, die rechte Seite des hart am Straßenrand fahrenden Wagens des Klägers zum mindesten 1-2 m nach der Vorbeifahrt, also auf etwa 8-9 m zu beobachten. Daß sie in dieser allerdings kurzen Zeit von nicht ganz einer Sekunde auch als verkehrstechnisch vielleicht unerfahrene Hausfrau die hier in Frage stehende einfache Beobachtung machen konnte, hat das Berufungsgericht bedenkenfrei angenommen. Ein entgegenstehender Erfahrungssatz, auf den sich die Revision beruft, besteht nicht. Zu dieser Wertung des Berufungsgerichts bedurfte es auch nicht der Heranziehung eines Sachverständigen; das Berufungsgericht war vielmehr für eine solche Beurteilung selbst genügend sachkundig.
Daß die Zeugin die von ihr geschilderte Beobachtung mit hinreichender Sicherheit auch gemacht hat, hat das Berufungsgericht tatrichterlich festgestellt. Diese Feststellungen sind daher einer weiteren Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
b)
Das Berufungsgericht konnte aus eigener Sachkunde weiterhin beurteilen, daß die Zeugin bei ihrer Beobachtung nicht durch Angst oder Schrecken beeinträchtigt war. Das Berufungsurteil hat hierzu ausgeführt, die Zeugin habe im Zeitpunkt ihrer Wahrnehmung noch nicht gewußt, daß es kurz darauf vor ihren Augen zu einen Zusammenstoß komme.
c)
Schließlich ist die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogene tatrichterliche Würdigung der einzelnen Umstände durch das Berufungsgericht rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn das Berufungsgericht annimmt, die Zeugin E. habe die Fahrweise des Klägers besser beobachten können als der Zeuge K., so hat es hierbei darauf abgestellt, daß die Zeugin E. von ihrem Standpunkt aus den für ihre Beobachtung bestmöglichen Standort hatte, während die Beobachtungsmöglichkeiten des Zeugen K. eingeschränkt waren, weil er sich an der Innenseite der Kurve befand. Diese Beurteilung beruht auf der möglichen Würdigung konkreter Umstände und verstößt nicht gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz.
Auf Grund seiner rechtsfehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen konnte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, der PKW des Klägers sei bis zum Zusammenstoß auf der äußersten rechten Fahrbahn gefahren, und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze die Überzeugung gewinnen, daß die insoweit entgegenstehende Aussage des Zeugen K., auch der LKW habe nur seine rechte Fahrbahn befahren, nicht zutreffe.
d)
Damit entfällt die Berechtigung eines Teils der weiteren Rügen der Revision von selbst. Denn sie gehen davon aus, daß die Bekundung der Zeugin E. unrichtig sei.
Das gilt insbesondere für die Rügen, welche die Revision in Zusammenhang mit dem Vortrag des Klägers erhobt, er habe versucht, nach rechts auszuweichen.
Zunächst hat der Kläger nicht, wie die Revision meint, diesen Teil des Unfallherganges verschwiegen. Vielmehr ist dieser Vortrag des Klägers im Tatbestand des angefochtenen Urteils enthalten. Allerdings hat der Kläger hiernach - übereinstimmend mit seiner Aussage im Strafverfahren - lediglich "versucht" dem Anprall nach rechts auszuweichen; davon, daß der Kläger das Steuer nach rechts herumgerissen habe, ist nicht die Rede.
Im übrigen sind die von der Revision an den von ihr angenommenen Hergang geknüpften Folgerungen nicht gerechtfertigt, denn selbst wenn es dem Kläger gelungen wäre, das Steuer herumzureißen, ergibt sich nach dem Gutachten Dr. Lossagk lediglich die Möglichkeit, daß sich der Zusammenstoß auf der Fahrbahn des Beklagten zu 2) ereignet hat. Das hat das Berufungsurteil aber erwogen. Es hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgeführt, der Unfall könne sich nach der Art der Beschädigungen an den Fahrzeugen auch auf der Fahrbahn des Beklagten zu 2) ereignet haben.
3.)
Weiterhin rügt die Revision zu Unrecht, die Auswertung des von dem Beklagten vorgelegten Gutachtens Dr. Lossagk sei durch Denk- und Verfahrensfehler beeinflußt.
Das Berufungsgericht hat das Gutachten Dr. Lossagk als Beweismittel, insbesondere zur Widerlegung der Aussage der Zeugin Eggers in erster Linie deshalb als ungeeignet angesehen, weil es in tatsächlicher Hinsicht die Darstellung des Beklagten als zutreffend unterstelle und sie zur Grundlage seiner Berechnungen mache, während die Bekundungen der Zeugin E. nicht entsprechend berücksichtigt worden seien.
Hierin liegt kein Rechtsverstoß.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, das Gutachten Dr. Lossagk zeige auf Grund mathematischer und physikalischer Berechnungen nur auf, daß sich der Unfall möglicherweise so abgespielt habe, wie ihn die Beklagten schilderten, nicht aber, daß er so abgelaufen sein müsse. Die Folgerung des Berufungsurteils, das Gutachten sei zur Widerlegung des von der Zeugin E. dargestellten Hergangs nicht geeignet, ist rechtlich daher nicht zu beanstanden.
Schon deshalb kommt es auf die weiteren im Zusammenhang mit der Auswertung dieses Gutachtens erhobenen Rügen nicht an. Denn selbst wenn sie, wenn auch nur teilweise begründet sein sollten, wäre eine etwaige rechtsfehlerhafte - im übrigen vom Berufungsurteil nur hilfsweise angestellte - Auswertung nicht ursächlich für die von Berufungsgericht getroffene Entscheidung.
Das Berufungsgericht hat seine nach Meinung der Revision für die Beklagten ungünstigere Deutung des Gutachtens zudem nicht als hinreichend angesehen, die Darstellung des Klägers zu bestätigen. So ist es hinsichtlich der polizeilich gesicherten Rutschspuren der Auffassung, weder ließen sie den Schluß zu, der Zusammenstoß habe sich auf der Fahrbahn des Klägers zugetragen, noch erlaubten sie die Folgerung, er habe sich auf der Fahrbahn des Beklagten ereignet.
Demzufolge ergeben die den Urteilsausspruch tragenden Gründe auch nicht, daß das Berufungsgericht zur Auswertung der für die Entscheidung erheblichen Teile des Gutachtens keine genügende Sachkunde besäße.
4.
Auf Grund des von ihm rechtsirrtumsfrei festgestellten Unfallgeschehens unterliegt auch die Annahme des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, der Beklagte zu 2) habe der Unfall schuldhaft verursacht. Hierfür spricht bereits der erste Anschein, weil der Beklagte zu 2) nach den getroffenen Feststellungen ohne vertretbaren Anlaß in der Kurve auf die Gegenfahrbahn geraten ist, auf der sich der Unfall dann ereignet hat. Für ein Verschulden spricht zudem, wie das Berufungsgericht darüber hinaus ohne Rechtsirrtum angenommen hat, daß er den aus einer Entfernung von mehr als 50 m sichtbaren Kläger nach seinen eigenen Vorbringen erst in einer Entfernung von 15 m gesehen hat.
II.
Das Berufungsgericht hat angenommen, für den Kläger sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen (§ 7 Abs. 2 StVG)
Auch die hiergegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.
Allerdings obliegt dem Kläger auch im Rahmen des hier in Frage stehenden § 17 StVG der Beweis, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war (BGH Urt. vom 13. November 1956 - VI ZR 239/55 - VersR 1957, 178).
Der Revision ist auch darin zuzustimmen, daß es nach der allgemein anerkannten Auslegung des § 7 Abs. 2 StVG nicht genügt, wenn dargetan und bewiesen wird, daß den Halter und Führer des Kraftfahrzeuges kein Verschulden trifft, vielmehr erforderlich ist, daß auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre (BGH Urteil vom 13. April 1953 - VI ZR 75/52 - in LM ZPO § 285 (C) Nr. 13 = VersR 1953, 242). Das Berufungsgericht hat aber die Überzeugung gewonnen, daß im Sinne des so ausgelegten § 7 Abs. 2 StVG keine den Kläger belastenden Umstände vorlagen. Auf Grund der von ihm, wie bereits begründet, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung, der Unfall habe sich auf der für den Kläger rechten Fahrbahnseite ereignet, hat das Berufungsgericht ausgeführt, unter den gegebenen Umständen habe der Kläger keine Möglichkeit gehabt, den Unfall abzuwenden; es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger sich in irgendeiner Weise unsachgemäß verhalten habe; er habe nicht voraussehen können, daß der Lkw am Ausgang der Kurve seine Fahrbahn verlassen würde.
Diesen Erwägungen stehen rechtlich keine durchgreifenden Bedenken entgegen.
Wenn dem scharf rechts fahrenden Kläger durch den Versuch, nach rechts auszuweichen, die Vermeidung des Unfalls oder die Herabminderung seiner Folgen nicht gelungen ist - wobei dahinsteht, ob sie ihm überhaupt gelingen konnte, - so steht das seiner Entlastung nach § 7 Abs. 2 StVG nicht entgegen. Einmal ist ihm auch im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG eine Schreckzeit zuzubilligen (BGH Urteil vom 28. November 1961 - VI ZR 89/61 - in VersR 1962, 164). Zudem ergibt sich nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Unfallablauf die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses bereits aus dem Umstand, daß der Beklagte zu 2) die Kurve verkehrswidrig befahren hat, indem er in die Fahrbahn des entgegenkommenden, sich verkehrsrichtig verhaltenden Klägers unerwartet hineingeraten ist und so den Zusammenstoß verursacht hat (vgl. BGH Urt. vom 17. September 1962 - III ZR 72/61 - VersR 1962, 1102).
Was die Revision in diesem Zusammenhang darüber hinaus anführt, sind reine Denkmöglichkeiten, für deren Vorliegen nach den tatsächlichen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind. Das Bestehen solcher bloßen Möglichkeiten steht auch bei einer strengen Auslegung des § 7 Abs. 2 StVG der Annahme eines unabwendbaren Ereignisses nicht entgegen.
III.
Daher war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens