Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1966, Az.: VI ZR 154/64
Ersatz von Verdienstausfall auf Grund eines Unfalls ; Schuldhafte Mitverursachung eines Unfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 154/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 11.05.1964
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Januar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Mai 1964 aufgehoben, soweit die gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage wegen eines Betrages von 839,15 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Juni 1960 abgewiesen worden ist.
- II.
Das vorbezeichnete Urteil wird ferner im Kostenpunkt aufgehoben.
- III.
Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
- IV.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- V.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu sieben Achteln der Klägerin auferlegt. Über die restlichen Kosten der Revision hat das Berufungsgericht zu befinden.
Tatbestand
Der Erstbeklagte ist bei dem Zweitbeklagten als Schlachtergeselle und Kraftfahrer angestellt. Er befuhr am 25. März 1960 frühmorgens mit einem Opel-Blitz-Lastkraftwagen seines Arbeitgebers die Bundesstraße 3 von Marienhagen nach Hannover, um dort eine Ladung Fleisch- und Wurstwaren auf den Markt zu bringen. Gegen 5.25 Uhr prallte er am Stadtrand von Hannover, noch außerhalb der geschlossenen Ortschaft, von hinten gegen einen auf der rechten Straßenseite stehenden Schleppzug der Klägerin. Von zwei Mitfahrerinnen des Erstbeklagten wurde eine tödlich, die andere schwer verletzt. Er selbst erlitt nur leichte Verletzungen. Der Wagen des Zweitbeklagten wurde zertrümmert, der Auflieger des Schleppzugs der Klägerin schwer beschädigt. Der zur Tatzeit zwanzig Jahre alte Erstbeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden. Vorliegend begehrt die schon teilweise entschädigte Klägerin den Ersatz von weiterem Verdienstausfall.
Die Bundesstraße ist an der Unfallstelle, wo sie den Namen Frankfurter Allee führt, insgesamt 9.80 m breit. Sie wird dort durch eine ununterbrochene Mittellinie geteilt; die rechte Fahrbahnhälfte - in Richtung Hannover - mißt 4.80 m. An ihrem rechten Rande hatte der Fahrer der Klägerin den 2.40 m breiten Schleppzug angehalten, um in einer an der linken Straßenseite gelegenen Tankstelle seinen Weg in der Stadt zu erfragen und anschließend den Tank der Zugmaschine umzustellen. Der Sattelschleppzug war vorschriftsmäßig beleuchtet, die nur leicht verstaubten Dreiecksrückstrahler reflektierten normal. Es herrschte Morgendämmerung. Der Erstbeklagte fuhr mit Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von 50 bis 55 km/st. Er prallte mit der rechten Stirnseite seines 1,94 m breiten, ungebremsten Fahrzeugs gegen die linke Hinterkante des stehenden Aufliegers.
Der Kaskoversicherer der Klägerin hat den Schaden an Auflieger durch Zahlung von 10.761,- DM reguliert. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat ihm hiervon 5.000,- DM auf Grund eines Teilungsabkommens erstattet, in dem die hälftige Teilung der Schäden bis zu 10.000,- DM vereinbart worden war. Er hat ferner dem Transportversicherer der Klägerin 129,- DM wegen des von ihm getragenen Schadens an der Ladung vergütet und an die Klägerin selbst 4.800,- DM gezahlt. Hiervon waren 800,- DM zum Ausgleich der Kasko-Selbstbeteiligung und 4.000,- DM zum Ersatz des Verdienstausfalls bestimmt. Alle Zahlungen sind vorbehaltlich der Feststellung einer Ausgleichspflicht der Klägerin geleistet worden.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe durch den Ausfall des beschädigten Aufliegers während der Reparaturzeit einen Verdienstausfall von insgesamt 10.961,30 DM erlitten. Sie hat deshalb über die gezahlten 40.000,- DM hinaus weitere 6.931,30 DM nebst Zinsen von den Beklagten begehrt. Dabei hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, der Unfall sei für sie unabwendbar gewesen. Ihr Fahrer habe die äußerste Sorgfalt beobachtet. Er habe den Lastzug hart am rechten Fahrbahnrand angehalten; den unbefestigten Randstreifen habe er mit dem schwer beladenen Zug nicht befahren können. Dem Erstbeklagten sei genügend Raum verblieben, um mit ausreichendem Sicherheitsabstand an dem haltenden Schleppzug vorbeifahren zu können, ohne die Mittellinie zu berühren, Gegenverkehr habe zur Unfallzeit nicht geherrscht. Der beleuchtete Schleppzug sei auf der geraden Strecke einwandfrei zu erkennen gewesen. Überdies seien zur zusätzlichen Sicherung seine rechten Blinkleuchten eingeschaltet gewesen.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben behauptet, der Fahrer der Klägerin habe den Unfall schuldhaft mitverursacht. Er habe den überbreiten Schleppzug überhaupt nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf einer Bundesstraße mit durchgehender Mittellinie abstellen dürfen. Zumindest hätte er das Bankett mitbenutzen müssen das sehr wohl befahrbar gewesen sei. Er sei aber nicht einmal hart an den rechten Rand der befestigten Fahrbahn herangefahren und habe so dem Erstbeklagten die Vorbeifahrt ohne Berührung der Mittellinie unmöglich gemacht. Endlich habe er es versäumt, Warnlampen hinter dem geparkten Schleppzug aufzustellen, was auch durch den Beifahrer hätte geschehen können. Bei der hiernach angebrachten Schadensteilung seien die berechtigten Ansprüche der Klägerin bereits abgefunden, zumal der Verdienstausfall die hierauf gezahlten 4.000,- DM keinesfalls übersteige.
Der Zweitbeklagte hat ferner den Beweis erboten, daß er den Erstbeklagten sorgfältig ausgewählt und überwacht habe. Die verbleibende Eintrittspflicht im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes, so hat er ausgeführt, sei durch die Leistungen seines Haftpflichtversicherers in Höhe von 14.929,- DM mehr als erfüllt worden. Daß infolge des Teilungsabkommens an den Kaskoversicherer nur 5.000,- DM gezahlt worden seien, müsse im Verhältnis zur Klägerin außer Betracht bleiben. Hilfsweise haben die Beklagten mit Schadensersatzansprüchen des Zweitbeklagten sowie mit den Ausgleichsansprüchen aufgerechnet, die ihr Haftpflichtversicherers wegen seiner Aufwendungen für die beiden verunglückten Insassinnen des aufgefahrenen Wagens (insgesamt 22.939,73 DM) gegen die Klägerin erhebt und die er den Beklagten abgetreten hat.
Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsich entgegengetreten. Sie hat die Darlegungen des Zweit beklagten über die Auswahl und Überwachung des Erstbeklagten insoweit bestritten, als er dessen Fahrweise auch unauffällig und unerwartet kontrolliert haben will. Zur Haftungshöchstsumme nach dem Straßenverkehrsgesetz hat sie ausgeführt, sie brauche nur die selbst empfangene Zahlung von 4.800,- DM sowie die ihrem Transportversicherer erstatteten 129,- DM gegen sich gelten lassen; gegenüber dem Rückgriffsanspruch ihres Kaskoversicherers seien ihre eigenen Forderungen bevorrechtigt.
Das Landgericht hat beide Beklagten zur Zahlung von 71,- DM, den Erstbeklagten darüber hinaus zur Zahlung weiterer 2.929,- DM nebst Zinsen verurteilte Hiergegen haben sowohl die Klägerin wie die beiden Beklagten Berufung eingelegt, soweit nicht nach ihren Anträgen erkannt worden war. Das Oberlandesgericht hat vorab die gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage ganz abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin, um deren Zurückweisung der Zweitbeklagte bittet.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Zweitbeklagte hafte für den Schaden der Klägerin nur nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes. Er habe seiner Pflicht, den Erstbeklagten sorgfältig auszuwählen und laufend zu überwachen, hinlänglich genügte Dagegen müsse sich die Klägerin ein mitursächliches Verschulden ihres Fahrers, der den Schleppzug verbotswidrig geparkt habe, anrechnen lassen. Die Abwägung ergebe, daß die Klägerin ein Drittel ihres Schadens selbst zu tragen habe. Danach könne sie vom Zweitbeklagten nichts mehr fordern. Dessen Haftpflichtversicherer habe an die Klägerin selbst 4.800,- DM und an den Transportversicherer 129,- DM gezahlt. Ferner habe er die 6.907,32 DM betragende Rückgriffsforderung des Kaskoversicherers getilgt. Insgesamt seien damit für Rechnung des Zweitbeklagten bereits 11.836,32 DM gezahlt worden, also 1.836,32 DM über die Haftungssumme von 10.000,- DM hinaus.
Die Rügen der Revision greifen nicht durch, soweit sie sich gegen die doppelte Beschränkung der Haftung des Zweitbeklagten wenden.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Zweitbeklagte seinen Fahrer ausreichend überwacht habe, konnte entgegen der Meinung der Revision auch ohne den Nachweis unvermuteter und unbemerkter Kontrollen getroffen werden. Der Tatrichter hat nicht verkannt, daß eine unauffällige Beobachtung der Fahrweise häufig erforderlich sein wird, um den strengen Anforderungen an die Überwachung eines angestellten Kraftfahrers zu genügen. Er hat jedoch dargelegt, daß es auf solche zusätzlichen Maßnahmen nicht mehr ankommen könne, wenn der Dienstherr und sein Vertreter (hier der Bruder des Zweitbeklagten) so häufig an den Fahrten teilnähmen, daß die Mitfahrt nicht mehr als Kontrolle empfunden werde und der Kraftfahrer deshalb sein gewöhnliches Fahrverhalten an den Tag lege. Wenn sich hierbei keinerlei Beanstandungen ergäben, dann lasse auch ein gelegentliches Hinterherfahren mit den entsprechend schlechteren Beobachtungsmöglichkeiten keine anderen Aufschlüsse erwarten. Diese Ansicht steht im Einklang mit der Rechtssprechung des erkennenden Senats, der wiederholt betont hat, daß die Überwachung zwar streng, aber doch mit den im Einzelfall gebotenen Maßnahmen zu erfolgen habe, für die sich kein schlechthin verbindlicher Katalog aufstellen lasse. So ist es in einem sehr ähnlichen Fall als ausreichend angesehen worden, daß sich der Kraftfahrer bei unfallfreiem Fahren in rund zwei Jahren bewährt hatte und daß die ständige Überwachung durch häufige Mitfahrten des Halters und seines Vertreters erfolgt war. Unter solchen Verhältnisse, so ist ausgeführt worden, würde es eine Überspannung bedeuten, wenn zusätzlich unauffällige Kontrollen gefordert würden, wie sie vorwiegend bei Großbetrieben, zumal bei öffentlichen Verkehrsunternehmen, angebracht seien (Urteil vom 22. November 1957 - VI ZR 185/56 = LM § 831 (Fc) BGB Nr. 8 = VersR 58, 29). Daß die begründete, auf sorgfältiger Auswahl und Überwachung beruhende Überzeugung von der Zuverlässigkeit des Kraftfahrers unauffällige und unerwartete Kontrollen möglicherweise entbehrlich machen könne, ist auch sonst entschieden worden (vgl. BGH Urteile vom 19. Oktober 1955 - VI ZR 155/54 = VRS 10, 12 = VersR 55, 745; vom 10. November 1959 - VI ZR 164/58 = VersR 60, 473). Für die von der Revision vermißten Belehrungen, Anweisungen und Geschwindigkeitskontrollen kann nichts anderes gelten. Wenn ein Bedürfnis hierfür bei den häufigen, nicht mehr als Überwachung empfundenen Mitfahrten des Halters und seines Vertreters nicht hervorgetreten ist, kann es auch auf solche zusätzlichen Maßnahmen nicht entscheidend ankommen. Daß der Erstbeklagte tatsächlich in der behaupteten Form kontrolliert worden ist, ohne daß sich dabei Beanstandungen ergeben hätten, hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Alsdann kann gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Zweitbeklagte seiner Aufsichtspflicht genügt habe, aus Rechtsgründen nichts erinnert werden.
Dasselbe gilt von dem festgestellten Verschulden des Fahrers der Klägerin. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Juni 1960 (VI ZR 132/59 = LM § 1 StVO Nr. 26 = VersR 60, 925) verwiesen. Dort ist ausgesprochen worden, daß das vermeidbare Parken eines Lastzuges auf der Fahrbahn einer verkehrsreichen Bundesstraße gegen § 1 StVO verstößt. In dem entschiedenen Fall betrug der unnötige Aufenthalt etwa zehn Minuten, so wie er auch vorliegend nach dem unstreitigen Zweck des Parkens in Betracht gekommen wäre. Weil das Fahrzeug nicht nur zum Ein- oder Aussteigen oder Be- und Entladen aufgestellt worden ist (§ 16 Abs. 1 StVO), handelte es sich entgegen der Meinung der Revision nicht um ein bloßes Halten. Hier wie dort mußte der Fahrer damit rechnen, daß während des Aufenthalts andere Fahrzeuge herankommen würden, für die der stehende, außerordentlich breite Lastzug ungeachtet seiner Beleuchtung zu einer beträchtlichen Gefahr werden konnte. Weil es eine Erfahrungstatsache ist, daß solche Lagen häufig zu schweren Unfällen führen, hat der erkennende Senat dieses vermeidbare Parken als unstatthafte Gefährdung des Verkehrs angesehen. Im vorliegenden Fall kam noch hinzu, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, daß der Fahrer der Klägerin auch gegen das Verbot des Parkens an engen Straßenstellen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO) verstoßen hat. Mit Recht ist ausgeführt worden, daß eine Engstelle auch durch eine ununterbrochene Mittellinie hervorgerufen werden kann, die nicht überfahren werden darf. Dabei kommt es für das Verbot nicht darauf an, wie breit die jeweils tatsächlich an dem haltenden Lastkraftwagen vorbeifahrenden Fahrzeuge sind. Insoweit genügt es, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei erörtert hat, daß ein Wagen der höchstzulässigen Breite keinesfalls gefahrlos hatte passieren können. In dieser Erwägung liegt entgegen der Rüge der Revision keine unzulässige Entfernung vom wirklichen Kausalverlauf. Das Berufungsgericht hat nicht etwa festgestellt, daß die Vorbeifahrt auch für den Erstbeklagten gefährlich gewesen sei und daß dieser Umstand zum Unfall geführt habe. Es hat lediglich darauf hingewiesen, daß der Fahrer der Klägerin nicht nur wegen der allgemeinen Verkehrsgefährdung, sondern weiter auch wegen der Enge der Straßenstelle von dem unnötigen Parken des Schleppzuges hätte absehen müssen, womit naturgemäß der Unfall Vermieden worden wäre. Das läßt sich rechtlich nicht beanstanden. Die hiernach vorzunehmende Schadensteilung war Aufgabe des Tatrichters, wie die Revision nicht verkennt.
Insgesamt begegnet somit die Beschränkung der Haftung des Zweitbeklagten auf zwei Drittel des Schadens der Klägerin bis zum Höchstbetrag von 10.000,- DM keinen Bedenken. In der anschließenden Berechnung, daß die Klägerin demnach nichts mehr zu fordern habe, kann dem Berufungsgericht jedoch nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht ist zu diesem Ergebnis deshalb gelangt, weil es die Klägerin, den Kasko- und den Transportversicherer hinsichtlich der Ansprüche, die wegen der summenmäßigen Haftungsbegrenzung nicht voll befriedigt werden können, stillschweigend als Gesamtgläubiger behandelt hat. Das ist dadurch geschehen, daß die Leistungen des Haftpflichtversicherers der Beklagten zur Abgeltung des Gesamtschadens der Klägerin ohne Rücksicht auf den Empfänger zusammengerechnet worden sind. Als bisherige Ersatzleistung "für Rechnung des Beklagten zu 2" ergab sich so ein Betrag von 11.836,32 DM und damit eine Überzahlung, die für weitere Forderungen der Klägerin keinen Raum ließ.
Dem kann im Ausgangspunkt nicht beigetreten werden. Wie der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 18. Januar 1966 (VI ZR 147/64) entschieden hat, läßt sich die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer hinsichtlich ihrer konkurrierenden Forderungen nicht rechtfertigen. Mit dem teilweisen Rechtsübergang nach § 67 VVG spaltet sich der ursprüngliche Schadensersatzanspruch in selbständige, nunmehr durch die Person der Gläubiger geschiedene Forderungen auf. Die Verjährungsfristen laufen getrennt (BGH Urteil vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 = VersR 57, 331); feststellende Entscheidungen wirken nur für und gegen den am Rechtsstreit beteiligten Gläubiger (BGH Urteil vom 25. Februar 1964 - VI ZR 6/63 = MDK 64, 588). Ähnlich sind auch mehrere Hinterbliebene nicht Gesamtgläubiger hinsichtlich ihrer Ansprüche nach § 10 Abs. 2 StVO (vgl. BGH Urteil vom 27. April 1956 = VI ZR 3/55 = VersR 56, 387). Es besteht kein Anlaß, vorliegend von der Grundregel des § 420 BGB abzugehen. Die Gesichtspunkte, die bei konkurrierenden Sozialversicherern zur Bejahung einer Gesamtgläubigerschaft geführt haben (BGHZ 28,68), sind hier nicht gegeben. Dort mußte dem besonderen Umstand Rechnung getragen werden, daß die einheitliche Aufgabe des sozialen Versicherungsschutzes aus organisatorischen Gründen verschiedenen öffentlichen Versicherungsträgern zugewiesen worden ist. Die hierbei entwickelten Gedanken sind dann auch auf das Verhältnis zwischen Sozialversicherer und öffentlichem Dienstherrn übertragen worden (BGH Urteil vom 17. November 1959 - VI ZR 207/58 = NJW 60, 381). Sie treffen insgesamt nicht zu, wenn ein privater Versicherer und sein Versicherungsnehmer wegen der Befriedigung ihrer Ansprüche aus einer hierfür nicht ausreichenden Summe in Wettbewerb treten. In diesen Fällen verbleibt es bei der Einzelgläubigerschaft und damit bei der Notwendigkeit, die konkurrierenden Ansprache schon, im Verhältnis zum Schädiger und nicht erst im Innenausgleich proportional auf die zu verteilende Summe zurückzuführen (§ 12 Abs. 2 StVG). Das Ergebnis ist gleichbedeutend mit der Sachbefugnis gegenüber dem Schädiger.
Die anteilige Kürzung kann nur vorgenommen werden, wenn die begründeten Ansprüche der Prätendenten der Höhe nach feststehen. Das ist bei der Klageforderung nicht der Fall; das Berufungsgericht hat es - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - dahinstehen lassen, ob die Klägerin einen unfallbedingten Verdienstausfall von insgesamt 10.961,30 DM erlitten hat. Das Revisionsgericht vermag deshalb nur insoweit abschließend zu erkennen, als sich auch bei Unterstellung der Behauptung der Klägerin zeigt, daß der größte Teil ihrer Klageforderung im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.
In der Rechnung sind die Ersatzansprüche wegen des Schadens am Fahrzeug (11.561,- DM), wegen des Verlustes der Ladung (129,- DM) und wegen des Verdienstentgangs (unterstellt 10.961,30 DM) getrennt zu betrachten (vgl. das oben angeführte Senatsurteil vom 18. Januar 1966 - VI ZR 147/64). Denn in den ersten teilen sich der Kaskoversicherer und die Klägerin mit ihrem insoweit bestehenden Quotenvorrecht; der zweite gebührte dem Transportversicherer und der dritte der Klägerin. Zur Ermittlung der vom Zweitbeklagten jedem dieser drei Gläubiger ursprünglich geschuldeten Beträge sind die drei Posten zunächst entsprechend der Haftungsquote auf zwei Drittel zu kürzen. Die Ergebnisse sind dann im Verhältnis ihres Gesamtbetrages zu dem Höchstbetrag von 10.000,- DM zu verringern (§ 12 Abs. 2 StVG). Der Gesamtbetrag der Ersatzansprüche beläuft sich auf 15.100,87 DM (2/3 des Gesamtschadens von 22.651,30 DM). Die Zurückführung auf den Haftungshöchstbetrag muß daher im Verhältnis 15.100,87: 10.000 erfolgen. Das Ergebnis zeigt folgende Gegenüberstellung:
| Schaden | 2/3 hiervon | verringert | ||
|---|---|---|---|---|
| 1. | Fahrzeug | 11.561,- DM | 7.707,33 DM | 5.103,90 DM |
| 2. | Ladung | 129,- DM | 86,- DM | 56,95 DM |
| 3. | Verdienstausfall | 10.961,30 DM | 7.307,53 DM | 4.839,15 DM |
| 22.651,30 DM | 15.100,86 DM | 10.000,- DM |
Von den 5.103,90 DM, die hiernach zum Ausgleich des Schadens am Fahrzeug zu zahlen waren, gebührten der Klägerin vorab 800,- DM, weil der Schaden in Höhe des Selbstbehalts durch die Kaskoversicherung nicht gedeckt wird (§ 67 Abs. 2 VVG; BGHZ 13, 31 f. [BGH 17.03.1954 - VI ZR 162/52]). Die Klägerin könnte wegen ihres Quotenvorrechts insoweit vollen Ersatz ohne Rücksicht auf die Haftungsquote beanspruchen. Auf den Kaskoversicherer ist danach nur die restliche Forderung mit 4.303,90 DM übergegangen. Eine Erstreckung des Quotenvorrechts der Klägerin auf die Schäden außerhalb des versicherten Kaskowagnisses hat das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt (vgl. BGHZ 25, 340). Das gilt auch für den Sachschäden an der Ladung, der von einem anderen Versicherer gedeckt worden ist. Diesem gebührte, da er unstreitig vollen Ersatz geleistet hat, der oben unter 2) errechnete Betrag von 56,95 DM. Schließlich entfielen auf den behaupteten Verdienstentgang der Klägerin die an letzter Stelle stehenden 4.839,15 DM. Da die Klägerin hierauf bereite 4.000,- DM und auf den Fahrzeugschaden die ihr zustehenden 800,- DM erhalten hat, ergibt sich, daß sie im günstigsten Fall noch 839,15 DM nebst Zinsen fordern kann.
Da Einzelgläubigerschaft besteht, ist es auf dieses Ergebnis ohne Einfluß, ob und in welcher Höhe der Kasko- und der Transportversicherer bereits überzahlt sein mögen. Ebenso wenig berührt es die Klägerin, ob und wie die beteiligten Versicherer auf Grund eines Teilungsabkommens miteinander Abrechnen. Nur bei Gesamtgläubigern muß nach dem richtigen Verfahren des Berufungsgerichts bewirkt werden, daß sich ein Teilungsabkommen weder zu Gunsten noch zu Lasten der an ihm nicht beteiligten Gläubiger auswirkt (vgl. BGHZ 40, 108). Dagegen steht die gesamte Rechnung unter dem Vorbehalt, daß die Klägerin tatsächlich den behaupteten Verdienstausfall von 10.961,30 DM erlitten hat. Sollte der Betrag geringer sein, so würde sie nicht nur entsprechend weniger zu fordern haben, sondern es würde auch der dadurch freiwerdende Teil der Haftungshöchstsumme nach dem obigen Rechnungsschema den beiden anderen Gläubigern anteilig zuwachsen.
Die Revision der Klägerin mußte hiernach Erfolg haben, soweit ihre gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage wegen eines Betrages von 839,15 DM nebst Zinsen abgewiesen Worden ist. In diesem Umfang sowie im Kostenpunkt war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das die Höhe des Verdienstentgangs zu klären und gegebenenfalls über die Aufrechnung des Zweitbeklagten zu befinden haben wird. Im übrigen war die Revision auch unter dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt als unbegründet zurückzuweisen (§ 563 ZPO).
Die Kosten der Revision waren der Klägerin nach § 97 ZPO aufzuerlegen, soweit das Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Im übrigen ist die Kostenentscheidung wegen ihrer Abhängigkeit vom sachlichen Endergebnis dem Berufungsgericht übertragen worden.
Dr. Bode
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens