Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1959, Az.: VI ZR 164/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 164/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14484
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Celle - 17.07.1958
Prozessführer
1. der Frau Erika S. in H., H. Str. ...
2. ihrer beiden minder jährigen Kinder Karin und Viola S., gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),
Prozessgegner
1. den Kraftdroschkenbesitzer Wilhelm P. in H., F.str. ...,
2. den Kraftfahrer Heinrich O. in H. D.str. ...,
3. den Maurer Rudolf B. in H., H.weg ...
4. die P. P.-W. GmbH in F., vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Fritz R.,
5. den Kraftfahrer Karl S. in F., W. Straße ...
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juli 1958 wird zurückgewiesen, soweit sie die Beklagten zu 1) und 2) betrifft.
- II.
Die Revision des Beklagten zu 5) gegen das bezeichnete Urteil wird gleichfalls zurückgewiesen.
- III.
Auf die Revision der Beklagten zu 4) wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit der Klageanspruch der Klägerin zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Feststellung der Schadenersatzpflicht zugunsten der Klägerinnen zu 2) über die Grenzen des Straßenverkehrsgesetzes hinaus ausgesprochen worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- IV.
Auf die Anschlußrevision der Klägerinnen wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit es Ansprüche gegen den Beklagten zu 5) teilweise abgewiesen hat. Das Urteil wird wie folgt geändert.
- 1.
Der Klageanspruch zu 1) wird gegen den Beklagten zu 5) dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt.
- 2.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 5) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 3) und teilweise mit der Beklagten zu 4) verpflichtet ist, den Klägerinnen zu 2) allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus dem tödlichen Unfall ihres Vaters vom 13. September 1955 noch erwächst, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergehen.
- V.
Die den Beklagten zu 1) und 2) in der Revisionsinstanz erwachsenen außergerichtlichen Kosten werden der Klägerin: zu 1) zu drei Vierteln, den Klägerinnen zu 2) zu je einem Achtel auferlegt. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen keine Gerichtskosten. Die der Klägerin zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz haben die Beklagten zu 4) und 5) gesamtschuldnerisch zur Hälfte, die den Klägerinnen zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu neun Zehnteln zu erstatten. Die Beklagten zu 4) und 5) tragen die Hälfte der Gerichtskosten als Gesamtschuldner und in vollem Umfang die durch ihre Streithilfe entstandenen Kosten.
Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz dem weiteren Verfahren vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Klägerinnen zu 2) sind die Kinder des Kaufmanns Georg S., der am 13. September 1955 in Hannover infolge eines Verkehrsunfalls gestorben ist.
Seiffe ließ sich an diesem Tage morgens zwischen 5 und 6 Uhr mit einer Mietkraftdroschke von Hannover in Richtung Langenhagen fahren. Halter dieser Droschke war der Beklagte zu 1), ihr Führer der Beklagte zu 2). Dieser wollte, als er die Vahrenwalder Straße in Richtung Langenhagen mit seinem Fahrgast befuhr , gegen 5.50 Uhr an der Einmündung der Boelcke- und der Büttnerstraße einen von dem Beklagten zu 5) gesteuerten Lastzug der Beklagten zu 4) überholen. In der gleichen Richtung fuhr der Beklagte zu 3), der vor dem Lastzug nach links in die Büttnerstraße einbiegen wollte, auf seinem Moped. Um diesem auszuweichen, steuerte der Beklagte au 5) den Lastzug plötzlich nach links bis an den linken Fahrbahnrand. Der Beklagte zu 2) geriet ebenfalls auf die linke Fahrbahn, fuhr auf den in seiner Fahrtrichtung links befindlichen Bürgersteig an der Einmündung der Büttnerstraße und prallte mit der rechten Seite der Kraftdroschke gegen einen dort aufgestellten eisernen Mast. S. starb noch am gleichen Tage an den Verletzungen. Der Beklagte zu 3) wurde verletzt.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens in Anspruch.
Sie haben vorgetragen:
Der Beklagte zu 3) sei auf der rechten Fahrbahnseite plötzlich nach links abgebogen. Er habe die beabsichtigte Änderung seiner Fahrtrichtung nicht deutlich genug angezeigt und sich nicht vorschriftsmäßig zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet. Der Beklagte zu 5) sei mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st gefahren, er habe daher die für ihn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/st beträchtlich überschritten. Infolgedessen habe er sich auf die Fahrweise des Beklagten zu 3) nicht mehr einstellen können. Außerdem sei er nicht aufmerksam genug gefahren. Der Beklagte zu 2) habe den Lastzug trotz ungeklärter Verkehrslage, nasser Fahrbahn und schlechter Sicht in der Höhe der Einmündung der Nebenstraßen mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 80 km/st überholen wollen. Er habe infolgedessen dem nach links ausbiegenden Lastzug nicht mehr rechtzeitig ausweichen oder zurückbleiben können. Schließlich habe er die Gewalt über sein Fahrzeug verloren.
Die Klägerinnen haben beantragt:
- 1)
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
- a)
an die Klägerin zu 1) für Monat Oktober 1956 eine Rente von 164,25 DM und für die Monate November und Dezember 1956 monatlich je 275,- DM,
- b)
ab 1. Januar 1957 monatlich im voraus eine Rente von 190,- DM,
- c)
vom 1. Juli 1970 bis 31. Juli 1971 monatlich im voraus eine Rente von 334,- DM,
- d)
vom 1. August 1971 bis 28. Februar 1974 eine monatliche Rente von 350 DM zu zahlen,
- 2)
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen zu 2) allen Schaden, der ihnen aus dem tödlichen Unfall ihres Vaters vom 13. September 1955 erwächst, zu ersetzen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 3) hat behauptet, er habe sich nach links eingeordnet und die Änderung seiner Fahrtrichtung rechtzeitig durch Ausstrecken des linken Armes angezeigt. Der Lastzug sei noch 50 m hinter ihm gewesen, als er unter Abgabe des Richtungszeichens nach links abgebogen sei.
Die Beklagten zu 4) und 5) haben sich darauf berufen, der zunächst rechts fahrende Beklagte zu 3) sei plötzlich und unvorhersehbar nach links abgebogen, als der Lastzug noch wenige Meter hinter dem Moped gewesen sei. Der Beklagte zu 5) habe geistesgegenwärtig eine Ausweichbewegung nach links gemacht und so erreicht, daß der Beklagte zu 3) nicht überfahren worden sei. Es sei aber unvermeidbar gewesen, daß der Beklagte zu 3) noch mit dem Vorderteil des Lastzuges in Berührung gekommen sei. Der Lastzug sei mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/st gefahren. Der Unfall habe sich auch bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 40 km/st nicht verhindern lassen. Die Beklagte zu 4) hat für den Beklagten zu 5) den Entlastungsbeweis angetreten.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben vorgetragen, die Kraftdroschke sei mit einer Geschwindigkeit von 60-70 km/st gefahren. Der Lastzug habe ganz überraschend scharf nach links eingelenkt, als die im überholen begriffene Kraftdroschke neben dem Anhänger gewesen sei. Um nicht mit dem Lastzug zusammenzustoßen, habe der Beklagte zu 2) die Ausweichbewegung nach links machen müssen. Den Anstoß des Wagens an den Mast habe er nicht verhindern können. Der Beklagte zu 1) hat für den Beklagten zu 2) den Entlastungsbeweis angetreten.
Die Beklagten zu 4) und 5) sind den Klägerinnen als Streithelfer beigetreten, soweit diese Ansprüche gegen den Beklagten zu 3) verfolgen.
Das Landgericht hat die Ansprüche der Klägerin zu 1) gegen den Beklagten zu 3) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die von den Klägerinnen zu 2) begehrte Feststellung gegen den Beklagten zu 3) getroffen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Klägerinnen haben mit ihrer Berufung ihre Ansprüche gegen die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) weiterverfolgt. Der Beklagte zu 3) hat mit seiner Berufung um Abweisung der Klage gegen ihn gebeten. Ferner hat er als Streithelfer der Klägerin beantragt, die übrigen Beklagten zu verurteilen. Die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) haben um Zurückweisung der Berufung der Klägerinnen gebeten. Als Streithelfer der Klägerinnen haben die Beklagten zu 4) und 5) ferner beantragt, die Berufung des Beklagten zu 3) zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 3) zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen und des Beklagten zu 3) als deren Streithelfer hat es die von den Klägerinnen zu 2) begehrte Feststellung gegenüber den Beklagten zu 4) und 5) getroffen. Bei dem Beklagten zu 5) hat es jedoch die Beschränkung der Haftung auf die Bestimmungen im Straßenverkehrsgesetz ausgesprochen. Die Ansprüche der Klägerin zu 1) sind gegenüber dem Beklagten zu 4) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Klageabweisung bestätigt und insoweit die eingelegten Berufungen zurückgewiesen.
Mit der Revision wenden sich die Klägerinnen dagegen, daß ihre Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen worden sind. Die Beklagten zu 4) und 5) treten den Klägerinnen als Streithelfer bei, soweit diese Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) verfolgen. Sie schließen sich den gegen diese Beklagte gestellten Anträgen der Klägerinnen an. Die Beklagten zu 4) und 5) beantragen mit der von ihnen eingelegten Revision, die gegen sie erhobenen Ansprüche in vollem Umfang abzureisen. Die Klägerinnen haben zu der Revision des Beklagten zu 5) Anschlußrevision eingelegt und beantragt, den gegen den Beklagten zu 5) gestellten. Anträgen ohne Einschränkung stattzugeben.
Entscheidungsgründe:
I.
Zur Haftung des Beklagten zu 5)
1.)
Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte zu 5) sei mit einer Geschwindigkeit von 52-54 km/st gefahren. Obwohl der Beklagte zu 5) also die damals für Lastzüge in geschlossenen Ortschaften geltende Höchstgeschwindigkeit von 40 km/st erheblich überschritten hat, geht es nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht an, schon hieraus gemäß §823 Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche abzuleiten. Denn die Beibehaltung der Geschwindigkeitsgrenzen für schwere Lastwagen im Jahre 1953 (Neufassung des §9 StVO durch die Vorordnung vom 24. August 1953) habe der Schonung des Straßenbelages und des Straßenunterbaues dienen sollen. Nur aus diesem Grunde habe man damals die Lastwagen den Personenkraftwagen nicht gleichgestellt. Die von dem Beklagten zu 5) gefahrene Geschwindigkeit sei aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zu beanstanden. Die 15,80 m breite Vahrenwalder Straße sei trotz der Nässe rutschfest, genügend weit einsehbar und von Gegenverkehr frei gewesen. Der Beklagte zu 5) habe zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand von etwa der Breite eines Personenkraftwagens eingehalten. Aus den abzweigenden Straßen sei kein Verkehr zu erwarten gewesen, der habe gefährdet werden können. Was den vor dem Lastzug fahrenden Mopedfahrer, den Beklagten zu 3), angehe, so stehe zwar fest, daß dieser am Mast bei dem Geschäft von S. (= 39 m vor der Südkante der nach rechts abzweigenden Boelckestraße, einige Meter weiter vor der nach links abzweigenden Büttnerstr., 50 m vor der Anstoßstelle) den linken Arm ausgestreckt gehalten habe. Der Beklagte zu 3) habe also in genügendem Abstand seine Absicht erkennbar gemacht, nach links einzubiegen. Er sei auch nach der Abgabe des Richtungszeichens etwas nach links gefahren, er habe sich aber nicht ausreichend weit zur Straßenmitte hin nach links eingeordnet. Ferner habe sich der Beklagte zu 3) vor dem endgültigen Abbiegen nach links nicht vergewissert, ob sein Einbiegen ohne Gefährdung des von rückwärts kommenden Verkehrs möglich sei. Auch stehe nicht fest, daß der Beklagte zu 3) weiterhin bis zum endgültigen scharfen Abbiegen das Richtungszeichen aufrechterhalten oder wiederholt habe. Sei das unterlassen, so habe der Beklagte zu 5) annehmen dürfen, der Mopedfahrer gebe das Abbiegen auf und wolle den Lastzug zunächst passieren lassen. Als dann der Beklagte zu 3) plötzlich nach links zur Büttnerstraße abgebogen sei, habe der Beklagte zu 5) rasch reagieren müssen, um den Beklagten zu 3) nicht zu Überfahren. Die hierdurch für den nachkommenden Verkehr eingetretene Gefährdung habe er nicht verhindern können.
Das Berufungsgericht kommt aufgrund seiner Feststellungen zu dem Ergebnis, daß dem Beklagten zu 5) ein für den Unfall ursächliches Verschulden nicht nachzuweisen ist. Andererseits hat sich der Beklagte zu 5) nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gemäß §18 StVG entlastet, denn das Berufungsgericht hält nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Möglichkeit für gegeben, daß der Beklagte zu 3) doch den linken Arm weiterhin bis zum schließlichen Abbiegen ausgestreckt gehalten hat. Für diesen - nicht ausgeräumten - Fall wird dem Beklagten zu 5) der Vorwurf gemacht, nicht genügend aufmerksam und zu schnell gefahren zu sein. Demgemäß hat das Berufungsgericht die von den Klägerinnen zu 2) erbetene Feststellung gegen den Beklagten zu 5) im Rahmen der Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes getroffen. Dagegen hat es die Rentenansprüche der Klägerin zu 1) gegen den Beklagten zu 5) abgewiesen, da die verlangten Renten unter Berücksichtigung vorrangiger Sozialversicherungsleistungen über die Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes hinausgingen.
2.)
Die Revision des Beklagten zu 5) beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht zu den Gutachten des Oberingenieurs L. Stellung genommen hat, der aufgrund fahrtechnisch zutreffender Abwägungen zu dem Ergebnis gekommen sei, der Unfall sei für den Beklagten zu 5) unvermeidbar gewesen. Die Rüge ist unbegründet. Das von den Beklagten zu 1) und 2) überreichte Privatgutachten L. war bei der Beurteilung von einem ganz anderen Sachverhalt ausgegangen, als ihn das Berufungsgericht festgestellt hat. Nachträglich hatte das Berufungsgericht unter Zeugenvernehmung und Anhörung eines gerichtlichen Sachverständigen an Ort und Stelle Beweis erhoben und dabei die Überzeugung gewonnen, daß der in diesem Termin vernommene Zeuge W. den Ablauf des Geschehens zutreffend beobachtet und wiedergegeben hat. Da das Privatgutachten in dem entscheidenden Punkte einen anderen Geschehensablauf zugrunde legte, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, auf dieses Gutachten im einzelnen einzugehen. In sachlich-rechtlicher Einsicht hat das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten zu 5) im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zutreffend bejaht.
3.)
Begründet ist dagegen die Anschlußrevision der Klägerinnen, die beanstanden, daß die Haftung des Beklagten zu 5) nicht auch im Rahmen der Vorschriften des BGBüber unerlaubte Handlungen angenommen worden ist. Es mag dahinstehen, ob der Ansicht des Berufungsgerichts zugestimmt werden kann, die Vorschrift, des §9 Abs. 4 StVO in der Fassung der Verordnung vom 24. August 1953 über die Höchstgeschwindigkeit für schwere Lastwagen sei nicht als Schutzgesetz für den Verkehr anzusehen. Dann jedenfalls war bei einer Fahrweise unter beträchtlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit schon deshalb eine ganz besondere Vorsicht anzuwenden, weil die Gefahr sehr nahe lag, daß die übrigen Verkehrsteilnehmer mit einer Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit durch den Lastzug rechneten. Wollte der Beklagte zu 5) den vor ihm fahrenden Beklagten zu 3) in schneller Fahrt überholen, mußte er ihn beobachten und sorgfältig prüfen, ob es ohne Gefährdung möglich war, ihn zu überholen. Bei Wahrung der zu fordernden Aufmerksamkeit hätte dem Beklagten zu 5) nicht entgehen dürfen, daß der Beklagte zu 3) den linken Arm ausstreckte, als dieser noch ca. 50 m von der Anstoßstelle (ca. 45 m von der Einmündung der Büttnerstraße) entfernt war. Außerdem hätte dem Beklagten zu 5) nicht entgehen dürfen, daß der Beklagte zu 3) nach Abgabe des Richtungszeichens nach links hinüberfuhr, wenn er sich auch nicht bis zur Straßenmitte hin nach links einordnete. Da der schneller fahrende Beklagte zu 5) im Augenblick der Zeichenabgabe durch den Beklagten zu 3) noch weiter zurücklag, stand ihm eine ausreichende Zeit zur Reaktion zur Verfügung. Auch wenn der Beklagte zu 3) die Absicht der Richtungsänderung nicht durch ein fortgesetztes oder wiederholtes Winken zum Ausdruck brachte, durfte sich der Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf verlassen, der Beklagte zu 3) habe die Absicht, vor dem Lastzug nach links einzubiegen, aufgegeben. Diese Annahme war durch die Fahrweise des Beklagten zu 3) noch nicht gerechtfertigt. Angesichts der zumindest unklaren Verkehrslage hätte der Beklagte zu 5) seine schon sehr hohe Geschwindigkeit vermindern, zurückbleiben und seine Absicht zu überholen zunächst aufgeben müssen. Diese Verpflichtung traf ihn umso mehr, als von hinten ein schnelleres Fahrzeug kam, das ebenfalls gefährdet werden konnte. Wenn auch dem Berufungsgericht durchaus darin zuzustimmen ist, daß der Beklagte zu 3) die ihn beim Abbiegen von der Straße- treffenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat, so kann doch der Beklagte zu 5) nicht von dem Vorwurf freigestellt werden, ebenfalls schuldhaft eine Ursache für den Verkehrsunfall gesetzt zu haben. Seine Fahrweise entsprach nicht den Anforderungen des §1 StVO und den für das Überholen anerkannten Verkehrsgrundsätzen (vgl. BGH VRS 4, 379 und NJW 1957, 502; ferner Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 12. Aufl. Anm. 14 zu §10 StVO). Demgemäß waren unter Änderung des angefochtenen Urteils auch die Rentenansprüche der Klägerin zu 1) gegen den Beklagten zu 5) dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären (§844 Abs. 2 BGB, §304 ZPO). Ferner war in der zugunsten der Klägerinnen zu 2) ausgesprochenen Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 5) die Einschränkung zu beseitigen, daß die Haftung nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes besteht.
II.
Zur Haftung des Beklagten zu 4)
Daß die Haftung der Beklagten zu 4) im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes besteht, ergibt sich aus den vorhergehenden Ausführungen. Die Beklagte zu 4) hat den sie als Halterin des Lastzuges treffenden Entlastungsbeweis des §7 Abs. 2 StVG nicht geführt. Insoweit ist die Revision der Beklagten zu 4) unbegründet. Das Berufungsgericht hat aber die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 4) auch im Rahmen der Vorschriften des BGBüber unerlaubte Handlungen bejahe. Es ist der Auffassung, daß das Entlastungsvorbringen der Beklagten zu 4) den Anforderungen des §831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht genüge. Die Beklagte zu 4) habe ihren Fahrer auch unauffälligüberwachen und unvermutete Kontrollen ausführen müssen. Sie habe aber nicht behauptet, bei dem angeblich seit 1948 in ihrem Dienst stehenden Beklagten zu 5) überhaupt unerwartete Kontrollen durchgeführt oder bestimmte Beobachtungen über seine Fahrweise gemacht zu haben. Die angebliche Auswertung der Diagrammscheiben gebe keinen Anhalt dafür, ob der Beklagte zu 5) seinen Pflichten als Fahrer gerecht geworden sei.
Mit Recht rügt die Revision des Beklagten zu 4), daß die Ausführungen des Berufungsurteils eine Überspannung der den Geschäftsherrn treffenden Überwachungspflichten enthalten. Die Beklagte zu 4) hatte unter Zeugenbenennung vorgetragen, der Beklagte zu 5) habe im Zeitpunkt des Unfalls 6 3/4 Jahre in ihrem Dienste gestanden. Die sorgfältige Überprüfung bei seiner Einstellung habe zu einem hervorragenden Ergebnis geführt, das durch die Bewährung des Fahrers in der Folgezeit immer wieder bestätigt worden sei. Der Beklagte zu 5) sei der beste Fahrer des Unternehmens gewesen. Bei der Verringerung des Wagenwerkverkehrs im Jahre 1956 habe man den Beklagten zu 5) in seiner Stellung als Fahrer belassen, obwohl anderen, länger beschäftigten Fahrer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen worden sei. Man habe dem Beklagten zu 5) wegen seiner besonderen Zuverlässigkeit und Bewährung die neu angeschafften und wertvollsten Lastzüge zum Fahren überlassen. Der Beklagte zu 5) sei auch laufend beaufsichtigt worden. Insbesondere habe man die Diagrammscheiben des Fahrtenschreibers auf die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeiten Überprüft.
Angesichts dieses substantiierten Vortrages hätte das Berufungsgericht die angebotenen Beweise erheben und sich dann selbst ein Bild machen müssen, ob die Beklagte zu 4) den Pflichten nachgekommen ist, die an Auswahl und Überwachung eines Lastkraftwagenfahrers zu stellen sind. Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 22. November 1957 - VI ZR 185/56 - (LM §831 BGB (Fc) Nr. 8 = VR 1958, 29) betont, daß es für die Entlastung keine starre Regel gibt und daß insbesonders Maß und Umfang der Kontrollpflicht des Geschäftsherrn sehr von den Einzelumständen abhängen. Ist ein Fahrer nach sorgfältiger Überprüfung der fachlichen und charakterlichen Eignung eingestellt worden und hat er sich in langjährigem Dienst bewährt, so braucht die Entlastung nicht schon daran zu scheitern, daß ihu der Arbeitgeber nicht "unerwartet und unvermutet" in seiner Fahrweise kontrolliert hat, was praktisch wohl nur geschehen kann, daß er ohne sein Wissen hinter ihm herfährt (vgl. auch Urteil des Senats vom 19. Oktober 1955 - VI ZR 155/54 - = VR 1955, 745). Zwar sind bei Kraftfahrern im Interesse der Sicherheit des Verkehrs grundsätzlich strenge Anforderungen an eine Entlastung zu stellen. Der Geschäftsherr wird sich jedoch bei einem langjährig, beschäftigten Kraftfahrer auch aus der Tatsache des unfallfreien und polizeilich unbeanstandeten Fahrens, aus seinem persönlichen Eindruck, aus der Beobachtung der Mitfahrenden, aus der Auswertung des Fahrtenschreibers ein Urteil über die Fahrerqualität bilden dürfen, ohne daß ihm vorgehalten werden kann, er habe den Fahrer nicht genügend wirksam kontrolliert. Von den aufzuklärenden Umständen des Einzelfalles wird es ferner wesentlich abhängen, inwieweit - insbesondere bei geltenden Höchstgeschwindigkeiten - spezielle Belehrungen und Ermahnungen erforderlich sind. Da die Sache erneuter tatrichterlicher Klärung bedarf, mußte sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit Ansprüche gegen die Beklagte zu 4) über die Grenzen des Straßenverkehrsgesetzes hinaus in Betracht kommen. Das zugunsten der Klägerin ergangene Zwischenurteil über den Grund der Rentenansprüche war in vollem Umfang aufzuheben, da nach der Darlegung des Berufungsurteils diese Ansprüche wegen der Haftungsgrenzen des §12 StVG nur nach dem BGB begründet sein können.
III.
Zur Haftung des Beklagten zu 2)
1.)
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 2) den Lastzug mit einer Geschwindigkeit von nicht viel mehr als etwa 60-65 km/st überholen wollen. Er hatte bereits den Anhänger erreicht, als der Lastzug ganz überraschend nach links ausbog und die linke Fahrbahnseite der Vahrenwalder Straße blockierte. Der Beklagte zu 2) mußte in dieser Überraschungssituation auch seinerseits scharf links abbiegen, wenn er nicht mit dem Lastzug zusammenstoßen wollte. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es lasse sich kein Vorwurf gegen den Beklagten zu 2) erheben. Dieser habe den durch den Lastzug verdeckten Mopedfahrer nicht sehen können. Er sei nicht gehalten gewesen, erst nach rechts hinauszufahren, um festzustellen, ob vor dem Lastzug kein anderes Fahrzeug sei. Das Überholen sei gefahrlos möglich gewesen, wenn der Lastzug nicht plötzlich scharf nach links ausgeschwenkt wäre. Die Kreuzung mit den verkehrsarmen Nebenstraßen habe dem Überholen nicht im Wege gestanden; mit Querverkehr aus den Seitenstraßen sei nicht zu rechnen gewesen. Beim Überholen habe der Beklagte zu 2) einen ausreichenden Seitenabstand zum Lastzug gehalten. Die zügige Überholungsgeschwindigkeit sei nicht zu beanstanden. In der Überraschungslage habe der Beklagte zu 2) schnell und richtig reagiert. Er habe insbesondere auch gebremst. Daß es trotzdem zu dem Anstoß des Personenkraftwagens an den Mast gekommen sei, habe der Beklagte zu 2) nicht verhindern können.
2.)
Diese Beurteilung wird von der Revision der Klägerinnen angegriffen, der sich die Beklagten zu 4) und 5) als Streithelfer der Klägerinnen angeschlossen haben. (zur Zulässigkeit der Streithilfe vgl. BGHZ 8, 72). Die Revision ist unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte zu 2) berechtigt war, den vor ihm fahrenden Lastzug in zügigem Tempo zu überholen. Nur bei enger Fahrbahn oder einer möglichen Beeinträchtigung des Gegenverkehrs wäre der Beklagte zu 2) gehalten gewesen, sich vor dem Ansetzen zum Überholen davon zu überzeugen, daß vor dem Lastzug kein anderes Fahrzeug fuhr, das möglicherweise seinerseits von dem Lastzug überholt werden konnte. Da die Straße 15,80 m breit und von Gegenverkehr frei war, konnte der Beklagte zu 2) nicht voraussehen, daß das beabsichtigte Überholen mit einer Gefahr für den Verkehr oder seinen Fahrgast verbunden war. Selbst wenn der Lastzug während des Überholens seinerseits zum Überholen ansetzte, konnte der Beklagte zu 2) dieser Lage bei dem eingehaltenen Seitenabstand durch weites Steuern nach links ohne weiteres gerecht werden. Daß der Lastzug nicht scharf rechts fuhr, sondern einen Abstand von der Breite eines Personenkraftwagens zum rechten Fahrbahnrand einhielt, war bei der großen Straßenbreite ohne weiteres verständlich und brauchte dem Beklagten zu 2) keinen Anlaß zu geben, die Überholungsabsicht aufzugeben. Die Revision verkennt bei ihren Ausführungen, daß der Unfall nicht dadurch eingetreten ist, daß der Lastzug in einer für den Beklagten zu 2) überraschenden Weise seinerseits ein Fahrzeug überholte, sondern nur dadurch, daß der Lastzug in einer Gefahrenlage plötzlich in scharfem Bogen nach links fuhr und hierdurch die Fahrbahn blockierte Auch ein besonders vorsichtiger Fahrer hätte keinen Anlaß gehabt, seine Fahrweise auf einen solchen Geschehensablauf einzustellen, für den keine Anhaltspunkte ersichtlich waren. Der Beklagte zu 2) konnte jene Beobachtungen über die Fahrweise des Mopedfahrers, die dem Beklagten zu 5) möglich waren, nicht machen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der Unfall durch schlechte Witterungs- oder Sichtverhältnisse begünstigt worden ist, sind nicht hervorgetreten. Die Reaktion des Beklagten zu 2) auf die plötzliche Gefahrenlage war schnell und sachgemäß. Nach alledem ist der Unfall vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend als ein für den Fahrer unabwendbares Ereignis angesehen worden. Damit blieb für Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) kein Raum.
IV.
Haftung des Beklag ten zu 1 ):
Mit Recht sind aber auch Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen worden. Das Berufungsgericht konnte es dahingestellt lassen, ob für den Beklagten zu 1) als Halter einer Mietdroschke auf Grund des §8 Abs. 2 StVG der damals geltenden Fassung eine Haftung nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes gegenüber dem Fahrgast und seinen Hinterbliebenen in Frage kam. Wird diese Frage bejaht, so scheidet die Haftung jedenfalls deshalb aus, weil der Entlastungsbeweis des §7 Abs. 2 StVG geführt worden ist. Aber auch Ansprüche auf Grund des Beförderungsvertrages oder der Vorschriften über unerlaubte Handlungen sind unbegründet, weil einwandfrei festgestellt worden ist, daß der Beklagte zu 2) verkehrsrichtig gefahren ist und den Unfall nicht vermeiden konnte. Die Revision der Klägerinnen war daher auch insoweit zurückzuweisen, als sie Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) verfolgt.
V.
Die Klägerinnen haben die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen, die die Beklagten zu 1) und 2) betrifft (§97 ZPO). Die Beklagten zu 4) und 5) haben, soweit ihre Rechtsmittel erfolglos waren, den Klägerinnen im Umfang des Unterliegens die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz zu erstatten. Die durch die Streithilfe der Beklagten zu 4) und 5) entstandenen Kosten fallen den Streithelfern selbst zu Last (vgl. Wieczorek ZPO Komm. Anm. B II a zu §101). Ferner haben sie infolge ihres Unterliegens die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen. Im übrigen hängt die Entscheidung über die Kosten der Revision vom Ausgang des weiteren Verfahrens ab. Sie mußte daher dem abschließenden Urteil des Tatrichters vorbehalten bleiben.