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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1957, Az.: VI ZR 185/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1957
Aktenzeichen
VI ZR 185/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 17.05.1956
Landgerichts in Düsseldorf - 05.05.1955

Fundstellen

  • DB 1958, 1127 (Volltext)
  • DB 1958, 23 (Volltext)
  • MDR (Beilage) 1958, B 7 (amtl. Leitsatz)
  • MDR (Beilage) 1958, B 8 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Landwirts und Zierkerzenfabrikanten Friedrich Kuno H. in Hi. b bei B.,

Prozessgegner

1. den Kaufmann Josef W. in L.-K., Am alten S.,

2. den Lagerverwalter Roland O. in L., R. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wenn auch an die Pflicht zur Überwachung eines angestellten Kraftfahrers im Interesse der Verkehrssicherheit strenge Anforderungen zu stellen sind, so kann doch nicht stets verlangt werden, daß der Fahrzeughalter seinen Fahrer auch unvermutet und unauffällig überprüft. Ob eine unauffällige Kontrolle gefordert werden kann, hängt von den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles ab.

  2. 2.

    Ein Kraftfahrer braucht nicht ohne weiteres damit zu rechnen, daß ein Fußgänger plötzlich auf die Fahrbahn tritt, ohne sich vorher nach herankommenden Fahrzeugen umzusehen.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Anschlußrevision des Erstbeklagten wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17. Mai 1956 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

    1. 1.

      Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 5. Mai 1955 abgeändert:

      Der bezifferte Klageanspruch wird in Höhe von 205,80 DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

      Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger mit ihr weitere 1.422,20 DM und Schmerzensgeld begehrt.

      Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger ein Fünftel des nach dem 11. Juni 1954 entstandenen weiteren Schadens aus dem Unfall vom 17. Februar 1954 zu ersetzen, soweit er nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes zu erstatten ist und soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.

      Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

    2. 2.

      Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

    3. 3.

      Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Berufungsschlußurteil vorbehalten.

  2. II.

    Die weitergehende Anschlußrevision des Erstbeklagten, die Anschlußrevision des Zweitbeklagten und die Revision des Klägers werden zurückgewiesen.

  3. III.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 9/10 dem Kläger und zu 1/10 den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger wollte am 17. Februar 1954 gegen 11.40 Uhr in Opladen auf dem Wege zum Finanzamt vom Aueplatz her die Bismarckstraße überqueren. Er wurde auf der 7,5 m breiten Fahrbahn von dem von links kommenden Zweitbeklagten mit einem Personenkraftwagen (Ford) des Erstbeklagten angefahren und verletzt.

2

Der Kläger hat im ersten Rechtszug behauptet, er habe sich vor dem Betreten der Fahrbahn davon überzeugt, daß sich kein Fahrzeug näherte; er habe auf der linken Seite, wo die Straße auf ein paar hundert Meter übersehen werden könne, keinen Kraftwagen gesehen. Der Zweitbeklagte sei mit einer übermäßig hohen Geschwindigkeit herangekommen und habe ihn mit dem linken Teil des Wagens erfaßt, als er bereits auf der Mitte der gegenüberliegenden Fahrbahnhälfte gewesen sei.

3

Der Kläger hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern 1.777,75 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.

4

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen und haben geltend gemacht: Der Kläger habe seinen Schaden selbst verschuldet. Er habe, ohne nach rechts oder links geschaut zu haben, etwa 12 m vor dem Kraftwagen unvermittelt die Fahrbahn betreten. Der Zweitbeklagte habe darauf sofort Warnzeichen gegeben, stark gebremst und den Wagen nach links gesteuert. Der Kläger habe aber noch ein paar Schritte gemacht und sei 1,50 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt gegen die rechte Vorderseite des Wagens gelaufen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

6

Im Berufungsrechtszug hat der Kläger vorgetragen, er habe, als er auf die Fahrbahn getreten sei, de Kraftwagen in einer Entfernung von etwa 120 m gesehen.

7

Das Berufungsgericht hat folgendes Teilurteil erlassen:

  1. 1.

    Die bezifferte Klage wird in Höhe von 205,80 DM nebst Zinsen davon dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

  2. 2.

    Die Schmerzensgeldklage gegen den Erstbeklagten wird im Rahmen einer Schadensersatzpflicht zu 1/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

  3. 3.

    Zur weiteren Verhandlung über die vorbezeichneten Ansprüche wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

  4. 4.

    Abgewiesen werden die bezifferte Klage in Höhe von 1.422,20 DM nebst Zinsen davon sowie die Schmerzensgeldklage gegen den Zweitbeklagten.

  5. 5.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, soweit nicht ein Rechtsübergang gemäß §1542 I RVO entgegensteht, dem Kläger zu 1/5 allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm nach dem 11. Juni 1954 aus dem Unfall vom 17. Februar 1954 entstanden ist und künftig entstehen wird, der Zweitbeklagte jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes.

  6. 6.

    Die Revision wird zugelassen.

8

Mit der Revision verfolgt der Kläger die vollen Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie haben sich der Revision angeschlossen und erstreben mit der Anschlußrevision die Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Erstbeklagten nach §831 BGB bejaht, weil dessen Fahrer den Schaden des Klägers widerrechtlich verursacht habe und der Entlastungsbeweis des §831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht geführt sei. Es hat weiter angenommen, der Zweitbeklagte hafte nicht aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, denn ihm sei kein Verschulden nachzuweisen; er habe aber nach §18 Abs. 1 StVG für den Schaden des Klägers einzustehen. Dem Kläger hat das Berufungsgericht zur Last gelegt, daß er den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit mitverschuldet habe. Es hält für bewiesen, daß er, ohne nach links oder nach rechts zu sehen, die Straße betreten hat, obwohl der herankommende Kraftwagen schon in gefährlicher Nähe war. Wegen dieses groben Verstoßes gegen §37 Abs. 2 StVO hat es dem Kläger nach §254 BGB nur 1/5 seines Schadens dem Grunde nach zugebilligt.

10

II.

Die Revision des Klägers wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß den Zweitbeklagten kein Verschulden an dem Unfall treffe. Sie sieht eine schuldhafte Verkehrswidrigkeit darin, daß der Fahrer mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei. Ferner wirft sie ihm vor, er habe es an der nötigen Aufmerksamkeit fehlen lassen. In beiden Punkten sind die Ausführungen des Berufungsgerichts entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.

11

1.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Zweitbeklagte mit einer Geschwindigkeit von 55 bis 60 km/st gefahren ist. Daß er schneller gefahren ist, ist nicht bewiesen. Diese Geschwindigkeit war, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bei den hier gegebenen örtlichen Verhältnissen und bei der gegebenen Verkehrslage nicht zu beanstanden. Die Bismarckstraße verbindet die Innenstadt Opladen mit der nahegelegenen Autobahn. Sie ist asphaltiert und am Aueplatz, wo sich der Unfall ereignet hat, ebenso wie dieser Platz, unbebaut. Für den Zweitbeklagten war die Fahrstrecke weithin zu übersehen. Unter diesen Umständen hätte ein Anlaß zur Verminderung der Fahrgeschwindigkeit nur bestanden, wenn der Zweitbeklagte mit dem Auftauchen eines Hindernisses, vor allem damit hätte rechnen müssen, daß ein Fußgänger ohne jede Vorsicht die verkehrsreiche Straße betrat. Das kann jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden. Auch hier, also für die Bemessung der zulässigen Geschwindigkeit, gilt wie im übrigen Straßenverkehrsrecht der Vertrauensgrundsatz, nach dem ein Verkehrsteilnehmer auf das Unterbleiben solcher Verkehrswidrigkeiten vertrauen darf, mit denen zu rechnen bei verständiger Würdigung aller Umstände kein Anlaß besteht. §37 Abs. 2 Satz 1 StVO gebietet dem Fußgänger, Fahrbahnen mit der nötigen Vorsicht zu überschreiten. Da der Fahrdamm in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient, muß ein Fußgänger, der die Fahrbahn betreten will, auf den Fahrzeugverkehr achten und in seinem Verhalten auf ihn Rücksicht nehmen, vor allem darauf achten, daß er nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeugs gerät und dieses behindert. Der Kraftfahrer darf in der Regel darauf vertrauen, daß ein Fußgänger diese seine Pflichten ihm gegenüber erfüllen wird. Er braucht daher ohne weiteres auch nicht damit zu rechnen, daß ein Fußgänger, ohne sich vorher nach herankommenden Fahrzeugen umzusehen, plötzlich auf die Fahrbahn tritt. Daß ein Fußgänger sich so verkehrswidrig und unbedacht verhält, wie der Kläger es getan hat, darauf muß sich ein Kraftfahrer nur gefaßt machen, wenn hiermit zu rechnen bei Würdigung aller Umstände Anlaß besteht (vgl. das Urteil des Senats vom 26. April 1957 - VI ZR 66/56 - VRS 13, 20 Nr. 8 = VersR 1957, 413 und die im Urteil angeführte weitere Rechtsprechung). Das Alter des Klägers - er war damals 71 Jahre alt - bot keinen Anlaß zur Herabsetzung der Geschwindigkeit, denn der Kläger war, wie er selbst angibt, noch sehr rüstig und ihm sein Alter nicht anzusehen. Der Zweitbeklagte hätte die Geschwindigkeit seines Wagens nur dann herabsetzen müssen, wenn er schon früher d.h. bevor der Kläger die Fahrbahn betrat, aus dem Verhalten des Klägers hätte schließen können, dieser werde ohne Rücksicht auf den Fahrzeugverkehr die Fahrbahn der Bismarckstraße betreten. Daß ein solcher Anlaß zur Herabsetzung der Geschwindigkeit bestanden hat, ist nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hält es nach der Aussage des Zeugen P. zwar für möglich, daß der Zweitbeklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit dem Verhalten des Klägers habe entnehmen können, dieser werde verkehrswidrig ohne die nötige Vorsicht auf die Fahrbahn treten. Daß der Kläger sich so verhalten hat, und daß der Zweitbeklagte das aus der Sicht des Kraftfahrers hätte erkennen können, ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts jedoch nicht bewiesen. Das geht zu Lasten des Klägers, denn für die hier zur Erörterung stehenden Schadensersatzansprüche aus §§823 ff BGB muß der Kläger das Verschulden des Zweitbeklagten als anspruchsbegründende Tatsache nachweisen.

12

Die Revision beanstandet die Geschwindigkeit von 55 bis 60 km/st auch mit dem Hinweis, daß an der Unfallstelle nicht nur der Aueplatz von rechts, sondern auch die Auestraße von links in die Bismarckstraße einmündet. Dieser Gesichtspunkt kann aber bei Beurteilung der zulässigen Geschwindigkeit aus doppeltem Grunde keine Rolle spielen. Einmal ist nicht festgestellt, daß sich auf der von weitem zu übersehenden Auestraße ein Fahrzeug näherte. Zum anderen hatte der Zweitbeklagte aber auch gegenüber den von dort kommenden Fahrzeugen die Vorfahrt.

13

2.

Mit diesen Ausführungen zur Frage der zulässigen Geschwindigkeit erledigt sich im wesentlichen auch der Vorwurf der Revision, der Zweitbeklagte habe es an der nötigen Aufmerksamkeit fehlen lassen. Auch in diesem Punkte scheitern die Angriffe der Revision daran, daß eine schuldhafte Sorgfaltsverletzung des Zweitbeklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen ist. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß der Führer eines Kraftfahrzeugs vor allem in geschlossenen Ortschaften verpflichtet ist, nicht nur die Fahrbahn vor sich zu beobachten, sondern auch das Gelände neben der Fahrbahn, soweit dies nach Lage des einzelnen Falles möglich und zumutbar ist (Urteil des BGH vom 13. April 1953 - III ZR 75/52 - VRS 5, 329 Nr. 190). Nun hätte der Zweitbeklagte den Kläger zwar schon sehen können, als dieser noch auf dem Aueplatz in diagonaler Richtung auf die Bismarckstraße zuschritt. Auch hier kommt dem Zweitbeklagten aber der Vertrauensgrundsatz zugute. Er hatte keine Pflicht zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen, weil er, wie schon dargelegt wurde, ohne besonderen Anlaß nicht damit zu rechnen brauchte, daß der Kläger völlig verkehrswidrig und ohne jede Vorsicht auf die Fahrbahn trat.

14

3.

Im weiteren will die Revision aus dem Ort, an dem der Kläger nach dem Unfall gelegen haben soll, auf ein Verschulden des Zweitbeklagten, vor allem darauf schließen, daß dieser den Kläger auf der für den Fahrer linken Fahrbahnseite angefahren habe. Sie bemängelt, das Berufungsgericht habe den Zeugen Sobeck nicht über die Behauptung vernommen, der Kläger habe nach dem Unfall "von der Straße weg etwa 4 m zur linken Seite hinein in der dort einmündenden Neustraße (gemeint ist die Auestrade) gelegen". Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Vernehmung des Sobeck zu dieser Frage durfte das Berufungsgericht ablehnen, weil die in sein Wissen gestellte Behauptung bei der Art, wie der Unfall sich abgespielt hat, unerheblich war. Der Kläger ist bei dem Zusammenstoß auf den Kühler gehoben worden und von dort heruntergefallen, als der Wagen zum Stehen kam. Da der Zweitbeklagte den Wagen nach links gesteuert hat und der Wagen nach dem Zusammenstoß noch eine Strecke weitergefahren ist, läßt sich entgegen der Ansicht der Revision aus dem Ort, an dem der Kläger nach dem Unfall gelegen hat, nicht auf die Stelle des Zusammenstoßes schließen. Unter diesen Umständen ist kein verfahrensrechtlicher Verstoß darin zu sehen, daß das Berufungsgericht den Zeugen Sobeck nicht zu dieser Frage vernommen hat.

15

4.

Hiernach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, daß der Zweitbeklagte nicht nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen zur Verantwortung gezogen werden kann.

16

III.

Dagegen hat es entgegen der Meinung der Anschlußrevision die Haftung des Zweitbeklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz rechtsirrtumsfrei bejaht.

17

Daß der Zweitbeklagte im Augenblick der Gefahr die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, hält das Berufungsgericht für bewiesen. Er war, als der Kläger die Fahrbahn der Bismarckstraße betrat, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts höchstens 35 m von dem Kläger entfernt. Rechtsirrtumsfrei ist festgestellt, daß er auf diese Entfernung bei einer Geschwindigkeit von 55 bis 60 km/st und bei Berücksichtigung einer Schrecksekunde den Unfall nicht mehr vermeiden konnte.

18

Zur Frage, ob der Zweitbeklagte auch für die vorhergehende Zeit die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nachgewiesen hat, ist im Berufungsurteil ausgeführt: Dem Zweitbeklagten habe bei gehöriger Aufmerksamkeit möglicherweise schon zeitig auffallen müssen, daß der Kläger, wie es nach der Aussage des Zeugen Pesch im polizeilichen Ermittlungsverfahren gewesen sein könne, "in Gedanken versunken, auf nichts achtend" schräg über den Platz auf die Bismarckstraße zugegangen sei und daß sein Verhalten habe erkennen lassen, er werde, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten, die Fahrbahn betreten. Eine solche Wahrnehmung hätte den Zweitbeklagten veranlassen müssen, sofort d.h. noch bevor der Kläger die Fahrbahn erreichte, zu hupen und zu bremsen. Hätte er sich so verhalten, so wäre es möglich, daß der Unfall vermieden worden wäre. Das genüge aber, um die Verantwortlichkeit des Zweitbeklagten aus §18 Abs. 1 StVG zu begründen.

19

Diese Darlegungen des Berufungsgerichts halten entgegen der Meinung der Anschlußrevision einer rechtlichen Prüfung stand.

20

Da dem Zweitbeklagten die Beweislast dafür obliegt, daß er die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (§18 Abs. 1 Satz 2 StVG), muß er auch nachweisen, daß keine Umstände vorgelegen haben, die ihm hätten Anlaß bieten können, mit einem unbedachtsamen Verhalten des Klägers zu rechnen. Nun ist es nach Ansicht des Berufungsgerichts zwar möglich, daß der Zweitbeklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit dem Verhalten des Klägers habe entnehmen können, dieser werde verkehrswidrig ohne die nötige Vorsicht auf die Fahrbahn treten. Ob der Kläger sich so verhalten hat, und ob der Zweitbeklagte das aus der Sicht des Kraftfahrers hätte erkennen können, ist aber nach der nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts ungeklärt geblieben. Das mußte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, im Rahmen des §18 Abs. 1 StVG zu Lasten des beweispflichtigen Zweitbeklagten gehen.

21

Daß der Zweitbeklagte zum Ausschluß seiner Ersatzpflicht nur die Beachtung der nach §276 BGB erforderliche Sorgfalt nachweisen mußte, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es ist vielmehr, wie die Entscheidungsgründe seines Urteils zeigen, ebenfalls von dieser Auffassung ausgegangen. Es kann der Anschlußrevision auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an den Entlastungsbeweis nach §18 Abs. 1 Satz 2 StVG in anderer Hinsicht überspannt habe.

22

IV.

Bei seiner Annahme, der Erstbeklagte habe nach §831 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen, weil der in dieser Bestimmung vorgesehene Entlastungsbeweis mißglückt sei, ist das Berufungsgericht von folgenden Feststellungen ausgegangen:

23

Der am Unfalltag (17. Februar 1954) 28 Jahre alte Zweitbeklagte hatte den Führerschein seit Dezember 1951 und war rund zwei Jahre ausschließlich als Fahrer beim Erstbeklagten beschäftigt. Er hatte in dieser Zeit keinen Unfall. Der Erstbeklagte, der in seinem Betrieb mehrere Kraftfahrzeuge hält, hat den Zweitbeklagten in der ersten Zeit etwa fünf- bis sechsmal auf ganz- oder halbtägigen Fahrten, später noch das eine oder andere Mal begleitet. Er hat, weil der Zweitbeklagte von Anfang an sehr gut fuhr, die Überzeugung gewonnen, dieser sei zum Kraftfahrer besonders geeignet. Außerdem hatte der Hauptkraftfahrer des Betriebes allgemein den Auftrag, als Fahrbegleiter festzustellen, ob die Fahrer einwandfrei führen. Er ist häufig mit dem Zweitbeklagten gefahren und hat nie etwas Nachteiliges über ihn gemeldet.

24

Das Berufungsgericht sieht den Entlastungsbeweis als gescheitert an, weil der Zweitbeklagte nicht unauffällig überwacht worden ist. Es hat ausgeführt: Eine unauffällige Überwachung sei augenscheinlich nie beabsichtigt gewesen. Mit einer solchen habe der Zweitbeklagte daher auch nicht zu rechnen brauchen. Gerade das habe aber bei ihm mit der Zeit zu einem zu starken Vertrauen in die eigene Tüchtigkeit und zu gelegentlichen Nachlassen der vollen Aufmerksamkeit und Vorsicht führen können. Deshalb wäre erforderlich gewesen, daß der Erstbeklagte in gewissen Zeitabständen seinen Fahrer ohne dessen Wissen nach- oder entgegengefahren sei und von geeigneten Stellen aus kontrolliert habe, wie er ohne Begleitung durch einen Vorgesetzten gefahren sei. Diese unauffällige Kontrolle habe selbstverständlich auch durch den Hauptkraftfahrer oder eine andere zuverlässige Person durchgeführt werden können. Solange solche Überprüfungen unterblieben seien, hätten die Fahrqualitäten des Zweitbeklagten nicht zuverlässig genug beurteilt werden können.

25

Dar Anschlußrevision ist zuzugeben, daß mit diesen Ausführungen an die Entlastungspflicht des Kraftfahrzeughalters zu hohe Anforderungen gestellt werden. Das Berufungsgericht ist von der Auffassung ausgegangen, jeder Halter einen Kraftfahrzeugs müsse seinen Fahrer stets auch unvermutet und unauffällig überprüfen. Diese Ansicht kann in dieser Allgemeinheit nicht gebilligt werden. Gewiß muß der Kraftfahrzeughalter seinen angestellten Fahrer ausreichend überwachen. Es ist auch richtig, daß an seine Pflicht zur Überwachung im Interesse der Sicherheit des Verkehrs hohe Anforderungen gestellt werden müssen. Bei der Beurteilung der Frage, in welcher Art und in welchem Umfang die Überwachung durchzuführen ist, ist aber nicht von starren Regeln auszugehen, wie es das Berufungsgericht getan hat, sondern den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 1951 - III ZR 5/50 - DAR 1951, 176 = VRS 3, 401). Dabei wird man an Großbetriebe, vor allem an die Unternehmen öffentlicher Kraftverkehrsbetriebe einen strengeren Maßstab anlegen und von ihnen meist fordern müssen, daß sie ihr Fahrpersonal gelegentlich durch unvermutete Stichproben unauffällig überprüfen. Das Gleiche kann aber nicht von jedem Kraftfahrzeughalter, der einen Fahrer in seinen Diensten hat, verlangt werden. So hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Oktober 1955 - VI ZR 155/54 - VRS 10, 12 Nr. 5 = VersR 1955, 745) ausgeführt, vom Halter eines Fahrzeugs könne nicht stets gefordert werden, daß er ohne besonderen Anlaß hinter seinem seit langem bewährten Fahrzeugführer herfährt, um dessen Fahrweise zu überwachen. Konnte der Halter in dem Zeitpunkt, in dem er seinen Fahrer mit der in Betracht kommenden Fahrt beauftragt hat, auf Grund der bisherigen Beaufsichtigung von dessen Zuverlässigkeit so überzeugt sein, daß er ihm, ohne seine Sorgfaltspflicht zu verletzen, diesen Auftrag erteilen durfte (vgl. BGHZ 8, 239 [243] und Urteil des Senats vom 14. Mai 1957 - VI ZR 101/56 - VRS 13, 88 Nr. 38 = VersR 1957, 463), so ist eine unauffällige Überwachung meist entbehrlich. In dem vorliegenden Fall ist von wesentlicher Bedeutung, daß der Fahrer sich bereits in fast zweijähriger unfallfreier Dienstzeit bewährt und als zuverlässig erwiesen hatte und daß er nicht nur von dem Halter, sondern auch häufig von dem eigens damit beauftragten Hauptkraftfahrer auf gemeinsamen Fahrten überwacht worden ist. Es würde eine Überspannung der an einen Halter zu stellenden Anforderungen bedeuten, wenn man unter diesen Umständen von dem Erstbeklagten verlangen wollte, daß er seinen Fahrer auch noch unauffällig kontrolliert oder kontrollieren läßt.

26

Hat der Erstbeklagte aber den Entlastungsbeweis des §831 Abs. 1 Satz 2 BGB erbracht, so können dem Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Ansprüche aus §831 BGB zugebilligt werden. Vielmehr kann der Erstbeklagte nur nach §7 StVG und daher nur in den Haftungsgrenzen dieses Gesetzes zur Verantwortung gezogen werden. Daß er nach dieser Bestimmung ersatzpflichtig ist, ergibt der festgestellte Sachverhalt. Auch die Revision macht nicht geltend, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei. Diese Möglichkeit der Entlastung nach §7 Abs. 2 StVG muß hier schon deshalb scheitern, weil, wie schon oben (unter Nr. III) dargelegt wurde, nach der nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts nicht nachgewiesen ist, daß der Fahrer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

27

V.

Soweit das Berufungsgericht die für den Unfall ursächlichen Umstände nach §254 BGB gegeneinander abgewogen hat, sind alle hierfür maßgebenden Tatsachen berücksichtigt worden. Da auch die Gründe, auf denen die Abwägung des Berufungsgerichts beruht, einer rechtlichen Prüfung stand halten, ist die Schadensverteilung selbst für das Revisionsgericht bindend.

28

VI.

Nach alledem waren die Vorderurteile entsprechend zu ändern und die Rechtsmittel der Parteien, soweit sie erfolglos waren, zurückzuweisen.

29

Die Kosten der Revision waren nach dem Grad des Unterliegens der Parteien entsprechend zu verteilen (§§97, 91, 92 ZPO).

Meiß Dr. Kleinewefers Engels Hanebeck Dr. Bode