Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1955, Az.: VI ZR 155/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1955
Aktenzeichen
VI ZR 155/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 20.04.1954

Prozessführer

1. der Firma L. & M. KG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter a) Dipl. Ing. Rob. M., b) Cornelius I., H., S.strasse ...

2. des Autoschlossers Ernst G. in H., F.-Allee ...,

Prozessgegner

die minderjährige Dagmar K., geboren am ... 1948, gesetzlich vertreten durch ihren Vater Hermann K. in H., T.strasse ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG

  2. 2.

    Zum Entlastungsbeweis nach § 831 BGB

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das den Parteien an Stelle der Verkündung am 20. April 1954 zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 7. April 1952 gegen 17.10 Uhr steuerte der Zweitbeklagte einen der Erstbeklagten gehörenden Lieferwagen (DKW) durch den Lehmweg in Hamburg in Richtung Eppendorferbaum. In Höhe des Hauses Nr. 54 sah er auf 5-6 m Entfernung zwischen zwei rechts am Strassenrand in geringem Abstand voneinander haltenden Kraftfahrzeugen die damals knapp 3 1/4-jährige Klägerin hervorkommen und auf die Fahrbahn laufen. Der Zweitbeklagte steuerte den Wagen scharf nach links und bremste scharf, konnte aber nicht verhindern, daß die Klägerin von dem vorderen Teil der rechten Seitenklappe der Pritsche am Kopf getroffen, schwer verletzt und zu Boden gerissen wurde. Das Fahrzeug blieb einige Meter weiter quer zur Straße stehen.

2

An der Unfallstelle ist die Fahrbahn des Lehmwegs 12 m breit. Auf ihr verlaufen zwei Gleispaare der Straßenbahn. Die in Fahrtrichtung des Zweitbeklagten gesehen rechte Schiene des rechten Schienenpaares ist von der Bordsteinkante 4 m entfernt. Der rechte Bürgersteig ist an der Unfallstelle 7,95 m breit.

3

Die Klägerin meint, der Zweitbeklagte habe den Unfall verschuldet. Er habe an der Unfallstelle auf dem Bürgersteig spielende Kinder gesehen, also mit deren unvernünftigem Handeln, insbesondere damit rechnen müssen, daß ein Kind zwischen den beiden parkenden Wagen hervorgelaufen komme. Er habe seine Geschwindigkeit nicht, wie erforderlich, so eingerichtet, daß er auf der Stelle halten konnte und auch nicht genügend Abstand von den parkenden Kraftwagen eingehalten.

4

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 225 DM als Schadensersatz für von ihr in der Zeit vom 18. April bis 18. September 1952 benötigte zusätzliche Kost und Verpflegung, den Zweitbeklagten auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen. Sie hat ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

5

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Nach ihrer Ansicht ist der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden und trifft den Zweitbeklagten kein Verschulden. Der Zweitbeklagte sei mit der für eine Durchgangsstraße wie den Lehmweg mässigen Geschwindigkeit von 35 km/st so gefahren, daß die linken Bäder seines Fahrzeugs zwischen den Schienen des rechten Gleispaares und die rechten Räder etwa 4 m von der Bordsteinkante entfernt liefen. Damit habe er auch von den parkenden Fahrzeugen einen ausreichenden Abstand gehalten. Die Klägerin sei plötzlich zwischen den Fahrzeugen hervorgekommen und, ohne sich umzusehen, vor den Wagen gelaufen. Da der Bick auf den Bürgersteig durch einen dort stehenden Anschlußkasten des Elektrizitätswerks und die haltenden Kraftfahrzeuge verdeckt gewesen sei, habe er die Klägerin erst im letzten Augenblick sehen können. Er sei mit mässiger Geschwindigkeit gefahren und habe sein Fahrzeug nach wenigen Metern zum Stehen gebracht. Daß auf dem Bürgersteig des Lehmwegs stets Kinder spielten, brauchte einen Kraftfahrer nicht zu veranlassen, in Schrittgeschwindigkeit zu fahren, zumal wenn er genügend Abstand von der Bordsteinkante halte. Die Klägerin habe zudem nicht zu den spielenden Kindern gehört, sondern sei von ihrer Mutter in der Hegestrasse kurze Zeit allein gelassen worden und von dort zum Lehmweg und auf dessen Fahrbahn gelaufen.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ein Verschulden des Zweitbeklagten verneint und den Unfall als durch ein unabwendbares Ereignis verursacht angesehen. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ferner festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin allen weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen haben, der Zweitbeklagte jedoch nur im Rahmen des Strassenverkehrsgesetzes.

7

Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die volle Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

Das Berufungsgericht hat in dem plötzlichen Auftauchen der Klägerin auf der Fahrbahn kein die Haftung der Erstbeklagten als Halterin ausschliessendes unabwendbares Ereignis gesehen (§ 7 Abs. 2 StVG) und auch den Entlastungsbeweis vom Zweitbeklagten als Fahrzeugführer nicht für geführt erachtet (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG).

9

Hierzu ist im angefochtenen Urteil im wesentlichen ausgeführt.

10

Zwar schliesse die vom Zweitbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit von 35 km/st den Entlastungsbeweis nicht aus. Der Lehmweg sei eine Durchgangsstrasse mit breiter Fahrbahn und verhältnismässig starkem Kraftfahrzeugverkehr. Auch ein besonders vorsichtiger Kraftfahrer werde auf einer solchen Straße nicht langsamer fahren. Daß die Strasse vom Regen naß gewesen sei, Kinder auf dem Bürgersteig gespielt und am Bordstein die beiden Kraftwagen geparkt hätten, habe keinen Anlaß geboten, die Fahrgeschwindigkeit zu verringern. Die auf dem Bürgersteig spielenden Kinder, zu denen die Klägerin nicht gehört habe, hätten sich nicht so verhalten, daß sie gefährdet erschienen seien.

11

Jedoch könne nicht festgestellt werden, daß der Zweitbeklagte an den beiden parkenden Kraftwagen mit genügendem Abstand vorbeigefahren sei. Erfahrungsgemäß könnten sich beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen, zumal auf belebter Strasse, unvermutet Zwischenfälle ergeben. Deshalb sei ein Abstand zu wahren, der es ermögliche, plötzlich auftretenden Gefahren zu begegnen. Diesen Abstand werde ein besonders vorsichtiger Kraftfahrer umso grösser bemessen, je weniger im Einzelfalle die Rücksicht auf den übrigen Verkehr dem entgegenstehe. Ob der Zweitbeklagte dann, wenn er, entsprechend seiner Behauptung, mit den rechten Rädern seines Fahrzeugs rechts neben der äusseren rechten Strassenbahnschiene gefahren sei, einen ein Verschulden ausschliessenden Abstand von den parkenden Fahrzeugen gewahrt habe, könne dahingestellt bleiben, denn es lasse sich nicht feststellen, daß der Zweitbeklagte so gefahren sei, wie er behaupte. Im Rahmen der Beweisführung nach § 7 Abs. 2 StVG bleibe auch offen, ob nicht der Unfall zu vermeiden gewesen wäre, wenn der Zweitbeklagte beim Auftauchen der Klägerin nicht nur das Fahrzeug nach links gesteuert und gebremst, sondern zugleich auch ein Warnzeichen gegeben hätte.

12

Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein unabwendbares Ereignis sei deshalb nicht dargetan, weil der Abstand, den der Zweitbeklagte von den beiden parkenden Kraftwagen eingehalten hat, nicht sicher festgestellt werden könne und weil der Zweitbeklagte kein Warnzeichen gegeben habe. Ferner meint sie, das Berufungsgericht habe an die Erstbeklagte, was die ihr nach § 831 BGB obliegende Überwachung des Zweitbeklagten anbelangt, zu hohe Anforderungen gestellt.

13

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

14

1.

Zutreffend hat das Berufungsgericht vom Zweitbeklagten als Kraftfahrzeugführer ein Höchstmaß an Sorgfalt im Straßenverkehr verlangt. Ein Kraftfahrzeugführer muß ständig überlegend und mit gesammelter Aufmerksamkeit fahren, dabei die sich aus den Umständen ergebende Möglichkeit eines unrichtigen Verhaltens anderer berücksichtigen und auch in schwierigen Lagen richtig handeln. Andererseits darf nichts Unmögliches von ihm verlangt werden. Kann der Kraftfahrzeugführer trotz Anwendung größter Sorgfalt infolge besonderer, ihm nicht erkennbarer Umstände einen Unfall nicht verhindern, so darf dieser weder ihm noch dem Halter zur Last gelegt werden.

15

Der Zweitbeklagte mußte auf dem Lehmweg, einer verkehrsreichen, 12 m breiten Großstadtstrasse mit auf zwei Gleisen in beiden Richtungen verlaufendem Straßenbahnverkehr, sowohl auf den Gegenverkehr als auch in Anbetracht seiner Geschwindigkeit von 35 km/st auf ihn überholende Fahrzeuge Rücksicht nehmen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO hatte er, soweit nicht besondere Umstände entgegenstanden, auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren. Solche besonderen Umstände können sich im Großstadtverkehr aus der Möglichkeit ergeben, daß Fußgänger vom Bürgersteig auf die Fahrbahn treten. Der Zweitbeklagte mußte deshalb einen angemessenen Abstand von der Bordsteinkante einhalten. Diesem Erfordernis wurde er unbedenklich so lange gerecht, als er mit den linken Rädern des Fahrzeugs noch links der rechten Schiene fuhr und sich der 4 m betragende Zwischenraum zwischen rechter Schiene und Bordsteinkante ausschließlich um die nicht volle Breite seines Fahrzeugs verminderte. An der Unfallstelle stellten jedoch die beiden parkenden Kraftwagen einen weiteren "besonderen Umstand" im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO dar, der dem Zweitbeklagten wegen der Möglichkeit, daß jemand aus den Fahrzeugen stieg oder hinter ihnen hervorkam, Veranlassung geben konnte, sich mit seinem Fahrzeug mehr zur Fahrbahnmitte hin zu halten. Andererseits hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die beiden parkenden Kraftwagen die Übersicht über die Fahrbahn nicht beeinträchtigten, weil in dem sich rasch verschiebenden kleinen toten Winkel hinter ihnen eine wesentliche Veränderung der Verkehrslage nicht zu erwarten war. Es hat weiter festgestellt, daß die auf dem 7,95 m breiten Bürgersteig spielenden Kinder kein auffälliges Verhalten zeigten, sich insbesondere nicht in der Nähe des Bordsteins aufhielten und deshalb den äusseren Umständen nach die Kinder durch den Verkehr auf der Fahrbahn nicht gefährdet erschienen, daß die Klägerin nicht zu den spielenden Kindern gehörte, auch in keiner äusseren Verbindung zu ihnen stand und daß der Zweitbeklagte mit der Anwesenheit eines so kleinen, völlig unbeaufsichtigten Kindes auf dem Bürgersteig und demgemäß auch nicht beim Vorbeifahren an den parkenden Kraftwagen mit dessen plötzlichem Hervorlaufen zwischen den beiden Wagen rechnen konnte.

16

Unter diesen besonderen Umständen würde im vorliegenden Falle der den Beklagten obliegende Entlastungsbeweis nicht schon als gescheitert angesehen werden können, wenn sich feststellen ließe, daß der Zweitbeklagte bei der Vorbeifahrt an den abgestellten Lieferwagen einen Abstand von wenigstens 0,70 m eingehalten hat, mag auch sonst, insbesondere für die Vorbeifahrt an sich bewegenden, die Fahrtrichtung möglicherweise ändernden Verkehrsteilnehmern, wie Radfahrern, oder solchen, die erkennbar das herannahende Fahrzeug möglicherweise nicht wahrnehmen, ein grösserer Abstand erforderlich sein.

17

2.

Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststellen, welchen Abstand der Zweitbeklagte von den parkenden Wagen gewahrt habe. Die Klägerin hat hierzu in ihrem Schriftsatz vom 5. August 1953 (S 2 unten) vorgetragen, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß das Fahrzeug mit den rechten Rädern jenseits der Straßenbahnschienen in Richtung Bürgersteig gefahren sei. Der Zweitbeklagte hat bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht am 15. Januar 1954 erklärt, er sei, wie immer, mit den rechten Rädern seines Wagens auf den rechts der rechten Schiene verlaufenden, die Schiene einfassenden Markierungspflastersteinen gefahren. Gegen diese mit der Behauptung der Klägerin nicht in Widerspruch stehende Darstellung des Zweitbeklagten hat die Klägerin in ihrem ihr vorbehaltenen Schriftsatz vom 19. Januar 1954 mit keinem Wort Stellung genommen. Das Berufungsgericht hätte deshalb, worauf die Revision hinweist, prüfen müssen, ob nicht die vom Zweitbeklagten im Verlauf des Rechtsstreits (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 16. Mai 1953 S 2 (II 3) und S 3 (4. a.E.)) und auch bereits im Ermittlungsverfahren (vgl. Bl. 19 R der vom Berufungsgericht zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Ermittlungsakten 17 Js 25633/52 der Staatsanwaltschaft Hamburg) gegebene Darstellung seiner Fahrweise nach § 138 Abs. 3 ZPO als unbestritten zu behandeln und deshalb der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

18

3.

Ist das der Fall, so läßt sich ausgehend von der vom Berufungsgericht noch zu ermittelnden Breite des vom Beklagten gesteuerten Fahrzeugs und dem voraussichtlich höchstens auf 2 m Breite zu schätzenden Raum, den die parkenden Kraftwagen, auch wenn sie nicht dicht an der Bordsteinkante standen, eingenommen haben werden, der Abstand, den der Zweitbeklagte gewahrt hat, annähernd ermitteln.

19

4.

Sollte das Berufungsgericht die vom Zweitbeklagten behauptete Fahrweise nicht als unbestritten oder, wenn sie bestritten ist, nicht als bewiesen erachten, so ist doch zum mindesten unbestritten, daß der Zweitbeklagte mit den linken Rädern noch innerhalb des rechten Gleises gefahren ist. Hiervon ausgehend läßt sich ebenfalls unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Breite der beiden parkenden Kraftwagen und der zu ermittelnden Breite des über die rechte Schiene hinausragenden Teiles des vom Zweitbeklagten gesteuerten Fahrzeugs der Abstand von den beiden Fahrzeugen annähernd feststellen, wobei jedoch im Rahmen der §§ 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1 Satz 2 StVG alle Zweifel zu Lasten der Beklagten gehen.

20

5.

Da besondere, eine Herabsetzung der Geschwindigkeit erfordernde Umstände nicht erkennbar waren, durfte der Zweitbeklagte mit Rücksicht auf die notwendige zügige Abwicklung des fliessenden großstädtischen Verkehrs, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, eine Geschwindigkeit von 35 km/st einhalten. Aber auch die Tatsache, daß er kein Warnzeichen gegeben hat, als er die Klägerin auf 5 bis 6 m Entfernung vor sich sah, steht der Annahme eines unabwendbaren Ereignisses nicht entgegen. Bei der Geschwindigkeit von 35 km/st legte der Zweitbeklagte in einer Sekunde 9,72 m zurück. Er hat demnach im Bruchteil einer Sekunde seine Fahrtrichtung geändert und gebremst und damit diejenigen Maßnahmen ergriffen, die am ehesten geeignet waren, die Klägerin vor Schaden zu behüten. Ein grösseres Maß an Geistesgegenwart und Sorgfalt kann auch von einem besonders vorsichtigen Fahrer nicht verlangt werden.

21

6.

Falls das Berufungsgericht auf Grund der anderweiten Verhandlung im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG zu dem Ergebnis gelangt, der Zweitbeklagte habe jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet, so ist damit auch der weniger weitgehende Beweis im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG erbracht, daß der Schaden nicht durch ein Verschulden des Zweitbeklagten als Fahrzeugführer verursacht ist. Zugleich entfällt dann die Haftung der Erstbeklagten aus § 831 BGB, denn zum Ausschluß dieser Haftung bedarf es keines besonderen Entlastungsbeweises, wenn der Angestellte sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte Person sich verhalten hätte (BGH III ZR 221/52 in NJW 54, 913).

22

7.

Erachtet das Berufungsgericht den Entlastungsbeweis im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG nicht für erbracht, so bleibt zu prüfen:

  1. a)

    ob sich der Zweitbeklagte nicht wenigstens nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG entlastet hat.

    Hierfür genügt der Beweis, daß der Zweitbeklagte die nach § 276 BGB erforderliche, nicht aber jede nach den Umständen des Falles gebotene (§ 7 Abs. 2 StVG) Sorgfalt beachtet hat, denn § 18 StVG bezweckt nur die Umkehr der Beweislast zu Ungunsten des Kraftfahrzeugführers.

  2. b)

    ob die Erstbeklagte den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB erbracht hat.

    Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Erstbeklagte habe den Zweitbeklagten zwar sorgfältig ausgewählt, ihn jedoch nicht ordnungsgemäß überwacht. Es genüge nicht, daß ihr Mitinhaber M. den Zweitbeklagten seit langem kenne und dessen Fahrweise auf gemeinsamen Fahrten und gelegentlich beim Vorbeifahren ohne dessen Wissen beobachtet habe. Zumindest hätte er bei solchen Gelegenheiten ein Stück hinter dem Zweitbeklagten herfahren müssen, denn eine gewisse unauffällige Kontrolle sei notwendig, zumal der Zweitbeklagte vor dem Unfall einmal wegen Nichtbeachtung der Vorfahrt bestraft worden sei. Daß der Zweitbeklagte nach seiner eigenen Ansicht und auch der des Mitinhabers M. schuldlos bestraft worden sei, daß er wegen schadensfreier Führung des Fahrzeugs über 100.000 km von dem Lieferwerk eine Anerkennung und Auszeichnung erhalten habe, schliesse die Pflicht der Erstbeklagten zur unauffälligen Kontrolle nicht aus.

23

Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen eine Überspannung der an die Entlastungspflicht des Halters zu stellenden Anforderungen enthalten (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es kann vom Halter eines Fahrzeugs nicht stets verlangt werden, daß er ohne besonderen Anlaß hinter seinem seit langem bewährten Fahrzeugführer herfährt, um dessen Fahrweise zu überwachen. Das braucht er auch dann nicht, wenn der Fahrzeugführer einmal wegen Nichtbeachtung der Vorfahrt zu 3 DM Geldstrafe verurteilt worden ist. Die Beobachtung des sorgsam ausgesuchten und bewährten Fahrers beim Mitfahren auf grösseren Strecken und gelegentlich beim Vorbeifahren durch den Gesellschafter M. reichte aus.

24

Die Entscheidung über die Kosten der Revision war das Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Karl E. Meyer Hanebeck Erbel