Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1957, Az.: VI ZR 66/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 66/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 20.12.1955
- Landgerichts München I - 23.12.1954
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1957, 555 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Karl von K., Architekt in M., H.straße ...,
Prozessgegner
den Andreas R., Oberschüler, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, Eheleute Dr. Ludwig R. in M., H.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Hält ein Radfahrer von dem unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einen Abstand von 75 bis 80 cm, so hat er in aller Regel gegenüber den Benutzern des Gehweges seine Pflichten aus §1 StVO erfüllt.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Martin, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.
- II.
Auf die Revision des Beklagten wird das unter I genannte Urteil aufgehoben.
- III.
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Dezember 1954 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I wird zurückgewiesen.
- IV.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 12. November 1951 ging der Kläger kurz nach 19 Uhr mit seiner Ehefrau durch die Heilmannstraße in München-Solln in nördlicher Richtung. Vor seinem Grundstück Heilmannstraße 9 wurde er von dem damals 15 Jahre alten Beklagten von rückwärts mit dem Fahrrad angefahren und zu Boden geworfen. Bei dem Sturz erlitt der Kläger einen Schenkelhalsbruch.
Die Fahrbahn der Straße ist an der Unfallstelle 4,30 m breit. An ihrer östlichen Seite verläuft ein etwa 1,30 m breiter, mit Kies bestreuter Gehweg. Fahrbahn und Gehweg sind nicht durch Randsteine, sondern durch ein vom Gehweg aus leicht abfallendes schmales Schnittgerinne gegeneinander abgegrenzt. An der Unfallstelle ist der Gehweg durch einen hölzernen Lichtmast um etwa 30 cm verengt.
Der Kläger hat vorgetragen: Er sei auf dem Gehweg gegangen und vor dem Lichtmast nach links ausgewichen, um seine Frau nicht zu behindern, während sie an dem Mast vorbeiging. Bei diesem Ausweichen sei er mit dem Fuß auf den Teerrand der Straßendecke getreten. In diesem Augenblick habe der Beklagte ihn angefahren. Der Beklagte sei zu nahe am Straßenrand, zu schnell und mit schlechter Beleuchtung gefahren: er habe dort auch gar nicht fahren dürfen, denn das sei durch ein amtliches Verkehrszeichen verboten gewesen.
Auf den bisherigen Schaden, den der Kläger mit 70.220 DM angegeben hat, sind 9.000 DM gezahlt worden. Von dem restlichen Schaden hat der Kläger mit der Klage einen Teilbetrag von 30.000 DM geltend gemacht. Ferner hat er eine monatliche Rente von 1.000 DM verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Zukunftsschaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Der Beklagte hat erwidert: Er sei mit der üblichen Fahrradgeschwindigkeit und mit eingeschalteter Beleuchtung auf der rechten Straßenseite gefahren und habe vom rechten Rand der befestigten Fahrbahn einen Abstand von etwa 1 m eingehalten. Der Kläger sei plötzlich, ohne sich umzusehen, vom Gehweg auf die Fahrbahn getreten, als er, der Beklagte, nur noch 2 bis 3 m hinter ihm gewesen sei. Er habe nicht mehr ausweichen und nicht verhindern können, daß er den Kläger mit dem rechten Teil seiner Lenkstange angefahren habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Leistungsansprüche des Klägers (Zahlung von 30.000 DM und Rente) zu einem Drittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, auch die weiteren Schäden des Klägers zu einem Drittel zu ersetzen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage. Der Kläger hat sich der Revision angeschlossen. Er verfolgt mit seinem Rechtsmittel seine ursprünglichen Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten keinen Verstoß gegen §3 Abs. 1 StVO zur Last gelegt, der dem Verkehrsteilnehmer vorschreibt, daß er die durch amtliche Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen zu befolgen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war zur Zeit des Unfalls etwa 250 m südlich der Unfallstelle am Straßenrand ein Warnzeichen mit der Bedeutung "Allgemeine Gefahrenstelle" (Bild 1 der Anlage 1 zur StVO) und darunter ein rechteckiges Schild angebracht mit der Aufschrift "Starkes Gefälle, Radfahrer absteigen". An der Unfallstelle verläuft die Straße nahezu eben. Das Gefälle beginnt erst etwa 250 m nördlich davon. Dort befindet sich ein rundes, mit rotem Rand versehenes Gebotsschild mit der Aufschrift "Radfahrer absteigen" (Bild 11 der Anlage 1 zur StVO). Wie beide Vordergerichte ohne Rechtsverstoß angenommen haben, bedeuten die zuerst genannten Verkehrszeichen nur eine Vorwarnung, die den Radfahrer auf das später beginnende Steilgefälle hinweist. Erst das Verkehrszeichen unmittelbar vor der Gefällstrecke macht dem Radfahrer das Absteigen zur Pflicht. Daher kann dem Beklagten entgegen der Meinung der Revision kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er nicht schon in dem ebenen Teil der Heilmannstraße vom Rade gestiegen ist.
II.
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach §823 BGB bejaht und angenommen, der Beklagte habe einen zu geringen Seitenabstand von dem Gehweg eingehalten und dadurch fahrlässig gegen die Grundregel des §1 StVO verstoßen. Dieser Beurteilung hat es das eigene Vorbringen des Beklagten zugrunde gelegt, daß sein Abstand zu dem rechten Rand der befestigten Fahrbahn 1 m betragen habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Ausdrucksweise nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf die Fahrspur zu beziehen, so daß sich der wirkliche Abstand um den rechten Teil der Lenkstange, also um 20 bis 25 cm verringere. Die hiernach verbleibenden 75 bis 80 cm seien, so meint das Berufungsgericht, wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ein zu geringer Seitenabstand zu dem Gehweg. Hierzu ist im Berufungsurteil ausgeführt: Der Beklagte sei kurze Zeit vor dem Unfall dem Kläger und seiner Ehefrau, die ihm als seine Nachbarn bekannt gewesen seien, in der Heilmannstraße begegnet, er habe sie auch gegrüßt. Der Beklagte habe also gewußt, daß diese beiden Fußgänger auf dem Gehweg gewesen seien und daß er sie auf dem Rückweg überholen werde. Da ihm die Heilmannstraße seit seiner Kindheit bekannt gewesen sei, habe er auch gewußt, daß der Gehweg an der Unfallstelle durch einen hölzernen Mast um etwa 30 cm verengt werde. Daher habe der Beklagte sich bei gehöriger Aufmerksamkeit vorstellen müssen, daß der linke von zwei dort gehenden Fußgängern möglicherweise auf die Fahrbahn ausweichen werde. Er habe weiter in Erwägung ziehen müssen, daß ein nasser Kiesweg die Fußgänger bei Nacht dazu verleite, den Gehweg zu verlassen und auf der glatten Fahrbahn zu gehen. Aus all diesen Gründen habe der Beklagte mit Fußgängern auf dem Gehweg rechnen müssen und nicht darauf vertrauen dürfen, daß sie auf dem Gehweg bleiben würden. Um eine mögliche Gefährdung auszuschließen, habe er daher schon vor dem Überholen des Klägers mehr als 75 bis 80 cm Abstand zu dem Gehweg einhalten müssen.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu halten. Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen die an einen Radfahrer zu stellenden Anforderungen überspannt und weiterhin den allgemein anerkannten Vertrauensgrundsatz nicht genügend beachtet. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß ein Radfahrer von einem Gehweg, der unmittelbar neben der Fahrbahn verläuft, einen angemessenen Abstand einhalten muß. Hierzu ist er verpflichtet, obwohl §8 Abs. II Satz 2 StVO von ihm als langsamem Verkehrsteilnehmer fordert, daß er auf der äußersten rechten Seite der Fahrbahn fährt. Neben der Rücksichtnahme auf den Fahrbahnverkehr, die §8 StVO mit dieser Regelung der Fahrbahnbenutzung im Auge hat, muß der Radfahrer auch den Anforderungen genügen, die er nach §1 StVO gegenüber den Fußgängern auf dem Gehweg zu erfüllen hat. Sein Abstand zu dem Gehweg muß daher so groß sein, daß er keinen Benutzer des Gehweges gefährdet, schädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt. Hierzu wird ein Seitenabstand von 75 bis 80 cm im allgemeinen ausreichen. Das hat ersichtlich auch das Berufungsgericht angenommen. Nicht stichhaltig sind aber die Gründe, aus denen es in dem zu entscheidenden Fall diesen Abstand nicht für genügend erachtet. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Abstand von 75 bis 80 cm ausreichte, kann es keine entscheidende Rolle spielen, daß der Beklagte mit dem Vorhandensein von Fußgängern hätte rechnen müssen. Sie mußten nach §37 Abs. 1 StVO den Gehweg benutzen. Der Fahrdamm dient in erster Linie dem Fahrzeugverkehr. Will ein Fußgänger den für ihn vorgesehenen Gehweg verlassen und die Fahrbahn betreten, so ist er verpflichtet, auf den Fahrzeugverkehr zu achten und in seinem Verhalten auf ihn Rücksicht zu nehmen, vor allem darauf zu achten, daß er nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeugs gerät und dieses behindert (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 87/52 - DAR 1954, 58 Nr. 33 = VRS 6, 87 Nr. 40 = VersR 1954, 96). Das gilt besonders, wenn wie hier bereits Dunkelheit herrscht. Die Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn dürfen im allgemeinen darauf vertrauen, daß ein Fußgänger diese seine Pflichten ihnen gegenüber erfüllen wird. Sie werden daher ohne weiteres auch nicht damit zu rechnen brauchen, daß ein Fußgänger, ohne sich vorher nach herankommenden Fahrzeugen umzusehen, plötzlich auf die befestigte Fahrbahn tritt (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1952 - 1 StR 195/52 - VRS 4, S. 447 und vom 13. April 1953 - VI ZR 75/52 - DAR 1953, 113 Nr. 6). Das ergibt sich aus dem Vertrauensgrundsatz, der das Verkehrsrecht beherrscht und daher auch für das Verhältnis zwischen Radfahrer und Fußgänger gilt. Daß ein Fußgänger sich verkehrswidrig oder unbedacht verhält, darauf muß sich ein Radfahrer nur gefaßt machen, wenn hiermit zu rechnen bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlaß besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. März 1956 - VI ZR 242/54 - NJW 1956, 1030 = VRS 11, 1 = VersR 1956, 409). Solche Umstände sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier nicht gegeben. Vor allem kann die Tatsache, daß ein Lichtmast den 1,30 m breiten Gehweg um 30 cm verengte, nicht als Umstand gewertet werden, der Anlaß hätte bieten müssen, mit dem verkehrswidrigen Verhalten eines Fußgängers zu rechnen. Können auf einem Gehweg vorübergehend keine zwei Personen nebeneinander gehen, so wird ein verständiger Fußgänger sich für einige Schritte vor oder hinter seinen Begleiter begeben oder, wenn er schon auf die Fahrbahn tritt, das mit Vorsicht tun. Wollte man von einem Radfahrer verlangen, daß er auf jede Verengung des Gehweges achtet und sich darauf einstellt, dort werde möglicherweise ein Fußgänger plötzlich und ohne Beachtung des übrigen Verkehrs soweit auf die Fahrbahn ausweichen, wie es der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts getan haben muß, so würde das eine Überspannung der Anforderungen bedeuten, die an einen Radfahrer billigerweise gestellt werden können. Auch der weitere Grund, den das Berufungsgericht anführt, kann nicht die Annahme rechtfertigen, daß der Beklagte mit dem plötzlichen Auftauchen eines Fußgängers habe rechnen müssen. War der als Gehweg dienende Kiesweg naß, so gab das allein dem Fußgänger noch nicht das Recht, die Fahrbahn zu benutzen. Der Fußgänger darf andere Teile der Straße nur benutzen, wenn sich das aus zwingenden Gründen nicht vermeiden läßt, so z.B. wenn der Fußweg nicht begehbar ist. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1953 - VI ZR 68/52 -). Daß der Kiesweg in der Heilmannstraße wegen Nässe nicht habe begangen werden können, hat selbst der Kläger nicht behauptet. Sein gesamtes Vorbringen baut vielmehr auf der Annahme auf, daß er die Pflicht gehabt habe, den Kiesweg zu benutzen. Zwar mag das Vorhandensein großer Wasserlachen die Annahme nahelegen, ein Fußgänger werde sie umgehen und dabei die Fahrbahn betreten (vgl. das oben angeführte Urteil des Senats vom 16. Dezember 1953 a.a.O.). Die Nässe eines Kieswegs allein ist aber kein Grund, der einen Radfahrer zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen, vor allem dazu veranlassen müßte, einen größeren als den sonst erforderlichen Abstand zu dem Gehweg einzuhalten.
Hat der Beklagte einen Abstand von 75 bis 80 cm zu dem Gehweg eingehalten, so kann ihm nach alledem entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht vorgeworfen werden, daß er seine Pflichten im Verkehr fahrlässig vernachlässigt habe. Daß sein Abstand zu dem Gehweg geringer als 75 bis 80 cm gewesen sei, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Nach seiner nicht zu beanstandenden Ansicht ist auch das Vorbringen des Beklagten nicht widerlegt, daß der Kläger plötzlich und so kurz vor ihm auf die Fahrbahn getreten sei, daß er nicht mehr habe ausweichen können. Des weiteren ist auch dafür, daß der Beklagte zu schnell oder mit vorschriftswidriger Beleuchtung gefahren sei und dadurch den Unfall mitverursacht habe, kein Beweis erbracht. An diese Feststellung des Berufungsgerichts ist der Senat gebunden (§561 Abs. 2 ZPO). Schließlich kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß der Beklagte wegen des oben (unter I) erwähnten Warnzeichens, das 250 m südlich der Unfallstelle angebracht war, besondere Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger gehabt habe. Dieses Warnzeichen weist nur auf die mit dem Steilgefälle verbundenen Gefahren hin, begründet aber für den ebenen Teil der Straße keine über §1 StVO hinausgehende besondere Pflichten des Radfahrers.
Fehlt es aber nach alledem an dem Beweis für eine schuldhafte Verkehrswidrigkeit des Beklagten, so kann die Klage keinen Erfolg haben. Daher war das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts, das mit Recht die Klage abgewiesen hat, wiederherzustellen.
III.
Aus diesen Ausführungen zur Revision des Beklagten ergibt sich weiter, daß die Anschlußrevision des Klägers nicht begründet ist, denn ihm stehen hiernach auch die mit der Anschlußrevision erstrebten weiteren Schadensersatzansprüche nicht zu.