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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1966, Az.: VI ZR 147/64

Versicherungsschäden außerhalb des versicherten Risikos; Sachschäden uns Sachfolgeschäden im Versicherungsfall; Vom Schädiger und vom Versicherungsnehmer zu vertretendes Ereignis hinsichtlich der Auswirkung auf Bonusverlust und Rabattverlust der Versicherung ; Prozessuale Auswirkungen des gesetzlichen Forderungsübergangs; Gesamtgläubigerverhältnis zwischen privatem Versicherer und seinem Versicherungsnehmer; Grundsatz der Beschränkung des Quotenvorteils und Quotennachteils bei der Schadensberechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1966
Aktenzeichen
VI ZR 147/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 26.03.1964
LG Braunschweig - 22.05.1963

Fundstellen

  • BGHZ 44, 382 - 394
  • MDR 1966, 312-313 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 654-657 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma G., B.-R., O. str. ...

Prozessgegner

1. Firma August E. KG, V.

2. Kraftfahrer Karl-Heinz R., Sch. M. str. ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Bei nur teilweisem Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 67 VVG stehen der Kaskoversicherer und sein Versicherungsnehmer dem Schädiger als Einzelgläubiger gegenüber.

  2. b)

    Reicht die vom Schädiger geschuldete Ersatzleistung zur Deckung eines Gesamtschadens nicht aus, der nur zum Teil unter die genommene Versicherung fällt, so muß gesondert festgestellt werden, welchen Ersatz der Schädiger wegen der Schaden schuldet, die innerhalb des versicherten Wagnisses liegen. Nur dieser Betrag ist zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung von dessen Quotenvorrecht aufzuteilen.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26. März 1964 aufgehoben, soweit wegen eines Betrages von mehr als 5.227,97 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. April 1961 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichte Braunschweig vom 22. Mai 1963 zurückgewiesen und die Klage abgewiesen worden ist.

  2. II.

    Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von mehr als 1.116,61 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. April 1961 verurteilt worden sind.

  3. III.

    Die Kostenentscheidung des Berufungsurteils wird aufgehoben.

  4. IV.

    Im übrigen werden die Revisionen der Parteien zurückgewiesen.

  5. V.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Tatbestand

1

Am 30. November 1960 stieß der von dem Zweitbeklagten gesteuerte Lastzug der Erstbeklagten mit dem Lastzug der Klägerin auf der Landstraße zwischen O. und V. zusammen. Durch den Unfall entstanden der Klägerin nach ihrer Behauptung folgende Schäden:

1. Vom Kaskoversicherer der Klägerin gedeckter Sachschaden am Motorfahrzeug14.182,90 DM
2. Kasko-Selbstbeteiligung800,- "
3. Reparatur des (nicht kaskoversicherten) Anhängers1.585,71 "
4. Schaden an der Ladung (verschüttetes Kupfererz)329,- "
5. Abschleppkosten für Anhänger50,- "
6. Abschleppkosten Motorwagen (Rechnung B.)27,90 "
7. Maklerprovision (Rechnung Fasol)43,50 "
8. Aufwendungen für Ersatzfahrzeug210,- "
9. Bonus- und Schadensfreiheitsrabatt-Verlust2.237,- "
10. Verdienstausfall für 54 Tage5.321,20 "
24.787,21 DM
2

Diese Schadensposten sind mit Ausnahme des letzten unstreitig.

3

Das Landgericht hat durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 28. November 1962 den ursprünglich von der Klägerin in Höhe von 6.367,31 DM geltend gemachten Schadensersatzanspruch den Grunde nach zu 3/4 im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes für gerechtfertigt erklärt. Im anschließenden Betragsverfahren hat die Klägerin ihre Ansprüche auf 5.953,24 DM (3/4 der Schadenssumme Pos. 2-10 abzüglich von den Beklagten gezahlter 2.000,- DM) beziffert und Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen begehrt.

4

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und insbesondere geltend gemacht, ihr Haftpflichtversicherer habe im Rahmen eines Teilungsabkommens an den Kaskoversicherer der Klägerin 6.691,45 DM gezahlt. Damit sei die der Klägerin von ihrem Kaskoversicherer gezahlte Entschädigung von 14.182,90 DM als in voller Höhe erstattet anzusehen. Die Beklagten hätten also bereits mehr geleistet, als der Haftungsgrenze von 10.000,- DM nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StVG a.F. entspreche.

5

Das Landgericht hat durch Urteil vom 22. Mai 1963 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 944,56 DM nebet 8 % Zinsen seit 1. April 1961 zu zahlen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt; mit ihr hat sie die Klage auf insgesamt 8.000,- DM nebst Zinsen erweitert. Sie hat geltend gemacht, ihre Schadensersatzforderung betrage ohne Rücksicht auf die Haftungsgrenze des § 12 StVG drei Viertel des Gesamtschadens = 18.590,41 DM, wovon 13.581,76 DM auf den unmittelbaren Sachschaden und 5.008,65 DM auf den Sachfolgeschaden entfielen. Da der Kaskoversicherer auf den unmittelbaren Sachschaden, der 18.109,01 DM betrage, 14.182,90 DM gezahlt habe, stehe ihr vermöge ihres Quotenvorrechts der Unterschied zwischen dem unmittelbaren Sachschaden und dem vom Kaskoversicherer bezahlten Betrag, also ein Betrag von 3.926,11 DM zu. Auch im übrigen könne der Forderungsübergang auf den Kaskoversicherer in Höhe von 10.256,79 DM (14.182,90 DM - 3.936,11 DM) nicht zu ihrem Nachteil geltend gemacht worden; vielmehr müßten die Beklagten im Rahmen der Haftungsgrenze des § 12 Abs. 1 Nr. 3 StVG a.F. 10.000,- DM an die Klägerin zahlen. Da sie erst 2.000,- DM gezahlt hätten, stehe ihr noch ein Anspruch in Höhe von 8.000,- DM.

6

Die Beklagten haben im Wege der Anschlußberufung geltend gemacht, unter das Quotenvorrecht der Klägerin falle lediglich ein Betrag von 1.037,90 DM, nämlich 800,- DM Kasko-Selbstbeteiligung, 27,90 DM Abschleppkosten und 210,- DM Aufwendungen für die Beschaffung des Ersatzfahrzeugs. Daher habe die Klägerin mit der Zahlung der 2.000,- DM bereits zuviel erhalten.

7

Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben und den von den Beklagten zu zahlenden Betrag auf 2.463,61 DM nebst Zinsen erhöht. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlußberufung der Beklagtem sind zurückgewiesen worden.

8

Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihr zweitinstanzliches Begehren weiter, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist. Jede Partei bittet um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

9

Das Berufungsgericht hat den reinen Sachschaden der Klägerin mit 16.646,51 DM (Pos. 1-3, 5 u. 6) errechnet. Da die Klägerin 14.182,90 DM als Kaskoentschädigung erhalten hat, ergab sich ein ungedeckter Rest von 2.463,61 DM. Zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen hat das Berufungsgericht die Beklagten mit der Begründung verurteilt, daß der Klägerin insoweit das Quotenvorrecht (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VVG) vor dem Kaskoversicherer zustehe und daß auf diesen besser gesicherten Teil des Gesamtanspruchs die unstreitig empfangene Zahlung von 2.000,- DM nicht anzurechnen sei. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden, weil die Klägerin mit ihren weitergehenden Ansprüchen und der Kaskoversicherer mit seiner Rückgriffsforderung Gesamtgläubiger der Beklagten gewesen seien. Da der Haftpflichtversicherer der Beklagten die genannte Rückgriffsforderung bereits getilgt habe, wenn auch auf Grund des bestehenden Teilungsabkommens nur durch Zahlung von 6.691,45 DM, sei die Haftungssumme von 10.000,- DM (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 StVG a.F.) erschöpft.

10

Die hiergegen gerichteten Revisionen beider Parteien sind zum Teil begründet.

11

1.

Die Revision der Klägerin rügt allerdings zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die begrenzte Tragweite des landgerichtlichen Grundurteils verkannt. Dieses hat freilich nur den ursprünglichen Klageanspruch auf Zahlung von 6.267,31 DM nebst Zinsen dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt, und zwar - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt - allein nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes. Die Klägerin hat diese doppelte Beschränkung der gegnerischen Haftung jedoch anerkannt und bei den späteren Erweiterungen ihrer Klage von vornherein zugrunde gelegt. In ihrer Berufungsbegründung von 24. September 1963 hat sie selbst ausgeführt, sie könne unstreitig nur 75 % ihres Schadens geltend machen, und zwar wiederum nur begrenzt im Haftungsrahmen des § 12 StVG. Anschließend hat sie errechnet, daß ihr gleichwohl nach Abzug der gezahlten 20.000,- DM noch eine Restforderung von 8.000,- DM gegen die Beklagten zustehe. Über den hiernach im ganzen unstreitig gewordenen Haftungsrahmen brauchte das Berufungsgericht nichts mehr auszuführen. Die Rüge der Revision, daß die Entscheidung insoweit nicht mit Gründen versehen sei, geht ebenso fehl wie ihr Versuch, die Haftungsfrage für einen Teil der Ansprüche erneut aufzurollen.

12

2.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 8.000,- DM (über die empfangenen 2.000,- DM hinaus) beruht auf der Ansicht, daß ihr das Quotenvorrecht hinsichtlich der Gesamtheit ihrer Ansprüche und damit die volle Haftungssumme von 10.000,- DM zustehe. Die Revision der Klägerin wiederholt zwar deren Berufungsantrag, soweit ihm nicht entsprochen worden ist, wendet sich aber nicht weiter gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts, daß sich das Vorrecht nur auf den Schaden erstrecke, der innerhalb des versicherten Risikos liegt und durch die Versicherungsleistung nicht gedeckt worden ist. Deshalb kann auf diese zutreffenden Ausführungen, die im Einklang mit der angezogenen Entscheidung BGHZ 25, 340 stehen, verwiesen werden.

13

3.

Bei der demnach erforderlichen Aussonderung der bevorrechtigten Klageansprüche, die keiner quotenmäßigen und im gegebenen Fall auch keiner summenmäßigen Begrenzung unterliegen, ist dem Berufungsgericht allerdings ein Irrtum unterlaufen, den die Revision der Beklagten zutreffend rügt. Außerhalb des versicherten Risikos liegen nicht nur die Sachfolgeschäden, sondern auch solche Sachschäden, die an unversicherten Sachen eintreten. Die Kosten für das Abschleppen und die Reparatur des unstreitig nicht kaskoversicherten Anhängers (50,- DM und 1.585,71 DM) sind deshalb unter die nicht bevorrechtigten Forderungen der Klägerin einzureihen. Das Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Meinung zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1956 (VI ZR 308/56 = VersR 58, 161). Dort ist zwar ausgeführt worden, daß andere Schadensarten als die jeweils versicherte nicht unter das Quotenvorrecht fallen. Daraus ist aber nicht umgekehrt zu schließen, daß das Vorrecht wegen aller Schäden der versicherten Art bestehe, gleichviel ob sie alle unter Versicherungsschutz gebracht worden sind. In der Entscheidung, bei der es sich nur um ein einzelnes kaskoversichertes Fahrzeug handelte, ist denn auch ausdrücklich auf den im versicherten Bereich liegenden, durch die Versicherungsleistung aber nicht gedeckten Schaden abgebteilt worden. Ebenso sind die anderen, vom Berufungsgericht angezogenen Stellen zu verstehen. Als bevorrechtigt verbleiben hiernach nur die Ansprüche der Klägerin wegen ihrer Kasko-Selbstbeteiligung (800,- DM) und wegen der vom Versicherer nicht vergüteten Abschleppkosten (27,90 DM).

14

Zu Unrecht meint die Revision der Klägerin, daß der Verlust der Beitragsrückvergütung und des Schadensfreiheitsrabatts aus der Haftpflicht- und Kaskoversicherung (insgesamt 2.237,- DM) hinzugerechnet werden müsse. Das Berufungsgericht hat in diesen Nachteilen zutreffend einen Sachfolgeschaden gesehen. Rückvergütung und Rabatt werden gewährt, wenn die Versicherung über gewisse Zeiträume hinweg nicht in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz erstreckt sich damit gerade nicht auf den Verlust dieser Vorteile im Schadensfall; d.h. die dann eintretende Einbuße liegt außerhalb des versicherten Wagnisses.

15

4.

Andererseits kann den Beklagten nicht zugegeben werden, daß die Klägerin wegen des Bonus- und Rabattverlustes überhaupt keinen Ersatz zu beanspruchen habe, weil ihr diese Beträge im Hinblick auf ihre Mithaftung zu einem Viertel "sowieso" verloren seien. Der Nachteil der effektiven Prämienerhöhung tritt unabhängig von der Schuldfrage allein dadurch ein, daß Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden. Kommt es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jeder andere nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen. Der Posten Nr. 9 der Aufstellung ist mithin zu den nicht bevorrechtigten Ansprüchen der Klägerin zu rechnen, die der Kürzung nach der Haftungsquote und der summenmäßigen Haftungsbegrenzung unterliegen.

16

5.

Zweifelhaft bleibt hiernach nur der letzte Einzelposten der Schadensberechnung. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob und in welcher Höhe die Klägerin einen unfallbedingten Verdienstausfall erlitten hat, nicht geklärt, weil es die Klägerin und den Kaskoversicherer hinsichtlich ihrer konkurrierenden Ansprüche als Gesamtgläubiger der Beklagten angesehen hat und so zu dem Ergebnis gelangt, daß der Haftungshöchstbetrag von 10.000,- DM durch die Leistungen des Haftpflichtversicherers der Beklagten an den Kaskoversicherer der Klägerin erschöpft sei. Dem kann nicht beigetreten werden.

17

Soweit ein Anspruch zufolge Abtretung oder Übertragung kraft Gesetzes teilweise auf einen neuen Gläubiger übergeht, tritt dieser an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 Satz 2 BGB) mit der Wirkung, daß nunmehr entsprechend der Mehrheit der Gläubiger auch eine Mehrheit von schuldrechtlichen Verpflichtungen besteht, deren weitere Abwicklung selbständig und möglicherweise unterschiedlich verläuft. Da der Übergang von Schadensersatzansprüchen nach § 67 VVG im Zeitpunkt der Leistung des Versicherers erfolgt, stehen sich der kraft Gesetzes übergegangene und der beim Geschädigten verbliebene Anspruch trotz Gleichheit des Ursprungs und der Rechtsnatur vom Zeitpunkt des Forderungsübergangs an als selbständige Forderungen gegenüber, die durch die Person der Gläubiger geschieden sind. Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß durch eine vom Geschädigten erhobene Klage die Verjährung der kraft Gesetzes teilweise auf den Versicherer übergegangenen Forderung nicht unterbrochen wird (RGZ 85, 429); vielmehr laufen für jeden Anspruch selbständige Verjährungsfristen (BGH Urteil vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 = VersR 57, 331). Ebensowenig hat die Urteilsfeststellung, daß der Schädiger dem klagenden Verletzten den Unfallschaden zu ersetzen habe, Rechtskraftwirkung für und gegen den Versicherer, auf den im Rahmen seiner Leistungen die Schadensersatzansprüche des Verletzten vor Erhebung seiner Klage übergegangen sind (BGH Urteil vom 25. Februar 1964 - VI ZR 6/63 = VersR 64, 622 = MDR 64, 588). In der Rechtsprechung des Reichsgerichts war überdies bereits erkannt worden, daß mehrere Hinterbliebene zusammen höchstens den in § 12 Abs. 1 Nr. 1 KfzG genannten Betrag beanspruchen können, ohne daß sie dadurch zu Gesamtgläubigern des Schädigers Verbunden würden (vgl. auch Wussow NJW 59, 563); vielmehr wird nach einhelliger Ansicht der Betrag in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 2 StVG unter ihnen verteilt (vgl. BGH Urteil vom 27. April 1956 - VI ZR 3/55 - VersR 56, 387). Nichts anderes gilt für den Fall, daß - wie hier - der Geschädigte (Versicherungsnehmer) und sein Kaskoversicherer bezüglich der begrenzten Haftungssumme in Konkurrenz treten.

18

Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht auf die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 27. Juni 1958 - VI ZR 98/57 = BGHZ 28, 68 und vom 17. November 1959 - VI ZR 207/58 = NJW 9160, 381.

19

In der Entscheidung BGHZ 28, 68 hat der Senat eine Gesamtgläubigerschaft für den Fall bejaht, daß ein Unfall für die Träger der Unfallversicherung und der Rentenversicherung Rentenverpflichtungen auslöst und der gern. § 1542 RVO übergegangene Schadensersatzanspruch der Höhe nach nicht ausreicht, um beiden Versicherungsträgern vollen Ersatz zu gewähren. In zahlreichen Fällen dieser Art. so hat der Senat hierzu ausgeführt, werde ohne gründliche sozialversicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und ohne umfangreiche Berechnungen die Ermittlung des wahren Gläubigers überhaupt nicht möglich sein. Zwischen mehreren konkurrierenden Sozialversicherungsträgern sei eine besondere Verbundenheit deshalb gegeben, weil sie gleichartige, in einem sinnvollen Zusammenhang stehende öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Bei einer der öffentlichen Zwecksetzung der Sozialversicherung entsprechenden Arbeitsweise der Versicherungsträger werde man erwarten dürfen, daß diese sich bei ihren Maßnahmen nicht über die ihnen aus ihrer Spezialerfahrung bekannten berechtigten Belange anderer beteiligter Versicherungsträger hinwegsetzen würden. Insbesondere stehe der Verleihung des Einzugsrechts an einen öffentlichen Versicherungsträger nicht das bei einem privaten Gläubiger durchweg bestehende Bedenken entgegen, daß er mißbräuchlich über die dem Mitgläubiger gebührenden Beträge verfüge und zur Erstattung außerstande sei. Der Senat hat daher angenommen, daß eine Gesamtgläubigerschaft der konkurrierenden Versicherungsträger der Eigenart dieser Rechtslage am ehesten entspreche. In der Entscheidung vom 17. November 1959 - VI ZR 207/58 = NJW 1960, 381 hat der Senat ausgesprochen, daß die Gründe, aus denen eine Gesamtgläubigerschaft zwischen konkurrierenden Sozialversicherungsträgern zu bejahen ist, im wesentlichen auch für ein Gesamtgläubigerverhältnis zwischen öffentlichem Versicherungsträger und Öffentlichem Dienstherrn sprechen.

20

Die erörterten Gesichtspunkte treffen insgesamt nicht zu, wenn ein privater Versicherer und sein Versicherungsnehmer wegen der Befriedigung ihrer Ansprüche aus einer hierfür nicht ausreichenden Summe in Wettbewerb treten. Es fehlt vor allem an einer auch nur ähnlichen Verbundenheit der Gläubiger durch eine gemeinsame Aufgabe wie im Falle der Sozialversicherer, die den einheitlichen öffentlich-rechtlichen Auftrag des sozialen Versicherungsschutzes lediglich aus historischen und organisatorischen Gründen als verschiedene Versicherungsträger erfüllen. Weiter entfallt das bei konkurrierenden Sozialversicherern begründete Bedenker, daß die Rechtsstellung des Schädigers fast unüberwindbar erschwert würde, wenn er das ständig wechselnde Größenverhältnis der gewährten Renten ermitteln müßte, um Klarheit über die Sachbefugnis des einzelnen Versicherungsträgers zu gewinnen. Da der Rückgriffsanspruch nach § 67 VVG auf den privaten Versicherer erst mit der Zahlung übergeht, ist seine Höhe durch die Versicherungsleistung im gleichen Zeitpunkt festgelegt, in dem der Versicherer zum Gläubiger-Konkurrenten des Versicherungsnehmers wird. Wenn ein Haftungshöchstbetrag zu beachten ist, müssen hierneben allerdings auch die dem Versicherungsnehmer verbleibenden Ansprüche feststehen, weil nur dann die verhältnisgleiche Kürzung auf die zur Verteilung stehende Summe möglich ist. Diese Rechnung unterliegt jedoch nicht entfernt den laufenden Veränderungen und speziell versicherungsrechtlichen Schwierigkeiten wie die Auseinandersetzung mehrerer Sozialversicherer wegen der Deckung ihrer wechselnden Leistungen aus einem unzureichenden Fonds. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, auch den privaten Versicherer und seinen Versicherungsnehmer mit der Begründung als Gesamtgläubiger zu behandeln, daß ihre Abrechnung praktisch nur im Innenausgleich durchführbar sei. Die in jedem Fall notwendige Abgrenzung der Ansprüche läßt sich hier durchaus schon im Verhältnis zum Schädiger durchführen. Endlich könnte anders als bei einer Mehrheit von Sozialversicherern der Einwand nicht von der Hand gewiesen werden, daß die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft zu einem bedenklichen Verteilungsrisiko im Innenverhältnis führe. Während die sachgemäße Abrechnung der öffentlichen Versicherungsträger untereinander als gewährleistet betrachtet werden durfte, konnte ein privater Versicherer bei der Auseinandersetzung mit seinem Versicherungsnehmer wogen des Innenausgleichs sehr wohl leer ausgehen. Insgesamt läßt sich hiernach die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen, die konkurrierenden Ansprüche des Versicherungsnehmers und seines Kaskoversicherers seien abweichend von der Grundregel des § 420 BGB zu einer Gesamtforderung verbunden.

21

6.

Bei der Einzelgläubigerschaft, von der demnach auszugehen ist, muß die Sachbefugnis durch Zuordnung der Ansprüche geklärt werden. Andererseits ist es bei ihr bedeutungslos, ob und in welcher Höhe ein Mitgläubiger schon befriedigt worden ist, weil die selbständigen Forderungen der Konkurrenten auf diese Weise nicht tilgbar sind. Damit entfällt insbesondere jeder Einfluß eines Teilungsabkommens zwischen Haftpflicht- und Kaskoversicherer auf die beim geschädigten Versicherungsnehmer verbliebenen Ansprüche. Für den Geschädigten als Einzelgläubiger ist es ohne Interesse, wie sich sein Versicherer wegen der auf ihn übergegangenen Forderung mit dem Schädiger auseinandersetzt. Anders als bei der Gesamtgläubigerschaft braucht deshalb nicht besonders gesichert zu werden, daß ein Teilungsabkommen die an ihm unbeteiligten Gläubiger nicht benachteiligt (vgl. BGHZ 40, 108).

22

Da das Berufungsgericht den streitigen Schadensposten des Gewinnentgangs (Nr. 10 der Aufstellung) nicht geklärt hat, vermag das Revisionsgericht in der Sache nicht abschließend zu erkennen. Es läßt sich nur endgültig errechnen, welchen Betrag die Klägerin mindestens (d.h. ohne Verdienstausfall) und welchen sie höchstens (unter vollem Einschluß des streitigen Postens) zu fordern hat. Innerhalb dieser Grenzen bleibt das Ergebnis von der noch erforderlichen Sachaufklärung abhängig.

23

7.

Die Berechnung muß so durchgeführt werden, daß der oben erörterte Grundsatz der Beschränkung des Quotenvorteils wie nachteils auf das versicherte Wagnis gewahrt bleibt. Es ist deshalb unrichtig, die Haftungssumme von vornherein um die bevorrechtigten Ansprüche der Klägerin zu kürzen; denn auf diese Weise wirkt sich die Verringerung auch auf den Ersatz der Schäden außerhalb des versicherten Risikos aus. Insbesondere wenn einem Dritten dieserhalb Ansprüche zustehen, liegt deren ungerechtfertigte Beeinträchtigung auf der Hand. Erst recht ist es unzutreffend, in die Rechnung einen Anspruch des Kaskoversicherers auf Ersatz von drei Vierteln der geleisteten Entschädigung einzuführen; denn damit würde der Quotennachteil vollends von ihm abgewandt. Das richtige Verfahren besteht allein darin, zunächst getrennt zu errechnen, welche Ersatzleistung der Schädiger auf den innerhalb des versicherten Risikos verursachten Fahrzeugechaden einerseits, auf die übrigen Schadensposten andererseits unter Berücksichtigung der Haftungsquote und der zur Verteilung stehenden 10.000,- DM schuldet. Brot der nach Durchführung der Kürzung verbleibende Ersatzanspruch wegen des Fahrzeugschsdens (= versichertes Wagnis) ist gemäß dem Quotenvorrecht der Klägerin zwischen ihr und dem Kaskoversicherer aufzuteilen. Jede frühere rechnerische Trennung der Prätendenten fuhrt, wenn auch Schäden außerhalb des versicherten Wagnisses auszugleichen sind, zwangsläufig zu falschen Ergebnissen.

24

Hiernach sind also zunächst vom Fahrzeugschaden und von der Summe der übrigen Schadensposten jeweils drei Viertel (entsprechend der Haftungsquote) zu errechnen. Da die beiden Ergebnisse zusammen 10.000,- DM übersteigen, müssen sie im Verhältnis ihrer Summe (= Gesamtanspruch) zum Haftungshöchstbetrag verringert werden, § 12 Abs. 2 StVG. Aus der so ermittelten Ersatzleistung wegen des Fahrzeugschadens erhält die Klägerin in Höhe ihres durch die Versicherung nicht gedeckten Schadens (827,90 DM) vollen Ersatz; der Rost steht dem Kaskoversicherer zu, Die auf die übrigen Schadensposten entfallende Ersatzleistung gebührt der Klägerin ohnehin.

25

Entsprechend den erörterten Grenzmöglichkeiten, daß der Klägerin ein Verdienstausfall überhaupt nicht oder in der behaupteten Höhe entstanden sein könnte, ist die Rechnung hier doppelt auszuführen. Das ergibt folgende Gegenüberstellung:

26

A.

Ohne Verdienstausfall

Schaden3/4 hiervonverringert
1. Fahrzeugschaden
a) Kaskoentschädigung14.182,90 DM
b) Selbstbehalt800,- "
c) Abschleppkosten27,90 "
15.010,80 DM11.258,10 DM7.711,29 DM
übertrag:15.010,80 DM11.258,10 DM7.711,29 DM
2. Sonstige Schäden (Pes. 3-5, 7-9)4.455,21 DM3.341,41 DM2.288,71 DM
insgesamt19.466,01 DM14.599,51 DM10.000,- DM
27

B.

Mit Verdienstausfall

Schaden3/4 hiervonverringert
1. Fahrzeugschaden wie oben15.010,80 DM11.258,10 DM6.055,87 DM
2. Sonstige Schäden (Pos. 3-5, 7-10)9.776,41"7.332,31 "3.944,13 "
24.787,21 DM18.590,41 DM10.000,- DM
28

Im ersten Fall (A) stehen der Klägerin 827,90 DM (insoweit Quotenvorrecht) + 2.288,71 DM = 3.116,61 DM zu. Nach Abzug der empfangenen 2.000,- DM verbleibt als Mindestanspruch eine Forderung von 1.116,61 DM. Unter Einrechnung des bestrittenen Verdienstausfalls (B) würden sich dagegen 827,90 DM + 3.944,13 DM = 4.772,03 DM ergeben, von denen nach Abzug der geleisteten 2.000,- DM noch 2.772,03 DM verblieben. In diesen Grenzen kann sich der Anspruch der Klägerin noch je nach der Höhe ihres Verdienstausfalls bewegen.

29

8.

Für die Revisionen der Parteien ergibt sich hieraus folgendes:

30

a)

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz 8.000,- DM gefordert, das Oberlandesgericht hat ihr 2.463,61 DM zuerkannt und wegen des überschießenden Betrages (5.536,39 DM) ihre Berufung zurück- und die Klage abgewiesen. Da die Klage nach den vorstehenden Darlegungen möglicherweise bis zum Betrage von 2.772,03 DM begründet ist, verbleibt als zu Recht abgewiesen nur ein Betrag von 5.227,97 DM. Soweit das Berufungsurteil die Klägerin über diesen Betrag hinaus beschwert, mußte es auf ihre Revision hin aufgehoben werden. Im übrigen war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

31

b)

Die Beklagten schulden der Klägerin, wie erörtert, mindestens noch 1.116,61 DM. Das Landgericht hat sie nur zur Zahlung von 944,56 DM verurteilt. Die Revision der Beklagten ist daher vorab unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anschlußberufung richtete Sie ist ferner teilweise unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Oberlandesgericht die Urteilssumme auf die Berufung der Klägerin erhöht hat. Bis zum Betrage von 1.116,61 DM muß es hierbei verbleiben. Wegen der darüber hinausgehenden Verurteilung mußte das Berufungsurteil dagegen auch auf die Revision der Beklagten aufgehoben werden, während das Rechtsmittel im übrigen der Zurückweisung unterlag.

32

Im Umfang der Aufhebung war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das den streitigen Punkt des Verdienstausfalls zu klären und dann nach dem vorstehend angewandten Verfahren den von den Beklagten tatsächlich geschuldeten Betrag zu ermitteln haben wird.

33

9.

Der erkennende Senat hat davon abgesehen, die Kostenentscheidung des Berufungsurteils entsprechend den derzeit schon feststehenden Umfang des Unterliegens der Parteien abzuändern und hiernach auch teilweise über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden.

34

Er hat statt dessen, um eine einheitliche Kostenentscheidung nach dem sachlichen Endergebnis zu ermöglichen, das Berufungsurteil im Kostenpunkt ganz aufgehoben und dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner