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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1956, Az.: VI ZR 3/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1956
Aktenzeichen
VI ZR 3/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 04.11.1954
Landgerichts in Düsseldorf - 26.03.1953

Prozessführer

des Bäckermeisters Heinrich H. in D., O.straße 51,

Prozessgegner

1. die Witwe Luise R. geb. P.,

2. die Hausgehilfin Hildegard R.,

3. die minderjährige Schülerin Gertrud R.,

4. den minderjährigen Schüler Heinz R.,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. K.E. Meyer, Hanebeck und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4. November 1954 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 26. März 1953 abgeändert:

  1. 1.

    Die Ansprüche der Erstklägerin auf Ersatz der Beerdigungskosten und auf Zahlung von Rente für die Zeit ab 1. Mai 1956 sind im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit sie nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes allen Schaden zu ersetzen, der ihnen infolge des Unfalltodes des Arbeiters Ludovikus R. noch entstehen wird.

  3. 3.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

  4. 4.

    Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs zu 1 wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 31. Oktober 1951 ist der Ehemann der Klägerin zu 1) und der Vater der Kläger zu 2) bis 4) bei einem Zusammenstoß mit dem Kleinlieferwagen des Beklagten tödlich verunglückt. Mit der im Juni 1952 zugestellten Klage haben die Kläger Schadensersatz, insbesondere Beerdigungskosten, rückständige und laufende Unterhaltsbeiträge, die Klägerin zu 1) ferner Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weiter noch entstehende Schäden verlangt. Die Ansprüche haben sie sowohl auf unerlaubte Handlung als auch auf die Haftung aus dem Kraftfahrzeuggesetz gestützt. Der Beklagte hat jede Verantwortung in Abrede gestellt, hilfsweise mitverursachendes Verschulden des Verunglückten geltend gemacht und darauf hingewiesen, daß die Kläger Renten aus der Hinterbliebenenversicherung bezögen und deshalb in diesem Umfange nicht mehr sachberechtigt seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung haben die Kläger ihre Ansprüche weiter verfolgt. Für die Bezifferung ihrer Unterhaltsansprüche, so wie sie sie endgültig im zweiten Rechtszug berechnet haben, sind die Kläger von der Erwägung ausgegangen, daß der Verunglückte einen Teil seines Verdienstes für sich behalten und den Rest in angemessener Art auf seine Angehörigen aufgeteilt haben würde, und zwar bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres. Dabei haben die Kinder die Laufzeit ihrer Ansprüche jeweils bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt. Von dem Zeitpunkt an, in dem ein Kind wirtschaftlich selbständig werden würde, haben die anderen Kläger jeweils eine Neuverteilung des Einkommens des Verunglückten in der Weise vorgenommen, daß dieser dann selbst einen etwas höheren Anteil für sich verbraucht und den Rest quotenmäßig verteilt haben würde. Zuletzt, nach wirtschaftlicher Selbständigkeit des jüngsten Kindes, blieb dann nur ein entsprechend erhöhter Anspruch der Klägerin zu 1).

2

Von den so errechneten Ansprüchen, auch den Rentenrückständen bis zur Klageerhebung ist dann jeweils die den verschiedenen Berechtigten gezahlte Hinterbliebenenrente abgezogen worden. Die Klägerin zu 1) bezog eine Rente, die ursprünglich 46,90 DM betrug und bis zu 62,90 DM anstieg. Die Kinder hatten jeweils Renten zwischen 35,10 und 41,10 DM. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß weder ein Verschulden des Beklagten nachgewiesen sei noch dieser den nach dem Kraftfahrzeuggesetz erforderlichen Entlastungsbeweis erbracht habe. Das Berufungsgericht hat daher erkannt:

Unter teilweiser Abänderung des Vorderurteils und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird dieses wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt:

1) Der Anspruch der Klägerin zu 1) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wird abgewiesen.

2) Im übrigen werden die bezifferten Anträge der Kläger dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes.

3) Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen weiteren Schaden im Rahmen des Straßenverkehrgesetzes zu ersetzen, der ihnen infolge des am 1. November 1951 erfolgten Unfalltodes des Arbeiters Ludovikus R. noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind. Der weitergehende Feststellungsanspruch wird abgewiesen.

3

Die Entscheidung über die Höhe des bezifferten Klageanspruchs und die Kosten ist dem Landgericht übertragen worden.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts auch insoweit zurückzuweisen, als gemäß Ziffer 2 des Tenors die bezifferten Ansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5

I.

Keine der Parteien wendet sich gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Haftungsgrundlage und die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen. Diese lassen auch keinen Rechtsirrtum erkennen.

6

II.

Die Revision greift vielmehr lediglich die Annahme des Berufungsgerichts an, daß Ansprüche, die ein Grundurteil rechtfertigen könnten, zur Zeit gegeben seien. Sie ist nur zum Teil begründet.

7

a)

Ein Anspruch auf Beerdigungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 KrfzG, die durch das Grundurteil miterfaßt sind, wird von der Revision nicht in Abrede gestellt. Insoweit bestehen daher keine Bedenken gegen den Erlaß eines Grundurteils.

8

b)

Dagegen ist das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, von einer irrigen Ansicht über die Höhe der nach dem Straßenverkehrsgesetz (Kraftfahrzeuggesetz) zu zahlenden Renten ausgegangen. Wenn eine Person tödlich verunglückt ist, ist die Höchstrente von monatlich 125 DM nur einmal zu zahlen, gleichgültig wie viele Unterhaltsberechtigte vorhanden sind. Es kommt nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Höchstgrenze von 375 DM in Betracht, die nur für den Fall mehrerer Verunglückter vorgesehen ist. Das hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (insbes RGZ 127, 179, 181) und auch das Schrifttum (Müller, StVG 19. Auflage § 12 B III b; Floegel-Hartung 9. Auflage § 12 StVG Anm. 6 mit weiteren Nachweisen) hat dieser Ansicht zugestimmt. Es besteht kein Anlaß, davon abzuweichen. Es ist aber zu berücksichtigen, daß mit der Klage 1.026 DM Beerdigungskosten verlangt sind. Da nicht ein Kapitalbetrag und die Höchstrente nebeneinander verlangt werden können, verringert sich voraussichtlich der höchstzulässige jährliche Rentenbetrag um einen - noch im Höheverfahren im einzelnen festzustellenden - Betrag (Müller, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. § 12 B II a S 313), so daß der den Klägerinnen monatlich zustehende Höchstbetrag etwas unter 125 DM liegt.

9

Aber selbst wenn unterstellt wird, daß die zu verlangten Beerdigungskosten praktisch nicht bedeutsam sind und von der Höchstrente von insgesamt 125 DM monatlich ausgegangen wird, besteht insoweit kein Anspruch der Kläger für die Vergangenheit.

10

Allerdings schließt die Zahlung einer Sozialrente von insgesamt 125 DM an die Hinterbliebenen des Verunglückten deren Ansprüche nicht ohne weiteres aus. Es handelt sich nämlich um Einzelansprüche, die gegebenenfalls gemäß § 12 Abs. 2 StVG zu verringern sind. Zunächst ist für jeden der Anspruchsberechtigten festzustellen, welcher Betrag ihm auf Grund der besonderen Verhältnisse zustehen würde. Übersteigen die einzelnen Unterhaltsansprüche 125 DM monatlich, so muß eine verhältnismäßige Kürzung aller Ansprüche erfolgen. Die so errechneten Einzelforderungen sind mit den an den einzelnen Berechtigten gezahlten Sozialrenten zu vergleichen, und erst dann läßt sich feststellen; ob dem einzelnen Gläubiger noch Ansprüche zustehen. An sich ist es möglich, daß ein Anspruchsberechtigter weniger als seinen Anteil an den 125 DM aus der Sozialversicherung erhält, auch wenn insgesamt mindestens 125 DM gezahlt werden. Dann hat dieser Unterhaltsberechtigte noch Ansprüche gegen den Schädiger, die nicht übergegangen sind.

11

c)

Bei der Beurteilung, ob im gegebenen Fall solche Ansprüche für die verschiedenen Kläger in Betracht kommen, muß von ihrem eigenen Vortrag ausgegangen werden, aus dem sich die Grenze dessen ergibt, was jeder der einzelnen Kläger zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat. Hier ergibt sich, daß in der Vergangenheit keinem der Kläger eine Forderung gegenüber dem Beklagten zugestanden hat. Für die Zeit bis zum 30. November 1952 stand den Klägern nach ihrer Behauptung gegen den Beklagten ein Unterhaltsanspruch von 380 DM zu, und zwar der Klägerin zu 1) 140 DM, den übrigen Klägern je 80 DM monatlich. Im Verhältnis zu dem Beklagten stand also der Klägerin zu 1) 14/38 von 125 DM zu, d.h. rund 46 DM, den Kindern je 8/38, also etwas mehr als 26 DM. Alle haben unstreitig höhere Beträge aus der Sozialversicherung erhalten, so daß sie weder für die Rückstände aus der Zeit vor Klageerhebung noch für die spätere Zeit sachberechtigt sind. Das gilt naturgemäß auch für den Zeitabschnitt bis zum 31. Oktober 1953, während dessen die Renten erhöht waren.

12

Mit diesem Tag entfielen Ansprüche der Klägerin zu 2) wegen Erreichung des 181 Lebensjahres. Vom 1. November 1953 bis zum 30. April 1956 beanspruchen die Kläger zu 1), 3) und 4) einen Unterhalt von zusammen 360 DM, wovon 180 DM auf die Klägerin zu 1) und je 90 DM auf die Kläger zu 3) und 4) entfallen sollen. Bei der Aufschlüsselung gemäß § 12 Abs. 2 StVG würden also die Hälfte der Höchstrente mit 62,50 DM der Klägerin zu 1) und je ein Viertel = 31,25 DM den beiden anderen Klägern zustehen. Die Sozialrente der Klägerin zu 1) beträgt aber 62,90 DM, die der beiden anderen Kläger je 41,20 DM, so daß also auch für diesen Zeitraum keine Ansprüche bestehen bleiben. Erst vom 1. Mai 1956 an kann bei gleichbleibender Sozialrente eine Änderung der Sachlage eintreten. Von da an beanspruchen die Klägerin zu 1) 240 DM und der Kläger zu 4) 100 DM monatlich. Wird von diesen Beträgen ausgegangen, so würden der Klägerin zu 1) aus den aufzuteilenden 125 DM 88,25 DM, dem Kläger zu 4) 36,75 DM zustehen. Das würde bedeuten, daß der Klägerin zu 1) noch Ansprüche über ihre Sozialrente verbleiben würden, nicht aber dem Kläger zu 4). Wenn dann auch der Kläger zu 4) 18 Jahre alt geworden ist, besteht die Möglichkeit, daß die Klägerin zu 1) einen höheren Betrag von dem Beklagten, nämlich bis zu 125 DM abzüglich der dann fälligen Sozialrente verlangen kann.

13

d)

Die Kläger zu 2) bis 4) können also keinerlei Rentenansprüche geltend machen. Dagegen ist es möglich, daß der Klägerin zu 1) ab 1. Mai 1956 Rentenansprüche gegen den Beklagten zustehen, wenn auch über deren Höhe noch keine Feststellung möglich ist.

14

III.

Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht das umfassende Grundurteil nicht erlassen. Besteht nämlich die Klageforderung aus verschiedenen selbständigen Ansprüchen, so darf ein uneingeschränktes Grundurteil nur ergehen, wenn für jeden einzelnen der in Betracht kommenden Ansprüche nicht nur der Grund des Anspruchs, sondern auch die Möglichkeit irgendeiner wirklich existenten Forderung feststeht (RGZ 58, 229 [231] und seitdem ständig; Stein-Jonas-Schönke, § 304 II 2 b bei Note 42). Da die Raten einer Unfallrente jeweils selbständige Ansprüche darstellen, kann bei einem Rentenanspruch ein Grundurteil nur für solche Zeitabschnitte ergehen, in denen eine Rente mit gewisser Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann.

15

Die Klage der Kläger zu 2) bis 4), die keine Rentenansprüche haben, muß also insoweit abgewiesen werden; das gleiche gilt von dem Anspruch der Klägerin zu 1), soweit er Rückstände aus Rentenzahlungen und Renten bis zum 30. April 1956 betrifft.

16

Soweit die Revision darüber hinaus die Aufhebung des Grundurteils erstrebt, ist sie nach dem Ausgeführten nicht begründet. Es war daher wie geschehen zu erkennen.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. K. E. Meyer Hanebeck Erbel