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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1959, Az.: VI ZR 207/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1959
Aktenzeichen
VI ZR 207/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm i.W. - 24.09.1958

Fundstellen

  • MDR 1960, 129 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 860-861 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Hermann Hohenester)
  • NJW 1960, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. des Viehhändlers Hermann P. in W., D.str. ...,

2. des Kraftfahrers Heinrich T. in W., T.str. ...,

Prozessgegner

die Bundesrepublik Deutschland (Deutsche Bundespost), vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion M., H.,

Amtlicher Leitsatz

Löst ein Unfall für den öffentlichen Dienstherrn Versorgungsleistungen und für den Träger der Sozialversicherung Rentenverpflichtungen aus und reichen die gemäß §§168 (jetzt 87 a) BBG, 1542 RVOübergegangenen Schadensersatzansprüche zur vollen Deckung beider nicht aus, so sind Dienstherr und Versicherungsträger, soweit sie konkurrieren, Gesamtgläubiger (vgl. BGHZ 28, 68).

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 24. September 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 11. Januar 1951 gegen 715 Uhr steuerte der Zweitbeklagte einen dem Erstbeklagten als Halter gehörenden Lastkraftwagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/st auf der Hauptstraße durch den Ort Herzebrock i.W. Es war dunkel und diesig, auch fiel ein leichter Sprühregen. Der Zweitbeklagte fuhr über die Kreuzung Bahnhofstraße/Hauptstraße, die durch eine stark leuchtende Ampel erhellt war. Jenseits der Kreuzung schob der Postschaffner O., der aus der Bahnhofstraße kommend in die Hauptstraße eingebogen war, in der Fahrtrichtung des Erstbeklagten hart am rechten Fahrbahnrande einen zweirädrigen Postkarren vor sich her. Der Erstbeklagte sah O. nicht, fuhr ihn an und tötete ihn auf der Stelle.

2

Die Landesversicherungsanstalt in M., bei der O. zu seiner Übernahme ins Beamtenverhältnis sozialversichert war, hat den Hinterbliebenen Versicherungsleistungen gewährt, und zwar der Witwe bis zu ihrem Tode am 9. Juli 1953 eine Witwenrente von rund 50 DM monatlich, der Tochter eine Waisenrente von rund 35 DM monatlich.

3

Die Klägerin hat an die Hinterbliebenen auf Grund der beamtenrechtlichen Versorgungsbestimmungen bis zum 31. Januar 1957 Versorgungsleistungen in Höhe von 11.304,64 DM gezahlt. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat der Klägerin im August 1955 auf die von ihr geleisteten Zahlungen einen Betrag von 3.000 DM erstattet.

4

Die Klägerin hat mit der Klage die Beklagten nach §168 (jetzt §87 a) BBG auf Zahlung der ihr nicht erstatteten Beträge in Höhe von 7.055,23 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, den Hinterbliebenen ständen nach dem Straßenverkehrsgesetz und den Vorschriften über unerlaubte Handlungen gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche mindestens in Höhe der von ihr erbrachten Leistungen zu, da der Zweitbeklagte den Unfall schuldhaft verursacht habe.

5

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben vorgetragen, den Getöteten und die Klägerin selbst treffe ein Mitverschulden an dem Unfall. Zudem seien die von der Landesversicherungsanstalt in M. an die Hinterbliebenen gezahlten Beträge von der Forderung der Klägerin vorweg abzuziehen, da die auf den Sozialversicherungsträger nach §1542 RVOübergegangenen Schadenersatzansprüche den Forderungen des öffentlichen Versorgungsträgers aus §168 BBG im Range vorgingen. Die Beklagten haben endlich die Einrede der Verjährung erhoben.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

8

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

9

1)

Die Vorinstanzen haben ohne Rechtsirrtum eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Zweitbeklagten darin erblickt, daß dieser seine Geschwindigkeit nicht den herrschenden ungünstigen Sichtverhältnissen angepaßt und die Fahrbahn nicht mit der gebotenen Sorgfalt beobachtet und dadurch den Postschaffner O. angefahren habe. Insoweit haben die Beklagten bereits in der Berufungsinstanz keine Einwände mehr erhoben. Auch die Revision greift hinsichtlich der Haftbarkeit der Beklagten das Berufungsurteil nur an, soweit es ein Mitverschulden des Getöteten und der Klägerin verneint.

10

Das Berufungsgericht hält die Behauptung der Beklagten, der Verunglückte habe beim Einbiegen in die Hauptstraße die Kreuzung durch Benutzung eines unbefestigten, jedoch auch bei Regenwetter befahrbaren Abkürzungsweges abgeschnitten und, aus dem Abkürzungsweg kommend, den Postkarren ohne Rücksicht auf den herannahenden Lastkraftwagen erst unmittelbar vor diesem auf die Fahrbahn geschoben, nicht für erwiesen. Es vertritt ohne Rechtsirrtum die Auffassung, der Umstand, daß nach der Bekundung des Zeugen B. die Postschaffner in aller Regel den Abkürzungsweg benutzten, begründe auch in Verbindung damit, daß die beiden weiteren Insassen des Führerhauses des Lastwagens, der Zweitbeklagte und der Zeuge Br., das Gefährt erst im letzten Augenblick wahrgenommen hätten, keinen Anscheinsbeweis für die Sachdarstellung der Beklagten. Es handle sich hier nicht um einen typischen Geschehensablauf. Zudem sei es unwahrscheinlich und entspreche nicht der Lebenserfahrung, daß jemand in der Dunkelheit einen unbeleuchteten Karren unmittelbar vor einem mit abgeblendetem Scheinwerferlicht heranfahrenden Lastwagen auf die Fahrbahn schiebe. Diese Ausführungen sind entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. Von einem typischen Geschehensablauf kann umso weniger die Rede sein, als es sich hier um eine individuelle Willensentscheidung handelt, für deren Feststellung die Regeln des Anscheinsbeweises nicht in Betracht kommen (BGH LM §286 ZPO (C) Nr. 11). Die weiteren Rügen der Revision zu diesem Punkte bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der richterlichen Beweiswürdigung.

11

Das Berufungsgericht hält es nicht für erwiesen, daß der an dem Postkarren über dem linken Holmen angebrachte Rückstrahler durch den Umhang, den der Getötete trug, verdeckt gewesen ist. Es verweist insoweit auf das Urteil des Landgerichts, in dem ausgeführt wird, keiner der vernommenen Zeugen habe bestätigen können, daß der Rückstrahler durch den Umhang tatsächlich verdeckt gewesen sei. Das Berufungsgericht billigt diese Ausführungen mit dem Hinzufügen, sie seien von der Berufung auch nicht substanziiert angegriffen worden. Der Umstand allein, daß der Getötete einen Umhang getragen hat, zwingt aber nicht zu einer Schlußfolgerung im Sinne der Beklagten.

12

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kasten des Postkarrens, an dem der Rückstrahler befestigt gewesen sei, nach der Aussage des Zeugen G. nur eine Breite von 80 cm gehabt habe. Die Revision verkennt dabei, daß das Berufungsgericht sich mit dieser Aussage bei der Behandlung des Mitverschuldens der Klägerin ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Die Revision rügt weiter zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß keiner der drei Insassen des Lastwagens ein Aufleuchten des Rückstrahlers wahrgenommen habe. Wenn das Berufungsgericht, auf diesen Umstand nicht ausdrücklich eingegangen ist, so folgt daraus noch nicht, daß es ihn bei seiner Beweiswürdigung übersehen hat. Eine einwandfreie Beweiswürdigung erfordert nicht, daß der Tatsachenrichter sich mit jedem einzelnen Vorbringen der Partei, jeder einzelnen Zeugenaussage und jedem Beweismittel ausdrücklich auseinandersetzt, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGH LM §286 ZPO (D) Nr. 1).

13

Von einem Anscheinsbeweis dafür, daß der Rückstrahler durch den Umhang des Verunglückten verdeckt war, kann entgegen der Meinung der Revision mangels eines typischen Geschehensablaufs nicht die Rede sein.

14

Vergebens versucht die Revision, ein Verschulden des Verunglückten sowie der Klägerin daraus herzuleiten, daß der Postkarren zur Unfallzeit nicht mit einer Leuchte versehen war, wie es später durch die Verordnung vom 24. August 1953 in §24 StVO gefordert worden ist. Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß der Postkarren den im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Beleuchtungsvorschriften entsprochen hat. Sie hat insoweit nur vorgetragen, eine Verpflichtung zur zusätzlichen Beleuchtung habe bestanden, weil diese Pflicht, wenn auch erst später, gesetzlich niedergelegt worden sei. Es ist hierbei offenbar an die Entscheidung vom 7. Dezember 1955 - VI ZR 217/54 = VRS 10, 121 = VersR 1956, 56 gedacht. Diese Entscheidung, die den besonderen Umständen des Falles Rechnung trägt, besagt aber nicht, wie die Revision meint, daß ein Verkehrsteilnehmer stets schuldhaft handelt, wenn er nicht die Maßnahmen zur Sicherung im Straßenverkehr ergreift, die der Gesetzgeber als zweckmäßig oder notwendig ansieht und daher späterhin gesetzlich verordnet. Es ist daher nicht ersichtlich, worin ein Verschulden der Klägerin oder des Getöteten erblickt werden könnte.

15

Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß Fußgänger, die bei Dunkelheit die Fahrbahn benutzen, eine erhöhte Sorgfaltspflicht treffe. Diese Rüge muß schon daran scheitern, daß der Getötete nicht als Fußgänger im Sinne der §§37 ff StVO zu gelten hat, der grundsätzlich die Gehwege benutzen muß, sondern als Fahrzeugführer, der nach §8 Abs. 1 StVO die Fahrbahn zu benutzen hatte. Ihm oblagen daher neben den in §1 StVO normierten Verkehrspflichten die im Abschnitt B Fahrzeugverkehr (§§8 ff StVO) niedergelegten Sorgfaltspflichten. Die Revision kann sich daher nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die besonderen Sorgfaltspflichten der Fußgänger, die bei Dunkelheit die Fahrbahn benutzen, berufen.

16

2)

Die Klageansprüche sind, soweit sie auf dem Kraftfahrzeuggesetz beruhen, nicht verjährt. Das Berufungsgericht hat durch Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts festgestellt, daß zwischen den Parteien jahrelang ununterbrochen Vergleichsverhandlungen geschwebt haben, die erst durch das Schreiben der Klägerin vom 17. März 1956, in dem sie weitere Verhandlungen ablehnt, beendet worden sind. Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen. Solange aber zwischen den Parteien Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schwebten, war die Verjährung nach §14 Abs. 2 StVG gehemmt. Die Vorinstanzen treffen zwar keine ausdrückliche Feststellung über den Zeitpunkt des Beginns der Verhandlungen, dieser ergibt sich aber aus dem unstreitigen Parteivorbringen. Die Verhandlungen haben spätestens begonnen mit dem Antwortschreiben der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 19. Dezember 1952 auf die Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 3. Dezember 1952. In diesem Zeitpunkt war aber die zweijährige Verjährungsfrist nach §14 Abs. 1 StVG noch nicht abgelaufen, da der Unfall sich am 11. Januar 1951 ereignet hat. Die sonach durch schwebende Verhandlungen gehemmte Verjährung ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts durch eine Abschlagszahlung der Beklagten von 3.000 DM im August 1955 nach §208 BGB unterbrochen worden.

17

Die Revision meint, es habe sich bei dieser Zahlung nicht um eine Abschlagszahlung gehandelt; denn die Versicherungsgesellschaft habe diesen Betrag nicht geleistet als Teilsumme auf eine höhere Schuld. Eine solche hätten die Beklagten niemals anerkannt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung ihre Gesamtforderung auf 10.055 DM beziffert und weiter vorgetragen, auf diese Forderung habe die Versicherungsgesellschaft der Beklagten 3.000 DM gezahlt. Den letzteren Satz haben die Beklagten nicht beanstandet und niemals geltend gemacht, die Zahlung von 3.000 DM sei zur Abgeltung der gesamten Schuld erfolgt. Sie haben auch, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, weitere Zahlungen niemals abgelehnt. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht in der Zahlung von 3.000 DM ohne Rechtsirrtum eine Abschlagszahlung im Sinne des §208 BGB erblicken, durch welche die Beklagten den Anspruch der Klägerin wenigstens dem Grunde nach anerkannt haben. Zu einem Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift ist keine rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich, sondern es genügt ein rein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewußtsein von dem Bestehen des Anspruchs einwandfrei ergibt. Dabei ist ein Anerkenntnis dem Grunde nach ausreichend, wenn es nicht ersichtlich auf einen Teil des Anspruchs beschränkt ist (RGR Komm. 11. Aufl. Bem. 9 und Palandt 18. Aufl. Bem. 2 zu §208 BGB; RGZ 73, 131; 135, 9). Ist aber die Verjährung im August 1955 unterbrochen worden, so war die gemäß §217 BGB nunmehr in Lauf gesetzte neue Verjährungsfrist nach §14 Abs. 1 StVG zur Zeit der Klageerhebung wie auch im Zeitpunkt der Klagezustellung an den Zweitbeklagten (22. Januar 1957) noch nicht abgelaufen.

18

Die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz liegen unter der Haftungsgrenze des §12 Abs. 1 StVG. da die Klägerin keine Rente für die Zukunft nach §13 Abs. 1 StVG, sondern einen in der Vergangenheit aufgelaufenen Kapitalbetrag geltend macht. Es kann daher dahinstehen, ob der Verjährungseinrede, soweit die Klageansprüche auf unerlaubte Handlungen gestützt sind, der Einwand der Arglist entgegensteht.

19

3)

Gegen die vom Berufungsgericht übernommene Schadensberechnung des Landgerichts, das die Höhe der den Hinterbliebenen zustehenden Ersatzansprüche auf 11.235 DM errechnet hat, haben die Beklagten bereits in der Berufungsinstanz keine Einwände mehr erhoben. Dieser Betrag reicht jedoch nicht aus, um neben den Ansprüchen der Klägerin aus §168 BBG die auf die Landesversicherungsanstalt wegen gleichartiger Leistungen für denselben Zeitraum nach §1542 RVOübergegangenen Ansprüche zu befriedigen. Trotzdem kann die Klägerin ihre Ansprüche in voller Höhe geltend machen. Zwischen ihr und der Landesversicherungsanstalt alt besteht nämlich, soweit die auf beide übergegangenen Ansprüche nicht ausreichen, um beiden vollen Ersatz zu verschaffen, ein Gesamtgläubigerverhältnis nach §428 BGB, kraft dessen die Klägerin zum Einzug ihres Ersatzanspruchs in voller Höhe berechtigt, aber nach §430 BGB der Landesversicherungsanstalt zum Ausgleich nach dem Größenverhältnis der beiderseitigen Belastungen verpflichtet ist. Daß unter den gleichen Voraussetzungen zwischen mehreren öffentlichen Versicherungsträgern eine Gesamtgläubigerschaft besteht, hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 27. Juni 1958, BGHZ 28, 68 entschieden, auf dessen eingehende Begründung verwiesen wird. Die Gründe, aus denen eine Gesamtgläubigerschaft zwischen mehreren konkurrierenden Versicherungsträgern zu bejahen ist, sprechen aber im wesentlichen auch für ein Gesamtgläubigerverhältnis zwischen öffentlichem Versicherungsträger und Versorgungsträger. Sinn und Zweck der Regelung des §1542 RVO wie des §168 BBG sind die gleichen. Beiden Vorschriften liegt auch die gleiche Interessenlage zugrunde. Dem Schädiger soll der Einwand versagt werden, es sei kein Schaden entstanden, weil dem Betroffenen durch Leistungen des öffentlichen Versicherungs- bzw. Versorgungsträgers ein gleichwertiger Vorteil zugefallen sei. Andererseits soll der Geschädigte nicht von zwei Seiten eine Entschädigung über seinen wirklichen Schaden hinaus erhalten (BGHZ 9, 179 [184, 186, 192] mit weiteren Nachweisen).

20

Der Rechtsübergang auf die Klägerin ist im gleichen Zeitpunkt eingetreten wie der Übergang auf die Landesversicherungsanstalt, nämlich bereits mit der Entstehung der Ersatzansprüche der Geschädigten. Das ist für den Übergang nach §1542 RVO in ständiger Rechtsprechung anerkannt (BGHZ 19, 177;  28, 68) [BGH 27.06.1958 - I ZR 109/56]. Aus der Gleichheit des Sinnes und Zwecks der Vorschriften des §1542 RVO und des §168 BBG, auf die bereits hingewiesen wurde, folgt aber, daß auch der Übergang nach §168 BBG im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs der Geschädigten erfolgen muß. Entgegen der Meinung der Revision steht dieser Auffassung der Wortlaut des §168 BBG nicht entgegen. Weder in dieser Vorschrift noch in §1542 RVO wird der Zeitpunkt des Rechtsübergangs aus drücklich bestimmt. §168 BBG kann entsprechend seinem Sinn und Zweck zwanglos dahin verstanden werden, daß die Ersatzforderung der Hinterbliebenen auf den öffentlichen Dienstherrn übergeht im Umfang der Versorgungsbezüge, die er den Hinterbliebenen zu gewähren hat. So die einhellige Meinung im Schrifttum (Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 20 Aufl. Bem. 5 zu §168; Nadler, Deutsches Beamtengesetz, Bem. 1 zu §138; Geigel, Haftpflichtprozess, 9. Aufl., 26. Kap. T Z. 56, Seite 513; ebenso OLG Stuttgart, NJW 1955, 305 [OLG Stuttgart 31.03.1954 - 1 U 2/54]). Die Forderung der Klägerin steht sonach mit der Forderung der Landesversicherungsanstalt zeitlich in gleichem Rang.

21

Die Revision meint, aus dem Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Beamten (als Versicherten) und aus dessen Quotenvorrecht seinem Dienstherrn gegenüber (BGHZ 22, 136) folge, daß der Versicherungsträger dem Dienstherrn im Range vorgehe und daher eine Gesamtgläubigerschaft zwischen beiden nicht möglich sei; vielmehr müsse die Forderung des Sozialversicherungsträgers stets vor derjenigen des öffentlichen Dienstherrn vorab befriedigt werden. Dieser auch von Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 6. Aufl. T.Z. 1156 vertretenen Auffassung kann jedenfalls dann nicht gefolgt werden, wenn, wie im vorliegenden Falle, wegen der Verpflichtung der Beklagten zum vollen Schadensersatz ein Quotenvorrecht nicht besteht. Es ist daher kein Grund ersichtlich, dem öffentlichen Dienstherrn, dessen Interessenlage die gleiche ist wie die des Sozialversicherungsträgers, diesem gegenüber einen schlechteren Rang einzuräumen. Haben aber beide gleichen Rang, bestehen gegen eine Gesamtgläubigerschaft zwischen ihnen keine Bedenken mehr (Gleicher Meinung: Palandt 18. Aufl. Bem. 1 zu §428 BGB; OLG Stuttgart NJW 1955, 305 [OLG Stuttgart 31.03.1954 - 1 U 2/54]; Geigel, Haftpflichtprozess, 9. Aufl., 26. Kap. T.Z. 64, S. 516).

22

Das Berufungsgericht hat nach alledem ohne Rechtsirrtum eine Gesamtgläubigerschaft zwischen der Klägerin und der Landesversicherungsanstalt angenommen und die Klage in vollem Umfang zugesprochen. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Engels Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß