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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1960, Az.: VI ZR 35/60

Ansprüche auf Ersatz der durch einen Unfall entstandenen Schäden aus Vertrag und unerlaubter Handlung; Ausschluss einer bürgerlich-rechtlichen Haftung nach § 898 Reichsversicherungsordnung (RVO); Vorliegen eines Vertrags zugunsten Dritter hinsichtlich der aus einem anderen Vertrag resultierenden Nebenpflichten; Verschulden bei Nichtbeachtung der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften; Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Unfallverhütungsvorschriften der Baugewerbsberufsgenossenschaften als erforderliche Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 367 Nr. 14 Strafgesetzbuch (StGB); Anforderungen bei Vorliegen einer Verkehrssicherungspflicht; Verschuldensvermutung bei Nichtbefolgung einer Unfallverhütungsvorschrift durch einen Unternehmer; Anforderungen an ein Mitverschulden des Klägers bei einem Unfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1960
Aktenzeichen
VI ZR 35/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 08.12.1959

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Graf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die beklagte Firma erhielt von der Stadt Duisburg den Auftrag zur Entrümmerung und Entschuttung des Grundstücks D., D.straße/Ecke M.straße. Da die Beklagte keinen eigenen Bagger zur Verfügung hatte, übertrug sie die Baggerarbeiten und die Abfuhr der Trümmer der Firma D. sen. und jun. oHG, deren Mitinhaber der Kläger ist. Die Firma D. führte diese Arbeiten mit eigenem Gerät aus und rechnete mit der Beklagten ab. Sie setzte zur Entschuttung des Grundstücks einen Bagger ein, der innerhalb des Trümmergeländes stand. Das Trümmergrundstück war auf der Seite der L.straße durch den Giebel des bewohnten Nachbarhauses begrenzt. Etwa in der Mitte des Giebels, aber auf dem Trümmergrundstück, war ein Schornstein angebaut, der von der Beklagten abgebrochen werden sollte. Mit dem Abbruch begannen zwei Arbeiter der Beklagten am Morgen des 8. Juli 1957. Als diese Arbeiter Frühstückspause machten und sich außerhalb des Trümmergrundstücks befanden, begab sich der Kläger in den zum Teil schon entschutteten offen liegenden Keller des Grundstücks, um etwas auszumessen. Dort fiel ihm ein Stein auf den Kopf und verletzte ihn schwer.

2

Der Kläger hat die Beklagte für die Unfallfolgen verantwortlich gemacht. Er hat seine Ansprüche auf Vertrag und unerlaubte Handlung gestützt und vorgetragen: Der Stein sei von dem abzubrechenden Schornstein herabgefallen. Der Arbeiter F. der Beklagten habe lose Steine auf dem Schornsteinrand liegen lassen. Für dieses grob fahrlässige Verhalten habe die Beklagte einzustehen. Auch treffe sie selbst ein Verschulden, weil sie F. nicht ordnungsgemäß eingewiesen und, entgegen den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft, nicht eine erfahrene Aufsichtsperson bestellt habe. Durch den Unfall seien ihm, dem Kläger, Behandlungskosten entstanden. Auch habe er infolge der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit einen Verdienstausfall erlitten. Er habe ferner Anspruch auf ein Schmerzensgeld.

3

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.)

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu zahlen,

    1. a)

      einen Betrag von 231,26 DM samt Zinsen;

    2. b)

      einen weiteren Betrag von 16.900,- DM samt Zinsen, abzüglich des von der Berufungsgenossenschaft bezahlten Betrages von 388,40 DM;

    3. c)

      ein der Höhe nach vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld, mindestens aber 3.000,- DM;

  2. 2.)

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm den beim Unfall vom 18. Juli 1957 erlittenen Schaden zu ersetzen.

4

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

5

Sie hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten und vorgetragen. Dar Kläger sei in ihren Betrieb eingegliedert gewesen. Ihre Haftung sei daher nach den Bestimmungen der §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen. Auch treffe weder ihre Arbeiter noch sie selbst ein schadensursächliches Verschulden. F. habe keine losen Steine auf dem Schornsteinrand liegen lassen. Der Stein, der den Kläger verletzt habe, stamme garnicht vom Schornstein. Eine etwaige Außerachtlassung berufsgenossenschaftlicher Unfallverhütungsvorschriften sei für den Schaden nicht ursächlich gewesen. Im übrigen treffe den Kläger ein ganz überwiegendes Mitverschulden.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

7

Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

  1. 1.)

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu zahlen

    1. a)

      231,26 DM + 3.355,40 DM + 6.880 DM + 7.840 DM, je samt Zinsen;

    2. b)

      ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,- DM samt Prozeßzinsen;

  2. 2.)

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren auf dem Unfall vom 18. Juli 1957 beruhenden Schaden zu ersetzen, soweit nicht ein Übergang auf öffentliche Versicherungsträger stattgefunden hat.

8

Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, die bezifferten Klageansprüche und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen.

9

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

10

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist nicht begründet.

12

I.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger durch einen herabfallenden Ziegelstein verletzt worden, der von dem vom Arbeiter F. im Auftrag der Beklagten abzubrechenden Schornstein stammte. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die Folgen dieser Verletzung aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung mit folgenden Erwägungen bejaht: Die bürgerlich-rechtliche Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger sei nicht durch § 898 RVO ausgeschlossen. Der Kläger sei bei den Entrümmerungsarbeiten nicht in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen. Die Firma D. habe die ihr als selbständiger Subunternehmerin von der Beklagten übertragenen Arbeiten der Ausbaggerung und der Trümmerabfuhr mit eigenem Gerät, mit eigenen Fahrzeugen und mit ihren Leuten ausgeführt und mit der Beklagten abgerechnet. Da die der Firma des Klägers übertragenen Arbeiten gerade solche Gefahren, auf welchen der Unfall des Klägers beruhe, typischerweise mit sich brächten, sei die Beklagte nach ihrem Vertrag mit der Firma des Klägers verpflichtet gewesen, zweckentsprechende Sicherungsmaßnahmen zugunsten der auf dem Grundstück beschäftigten Angehörigen der Firma D. zu treffen, mindestens aber die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten. Verträge solcher Art seien hinsichtlich dieser Nebenpflichten Verträge zugunsten Dritter i.S. des § 328 BGB. Da die Schadensursache in den Verantwortungsbereich der Beklagten falle, müsse diese im Rahmen, ihrer Vertragshaftung ihre Schuldlosigkeit beweisen. Diesen Beweis habe sie nicht geführt. Auch könne sie ihn mit den angebotenen Beweisen nicht führen. Der Unfall sei von dem Zeugen F., für den die Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen habe, und vom Inhaber der Beklagten selbst verschuldet worden. Es könne dahinstehen, ob der Stein, der den Kläger getroffen habe, lose auf dem Schornsteinrand liegen geblieben sei oder ob er von einem noch aus vier Steinschichten bestehenden Mauerteil stamme, der sich über einem Granateinschlagloch des Schornsteins während der Frühstückspause gelöst habe. Auch im letzteren Falle treffe F. ein Schuldvorwurf. In diesem Fall müßten die Steinschichten schon locker gewesen sein, als F. zur Frühstückspause abgestiegen sei. Die Steinmasse wäre nicht abgestürzt, wenn sie vorher noch die Festigkeit gewöhnlichen Mauerwerks dieser Art gehabt hätte. Das abgelöste Teilstück müsse also schon vorher locker gewesen sein. Diese mangelnde Festigkeit des Mauerwerks habe dem Zeugen F. nicht entgehen dürfen. Den Inhaber der Beklagten treffe aber auch ein eigenes Verschulden, weil er die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet habe. Nach Abschnitt A Ziff. 2 der Richtlinien für die Unfallverhütung bei Abbruch- und Aufräumungsarbeiten der Bauberufsgenossenschaft Bezirksverwaltung Wuppertal aus dem Jahre 1948 sei jede Abbruchstelle unter die Leitung und Aufsicht einer verantwortlichen Person zu stellen, die über eine mindestens 5-jährige Facherfahrung im Bauhauptgewerbe oder im Abbruchgewerbe verfügen müsse. Diese Aufsichtsperson müsse während der Arbeitszeit an der Abbruchstelle ständig anwesend sein und die Sicherheit auf der gesamten Abbruchstelle laufend überwachen. Die Beklagte habe diese Vorschrift nicht eingehalten. Dieser Verstoß sei als schadensursächlich anzusehen. Zuwiderhandlungen gegen die Unfallverhütungsvorschriften seien nach aller Erfahrung geeignet, Betriebsunfälle zu verursachen. Daher spreche im allgemeinen die Vermutung dafür, daß der Zuwiderhandelnde durch die Nichtbefolgung dieser Vorschrift eine Bedingung des Unfallerfolges gesetzt habe. Die Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluß auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften und dem Schaden als unberechtigt erscheinen ließe. Wenn der zuverlässige Mitarbeiter der Beklagten, P., dem die Beklagte nach ihrem Vorbringen die Leitung der Abbrucharbeiten übertragen habe, anwesend gewesen wäre, und seiner Aufsichtspflicht gehörig genügt hätte, dann hätte er den gerade erst 18 Jahre allen Arbeiter F. vorschriftsmäßig laufend überwachen müssen. P. hätte dann nach der gemäß § 287 ZPO gewonnenen Überzeugung des Senats etwa liegengebliebene lose Steine auf dem Schornsteinrand und die gelockerten Steinschichten über dem Granateinschlagloch entsprechend der Vorschrift des Abschnitts E Ziff. 20 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschriften entfernen lassen. Der Unfall wäre dann vermieden worden. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verstoß der Beklagten gegen diese Vorschriften und dem Schaden des Klägers sei somit zu bejahen. Auch habe die Beklagte schuldhaft gehandelt. Sie habe den Unfallverhütungsvorschriften, deren Kenntnis sie nicht bestreite, vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig zuwider gehandelt. Sie habe erkennen müssen, daß durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften ein derartiger Schaden entstehen könne, habe somit den Schaden fahrlässig herbeigeführt. Bei dem Unfall handle es sich ja gerade um einen der typischen Unfälle bei Abbrucharbeiten, die durch die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften vermieden werden sollten. Wegen des vorsätzlichen oder zumindest fahrlässigen Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften hafte die Beklagte auch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. § 367 Nr. 14 StGB. Der Einwand eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers sei unbegründet. Dieser habe nicht damit rechnen müssen, daß die Beklagte in der festgestellten Weise gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen und damit schuldhaft die Gefahrenlage, die zum Unfall geführt habe, schaffen oder doch dulden werde. Er habe deshalb ohne Verschulden gegen sich selbst den zu entschuttenden Keller betreten dürfen. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag habe er dies getan, um für seinen Baggerfahrer die auszuschachtende Kellertiefe zu kennzeichnen. Er habe sich also im Gefahrenbereich des abzubrechenden Schornsteins nicht ohne triftigen Grund aufgehalten. Auch sonst sei ein Mitverschulden des Klägers nicht ersichtlich. Die geltendgemachten Zahlungsansprüche seien dem Grunde nach gerechtfertigt, auch der Anspruch auf Ersatz des dem Kläger in seiner Eigenschaft als Gesellschafter entgangenen Gewinns. Der Kläger könne von der Beklagten auch den Schaden ersetzt verlangen, den er dadurch erlitten habe, daß sich der Gewinn der OHG und damit sein eigener Gewinnanteil infolge seiner unfallbedingten zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit gemindert habe.

13

II.

Diese Ausführungen halten der von der Revision erbetenen rechtlichen Nachprüfung stand.

14

1.)

Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme, daß der Kläger nicht in der Art eines eigenen Arbeitnehmers in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen ist. War aber eine solche Eingliederung nicht gegeben, dann kommt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 21, 207 und 24, 247; Urteile vom 21. Januar 1958 - VI ZR 309/56 = LM Nr. 13 zu § 898 RVO; vom 21. März 1958 - VI ZR 216/57 = VersR 1958, 376; vom 24. April 1959 - VI ZR 89/58 = LM Nr. 17 zu § 898 RVO) dem Unternehmer des fremden Betriebs, hier dem Inhaber der Beklagten, das zivilrechtliche Haftungsprivileg des § 898 RVO nicht zugute. Das Berufungsgericht hat daher rechtlich zutreffend eine Beschränkung der bürgerlich-rechtlichen Haftung der Beklagten nach § 898 RVO verneint.

15

2.)

Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung bejaht. Es bedarf keiner Erörterung, ob der Kläger auf Grund des zwischen der Firma D. und der Beklagten abgeschlossenen Vertrages Schadenersatz verlangen kann. Daher ist auf die in dieser Richtung von der Revision erhobenen Rügen nicht einzugehen. Desgleichen kann offen bleiben, ob, wie das Berufungsgericht meint, die Beklagte wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 367 Nr. 14 StGB ersatzpflichtig ist. Uhfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sind keine Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2 BGB (BGB-RGRK, 11. Aufl. § 823 Anm. 110 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs). Die Frage, ob die Unfallverhütungsvorschriften der Baugewerbsberufsgenossenschaften als erforderliche Sicherungsmaßnahmen i.S. des § 367 Nr. 14 StGB anzusehen sind (bejahend Schönke-Schröder, 9. Aufl. Anm. XIV Nr. 2 zu § 367 StGB im Anschluß an OLG Jena in HRR 1928 Nr. 2327) und deshalb ein Verstoß gegen sie zugleich als eine Übertretung nach § 367 Nr. 14 StGB und damit als Verletzung eines Schutzgesetzes zu werten ist, bedarf ebenfalls keiner Erörterung, da sich aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB ergibt. Wer eine Gefahrenquelle geschaffen hat oder schafft, hat die erforderlichen Vorkehrungen zur Abdeckung der hieraus drohenden Gefahr zu treffen (BGHZ 9, 373, 386, 387 [BGH 30.04.1953 - III ZR 377/51];  24, 124) [BGH 15.04.1957 - II ZR 34/56]. Daher ist ein mit dem Abbruch einer Ruine beauftragter Unternehmer verpflichtet, die Enttrümmerung so durchzuführen, daß für andere nach Möglichkeit keine Gefahren entstehen. Im Rahmen dieser Verpflichtung hat er insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft zu beachten. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften enthalten, wie in der Rechtsprechung wiederholt ausgeführt ist, den von der zuständigen Behörde kraft öffentlicher Gewalt festgesetzten Niederschlag der in dem betreffenden Gewerbe gemachten Berufserfahrungen und sind für den Unternehmer bindende Weisungen, von denen er sich Kenntnis verschaffen und die er ausführen muß. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die in Abschnitt A Ziff. 2 der Richtlinien für die Unfallverhütung bei Abbruch- und Aufräumungsarbeiten der zuständigen Bauberufsgenossenschaft enthaltene Vorschrift nicht eingehalten, sondern dieser Vorschrift vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig zuwider gehandelt. Sie hätte, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, erkennen müssen, daß durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift ein derartiger Schaden entstehen konnte. Auf die besondere Gestaltung des eingetretenen Schadenserfolges brauchte sich die Voraussehbarkeit nicht zu erstrecken (BGB-RGRK, § 823 Anm. 7). Das Berufungsgericht begründet seine Annahme von der Voraussehbarkeit des Schadens mit der Erwägung, daß es sich bei dem Unfall um einen der typischen Unfälle bei Abbrucharbeiten, die durch die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften vermieden werden sollen, handelt. Bei der weiteren rechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht zutreffend von der Auffassung ausgegangen, daß die Vermutung für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Zuwiderhandlung und dem Unfallerfolg spricht. Handelt ein Unternehmer einer Unfallverhütungsvorschrift zuwider, die eine bestimmte Betriebsgefahr ausschließen will, so wird, wenn an der Gefahrenstelle ein Unfall eintritt, vermutet, daß durch die Nichtbefolgung der Unfallverhütungsvorschrift eine Bedingung des Unfallerfolges gesetzt worden ist. Es ist dann Sache des Unternehmers, diese Vermutung zu entkräften. Diese Auffassung steht auf dem Boden der bereits vom Reichsgericht entwickelten und vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung (vgl. RGZ 95, 238, 240; 128, 320, 329; RG JW 1929, 1461; Urteile des erkennenden Senats vom 24. Juni 1953 - VI ZR 31/52 = LM Nr. 5 zu § 823 [E] BGB - VersR 1953, 335; vom 10. November 1954 - VI ZR 154/53 = VersR 1955, 105; vom 8. Mai 1956 - VI ZR 48/55 = VersR 1956, 435; vom 24. April 1959 - VI ZR 108/58 - LM Nr. 6 zu § 903 RVO = VersR 1959, 565; vom 29. März 1960 - VI ZR 84/59 = VersR 1960, 614). Es besteht kein Anlaß, von ihr abzugehen. Diese Vermutung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entkräftet.

16

Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen daher seine Annahme, daß die Beklagte den Unfall des Klägers durch Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Die Beklagte haftet somit für den Unfall nach § 823 Abs. 1 BGB. Ihre Haftung; ist aber auch nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben, weil der von ihr mit dem Abbruch der Ruine betraute Arbeiter F. in Ausführung dieser Arbeiten den Unfall herbeigeführt hat. Eine Entlastung der Beklagten nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB scheidet aus, da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Arbeiten des F. nicht in der gebotenen Weise beaufsichtigt hat und das Berufungsgericht für nicht erwiesen erachtet, daß der Schaden auch bei entsprechender Beaufsichtigung eingetreten wäre.

17

3.)

Die von der Revision gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts erhobenen Rügen greifen nicht durch.

18

a)

Entgegen der Meinung der Revision bestand für das Berufungsgericht nach dem Verhandlungs- und Beweisergebnis kein Anlaß, hinsichtlich der Herkunft des Steines andere als die beiden von ihm erörterten Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Die Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO ist daher unbegründet.

19

b)

Desgleichen geht die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Abbrucharbeiten unter der Leitung des seit 1952 bei der Beklagten tätigen Stefan Pathan standen. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt, es jedoch für unbeachtlich erachtet, weil nach der eigenen Darstellung der Beklagten Pathan am Unfalltage nicht auf der Abbruchstelle war, Ziffer 2 der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften somit nicht beachtet worden war. Auch beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, daß der Unfall sich während der Arbeitspause ereignete, die Aufsichtsperson aber nach den Unfallverhütungsvorschriften nur während der Arbeitszeit an der Abbruchstelle ständig anwesend sein müsse. Die Revision übersieht dabei, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ursache des Unfalls nicht in dem Verhalten der Arbeiter der Beklagten während der Arbeitspause, sondern in ihrer Abbruchtätigkeit während der vor dieser Pause liegenden Arbeitszeit liegt. Die Revision rügt weiter zu Unrecht, ein eigenes Verschulden der Beklagten daran, daß P. am Unfalltage nicht auf der Abbruchs teile anwesend war, sei nicht festgestellt worden. Die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften fallt in den Verantwortungsbereich des Unternehmers, hier des Inhabers der Beklagten. Ist ein Verstoß gegen diese Vorschriften gegeben, so muß der Unternehmer zur Entkräftung des Vorwurfs einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Umstände dartun, aus denen sich ergibt, daß er durch entsprechende Anweisungen und Überwachungsmaßnahmen der Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften Rechnung getragen hat, der Verstoß also nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Hier hatte der Kläger in der Berufungsbegründung ausdrücklich vorgetragen, daß an der Unfallstelle keine Aufsichtsperson anwesend war. Demgegenüber begnügte sich die Beklagte in der Berufungsbeantwortung mit dem Hinweis, daß die Arbeiten unter der Leitung des Stefan P. standen. Sie hat jedoch weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, daß sie P. die Anweisung zur ständigen Anwesenheit gegeben hatte und daß dieser regelmäßig ständig an den Abbruchstellen anwesend zu sein pflegte, sie sich also insoweit auf ihn verlassen konnte. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum ein eigenes Verschulden der Beklagten hinsichtlich des Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften bejaht.

20

c)

Das Berufungsgericht konnte die Feststellung, daß die über dem Granatloch liegenden Steinschichten, falls diese während der Frühstückspause abstürzten, schon vor dieser Pause locker gewesen sein mußten, auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung treffen. Dasselbe gilt von der Feststellung, daß die mangelnde Festigkeit des Mauerwerks dem Arbeiter der Beklagten bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte entgehen dürfen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe auf Grund eigener Sachkenntnis entschieden, ohne diese darzulegen, geht daher fehl.

21

d)

Der Revision ist zuzugeben, daß die Frage, ob die Aufsichtsperon die gelockerten Steinschichten über dem Granateinschlagloch hätte entfernen lassen, den konkreten Haftungsgrund berührt und das Berufungsgericht daher seine Überzeugung hiervon nicht nach § 287 ZPO hätte bilden dürfen (vgl. BGHZ 4, 192, 196) [BGH 13.12.1951 - IV ZR 123/51]. Dieser Fehler ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Da der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften und dem Unfall Vermutet wird, bedurfte es nicht der ausdrücklichen Feststellung, daß der Unfall bei Beachtung der Vorschriften nicht eingetreten wäre. Zur Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs genügte es vielmehr, daß das Berufungsgericht die Vermutung für nicht entkräftet erachtete. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da nach den Erwägungen des Berufungsgerichts die Beklagte keine zur Entkräftung der Vermutung geeigneten Tatsachen vorgetragen hat. Soweit in diesem Zusammenhang die Revision gemäß § 286 ZPO rügt, das Berufungsgericht habe den von ihr dafür, daß auch eine Aufsichtsperson das Belassen der vier Steinlagen über dem Granatloch während der Frühstückspause nicht beanstandet hätte, angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht diese Frage auf Grund der von der Beklagten vorgetragenen langjährigen Erfahrung und Zuverlässigkeit der Aufsichtsperson - Pathan - beantworten konnte. Auch brauchte sich das Berufungsgericht mit diesem von ihm im Tatbestand aufgeführten, also nicht übersehenen Beweismittel nicht im einzelnen auseinanderzusetzen, weil das Beweismittel zu unbestimmt war, sich insbesondere nicht auf den konkreten Zustand des Mauerwerks, wie er bei Unterbrechung der Arbeiten bestand, und auf das bei diesem Zustand gebotene Verhalten der in Frage kommenden Aufsichtsperson bezog, sich auch angesichts der Unmöglichkeit einer nachträglichen Feststellung dieses Zustandes durch einen Sachverständigen hierauf nicht beziehen konnte. Nach allem ist auch insoweit die Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO unbegründet.

22

e)

Schließlich rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriff des Mitverschuldens verkannt. Zwar kann der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit einem Verstoß der Beklagten gegen die Unfallverhütungsvorschriften nicht rechnen müssen, nicht gefolgt werden. Denn nach der Unterstellung des Berufungsgerichts ist die Firma des Klägers auch als Abbruchunternehmen tätig gewesen. Dem Kläger müssen daher auch die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften bekannt gewesen sein. Desgleichen kann ihm bei seiner Tätigkeit auf dem Entrümmerungsgrundstück nicht entgangen sein, daß sich dort am Unfalltag keine Aufsichtsperson befand. Gleichwohl hat jedoch das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ein Mitverschulden des Klägers verneint, weil nach seinen Feststellungen der Kläger das Trümmergrundstück und den Keller im Rahmen der seiner Firma von der Beklagten übertragenen Arbeiten betrat, um die auszuschachtende Kellertiefe zu kennzeichnen, sich also nicht ohne triftigen Grund im Gefahrenbereich aufhielt. Eine Feststellung des Inhalts, daß dem Kläger beim Betreten des Kellers die durch die Arbeiten des F. geschaffene besondere Gefahrenlage bekannt oder erkennbar war, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Bei dieser Sachlage kann die Beklagte dem in Erfüllung der ihr gegenüber bestehenden Vertragspflichten tätigen Kläger den Umstand, daß durch ihre Zuwiderhandlung gegen die Unfallverhütungsvorschriften die mit Abbrucharbeiten zwangsläufig verbundene Gefahr noch erhöht worden war, nicht im Sinne eines mitwirkenden Verschuldens nach § 254 BGB entgegenhalten. Auch für die Annahme eines Heftungsausschlusses aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Diese Annahme hat zur Voraussetzung, daß sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch den Umstand, der für den Unfall ursächlich geworden ist, bewußt geworden ist. Hierfür besteht kein Anhalt. Es genügt aber nicht, daß der Verletzte mit der Möglichkeit einer solchen Gefährdung nach der vernünftigen Beurteilung eines durchschnittlichen sorgfältigen Menschen rechnen mußte (BGHZ 2, 159).

23

III.

Da auch im übrigen die Gründe des Berufungsurteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen lassen, war deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Graf