Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1956, Az.: VI ZR 48/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 48/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13888
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Frankfurt (Main) - 16.12.1954
Prozessführer
1. des Amadeus S., Baudekorationsgeschäft, D., H.str. ...,
2. des Weißbinders Karl G. D., M.str. ...,
3. des Zimmermeisters Georg S., D., P.str. ...,
Prozessgegner
die Bau-Berufsgenossenschaft F., F., W.str. ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Bode, Dr. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 16. Dezember 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Zweitbeklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte S. ist als Weißbindermeister und Inhaber eines Baudekorationsgeschäfts Mitglied der Klägerin. Er errichtete im Jahre 1948 auf dem Grundstück H.allee 11 in D. für sich selbst ein einstöckiges Gebäude. Mit dem Anbringen des Decken- und Dachgebälks war der Beklagte S. beauftragt. Als S. Ende März 1949 durch seine eigenen Arbeiter die Decke des Erdgeschosses herrichten ließ, wurde festgestellt, daß das Ende eines der von S. gelegten Balken angefault war wurde benachrichtigt und wechselte am 29. März 1949 das schadhafte Balkenstück aus. Er sägte das morsche Stück ab und ersetzte es durch ein neues (sog. Wechsel). Um bei der notwendigen Verzapfung den Zapfen des Ersatzstücks in das Zapfloch des Wechsels einfügen zu können, kürzte er das Ersatzstück am anderen Ende, so daß sich nach Einfügung des Zapfens zwischen dem Ende des Ersatzstücks und dem erhöhten Teil der Auflagemauer ein Spielraum von etwa 6 cm ergab. Am folgenden Tage (30. März 1949) setzten die Arbeiter des Beklagten S. unter Leitung des Beklagten G., der als Weißbinderpolier bei S. tätig war, ihre Arbeiten an der Decke des Erdgeschosses fort. Dabei stürzte der bei Schubert als Hilfsarbeiter beschäftigte Josef W., der auf der Balkendecke gearbeitet hatte, ab. Er lag, als der Unfall bemerkt wurde, bewußtlos im Erdgeschoß des Gebäudes unter der Stelle, an der S. das neue Balkenstück eingefügt hatte; das Ersatzstück lehnte schräg neben ihm an der Mauer des Erdgeschosses. W. erlag noch am selben Tag seinen beim Unfall erlittenen Verletzungen.
Die Beklagten S. und S. wurden durch Urteil des Bezirksschöffengerichts in Darmstadt wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von je zwei Monaten zu je 400 DM Geldstrafe verurteilt (3 Ms 112/49). Im Berufungsrechtszug wurde das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.
Die Klägerin hat den Unfall als Betriebsunfall anerkannt und die durch den Unfall entstandenen Kosten getragen. Sie zahlt der Witwe des Verunglückten eine Witwenrente.
Mit der Klage hat die Klägerin von S. und G. nach §903 RVO und von Schleidt nach §§823 BGB, 1542 RVO Ersatz ihrer Aufwendungen (1.442,19 DM für die Zeit vom 30. März 1949 bis 31. Mai 1950) und ab 1. Juni 1950 monatlich 97 DM verlangt. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie aus Anlaß des Unfalls machen müsse. Die Klägerin hat vorgebracht:
Wolf habe an dem neu eingefügten Balkenstück gearbeitet und sei mit diesem Balken abgestürzt. Das sei darauf zurückzuführen, daß die Beklagten die Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet hätten. Schubert habe als Bauherr überwachen und prüfen müssen, ob das schadhafte Balkenstück ordnungsgemäß ausgewechselt wurde. G. habe gewußt, daß der Balken unsachgemäß verlegt war, und sei als Arbeitsaufseher verpflichtet gewesen, die Gefahrenstelle besonders zu kennzeichnen und abzusperren. S. habe nach den Regeln der Baukunst Klammern anbringen müssen, um dadurch zu verhindern, daß der Balken aus der Verzapfung herausrutschte. Zumindest habe er dafür sorgen müssen, daß der Balken in diesem ungesicherten Zustande von niemand betreten wurde.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. G. hat vorgetragen, W. sei auf die Gefährlichkeit des Balkens aufmerksam gemacht worden; er habe ihm das Arbeiten an dieser Stelle verboten und ihm eine andere Arbeit am Kamin zugewiesen. Niemand habe damit rechnen können, daß W. trotzdem an dieser gefährlichen Stelle arbeiten werde. Sein ungewöhnliches Verhalten habe den Kausalzusammenhang zwischen der Nichtsicherung des Balkens und dem Unfall unterbrochen.
Das Landgericht hat die Klage gegen S. abgewiesen und ihr stattgegeben, soweit sie gegen S. und G. gerichtet ist.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerin sowie die Beklagten S. und G. Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil über die Rechtsmittel der beiden Beklagten entschieden. Ihre Berufungen sind zurückgewiesen worden, die des Beklagten S. mit der Klarstellung, daß mit Rücksicht auf das Konkursverfahren über sein Vermögen die Formel des Urteils, soweit es sich auf ihn bezieht, wie folgt lautet:
Es wird festgestellt, daß der Klägerin gegen den Beklagten S. als Gesamtschuldner mit dem Beklagten Grüneberg eine Forderung auf Zahlung von 1.442,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Juni 1950 sowie von monatlich 97 DM, zahlbar ab 1. Juni 1950 am Ersten eines jeden Monats, zusteht. Der im Konkursverfahren über das Vermögen des Beklagten S. von diesen gegen die Anmeldung dieser Forderung erhobene Widerspruch ist unbegründet.
Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts hat der Beklagte G. Revision eingelegt, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Da das Berufungsurteil nur von dem Beklagten G. angefochten worden ist, war im Revisionsrechtszug lediglich zu prüfen, ob die Klägerin von Grüneberg - im folgenden Beklagter genannt - Ersatz ihrer mit dem Unfall zusammenhängenden Aufwendungen verlangen kann. Das hat das Berufungsgericht nach §903 RVO bejaht.
Daß die von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen des §906 RVO erfüllt sind, ergibt sich aus den Unfallakten der Klägerin und wird auch von der Revision nicht angezweifelt.
Nach §903 Abs. 4 RVO in Verbindung mit Abs. 1 dieser Vorschrift haften Unternehmer und ihnen nach §899 RVO Gleichgestellte auch ohne strafgerichtliche Feststellung der Genossenschaft für deren Aufwand, wenn sie den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig mit Außerachtlassung der Aufmerksamkeit herbeigeführt haben, zu welcher sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht den Beklagten als Arbeitsaufseher im Sinne des §899 RVO angesehen. Dagegen erhebt auch die Revision keine Bedenken. Ebensowenig sind die Ausführungen zu beanstanden, mit denen das Berufungsgericht dargelegt hat, der Beklagte habe die von ihm auf Grund seines Berufes zu fordernde besondere Aufmerksamkeit außer acht gelassen, weil er es entgegen §24 der Unfallverhütungsvorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft unterlassen hat, die ihm bekannte Gefahrenstelle abzusperren oder andere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Da der Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaft nach §903 RVO voraussetzt, daß der Betriebsunfall schuldhaft im Sinne des Strafrechts verursacht wurde, ist neben dem schuldhaften Zuwiderhandeln gegen die Unfallverhütungsvorschriften weiterhin erforderlich, daß der Unfall für den Unternehmer oder Arbeitsaufseher voraussehbar war und daß er gerade durch die Außerachtlassung der Unfallverhütungsvorschrift entstanden ist (Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1953 - VI ZR 31/52 - VersR 1953, 335; Betriebsberater 1953, 653 = Betrieb 1953, 670 = LM ZPO §286 (c) - 14). Auch das hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejaht. Die Angriffe, die die Revision insbesondere dagegen erhebt; daß das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Unterlassen des Beklagten und dem Unfall des Hilfsarbeiters W. bejaht hat, können keinen Erfolg haben.
1.
Mit ihrer ersten Rüge knüpft die Revision an die Feststellung des Berufungsgerichts an, es sei im einzelnen nicht geklärt und auch nicht mehr zu klären, wie es zu dem Unfall gekommen sei; zwar spreche viel dafür, daß der Verunglückte gerade an dem Balkenstück gearbeitet habe und daß das Balkenstück hierbei aus dem Wechselbalken herausgerutscht und mit dem Verunglückten abgestürzt sei; dies als festgestellt anzusehen, erscheine jedoch bedenklich und auch nicht erforderlich. Die Revision folgert hieraus, daß das Berufungsgericht den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem eingetretenen Unfall nicht ausdrücklich und bestimmt festgestellt habe. Sie meint, ohne eine solche Feststellung habe das Berufungsgericht nicht zu einer Verurteilung des Beklagten kommen dürfen.
Diese Rüge ist nicht begründet. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Zuwiderhandlungen gegen die Unfallverhütungsvorschriften, die den Niederschlag der in einem Gewerbe gemachten Betriebserfahrungen darstellen und gewisse typische Gefährdungsmöglichkeiten aufzeigen, nach aller Erfahrung geeignet sind, Betriebsunfälle zu verursachen Werden die Unfallverhütungsvorschriften außer acht gelassen und tritt an der Gefahrenstelle ein Unfall ein, so spricht zunächst die Vermutung dafür, daß der Unfall bei Beachtung der Sicherungsvorschriften vermieden worden wäre, m.a.W. es ist zu vermuten, daß durch die Nichtbefolgung der Unfallverhütungsvorschriften eine Bedingung des Unfallerfolges gesetzt worden ist. Daher begründet die schuldhafte Außerachtlassung dieser Vorschriften in der Regel die Haftung nach §903 RVO, und der ursächliche Zusammenhang ist nicht schon dann zu verneinen, wenn, der Schaden möglicherweise auch bei Befolgung der Unfallverhütungsvorschriften eingetreten wäre (siehe das oben angeführte Urteil des Senats vom 24. Juni 1953 und das Urteil vom 10. November 1954 - VI ZR 154/53 - VersR 1955, 105).
Es steht fest, daß der Beklagte schuldhaft die Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet hat, weil er die ihm bekannte Gefahrenstelle nicht abgesperrt und auch keine anderen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen hat. Ferner ist erwiesen, daß der Hilfsarbeiter W. an der Gefahrenstelle abgestürzt, also der Erfolg eingetreten ist, den die in den Unfallverhütungsvorschriften angeordneten Vorkehrungsmaßnahmen verhindern sollen. Bei diesem Sachverhalt ist es entgegen der Ansicht der Revision zur Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften und dem Unfall nicht erforderlich, daß festgestellt wird, wie der Unfall sich im einzelnen zugetragen hat. Die angeführten Feststellungen des Berufungsgerichts genügen vielmehr, um zunächst einmal diesen ursächlichen Zusammenhang anzunehmen.
2.
Damit erledigt sich auch die weitere Rüge der Revision, mit der sie geltend macht, das Berufungsgericht habe die Grundsätze über den prima-facie-Beweis verkannt, weil es sich mit der Feststellung begnügt habe, daß der Unfall nach den Begleitumständen auf die Gefahr und das Unterbleiben aller Sicherungsmaßregeln zurückzuführen sein könne. Sie meint, diese Beweisgrundsätze seien nur dann anzuwenden, wenn die Erfahrung des Lebens die hohe Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs begründe; die bloße Möglichkeit eines gewissen Geschehensablaufs könne die für die Anwendung des Anscheinsbeweises geforderte hohe Wahrscheinlichkeit nicht ersetzen. Auch diese Rüge der Revision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die von der Revision beanstandete Darlegung auf die ständige Rechtsprechung und das oben erwähnte Urteil des Senats vom 24. Juni 1953 hingewiesen und ausgeführt, es sei zu vermuten, daß "ohne die Gefahr oder im Falle ihrer Beseitigung durch geeignete Maßnahmen der Unfall vermieden worden wäre". Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß es sich nicht mit der Feststellung begnügt hat, ein bestimmter Geschehensablauf sei möglich, sondern angenommen hat, die Erfahrung des Lebens begründe hier die hohe Wahrscheinlichkeit, daß das Fehlen von Sicherungsmaßnahmen mitursächlich für den Unfall war. Wie sich schon aus den Ausführungen unter 1 ergibt, ist diese Annahme berechtigt. Handelt ein Unternehmer oder ein Arbeitsaufseher einer Unfallverhütungsvorschrift zuwider, die eine bestimmte Betriebsgefahr ausschließen soll, und tritt an der Gefahrenstelle ein Unfall ein, so spricht, wie bereits ausgeführt, zunächst die Vermutung dafür, daß der Unfall bei Beachtung der Vorschrift vermieden worden wäre.
Es ist dann Sache des Unternehmers oder Arbeitsaufsehers, diese Vermutung zu entkräften (BGH a.a.O.).
3.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Vermutung für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen und dem Unfall des Wolf sei nicht ausgeräumt. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a)
Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe an die Entlastung des Beklagten zu strenge Anforderungen gestellt. Wie der Senat in den obengenannten Entscheidungen im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts dargelegt hat, muß der Unternehmer oder Arbeitsaufseher, um die gegen ihn sprechende Vermutung zu entkräften, Tatsachen dartun, die geeignet sind, den zunächst sich ergebenden Schluß auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften und dem eingetretenen Schaden zu entkräften (BGH a.a.O.). Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen.
b)
Daß W. einen Schaden erlitten hat, würde dem Beklagten nur zugerechnet werden können, wenn die Unterlassung des Beklagten im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und noch dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet war, den Schadensersatz herbeizuführen (BGHZ 3, 261 [267]).
In dieser Hinsicht ist die Behauptung des Beklagten erheblich, er habe dem Hilfsarbeiter W. ausdrücklich verboten, an der Gefahrenstelle zu arbeiten und ihm eine andere, von dem gefahrbringenden Balkenstück verhältnismäßig weit entfernte Arbeitsstelle angewiesen; niemand habe damit rechnen können, daß Wolf sich über dieses Verbot hinwegsetzen werde. Ob bei Richtigkeit dieser Behauptungen der Unfall W.s noch als adäquate Folge der Unterlassung des Beklagten angesehen und eine Voraussehbarkeit des Unfalls bejaht werden konnte, bedarf jedoch keiner Prüfung; denn das Berufungsgericht hält die Behauptung des Beklagten, er habe dem Hilfsarbeiter W. ausdrücklich verboten, an der Gefahrenstelle zu arbeiten, nicht für bewiesen. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wird von der Revision nicht angegriffen; sie läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und bindet daher den Senat (§561 Abs. 2 ZPO).
c)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte, als er von den Arbeitern darauf aufmerksam gemacht wurde, daß der instandgesetzte Balken weder durch Klammern noch auf andere Weise gesichert war, erklärt: "Das lassen wir liegen". Der Arbeiter H. hat dieser Äußerung entnommen, daß diese Stelle nicht betoniert werden solle. Das Berufungsgericht geht weiterhin von den Angaben aus, die der Beklagte in dem Rechtsstreit W. gegen S. u.a. (1 O 149/49) als Zeuge gemacht und an denen er auch im jetzigen Verfahren festgehalten hat. Hiernach hat Wolf, als der Beklagte nach oben auf die Balkendecke kam, auf dem Wechselbalken gesessen, das neu eingefügte Balkenstück hin- und herbewegt und zum Beklagten gesagt, er solle doch einmal sehen, was da wieder für ein "Murks" gemacht worden sei. Der Beklagte will ihm darauf geantwortet haben, er solle den Balken gehen lassen, am Kamin hinten eine Latte festnageln und dann zu ihm an die Westseite kommen. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, steht dieser Sachverhalt der Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs nicht entgegen; denn es lag nicht außerhalb der nach allgemeiner menschlicher Erfahrung in Betracht kommenden Möglichkeiten, daß W. bei oder nach Erledigung der Arbeit am Kamin in den unmittelbaren Gefahrenbereich des Balkenstücks kam. Das gilt umsomehr, als W. nach den Feststellungen, des Berufungsgerichts auch bei der Arbeit am Kemin in diesem Gefahrenbereich war und daß nur ein Ausgleiten genügte, um mit dem gefahrbringenden Balkenstück in Berührung zu kommen.
d)
Unterstellt man die Behauptung des Beklagten, an dem Balkenstück seien ein oder zwei Hatten angenagelt gewesen, als richtig, so spricht, wie der Revision zuzugeben ist und auch vom Berufungsgericht angenommen wird, viel dafür, daß W. gerade an dem Balkenstück gearbeitet hat und daß er mit diesem Balkenstück abgestürzt ist. Hätte W. sich in Kenntnis der Gefahrenstelle bewußt dorthin begeben und an dem lockeren Balken gearbeitet, so würde sich daraus jedoch nur ein Mitverschulden des Verunglückten ergeben. Daß damit auch die für den Kausalzusammenhang zwischen dem Unterlassen des Beklagten und dem Unfall sprechende Vermutung ausgeräumt sei, kann der Revision nicht zugegeben werden. Des wäre nur der Fall, wenn erwiesen wäre, daß W. sich auch durch eine Absperrung oder andere Sicherungsmaßnahmen nicht davon hätte abhalten lassen, doch an dem Balken zu arbeiten. Hierfür fehlt aber nach Ansicht des Berufungsgerichts jeder Anhalt, zumal der 50 Jahre alte W. nach der eigenen Schilderung des Beklagten ruhig, zuverlässig und sein bester Arbeiter gewesen sein soll.
Daß eine Absperrung oder eine sonstige Sicherung W. möglicherweise nicht gehindert hätte, an dem Balken zu arbeiten, m.a.W daß der Schaden möglicherweise auch dann entstanden wäre, wenn der Beklagte nicht den Unfallverhütungsvorschriften zuwider gehandelt hätte, kann den Beklagten nicht entlasten (vgl. die schon angeführten Urteile des Senats vom 24. Juni 1953 und 10. November 1954).
Ob den Verunglückten ein mitwirkendes Verschulden trifft, kann unentschieden bleiben; denn aus der besonderen Art des auf §903 RVO gestützten Ersatzanspruches, der kein Schadensersatzanspruch ist, folgt, daß ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten außer Betracht zu bleiben hat. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 96, 135; 144, 31 [36]). Von ihr abzugehen, besteht kein Anlaß.
Hiernach erweist sich die angefochtene Entscheidung als gerechtfertigt. Daher war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.