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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1953, Az.: VI ZR 31/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1953
Aktenzeichen
VI ZR 31/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 22.10.1951

Fundstelle

  • DB 1953, 670 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Fuhrunternehmers und Lohndreschereibesitzers Dirk E. in O./Ortsteil H., Krs. W.,

Prozessgegner

die H. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, vertreten durch ihren Vorstand in H., F.platz ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Macht die Berufsgenossenschaft gegen einen Unternehmer den Rückgriffsanspruch des §903 RVO geltend, so ist der Zivilrichter an eine die Fahrlässigkeit des Unternehmers verneinende Entscheidung des Strafrichters nicht gebunden (Bestätigung von RGZ 172, 101).

  2. 2.

    Handelt ein Unternehmer einer Unfallverhütungsvorschrift zuwider, die eine bestimmte Betriebsgefahr ausschliessen soll, und tritt an der Gefahrstelle ein Unfall ein, so spricht zunächst die Vermutung dafür, daß der Unfall bei Beachtung der Vorschrift vermieden wäre. Es ist Sache des Unternehmers, diese Vermutung zu entkräften (Bestätigung von RGZ 128, 320 [329]).

  3. 3.

    Wer einer Unfallverhütungsvorschrift zuwiderhandelt, kann sich in der Regel nicht darauf berufen, der schädigende Erfolg sei nicht voraussehbar gewesen, weil er durch das leichtfertige Verhalten eines anderen verursacht worden sei (Bestätigung von RGSt 73, 370).

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22. Oktober 1951 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte, der eine Lohndrescherei betreibt, ließ seinen Dreschzug, zu dem eine Schwingkolben-Strohpresse gehört, im August 1948 bei etwa 9 Landwirten und auch bei sich selbst arbeiten, ohne daß der Stroheinlauf der Strohpresse mit einem Schutzrost überdeckt war. Die Anbringung dieser mit der Strohpresse mitgelieferten Schutzvorrichtung war in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft vorgeschrieben. Ihr Fehlen hatte der Beklagte weder bei dem Arbeiten des Dreschsatzes auf seinem Grundstück noch bei zwei Kontrollen der Drescharbeiten in fremden Betrieben beanstandet. Als der Dreschzug am 1. September 1948 bei dem Landwirt B. in B. arbeitete, entstand in der Strohpresse eine Verstopfung. Der als Maschinenführer eingeteilte Arbeiter S. sprang, ohne die Maschine abzustellen, auf die Strohpresse und versuchte, die Stauung zu beseitigen, indem er mit einer Forke in den Stroheinlauf stieß. Hierbei rutschte er in den Stroheinlauf ab und wurde von den Strohgreifern erfaßt. Er starb an den erlittenen Verletzungen. Das Amtsgericht in Aurich hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, gegen den Beklagten das Hauptverfahren wegen fahrlässiger Tötung zu eröffnen, durch Beschluß vom 18. November 1948 rechtkräftig abgelehnt.

2

Die Klägerin hat Ersatz der an die Hinterbliebenen des Getöteten gezahlten Witwen- und Kinderrenten und des Sterbegeldes in Höhe von insgesamt 2.816,60 DM verlangt. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle Aufwendungen zu ersetzen, die ihr weiter aus dem tödlichen Unfall entstanden sind und noch entstehen werden.

3

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er ist der Meinung, daß der Zivilrichter an die Auffassung des Strafrichters, es liege eine fahrlässige Tötung nicht vor, gebunden sei. Werde aber eine selbständige Würdigung des Zivilrichters für zulässig gehalten, so könne eine fahrlässige Tötung im Sinne des Strafrechts nicht festgestellt werden. Das leichtsinnige Verhalten des S., der entgegen der Betriebserfahrung auf die Strohpresse geklettert und bei laufender Maschine mit einer Forke in den Stroheinlauf gestossen habe, sei ausserhalb aller Erfahrung gelegen. Wäre der Schutzrost vorhanden gewesen, so würde ihn S. beseitigt und sein Vorhaben gleichwohl durchgeführt haben. Es fehle daher sowohl an dem ursächlichen Zusammenhang wie an der Voraussehbarkeit des eingetretenen Erfolges.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.

5

Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Die von Amts wegen zu prüfenden formalen Voraussetzungen des §906 ZPO für die Erstattungsklage sind von der Klägerin durch Vorlage ihrer Unfallakten dargetan.

7

II.

Das Berufungsgericht hat sich mit Recht durch den die Anordnung der Hauptverhandlung ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts in Aurich nicht gehindert gesehen, selbständig zu prüfen, ob der Beklagte den tödlichen Unfall fahrlässig mit Ausserachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit herbeigeführt hat, zu welcher er vermöge seines Gewerbes besonders verpflichtet war (§903 Abs. 1 RVO). Wenn §903 Abs. 4 RVO bestimmt, daß Unternehmer ihrer Berufsgenossenschaft für deren Aufwand auch ohne strafgerichtliche Feststellung einer Berufsfahrlässigkeit haften, so ist damit dem Zivilrichter die Entscheidung über die fahrlässige Verursachung des Unfalls nicht nur dann übertragen, wenn ein Strafverfahren nicht anhängig gewesen ist, sondern auch dann, wenn dieses zu einem dem Unternehmer günstigen Ausgang geführt hat. In diesem Sinne hat das Reichsgericht schon die entsprechende Vorschrift des §136 des Gewerbe- und Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 unter Hinweis auf ihre Entstehungsgeschichte und ihren Zweck ausgelegt (RGZ 62, 340 [344]; RG JW 1907, 115). Es hat später betont, daß eine jahrzehntelange gleichliegende Rechtsprechung unter Billigung des Gesetzgebers vorliege, der weder bei der Schaffung der Reichsversicherungsordnung noch bei späteren Neufassungen der Bestimmungen über den Unfallversicherung einen Anlaß zur Änderung des Gesetzes gesehen habe (RGZ 172, 101 [103]; RG DR 1944, 78). Auch im Schrifttum wird dieser Standpunkt durchweg vertreten (Schulte-Holthausen, Unfallversicherung 1929, Vorbem 17 zu §903; Stier-Somlo: Reichsversicherungsordnung 1930, Anm. 2 zu §903; Reichsversicherungsordnung, herausgegeben von Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes 1930, Anm. 1 zu §903; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht, 4. Aufl. S. 348; anderer Meinung: Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 6. Aufl. S. 380, der sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts beruft). Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts abzuweichen.

8

III.

Es steht fest, daß der Beklagte als Unternehmer die Unfallverhütungsvorschrift der H. landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht beachtet hat, deren Ziffer 32 unter der Überschrift "Strohpresse" in ihrem Absatz 2 besagt: "Die Einlauföffnung muß so überdeckt sein, daß Menschen nicht hineinfallen können". Daß dem Beklagten die Nichtbefolgung der Vorschrift als Berufsfahrlässigkeit zur Last zu legen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Nun ist bei schuldhaftem Zuwiderhandeln gegen die Unfallverhütungsvorschriften noch nicht ohne weiteres eine im Sinne des Strafrechts schuldhafte Verursachung des Betriebsunfalls gegeben, die nach §903 Abs. 1 RVO Voraussetzung für den Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaft ist. Erforderlich ist, daß der Unfall gerade durch Ausserachtlassung der Unfallverhütungsvorschrift entstanden ist und daß er für den Unternehmer voraussehbar war. An die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs und der Voraussehbarkeit dürfen aber keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die Unfallverhütungsvorschriften stellen den von der zuständigen Behörde kraft öffentlicher Gewalt festgesetzten Niederschlag der in einem Gewerbe gemachten Betriebserfahrungen dar. Sie zeigen gewisse typische Gefährdungsmöglichkeiten eines Gewerbebetriebes auf und verlangen vom Unternehmer mit verbindlicher Kraft, diese durch die geforderten Sicherheitsmaßnahmen auszuscheiden. Werden sie ausser acht gelassen und tritt an der Gefahrenstelle ein Unfall ein, so spricht zunächst die Vermutung dafür, daß der Unfall bei Beachtung der Sicherungsvorschriften vermieden worden wäre, die nach der Berufserfahrung geeignet sind, gerade solche Unfälle auszuschliessen. Der beklagte Unternehmer kann sich seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, daß er auf die Möglichkeit hinweist, der Unfall wäre auch bei Beachtung der Unfallverhütungsvorschrift eingetreten. Vielmehr hat er Umstände darzutun, die geeignet sind, den sich zunächst ergebenden Schluß auf einen ursächlichen Zusammenhang zur Überzeugung des Richters zu entkräften. Er muß also, wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, den Beweis ausräumen (RGZ 95, 238 [239]; 128, 320 [329]; RG JW 1929, 1461). Auch die Prüfung der Voraussehbarkeit eines Betriebsunfalls muß der besonderen Natur der Unfallverhütungsvorschriften Rechnung tragen. Die strafrechtliche Verantwortung eines Täters, der durch ein pflichtwidriges Verhalten fahrlässig einen Unfall herbeiführt, wird zwar im allgemeinen entfallen, wenn das schuldhafte Verhalten eines Dritten mitursächlich war und dieses Verhalten nach der Lebenserfahrung so fern lag, daß dem Täter seine Nichtberücksichtigung nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (RGSt 61, 318;  56, 343[348]). Liegen aber für den Täter bindende Anweisungen oder Vorschriften vor, die bestimmte Gefahrenquellen ausscheiden sollen, so weisen schon diese Vorschriften, die das Ergebnis von Erfahrungen und Überlegungen sind, den Täter auf mögliche Gefahren hin, die eintreten können, wenn die Vorschriften nicht befolgt werden. Dieser kann sich dann in der Regel nicht darauf berufen, er habe den schädigenden Erfolg in seiner konkreten Gestaltung nicht voraussehen können, weil ein Dritter leichtfertig gehandelt habe. Die Vorschrift wies den Täter gerade darauf hin, daß bei ihrer Ausserachtlassung Gefahren im Bereiche des Möglichen lagen (RGSt 73, 370 [372]; RG DR 1943, 1134).

9

IV.

Unter Beachtung dieser in gesicherter Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erweisen sich die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil als unbegründet.

10

1.

Die von der Unfallverhütungsvorschrift geforderte Überdachung des Stroheinlaufs sollte verhindern, daß Menschen in den Stroheinlauf fielen. Der Arbeiter S. ist in den ungesicherten Stroheinlauf gefallen; es ist also gerade der Erfolg eingetreten, den die Schutzeinrichtung verhindern sollte. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob ein beim Dreschen beteiligter Arbeiter in den Stroheinlauf fiel oder ob ein Arbeiter sich auf der Strohpresse neben dem ungesicherten Einlauf zu schaffen machte und dadurch in die Strohpresse geriet. In beiden Fällen war durch die Tätigkeit der Arbeiter in der Nähe des Stroheinlaufs die Gefahr entstanden, die durch die Schutzeinrichtung vermieden werden sollte. Wenn der Beklagte meint, S. würde bei Vorhandensein eines Schutzrostes diesen beseitigt und gleichwohl sein Vorhaben ausgeführt haben, so hält das Berufungsgericht dies nicht für wahrscheinlich. Es weist darauf hin, daß der Schutzrost etwa 25 kg schwer gewesen und mit zwei Splinten an der Strohpresse befestigt gewesen sei, so daß S. Mühe habe aufwenden müssen, um den Rost zu entfernen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten nicht gewürdigt, daß der Schutzrost in einem Neigungswinkel auf der Strohpresse aufgelegen habe und daß es leicht möglich sei, ihn herunterzuziehen; die beantragte Vernehmung eines Sachverständigen habe nicht übergangen werden dürfen. Die Rüge ist unbegründet. Entscheidend ist nicht, ob die Beseitigung des Schutzrostes die Betätigung einer mehr oder minder grossen Körperkraft voraussetze, sondern daß bei Vorhandensein des Schutzrostes S. zunächst jedenfalls nicht die Möglichkeit gehabt hätte, mit der Forke in den Stroheinlauf zu stossen, und daß er überdies durch den Schutzrost vor der Gefahr gewarnt gewesen wäre. Darauf, daß S. bei laufender Maschine die den Schutzrost haltenden Splinten gelöst und den Host entfernt hätte, deutete nichts hin. Es ist dies eine bloße Vermutung des Beklagten, die das Berufungsgericht auch ohne Vernehmung eines Sachverständigen nicht für genügend begründet ansehen konnte (§287 ZPO). Wenn das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen hat, daß der Unfall bei der vorgeschriebenen Überdeckung des Stroheinlaufs vermieden worden wäre, so hat es damit die Ursächlichkeit des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten für den Unfall ohne Rechtsirrtum bejaht. Daß auch im Sinne der sogenannten adäquaten Kausalität, ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang vorhanden war, ergibt sich aus der Feststellung, daß das Verhalten des S. zwar ungewöhnlich war, aber keinesfalls ausserhalb aller Wahrscheinlichkeit lag.

11

2.

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Voraussehbarkeit des Unfalls lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß eine ständige Tätigkeit an der Dreschmaschine leicht eine gewisse Gleichgültigkeit und Leichtsinnigkeit hervorruft, indem bei den beteiligten Arbeitern das Gefühl für die Gefahrenquellen ihrer Arbeit abgestumpft wird. Diese Ausführungen des Berufungsurteils halten sich im Bereich der Lebenserfahrung (RGZ 96 135). Gerade weil mit einer Gleichgültigkeit oder Leichtfertigkeit der Arbeiter durch die Gewöhnung an die mit dem Betrieb verbundenen Gefahren zu rechnen ist, muß der Unternehmer die Unfallverhütungsvorschriften beachten, die ihn auf typische Gefahrenquellen seines Betriebes hinweisen. Kommt es bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften zu einem Unfall, so wird durchweg in einem leichtsinnigen oder unbedachten Handeln des Betroffenen eine weitere Unfallursache liegen. Aber dies mußte der Beklagte in Rechnung stellen, wenn er sich nicht an die Vorschriften hielt. Er kann sich nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, er habe gerade bei dem erprobten und als Maschinenführer eingeteilten Verunglückten die von diesem befolgte besonders leichtfertige Handlungsweise nicht erwarten können. Vielmehr ist entscheidend, daß der Beklagte bei der von ihm zu erwartenden pflichtmässigen Aufmerksamkeit damit rechnen mußte, daß ein an den Maschinenarbeiten Beteiligter dem gefährlichen Stroheinlauf zu nahe kam und dadurch in Lebensgefahr geriet, wenn die Überdeckung fehlte. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht dem Beklagten die fahrlässige Herbeiführung des Unfalls zur Last gelegt.

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V.

Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Insoweit werden auch von der Revision Angriffe nicht erhoben.

13

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Meiß Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß