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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1959, Az.: VI ZR 89/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1959
Aktenzeichen
VI ZR 89/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14245
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 12.03.1958

Fundstelle

  • DB 1959, 656 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der B.genossenschaft für Fahrzeughaltungen, gesetzliche Unfallversicherung, H.-A., A. B.str. ..., vertreten durch ihren Vorstand, ebenda,

Prozessgegner

Albert Michael S. in E., K.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Wer als selbständiger Unternehmer (hier Fuhrunternehmer) für einen anderen Unternehmer in dessen Betriebsbereich eine zum Aufgabenkreis seines eigenen Unternehmens gehörende Tätigkeit ausübt, nimmt auch bei Befolgung von Ausführungsangaben deshalb nicht schon die Stellung einer Hilfskraft ein, die sich dem fremden Betrieb in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingliedert. Erleidet er einen Arbeitsunfall, so sind Schadensersatzansprüche gegen den fremden Unternehmer daher nicht nach § 898 RVO eingeschränkt.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. März 1958 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist Eigentümer einer Kiesgrube in L., die unter der Verwaltung seines Generalbevollmächtigten Karl V. steht. Am Sonntag, dem 18. Oktober 1953 ließ V. Abraum von dem Gelände am Ende der Kiesgrube abheben und an der bis zum Nachbargrundstück bereits ausgebeuteten Längsseite der Kiesgrube in diese abkippen. Das Abheben des Abraums geschah mit einem Bagger der Baufirma A. durch deren Baggerführer. Für die Beförderung und das Abkippen des Abraums waren die Fuhrunternehmer Li. und B. zur Kiesgrube bestellt worden; da der Lastkraftwagen des B. in Reparatur war, sprang jedoch auf dessen Veranlassung der Fuhrunternehmer Johann H. für ihn ein. Der Arbeiter Le. des Beklagten hatte die Aufgabe, den an der Kippstelle verbleibenden Abraum die Kiesgrubenböschung hinabzuschaufeln. Nachdem H. bereits mehrere Fuhren ausgeführt hatte, sackte sein Fahrzeug an der Entladestelle plötzlich kurz vor dem Abkippen der Ladung in die Kiesgrube ab. H. wurde bei dem Sturz schwer verletzt.

2

Die Klägerin erkannte den Unfall als Arbeitsunfall im Betriebe seines Fuhrunternehmens an und gewährte ihm Versicherungsschutz nach der Reichsversicherungsordnung.

3

Die Klägerin hat den Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht, weil der Rand der Kiesgrube entgegen den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften anstelle eines Böschungswinkels von nicht mehr als 60 ° eine senkrechte Wand von 5 m Höhe aufgewiesen habe. Mit der Klage hat sie die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche des H. gegen den Beklagten geltend gemacht und Zahlung von 3.061,67 DM nebst Zinsen sowie Entrichtung einer laufenden Monatsrente von 27 DM verlangt.

4

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß seine Haftung nach § 898 RVO ausgeschlossen sei. Seine Schadenshaftung entfalle auch deshalb, weil H. die Arbeiten in Kenntnis ihrer Gefährlichkeit als selbständiger Unternehmer übernommen habe; darin liege ein stillschweigender vertraglicher Haftungsausschluß und ein Handeln auf eigene Gefahr. Der Unfall sei allein auf die eigene Unvorsichtigkeit des H. zurückzuführen.

5

Das Landgericht hat den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung der Schutzpflichten, die ihm auf Grund des Werkvertrages mit B. (entsprechend § 618 BGB) zugunsten des H. obgelegen hätten (§ 328 BGB), sowie aus dem Gesichtspunkt unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) für schadenersatzpflichtig gehalten, aber auch ein Mitverschulden des H. bejaht und den Beklagten für verpflichtet erachtet, 2/3 der Schäden zu tragen. Es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 801,96 DM + 2.639,58 DM nebst Zinsen zu zahlen, und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen für eine Rente, die sie aus Anlaß des Unfalls des H. zu leisten hat, insoweit zu ersetzen, als dem Verletzten bürgerlich-rechtliche Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens von 1/3 gegen den Beklagten zustehen. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

6

Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin unter Weiterverfolgung ihrer vollen Klageansprüche, der Beklagte mit dem Ziele voller Klagabweisung.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

8

Mit der Revision erstrebt die Klägerin weiterhin das Ziel ihrer Klage. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß dem Beklagten der Haftungsausschluß nach § 898 RVO zugute komme. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat es festgestellt, daß Gerhard V., ein Sohn des Verwalters Karl V., der im Auftrage seines Vaters an der Kiesgrube erschienen war, zu den Fuhrunternehmern Li. und H. gesagt hat, sie sollten zunächst die Löcher am entgegengesetzten Ende der Kiesgrube auffüllen und sich bei den Fuhren dorthin in der bereits vorhandenen Spur des Fahrweges halten. Später hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts V. oder der Arbeiter Le. zu H. gesagt, er möge nunmehr den Abraum weiter gegen die Mitte der Kiesgrube zu abladen. Als zu Beginn seiner Tätigkeit H. mit einer Stange den Rand der Böschung abstieß, hat V. ihm zugerufen, es halte schon. Das Berufungsgericht hat aus diesen Umständen geschlossen, daß H. bei der Ausführung der Fahrten nicht als selbständiger Unternehmer in völliger Unabhängigkeit gehandelt habe, sondern den Anordnungen des Gerhard V. unterworfen gewesen sei, der die Abraumarbeiten als bevollmächtigter Vertreter des Beklagten überwacht und geleitet habe und hierbei so weit gegangen sei, daß er die Bedenken des H. wegen der Tragfähigkeit des Kiesgrubenrandes mit seinem Zuruf beschwichtigt und in augenfälliger Form die eigene Verantwortung für die angeordnete Tätigkeit übernommen habe. V. habe durch seine Äußerungen zu erkennen gegeben, daß er die Art und Weise der vorzunehmenden Arbeiten selbst zu bestimmen wünsche; H. habe sich dem gefügt, nach den Weisungen des V. gearbeitet, seine Bedenken wegen der Tragfähigkeit des Bodens unterdrückt und sich damit also bei der Ausführung der Arbeiten wie ein unselbständiger Arbeiter in den Betrieb des Beklagten eingegliedert. Er habe sich mit den anderen hinzugezogenen Arbeitskräften derart zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen, daß er unter der den Arbeitsgang bestimmenden und ausgestaltenden Leitung des V. tätig geworden und nach dessen Anordnungen gehandelt, ihm aber gleichzeitig auch die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten in großem Umfang überlassen und sich seinem Schutz anvertraut habe. Zumindest habe er seine Tätigkeiten nicht nur für sein eigenes Unternehmen, sondern unter Eingliederung wie ein unselbständiger Arbeitnehmer zugleich für den Betrieb des Beklagten verrichtet. Obwohl sein Sturz von der Klägerin als Arbeitsunfall in seinem Fuhrunternehmen anerkannt worden sei, stelle er sich, so meint das Berufungsgericht, hiernach doch auch als Arbeitsunfall im Betriebe des Beklagten dar, so daß das Haftungsprivileg des § 898 RVO zugunsten des Beklagten eingreife.

10

Der Revision ist zuzugeben, daß diese Beurteilung rechtlichen Bedenken begegnet.

11

Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß, wenn die Klägerin den Unfall des H. diesem gegenüber als Arbeitsunfall in seinem eigenen Fuhrunternehmen anerkannt hat, dies die Prüfung nicht hindert, ob der Unfall nicht auch dem Betriebe des Beklagten als Arbeitsunfall zugerechnet werden kann und damit die Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich der Beklagte gegenüber den auf die Klägerin nach § 1542 RVO übergegangenen Schadensersatzansprüchen des H. auf den zivilrechtlichen Ausschluß der Haftung des Unternehmers nach § 898 RVO berufen kann (BGHZ 24, 247). Das Berufungsgericht befindet sich auch im Einklang mit den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 21, 207 (vgl. auch die weiteren Urteile des erkennenden Senats vom 4. Juli 1956 VI ZR 117/55 VersR 1956, 552; vom 5. Februar 1957 VI ZR 307/55 VersR 1957, 245; vom 21. Januar 1958 VI ZR 309/56 VersR 1958, 184), wenn es hierfür als erforderlich angesehen hat, daß H. bei seiner Tätigkeit in den Betrieb des Unternehmens des Beklagten in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert war. Daß dies der Fall gewesen sei, läßt sich bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt jedoch nicht aufrechterhalten. Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände vermögen den Schluß, den es aus ihnen gezogen hat, nicht zu rechtfertigen.

12

Bedenken erheben sich schon darum, weil es das Berufungsgericht an Feststellungen darüber hat fehlen lassen, wie der Kiesgrubenbetrieb des Beklagten überhaupt geordnet gewesen und vor sich gegangen ist. Ob sich jemand bei seiner Tätigkeit für einen anderen in einen von diesem geführten Betrieb wie ein eigener Arbeitnehmer dieses Betriebes eingegliedert hat, kann nicht beantwortet werden, ohne daß der Betrieb in der Eigenart seiner Aufgaben- und Arbeitsgestaltung erfaßt wird. Wie der Beklagte die Ausbeute seiner Kiesgrube betrieben, welche Betriebseinrichtungen er unterhalten und mit welchen Arbeitskräften er den Betrieb durchgeführt hat, ist ungeklärt geblieben. Offenbar gehörte keines der am Unfalltage eingesetzten Arbeitsmittel zum Kiesgrubenbetrieb; auch die Personen, die am Unfalltage tätig wurden, waren - ausgenommen vielleicht der Verwaltersohn Gerhard V., - betriebsfremd; selbst Le. war nach seiner Aussage vom 19. Oktober 1953 in den Ermittlungsakten 8 Js 1262/53 StA München II, auf deren Inhalt sich das Landgericht und das Berufungsgericht bezogen haben, nicht im Kiesgrubenbetrieb beschäftigt, sondern Hilfsarbeiter in einer unter der Verwaltung von V. stehenden Gastwirtschaft und von V. nur um seine Mithilfe bei den Abraumarbeiten gebeten worden. Anscheinend handelte es sich bei der Abhebung des Abraums um eine aus dem Rahmen des gewöhnlichen Kiesgrubenbetriebes herausfallende besondere Maßnahme, die nur erst die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Betriebes auf bisher ungenutzte Geländeteile schaffen sollte. Gewiß diente auch dies vorbereitend den Zwecken der Kiesgrubenausbeute. War der Betrieb bei seinen sachlichen und persönlichen Betriebsmitteln auf diese Arbeiten aber überhaupt nicht eingerichtete, mußten die Arbeiten vielmehr Betriebsfremden aufgetragen werden, die teilweise selbständige Unternehmer waren, so bedurfte es näherer Untersuchung, ob und inwieweit nach den organisatorischen Vorkehrungen und Abmachunchungen mit den Beteiligten die Ausführung der Arbeiten in den eigenständigen Betrieb der Kiesgrube einbezogen wurde. Daß der Sohn des Verwalters einzelnen Mitwirkenden angab, was sie tun sollten, läßt nicht schon die Schlußfolgerung zu, daß sich der Betrieb der Kiesgrube auf die Gesamtheit dieser Arbeiten erstreckt und sich die Beteiligten wie betriebsangehörige Arbeitnehmer dienstbar gemacht habe. Überdies hat der Beklagte selbst behauptet, der Sohn des V. habe mit der Verwaltung nichts zu tun gehabt, er sei nur einer der Arbeiter gewesen, die beim Wegschaufeln des Abraums hätten behilflich sein sollen (Schriftsatz vom 3. Dezember 1956 und vom 23. April 1957).

13

Keinesfalls erscheint bei dem von den Parteien vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt die Annahme gerechtfertigt, daß sich H., ein selbständiger Fuhrunternehmer, bei seiner Tätigkeit in die Rolle eines dem Kiesgrubenbetrieb eingeordneten Arbeitnehmers begeben hätte. Zwar kann sich auch ein selbständiger Unternehmer dem Betriebe eines anderen Unternehmers wie einer von dessen Arbeitnehmern einordnen. Eine solche Sachlage wird aber wie in den Fällen der Entscheidung BGHZ 24, 247, 252 und der weiteren Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1958 VI ZR 251/57 VersR 1959, 109 nur dann angenommen werden können, wenn seine Tätigkeit nicht zum Aufgabenkreis seines eigenen Unternehmens gehört (BSG Urteil vom 28. Mai 1957 2 RU 150/55 NJW 1957, 158 = VersR 1958, 337 [BSG 24.10.1956 - 2 RU 338/55]). Hier hat H. dagegen im Rahmen seines eigenen Unternehmens gehandelt. Es war nicht etwa so, daß er sich losgelöst von seinem Fuhrunternehmen wie ein Kraftfahrer des Kiesgrubenbetriebes mit einem Fahrzeug des Beklagten in einen mit dem Kiesgrubenbetrieb verbundenen Fahrdienst eingereiht hätte, sondern er wurde tätig, indem er als Unternehmer seines Fuhrbetriebes den eigenen Lastkraftwagen einsetzte und die Transporte mit ihm selbst ausführte. Daß er sich hierbei nach den Wünschen richtete, die der Sohn des Verwalters V. äußerte, gibt der Sachlage keine andere Note, als sie regelmäßig auch dann gegeben ist, wenn einem selbständigen Gewerbetreibenden von dem Besteller einer Leistung nähere Angaben über deren Ausgestaltung gemacht und befolgt werden. Durch die Entgegennahme und Beachtung solcher Bestimmungen begibt sich der Unternehmer für die aufgetragene Leistung nicht seiner Unternehmereigenschaft. Auch bei H. ist dies daher nicht der Fall gewesen. Eigenwirtschaftlicher Unternehmer blieb er auch ungeachtet der Tatsache, daß seine Tätigkeit neben dem Ziel eigenen Erwerbs den Zwecken des Kiesgrubenbetriebes des Beklagten diente.

14

Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann hiernach nicht bestehen bleiben. Da der Haftungsausschluß nach § 898 RVO nicht eingreift, wird das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen werden muß, sachlich auf die Schadensersatzansprüche der Klägerin einzugehen haben.

Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Hauß Heinrich Meyer