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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1957, Az.: VI ZR 307/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1957
Aktenzeichen
VI ZR 307/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - 12.10.1955

Prozessführer

der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion Hannover in Hannover, Joachimstr. 8,

Prozessgegner

die Witwe Martha B. in B., L. Straße ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. K. E. Meyer, Martin und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Oktober 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Vorarbeiter Richard B., der Ehemann der Klägerin, war bei der Firma St. und T.- Genossenschaft eGmbH in B. beschäftigt, die einen Teil der Fischdampfer bebunkert. Die zur Bebunkerung vorgesehenen beladenen Kohlenwagen werden von der Beklagten morgens um 7 Uhr auf das Anschlußgleis Lunesiel gebracht, das an der Westseite des Hafens entlang läuft, die entladenen Waggons werden abends von der Beklagten wieder abgeholt. Da nicht immer die Stelle genau angegeben werden kann, an der die Kohlen entladen werden sollen, müssen die Bebunkerungsunternehmen vielfach die Wagen von ihrem Standplatz auf dem Anschlußgleis Lunesiel aus entladegerecht an die Dampfer heranbringen. Am 8. Januar 1951 war der Vorarbeiter B. damit beschäftigt, mit Hilfe des Schwimmkrans der Genossenschaft fünf beladene Kohlenwaggons vorzuziehen, um den ersten Kohlenwagen in die Höhe des zu bebunkernden Schiffes zu bringen. Der Kranwagen wurde auf dem 20 m langen Gleis des zwischen Kaimauer und Schiff gelegten Kranpontons nach vorn gebracht; sodann wurde ein 30 m langes Seil von der vorderen Kante des Kranwagens über einen Block des Kranpontons geführt und in die am Wagenchassis eines Waggons angeschweißte Seitenöse (Anschlagauge) eingehakt. Wenn der Kranwagen dann auf dem Ponton zurückfuhr, wurde die Waggonreihe nach vorn gezogen. Als der Kranwagen auf den Zuruf B.s hin anzog, brach die zulässig belastete Seitenöse, in die das Seil eingehakt war, infolge mangelhafter Schweißung, flog dem mitschiffs auf dem Kranponton stehenden B. an den Kopf und verletzte ihn tödlich. Die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt.

2

Die Witwe des Verunglückten nimmt die Beklagte auf Ersatz des durch die Sozialversicherung nicht gedeckten Schadens in Anspruch, der ihr durch den Tod ihres Ehemannes entstanden ist und noch entsteht. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Ersatzpflicht der Beklagten für die Zeit nach dem 1. Januar 1959 festgestellt und den Zahlungsansprüchen der Klägerin teilweise entsprochen. Beide Urteile legen dar, daß etwaige Ansprüche auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes verjährt sind, daß aber die Beklagte für die unfallursächliche mangelhafte Schweißung der Seitenöse an ihrem Waggon nach §§823 Abs. 1, 831 BGB voll einzustehen hat. Mit ihrer die Abweisung der Klage erstrebenden Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, macht die Beklagte lediglich geltend, daß ihre Haftung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung ausgeschlossen sei.

Entscheidungsgründe:

3

1.

Das angefochtene Urteil führt hierzu im wesentlichen folgendes aus:

4

Ein Arbeiterleihverhältnis setze eine Absprache zwischen den Unternehmen voraus, auf Grund deren die entliehenen Arbeiter in dem fremden Unternehmen tätig werden; es sei mithin die willentliche Überstellung der Arbeiter vom Stammunternehmen an das Nebenunternehmen und die Übernahme einer Fürsorgepflicht des Nebenunternehmens gegenüber den entliehenen Arbeitern erforderlich. Hieran fehle es im vorliegenden Falle. Der sog. Gestattungsvertrag vom 6. Januar 1950 (Bl. 26 f der Akten 6 O 472/52), aus dem die Beklagte ein solches Leiharbeiterverhältnis herleiten zu können glaube, sei von der Arbeitgeberin des Vorarbeiters B. nicht mit der Beklagten, sondern mit der die Hafenbahn verwaltenden F.-Betriebsgesellschaft mbH geschlossen worden und betreffe lediglich die Aufstellung eines Dampfkrans zur Bebunkerung von Fischdampfern, regle aber nicht eine leihweise Überstellung von Arbeitern. Die bahnpolizeiliche Aufsicht, von der in dem Vertrage die Rede sei, erstrecke sich lediglich auf die zur Herstellung der zugelassenen Anlage erforderlichen Arbeiten, nicht aber auf die Bebunkerung.

5

Entgegen der Auffassung der Beklagten habe diese zusammen mit der Arbeitgeberin des Verunglückten auch kein gemeinsames Arbeitsergebnis erbracht, indem beide gemeinsam die Rangierbewegungen innerhalb der Ladestelle durchgeführt hätten. Die Leistung der Beklagten sei vielmehr nach ihrem eigenen Vortrag mit dem Abstellen der Waggons auf dem Anschlußgleis Lunesiel beendet gewesen, während das Vorziehen der Waggons auf dem Anschlußgleis selbst Sache der St. und T.genossenschaft gewesen sei. Die Entladung der Kohlenwagen habe auch nach der Zisenbahnverkehrsordnung nicht durch die Beklagte oder die F.-Betriebsgesellschaft mbH, sondern durch den Empfänger erfolgen müssen, für den die St.- und T.genossenschaft tätig geworden sei. Die Ablieferung der Ware im Sinne der Eisenbahnverkehrsordnung sei vielleicht schon mit dem Abstellen auf dem Verladegleis, spätestens aber zu dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Arbeiter der vom Empfänger beauftragten St.- und T.genossenschaft die tatsächliche Gewalt über die Kohlen erhielten. Wenn aber die Leistung der Beklagten bereits erbracht gewesen sei, bevor die Arbeiter der St.- und T.genossenschaft mit dem Verspillen begannen, könne von einem gemeinsam erbrachten Ergebnis keine Rede sein.

6

Da die Tätigkeit der Beklagten mit dem Bereitstellen der beladenen Kohlenwagen auf dem Entladegleis beendet und die Verbringung der Wagen an die jeweilige Entladestelle innerhalb dieses Gleises Sache der Stauerei- und Transportgenossenschaft gewesen sei, hätten die Arbeiter der Genossenschaft auch keine Tätigkeit im Interesse der Beklagten ausgeübt, seien vielmehr weiter ausschließlich für ihre Arbeitgeberin tätig gewesen, so daß der Beklagten der Haftungsausschluß der §§898, 899 RVO auch nicht über §537 Ziffer 10 RVO zugute komme. Diese Vorschrift setze zwar kein förmliches Arbeiterleihverhältnis voraus, wohl aber eine Einordnung des vorübergehend für einen anderen Unternehmer tätig werdenden Arbeiters in dessen Arbeitsvorgang.

7

2.

Diesen Darlegungen tritt die Revision unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1954 (VI ZR 141/53 = VersR 1955, 40) entgegen. Sie trägt dazu im einzelnen vor:

8

Das Berufungsgericht würdige nicht die von ihm selbst in dem Verfahren der Klägerin gegen das Land Bremen (6 O 472/52 Bl. 101) getroffene Feststellung, daß im Gebiet der Wesermünde-Geestemünde-Hafenbahn die beklagte Bundesbahn, der die Verfügung über die Betriebsmittel und die Führung des Betriebes zuständen, als Betriebsunternehmer im Sinne des §1 RHaftpflG anzusehen sei. Der Unfall stehe im engsten Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb. Zu den Betriebsaufgaben gehörten neben der Zuführung und Abholung der Bundesbahnwagen zu und von der Ladestelle die mit der Laderechtstellung verbundenen Rangierarbeiten.

9

Die Beklagte habe mit Schriftsatz vom 16. August 1955 (Bl. 156) vorgetragen, sie habe mit der St.- und T.genossenschaft vereinbart, den Rangierbetrieb der Bundesbahn an der Unfallstelle gemeinsam durchzuführen. Das sei nur möglich gewesen, wenn jeder Betriebsunternehmer einen Teil dieser Arbeiten übernahm. Während die Bundesbahn die beladenen Kohlenwagen an der Unfallstelle bereitstellte, sei die zur Bebunkerung der Schiffe notwendige Verschiebung der beladenen Wagen innerhalb der Ladestelle von den Arbeitern der St. und T.genossenschaft durchgeführt worden, die den Weisungen der für den Betrieb auf der Ladestelle verantwortlichen Bundesbahnbediensteten hätten nachkommen müssen. Die Beklagte habe somit die Oberaufsicht über den gesamten Rangierbetrieb innerhalb der Ladestelle gehabt. Der verunglückte Ehemann der Klägerin habe daher eine Tätigkeit ausgeübt, die zu den Betriebsaufgaben der Beklagten als Betriebsunternehmen gehörte.

10

Wenn die Beklagte im gegenwärtigen Rechtsstreit vorgetragen habe, ihre Leistung sei mit dem Abstellen der Wagen auf dem Anschlußgleis Lunesiel beendet, während das Vorziehen der Wagen innerhalb der Ladestelle selbst von der Stauerei- und Transportgenossenschaft vorgenommen werde, so habe damit nur zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß es sich dabei um eine vereinbarte Aufgabenverteilung zum Zwecke der Erreichung eines gemeinschaftlichen Arbeitsergebnisses gehandelt habe, weil eine gleichzeitige Erledigung der den Beteiligten zugewiesenen Betriebsaufgaben nicht möglich sei. Das Berufungsurteil übersehe, daß zwischen dem Begriff des Betriebes im Sinne des Haftpflichtgesetzes und dem Begriff im Sinne der Erfüllung von Transportaufgaben im vorliegenden Falle unterschieden werden müsse. Die der St.- und T.genossenschaft zugewiesenen Rangierarbeiten zur Laderechtstellung der Wagen innerhalb der Ladestelle hätten grundsätzlich zu den Betriebsaufgaben der Beklagten im Sinne der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Transportvertrag und als Inhaberin der Betriebsanlagen gehört. Infolgedessen habe die St.- und T.genossenschaft die Rangierarbeiten und die Laderechtstellung der Wagen nur mit Zustimmung der Bundesbahn als verantwortlichen Betriebsunternehmers durchführen können. Die Stauerei- und Transportgenossenschaft sei somit von der Beklagten mit bestimmten Aufgaben betraut und die von dieser Firma gestellten Arbeitskräfte seien vorübergehend für die Beklagte tätig gewesen.

11

Hätte nämlich die St.- und T.genossenschaft mit ihren Leuten diese Arbeiten nicht ausgeführt, so hätten sie zwangsläufig von Bundesbahnbediensteten ausgeführt werden müssen. Daraus folge, daß durch die St. und T.genossenschaft Arbeiten erledigt worden seien, die vorwiegend im Interesse der Beklagten hätten erfüllt werden müssen. Der verunglückte Vorarbeiter sei somit der Beklagten hierfür von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt worden. Die Beklagte habe also im Verhältnis zur St.- und T.genossenschaft eine Stellung eingenommen, die der eines Bevollmächtigten oder Repräsentanten im Sinne von §899 RVO gleichkomme.

12

Wenn die Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeiterleihverhältnisse ihren tieferen Grund darin finde, daß es nicht darauf ankommen solle, ob die Versicherungsbehörden den Unfall als Arbeitsunfall im Betriebe des Stammunternehmens oder als solchen im Betriebe des entleihenden Unternehmens ansähen, so treffe diese Erwägung in besonderem Maße auf solche Fälle zu, in denen - wie hier - ein in seinem Beschäftigungsverhältnis beim Stammunternehmen gegen Arbeitsunfälle Versicherter in Ausübung der ihm aufgetragenen Arbeiten aus besonderem Anlaß vorübergehend zugleich wie ein Arbeiter eines anderen Unternehmens in dessen Betrieb tätig wird. Die Beklagte sei somit Erfüllungsgehilfin der Fürsorgepflicht der dienstberechtigten Stauerei- und Transportgenossenschaft und auch insoweit ihr Bevollmächtigter und Repräsentant gewesen.

13

Zu demselben Ergebnis führe die Erwägung, daß es nicht angängig erscheine, den Arbeitern der St.- und T.genossenschaft einen unbeschränkten Ersatzanspruch gegen die Beklagte zu gewähren, den sie gegen ihren Arbeitgeber selbst nicht haben würde, weil eine derart ungleiche Behandlung der beiden Unternehmen mit dem Sinn der §§898, 899 RVO unvereinbar sei.

14

3.

Das Vorbringen der Revision vermag das angefochtene Urteil nicht zu erschüttern.

15

a)

Dem von der Revision herangezogenen Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1954 (VI ZR 141/53 - VersR 1955, 40) lag der Sachverhalt zugrunde, daß der Kraftfahrer eines Transportunternehmers verletzt worden war, als er den Arbeitern der Firma, die den Transportauftrag erteilt hatte, beim Aufladen einer schweren Kiste half. Da die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen den Unfall als Arbeitsunfall im Betriebe des Fuhrunternehmers anerkannt hatte, ergab sich die Frage, ob Ansprüche des Kraftfahrers gegen die auftraggebende Firma nach §899 RVO ausgeschlossen waren. Das hat der Senat bejaht, weil der Kraftfahrer sich durch seine Hilfeleistung in den Dienst der Auftraggeberin gestellt und sich für das Aufladen der Kiste auf den Wagen der mit dieser Arbeit beauftragten Arbeitergruppe des aufliefernden Unternehmers eingeordnet hatte. Da es im Transportgewerbe üblich ist, daß der Fahrer eines Lastkraftwagens zupackt, wenn das zu befördernde Gut von den Leuten des aufliefernden Unternehmens auf das Fahrzeug geladen wird, hat der Senat angenommen, daß diese Hilfeleistung im Sinne des zwischen Auflieferer und Fuhrunternehmer zustande gekommenen Beförderungsvertrages liegt und der Kraftfahrer daher von seinem Arbeitgeber hierfür dem aufliefernden Unternehmer zur Verfügung gestellt wird. Auf einen solchen Fall trifft die für das Arbeiterleihverhältnis maßgebende Erwägung zu, daß es nicht darauf ankommen kann, ob die Versicherungsbehörden den Unfall als Arbeitsunfall im Betriebe des Stammunternehmers oder als solchen im Betriebe des entleihenden Unternehmers ansehen; denn diese Erwägung fällt in gleichem Maße ins Gewicht, wenn ein Arbeitnehmer, der in seinem Beschäftigungsverhältnis beim Stammunternehmer versichert ist, in Ausführung der ihm aufgetragenen Arbeiten aus besonderem Anlaß vorübergehend zugleich wie ein Arbeiter eines anderen Unternehmers in dessen Betrieb tätig wird. Dieser Gesichtspunkt ist aber ohne Bedeutung, wenn der Versicherte nur im Betriebe seines Arbeitgebers arbeitet und dabei einen Unfall erleidet. Hier ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, ihn so zu behandeln, als hätte er den Unfall in einem anderen Betriebe erlitten. Dieser steht ihm wie ein außenstehender Dritter gegenüber und ist daher wie ein solcher zu behandeln (Urteil des erkennenden Senats vom 4. Juli 1956 - VI ZR 117/55 - VRS 11, 262 Nr. 110 - VersR 1956, 553).

16

Die weite Auslegung des §899 RVO, wie die Revision sie vornimmt, würde zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung des verletzten Betriebsangehörigen oder seiner Hinterbliebenen führen. Zwar hat die gesetzliche Unfallversicherung den Vorteil, daß der Versicherte nach der Reichsversicherungsordnung ohne Rücksicht darauf, ob einen anderen ein Verschulden trifft, und auch dann eine Entschädigung erhält, wenn der Unfall durch eigenes Verschulden herbeigeführt wurde. Andererseits muß er sich aber in den Fällen der §§898, 899 RVO mit einer Entschädigung zufrieden geben, die oft hinter dem zurückbleiben wird, was er nach allgemeinen zivilrechtlichen Gesichtspunkten von dem Schädiger beanspruchen könnte. Das gilt besonders dann, wenn seine Schadensersatzansprüchs - wie im vorliegenden Falle - aus einem schuldhaften Handeln des Schädigers hergeleitet werden und den versicherten Betriebsangehörigen selbst kein Mitverschulden trifft. Dieses Opfer, das der Gesetzgeber im Interesse des Betriebes und im Interesse der Allgemeinheit von dem Unfallvericherten fordert, ist ihm nach dem Grundgedanken des Gestzes auch dann zuzumuten, wenn der Arbeitnehmer, wie beim Leiharbeiterverhältnis und in ähnlichen Fällen, in den Betrieb eines anderen Unternehmers eingegliedert war oder für den anderen Betrieb in derselben Weise wie dessen eigene Arbeiter tätig wurde. Dem ist aber nichts dafür zu entnehmen, daß der Versicherte auch dann in seinen Rechten eingeschränkt werden soll, wenn er bei der Arbeit im Rahmen seines Betriebes durch einen Unternehmer oder durch die Leute eines Unternehmers geschädigt wird, zu dem er und sein Arbeitgeber nur dadurch in Berührung treten, daß sie sich bei der Erfüllung von Vertragspflichten begegnen, die ihnen Dritten gegenüber obliegen. In einem solchen Fall ist der Schädiger nicht anders zu behandeln als ein außenstehender Dritter, durch den ein Versicherter bei seiner Arbeit verletzt wird (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 4. Juli 1956 - VI ZR 214/55 = BGHZ 21, 207 und VI ZR 117/55 - VRS 11, 262 Nr. 110 = VersR 1956, 553).

17

b)

Derart aber lag der Sachverhalt nach den verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Falle.

18

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren, daß die beladenen Kohlenwaggons von der Beklagten auf dem Anschlußgleis Lunesiel abgestellt und von dem Bebunkerungsunternehmen durch Verschiebung mittels Krans innerhalb der Ladestelle in Laderechtstellung verholt wurden, einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen, der Bundesbahn und der St.- und T.genossenschaft oder lediglich tatsächlicher Übung entsprach. Der vom Berufungsgericht zutreffend erkannte Sinn eines solchen Verfahrens ging nämlich in jedem Falle dahin, die Beendigung der ausschließlich der Beklagten obliegenden Beförderungstätigkeit und den Beginn des ausschließlich der Arbeitgeberin des Verunglückten zufallenden Verladegeschäftsklar und eindeutig gegeneinander abzugrenzen und unwirtschaftliche Überschneidungen gerade zu verhüten. Daß das Entladen abgestellter Waggons nicht Gegenstand des Eisenbahnbetriebes ist, steht in der Rechtssprechung fest (RG JW 1907, 276, Nr. 40; 1911, 412 Nr. 36; BGH VI ZR 166/56 vom 18. Dezember 1956). Der erkennende Senat hat in dem letzterwähnten Urteil ferner bereits entschieden, daß ein vom Verlader mit eisenbahnfreimden Mitteln bewirktes Zurechtschieben von Eisenbahnwagen zum Zweck ihrer Entladung keinen Betriebsvorgang des Eisenbahnverkehrs darstellt.

19

War aber das Verschieben der zur Verfügung des Empfängers abgestellten Kohlenwagen mittels Schwimmkrans durch das vom Empfänger beauftragte Bebunkerungsunternehmen kein Vorgang des Eisenbahnbetriebes mehr, so war es unerheblich und bedurfte daher nicht der Erörterung, ob gerade die Beklagte Betriebsunternehmerin der Wesermünde-Geestemünde-Hafenbahn ist. Ebensowenig ist es von Belang, ob die St.- und T.genossenschaft beim Verschieben der Waggons etwaigen Weisungen von für den Betrieb auf der Ladestelle verantwortlichen - im übrigen nicht anwesenden - Bundesbahnbediensteten hätte nachkommen müssen. Denn eine solche Weisungsbefugnis ergab sich ohne weiteres bereits dann, wenn die Bahnanlagen wie die Transportmittel dem Besitz und der Verfügung der Beklagten unterlagen, und läßt keinen Rückschluß darauf zu, daß das Verholen der abgestellten Waggons in Laderechtstellung an sich der Beklagten obgelegen hätte.

20

Hiernach ist ohne weiteres deutlich, daß im vorliegenden Falle von einem Arbeiterleihverhältnis oder etwas dem Ähnlichen nicht die Rede sein kann. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt.

21

Die Beklagte war zur Beförderung der Kohle ihrem Auftraggeber, die St.- und T.genossenschaft zur Bebunkerung des Dampfers dem Empfänger der Kohle gegenüber verpflichtet. Die selbständigen Unternehmen der Bundesbahn und der St.- und T.genossenschaft kamen daher nur bei der Erfüllung von Vertragspflichten, die ihnen Dritten gegenüber oblagen, miteinander in Berührung. Eine Eingliederung der Arbeiter der St.- und T.genossenschaft in den Betrieb der Bundesbahn hat nicht stattgefunden. Die gegenseitige Berührung der beiden voneinander unabhängigen Unternehmen bestand lediglich darin, daß sich der Betriebsvorgang der Bebunkerung einschließlich des hierzu erforderlichen Verholens im räumlichen Bereich der Hafenbahnanlagen vollzog, daß sich die Bebunkerung zeitlich und räumlich an den Beförderungsvorgang anschloß und daß Gegenstand der Entladung Eisenbahnwaggons der Bundesbahn waren. Daß derartige zwangsläufige Berührungspunkte selbständiger Unternehmen es nicht rechtfertigen können, die zum Leiharbeiterverhältnis entwickelten Grundsätze unter Sprengung des durch die §§898, 899 RVO gezogenen Rahmens auszudehnen und damit den Rechtsschutz der Arbeitnehmer wesentlich zu verkümmern, hat der Senat in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 4. Juli 1956 - VI ZR 214/55 = BGHZ 21, 207 eingehend dargelegt. Auf diese Ausführungen, an denen festzuhalten ist, kann daher hier im übrigen verwiesen werden.

22

Nach der Rechtsprechung des Senats sind somit Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsunfällen gegen fremde Unternehmen nur dann gemäß §§898, 899 RVO eingeschränkt, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb dieses Unternehmens in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert sind. Da der verunglückte Vorarbeiter B. bei seiner Verholtätigkeit ausschließlich in den Betrieb seines Arbeitgebers, der Stauerei- und Transportgenossenschaft, nicht aber in der Art eines eigenen Arbeitnehmers der Bundesbahn in den Betrieb der Beklagten eingegliedert war, fehlt es für eine Einschränkung der Schadensersatzansprüche seiner Witwe an einer rechtlichen Grundlage.

23

Die Revision war daher unter Kostenfolge aus §97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kleinewefers Dr. Engels Dr. Meyer Martin Dr. Bode