Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1954, Az.: VI ZR 141/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 141/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 05.05.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1954, 1101-1102 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kraftwagenführers Arnold W. in M.-G., S.steg Nr. ...,
Prozessgegner
die Firma Josef Pf. & Co, Maschinenbau in M.-G., Si.strasse,
Amtlicher Leitsatz
Auch bei einer nur vorübergehenden Hilfeleistung, zu der jemand in seinem Arbeitsverhältnis von seinem Dienstherrn einem anderen Unternehmer zur Verfügung gestellt wird, gelten die für das "Arbeiterleihverhältnis" entwickelten Haftungsgrundsätze.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5. Mai 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, die wegen Beschlagnahme ihrer Fabrikräume durch die Besatzungsmacht Ende 1948 die Einrichtungen ihres Maschinenbaubetriebes in andere Räume verlagerte, liess hierbei Transporte durch den Fuhrunternehmer K. ausführen, in dessen Diensten der Kläger als Kraftfahrer tätig war. So wurde der Kläger auch am 19. Januar 1949 von K. angewiesen, entsprechend einem Auftrag der Beklagten Maschinenteile bei ihr abzuholen. Als er den Lastkraftwagen an die Halle herangebracht hatte, in der das Ladegut lagerte, begab er sich in die Betriebsräume der Beklagten, um sich bei deren technischem Leiter Je. zu melden. Inzwischen brachten zwei Arbeiter der Beklagten eine mehrere Zentner schwere Kiste herbei, um sie auf den Wagen zu laden. Zu gleicher Zeit waren andere Arbeiter der Beklagten damit beschäftigt, eine über 5 Ztr. schwere Gußeisenplatte in der Grosse von etwa 130 × 100 × 5 cm hochkant auf zwei Eisenrollen über den Fabrikhof in die Werkhalle zu befördern. Da sich die für den Abtransport bestimmte Kiste als zu schwer erwies, als dass die beiden Arbeiter sie hätten auf den Wagen heben können, setzten diese sie an der Rückwand des Wagens wieder ab. Der Kläger, der in diesem Augenblick in Begleitung von Je. aus den Fabrikräumen zurückkehrte, trat hinzu, um ihnen zu helfen, die Kiste auf den Wagen zu schaffen. Als er sich bückte, sank die auf den Eisenrollen nahe herangebrachte schwere Eisenplatte um und traf den Kläger in der linken Kniekehle. Der Kläger erlitt eine erhebliche Beinverletzung.
Auf Grund des Unfalls erhält der Kläger Versicherungsleistungen von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, die den Unfall als Arbeitsunfall im Betriebe des Fuhrunternehmers K. anerkannt hat. Die Beklagte hat gegen den Rentenbescheid der Berufsgenossenschaft Berufung eingelegt, um zur Anerkennung zu bringen, dass es sich um einen Unfall in ihrem Betriebe gehandelt und die für sie zuständige Berufsgenossenschaft einzutreten habe. Die Berufung ist durch das Oberversicherungsamt in Düsseldorf zurückgewiesen worden.
Wegen der nicht durch die Leistungen der Ortskrankenkasse und der Berufsgenossenschaft gedeckten Unfallfolgen nimmt der Kläger die Beklagte mit dem Verlangen nach Zahlung einer laufenden Rente und eines Schmerzensgeldes sowie mit dem Antrag auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für alle weiteren Schäden in Anspruch. Er hält die Beklagte darum für verantwortlich, weil sie es unterlassen habe, die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhütung eines Unfalls zu treffen. Sie habe es nicht dulden dürfen, daß auf engstem Raum die beiden Arbeitsvorgänge gleichzeitig ausgeführt wurden, zumal diese mit um so grösseren Gefahren verbunden gewesen seien, als die Beklagte zu wenig Arbeitskräfte und Hilfsmittel eingesetzt habe.
Das Landgericht hat den Rentenanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung dahin getroffen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der Vertragshaftung allen weiter entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Mit dem Anspruch auf Schmerzensgeld hat es den Kläger abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers seine Klage im ganzen abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten auf Grund der Bestimmungen der §§898, 899 RVO für ausgeschlossen erachtet. Der Kläger sei, so hat es erwogen, nach seiner eigenen Behauptung vor dem Tage seines Unfalls wohl fünfzehn- bis sechzehnmal bei der Beklagten gewesen, um Transporte auszuführen; jedesmal habe er bei solcher Gelegenheit, wenn es notwendig gewesen sei, zugepackt. Das sei im Transportgewerbe auch so üblich, wie das Gewerbeaufsichtsamt bestätigt habe. Der Kläger habe sich damit stillschweigend in die Tätigkeit der Arbeiter der Beklagten eingereiht, was der Beklagten nur recht gewesen sei. Er habe also genau dieselbe Arbeit, die er für den Unternehmer Küpper habe ausführen müssen, auch bei der Beklagten ausgeführt. Das Berufungsgericht hat hiernach einen Fall der "Ausleihe" eines Arbeiters des einen Unternehmers durch einen anderen für gegeben gehalten und, der für Leiharbeitsverhältnisse entwickelten Rechtsprechung folgend, die Beklagte als "entleihende" Unternehmerin einem Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Stammunternehmers Küpper gleichgeachtet. Es hat daher angenommen, dass die Beklagte, da der Kläger den Schutz der Unfallversicherung genieße, wie sein Dienstherr Küpper von der Haftung für den Betriebsunfall frei sei.
Die Revision tritt dieser Beurteilung entgegen. Sie meint, ein fremder Unternehmer könne nur dann als Repräsentant oder Bevollmächtigter des Stammunternehmers betrachtet werden, wenn er auf Grund einer Vereinbarung mit dem Stammunternehmer mit dessen Wissen und Willen in die Stellung eines Entleihers eintrete. Repräsentant oder Bevollmächtigter sei nur, wer im Rahmen des Betriebes selbständig für den Unternehmer zu handeln befugt sei. An diesen Voraussetzungen fehle es, wenn ein Arbeiter, ohne von seinem Arbeitgeber dem anderen Unternehmer leihweise überstellt worden zu sein, bei diesem ohne sein Wissen und Willen in gelegentlicher freiwilliger Mithilfe tätig werde. Sei es auch üblich, dass ein Kraftfahrer beim Entladen (gemeint ist ersichtlich auch: beim Beladen) gelegentlich helfe, so sei es doch eine abseitige Annahme, dass er von seinem Stammunternehmer zehn- bis zwanzigmal am Tage in ein anderes Unternehmen ausgeliehen werde. Da der Kläger nicht in den Betrieb der Beklagten eingegliedert worden sei, bestehe kein Anlass und sprächen auch keine Billigkeitsgründe dafür, die allgemeinen Bestimmungen über die Haftung zu seinen Lasten und zugunsten der Beklagten auszuschalten.
Die Angriffe der Revision können nicht durchgreifen.
Allerdings bieten die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage für die Annahme, dass Küpper den Kläger mit dem Lastkraftwagen dem Unternehmen der Beklagten zur Verlagerung ihrer Betriebseinrichtungen völlig überlassen habe. Nach der Sachlage, sind es vielmehr einzelne Transportaufträge gewesen, die die Beklagte dem Fuhrunternehmer K. erteilt und zu deren Ausführung dieser den Kläger zur Beklagten entsandt hat. Dass sich solche Aufträge in grösserer Zahl wiederholt haben, lässt nicht schon auf die Begründung eines Verhältnisses schliessen, kraft dessen der Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zu K. der Beklagten zur Verlagerung ihres Betriebes "ausgeliehen" worden sei.
Nach §537 Ziff 10 RVO ist gegen Arbeitsunfälle versichert, wer auch nur vorübergehend wie ein auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigter tätig wird. Ohne dass ein Arbeitsverhältnis, eine regelmässige oder länger dauernde Beschäftigung oder ein Lohnbezug vorzuliegen braucht, besteht Unfallversicherungsschutz daher auch für den, der nur bei besonderer Gelegenheit im Interesse eines Unternehmers handelnd eingreift. Es kommt nicht darauf an, ob er hierzu aufgefordert worden ist; welche Beweggründe ihn veranlasst haben, tätig zu werden, ist unerheblich. Nur muss seine Tätigkeit dem Interesse des Unternehmens gedient haben oder doch jedenfalls auf die Zwecke des Unternehmens gerichtet gewesen sein und dem wirklichen oder mutmasslichen Willen seines Inhabers entsprochen haben; der Handelnde muss wie ein im Betrieb beschäftigter Arbeiter tätig geworden sein (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd. 2 S. 473 ff; Teutsch, Das Beschäftigungsverhältnis als Grundlage des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes und des Haftungssonderrechts der Unternehmer S. 26; Eckert-Sauerborn, Sozialversicherungsgesetze Bd. 1 §537 RVO Anm. 12 a; OVA Köln Urteil vom 7. April 1953 VersR 1953, 344; OVA Württemberg-Hohenzollern Urteil vom 7. Juli 1953 bei Breithaupt, Sammlung von Entscheidungen aus dem Gebiete der Sozialversicherung pp Jahrgang 1953, 1241; Sozialgericht München Urteil vom 6. April 1954 VersR 1954, 424; Sozialgericht Stuttgart Urteil vom 7. April 1954 bei Breithaupt Jahrgang 1954, 912; LG Bayreuth Urteil vom 15. April 1954 VersR 1954, 514; LG Osnabrück Urteil vom 8. April 1954 VersR 1954, 517; siehe auch Wussow WI 1954, 127 ff, 179).
So ist es aber gewesen, als der Kläger mit Hand anlegte, um den Leuten der Beklagten zu helfen, die Kiste auf den Wagen zu heben. Im allgemeinen fällt es im Transportgewerbe zwar dem Transportunternehmer und seinen Leuten, bei Verwendung eines Lastkraftwagens als Transportmittels also dem Fahrer und etwaigen Beifahrer, zu, das zu befördernde Gut auf die Ladefläche zu bringen. Wo die Verladung nach Art und Gestalt, Masse und Gewicht des zu befördernden Gutes nur mit den Einrichtungen und Hilfskräften dessen vorgenommen werden kann, der es zur Beförderung aufliefert, ist aber ein beiderseitiges Zusammenwirken erforderlich. Es liegt dann in der Natur der Sache, dass der Auflieferer das Heranschaffen und Aufladen des Gutes auf das bereitgestellte Fahrzeug zu besorgen hat, während der mit der Ausführung des Transportes Beauftragte darauf hinzuwirken hat, dass bei der Beladung keine den Transport gefährdende Überbelastung oder ungleichmässige Belastung des Fahrzeugs oder fehlerhafte Verstauung des Gutes auf der Ladefläche eintritt. Dass die zu transportierende Kiste auf den Lastkraftwagen geschafft wurde, fiel bei ihrem grossen Gewicht hiernach in den Bereich der von der Beklagten zu bewirkenden Leistungen. Die Beklagte hatte sich ihr auch unterzogen. Wenn sich die Arbeitskräfte, die sie hierzu abgeordnet hatte, als unzureichend erwiesen, so entsprach es den Betriebsnotwendigkeiten des Unternehmens der Beklagten, dass jemand helfend eingriff; wäre der Kläger nicht zu Hilfe gekommen, hätte ein weiterer Arbeiter der Beklagten hinzugeholt werden müssen. Durch seine Hilfeleistung stellte sich der Kläger in den Dienst der Beklagten und ordnete er sich für das Heraufheben der Kiste auf den Wagen der hiermit beauftragten Arbeitergruppe der Beklagten ein. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts, dass dies der Beklagten nur recht gewesen sei, hat sein Eingreifen auch dem Willen der Beklagten entsprochen.
Wäre der Kläger nicht bereits auf Grund seines Arbeitsverhältnisses zu dem Fuhrunternehmer K. bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen gegen Arbeitsunfälle versichert gewesen, so würde er hiernach gemäss §537 Ziff 10 RVO Versicherungsschutz bei der für die Beklagte zuständigen Berufsgenossenschaft genossen haben. Zugleich wäre damit aber die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Kläger gegenüber, dessen Unfall von ihr ja nicht laut strafgerichtlicher Feststellung vorsätzlich herbeigeführt worden ist, nach §898 RVO ausgeschlossen gewesen. Die Sachlage kann nicht darum anders sein, weil der Kläger bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen versichert gewesen ist.
Allerdings ist das ordentliche Gericht nach §901 RVO an die Entscheidung der Versicherungsbehörden darüber gebunden, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Mai 1953 angeschlossen hat (LM Nr. 2 zu §899 RVO = VersR 1953, 288; RGZ 171, 393 [397] mit den dortigen Nachweisen), erstreckt sich diese Bindung auch auf die Feststellung, dass sich der Unfall in einem bestimmten versicherungspflichtigen Betrieb ereignet hat. Eine derartige Entscheidung soll, wie das Reichsversicherungsamt in einer Entscheidung vom 16. März 1925 ausgesprochen hat und wie es seitdem auch von der Rechtsprechung des Reichsgerichts, die vorher eine andere Auffassung vertreten hatte (vgl. RGZ 111, 159), gebilligt wird, die Annahme ausschliessen, dass neben dem so festgestellten Unternehmer noch ein anderer als solcher in Betracht kommt.
Die gesetzlichen Grundlagen der Unfallversicherung sind seit jener Zeit jedoch nicht dieselben geblieben. Durch das 6. Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl I, 107) ist §537 RVO grundlegend dahin geändert worden, dass sich die Versicherungspflicht nicht mehr nach näher aufgezählten Betriebsarten richtet, sondern dass sich die Unfallversicherung auf alle Beschäftigten erstreckt (vgl. Amtliche Begründung, auszugsweise wiedergegeben bei Eckert-Sauerborn §537 RVO Anm. 2). Wird jemand bei Ausübung seiner gegen Arbeitsunfälle geschützten regelmässigen Beschäftigung aus besonderem Anlass zugleich in Interesse eines anderen Unternehmers tätig, so stellt sich hiernach die Frage, ob an der Auffassung festgehalten werden kann, dass es immer nur ein Unternehmer sein kann, der dem Handelnden gegenübersteht. Die Berufsgenossenschaftliche Schiedsstelle in Bonn hat in einem derartigen Falle das Nebeneinanderbestehen zweier Versicherungsverhältnisse auf Grund desselben Tatbestandes für durchaus möglich gehalten (vgl. Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 12. September 1952 in VersR 1953, 167). Im Hinblick auf die Zweifel, die sich in Fällen des §537 Ziff 10 RVO wegen der Zuständigkeit der in Betracht kommenden Versicherungsträger ergeben können, haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften am 23. Oktober 1951 eine Vereinbarung getroffen, wonach bei einem Arbeitsunfall die Entschädigung regelmässig von der Berufsgenossenschaft zu tragen ist, bei der die verunglückte Person auf Grund ihrer Stammbeschäftigung versichert gewesen ist (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung §537 Anm. 43 a.E.; Eckert-Sauerborn §537 RVO Anm. 12 n). Es ist nicht zu verkennen, dass hiermit Zweckmässigkeitsgesichtspunkten Rechnung getragen und die sachliche Prüfung ausgeschaltet worden ist, ob nicht die Tätigkeit des Verunglückten, wie es vielfach der Fall sein wird, eher dem Betriebe dessen zuzurechnen ist, in dessen besonderem Interesse er gehandelt hat (vgl. hierzu Wussow Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl. S. 577 ff; derselbe in WI 1953, 207 ff; Vollmar in VersR 1954, 479; Landgericht Osnabrück a.a.O.).
Indessen braucht hier nicht entschieden zu werden, ob ungeachtet des vom Oberversicherungsamt in Düsseldorf bestätigten Rentenbescheides der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen neben dem Fuhrunternehmer K. auch die Beklagte als Unternehmerin für die Hilfstätigkeit des Klägers angesehen werden kann, bei der er den Unfall erlitten hat, und ob ihre Haftung daher nicht in unmittelbarer Anwendung des §898 RVO als ausgeschlossen anzusehen ist; denn jedenfalls greift dieser Haftungsausschluss in entsprechender Anwendung des §899 RVO Platz.
Da es im Transportgewerbe üblich ist, dass der Fahrer eines Lastkraftwagens mitzupackt, wenn das zu befördernde Gut von den Leuten des aufliefernden Unternehmens auf das Fahrzeug geladen wird, liegt es auch im Sinne eines zwischen Auflieferer und Transportunternehmer zustande kommenden Beförderungsvertrages, dass der Fahrer den Leuten des Auflieferers bei dieser Tätigkeit hilft. Ohne dass eine besondere Vereinbarung darüber getroffen zu werden braucht, dass der Fahrer dem Unternehmen des Auflieferers "ausgeliehen" wird, versteht es sich, wie auch das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall ersichtlich angenommen hat, auf Grund des Transportvertrages hiernach stillschweigend von selbst, dass eine solche Hilfe geleistet wird. Die Hilfeleistung setzt die Einordnung in den Arbeitsvorgang voraus, der von den Leuten des aufliefernden Unternehmens unter der von diesem zu stellenden Arbeitsleitung zu bewältigen ist. Handelt es sich daher auch nur um ein Mitwirken bei Gelegenheit einzelner Transportaufträge, so ist der Kraftfahrer hierfür dem aufliefernden Unternehmer doch von dem Transportunternehmer, in dessen Diensten er steht, zur Verfügung gestellt. Im Verhältnis zum Transportunternehmer nimmt der aufliefernde Unternehmer daher eine Stellung ein, wie sie der eines Bevollmächtigten oder Repräsentanten im Sinne des §899 RVO gleichkommt (vgl. Urteile des erkennenden Senats BGHZ 8, 330 [332 ff]; Urteil vom 6. Mai 1953 LM Nr. 2 zu §899 RVO = VersR 1953, 288). Wenn die Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeiterleihverhältnisse ihren tieferen Grund darin findet, dass es nicht darauf ankommen soll, ob die Versicherungsbehörden den Unfall als Arbeitsunfall im Betriebe des Stammunternehmens oder als solchen im Betriebe des entleihenden Unternehmers ansehen, weil die im Einzelfall schwierige Zurechnung für die Frage der zivilrechtlichen Haftung ein im Grunde zufälliges Moment ist (BGHZ 8, 330 [335]), so trifft diese Erwägung im besonderen Maße auf solche Fälle zu, in denen, wie hier, ein in seinem Beschäftigungsverhältnis bei dem Stammunternehmer gegen Arbeitsunfälle Versicherter in Ausführung der ihm aufgetragenen Arbeiten aus besonderem Anlass vorübergehend zugleich wie ein Arbeiter eines anderen Unternehmers in dessen Betrieb tätig wird. Für den ähnlich liegenden Fall, dass zwei Unternehmer ihre Betriebsangehörigen in Gemeinschaftsarbeit tätig werden lassen, um ein gemeinsam zu erbringendes Arbeitsergebnis zu erzielen, hat der II. Zivilsenat in entsprechender Anwendung des §899 RVO auch bereits entschieden, dass kein Arbeitnehmer, der einem der beiden Betriebe angehört, gegen den Unternehmer des anderen Betriebes Schadensersatzansprüche aus einem Arbeitsunfall herleiten kann (Urteil vom 19. Dezember 1953 LM Nr. 5 zu §898 RVO = VersR 1954, 85).
Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach angenommen, dass der Kläger als Versicherter, der wegen des erlittenen Arbeitsunfalls Sozialleistungen der Unfallversicherung erhält, wegen seines Unfalls die Beklagte nicht noch auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, wäre es unbillig, wenn er in dieser Hinsicht besser dastände, als es ein Arbeiter der Beklagten wäre, falls dieser bei der gleichen Arbeit den Unfall erlitten hätte.
Die Revision muss daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.