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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1956, Az.: VI ZR 117/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1956
Aktenzeichen
VI ZR 117/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 04.03.1955

Fundstelle

  • DB 1956, 820 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Arbeiters Johann J. in S., T. Weiher ...,

Prozessgegner

die Firma Harry W. in V. (...),

Amtlicher Leitsatz

Die für das "Arbeiterleihverhältnis" entwickelten Grundsätze (BGHZ 8, 330) sind nicht anzuwenden, wenn selbständige Unternehmer bei der Erfüllung von Vertragspflichten, die ihnen Dritten gegenüber obliegen, miteinander in Berührung kommen und die Arbeiter des einen nicht in den Betrieb des anderen Unternehmers eingegliedert werden.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 1955 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Firma St. & Z. in R. hatte mehrmals von der Firma P. in S. Messingwaren gekauft und durch die Beklagte, die in Holland ein Speditionsgeschäft betreibt, abholen lassen. Die Messingwaren wurden auf Lastkraftwagen mit offenem Verdeck mit Hilfe eines Kranes aufgeladen. Am 28. Oktober 1950 schickte die Beklagte einen Lastkraftwagen mit geschlossenem Verdeck. Daher mußten die Messingwaren auf einem Transportkarren auf den Lastkraftwagen geschoben und dort abgeladen werden. Als der mit Messingblechen beladene dreirädrige Karren von dem Kläger und zwei weiteren Arbeitern der Firma P. auf den Lastkraftwagen der Beklagten geschoben war, brach der Karren mit dem linken Hinterrad auf der Ladefläche des Lastkraftwagens ein. Dabei rutschten die Messingbleche ab und erfaßten den im Versandmagazin der Firma P. beschäftigten Kläger so, daß er den linken Unterschenkel brach.

2

Die Berufgsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik hat den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall im Betriebe der Firma P. anerkannt und gewährt dem Kläger eine Rente. Mit der Klage hat der Kläger Ersatz seines Schadens verlangt, soweit er nicht durch die Leistungen der Berufsgenossenschaft gedeckt ist. Er hat behauptet, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Boden des Lastkraftwagens morsch oder jedenfalls für die Beladung mit einer Beladekarre ungeeignet gewesen sei.

3

Die Beklagte hat bestritten, daß sie für den Schaden verantwortlich sei.

4

Das Landgericht hat dem Kläger 5.600 DM zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

Die Revision ist begründet.

6

I.

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der zuständigen Berufsgenossenschaft angenommen, daß der Unfall des Klägers ein Arbeitsunfall im Betriebe der Firma P. war. Seine Ansicht, daß daher die dem Unternehmer eingeräumte Haftungsbeschränkung des § 898 RVO nur der Firma Prym, nicht dagegen der Beklagten zugute komme, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Bedenken.

7

Das Berufungsgericht ist zur Abweisung der Klage gelangt, weil es angenommen hat, die Beklagte könne die Haftungsbefreiung des § 899 RVO für sich in Anspruch nehmen. Nach dieser Bestimmung haften die Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Unternehmens sowie Betriebs- und Arbeitsaufseher ebenso wie der Unternehmer nur, wenn Strafgerichtlich festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Da es hier an einer solchen Feststellung fehlt und Ansprüche des Klägers zweifelsfrei nur aus einem fahrlässigen Verhalten der Beklagten hergeleitet werden können, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Beklagte zu den Personen gehört, die in § 899 RVO dem Unternehmer gleichgestellt werden. Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht diese Frage bejaht hat.

8

Wie sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt, stand die Beklagte ausserhalb des Betriebes der Firma P., also der Firma, die als Unternehmer im Sinne des § 899 RVO in Betracht kommt. Sie hatte als selbständige Unternehmerin nur auf Grund des mit der Firma St. & Z. abgeschlossenen Vertrages die von dieser Firma gekauften Waren bei der Lieferfirma P. abzuholen. Die Beklagte und die Firma P. traten sich also als selbständige Unternehmer gegenüber, ohne daß sie in vertraglichen oder in sonstigen Rechtsbeziehungen zueinander standen. In einem solchen Falle spricht nichts dafür, daß einer der Unternehmer der Bevollmächtigte oder Repräsentant des anderen sei. Auch § 899 RVO geht in erster Linie davon aus, daß die Bevollmächtigten und Repräsentanten Betriebsangehörige des versicherungspflichtigen Betriebes, also des Unternehmers sind, in dessen Betrieb sich der Arbeitsunfall ereignet hat. Daher hat auch das Reichsgericht noch in RGZ 172, 101 [105] angenommen, daß ein Dritter z.B. ein Handwerker oder sonstiger selbständiger Unternehmer nicht nach § 899 RVO von seiner Haftung befreit ist, wenn er in einem fremden Betriebe Arbeiten ausführt und dabei Arbeiter dieses Betriebes verletzt werden. Nicht anders als ein solcher Unternehmer stand aber die Beklagte der Firma P. und dem Kläger gegenüber, als sie mit ihrem Lastkraftwagen die Messingwaren abholte und der Kläger verletzt wurde.

9

Allerdings haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof von dem Erfordernis, daß der Bevollmächtigte eine Stellung im Betriebe des Unternehmers einnehmen müsse, Ausnahmen zugelassen und den Rechtsgedanken des § 899 RVO auch auf einen ausserhalb des Unfallbetriebes stehenden selbständigen Unternehmer angewandt (RGZ 171, 393; BGHZ 8. 330 [335]). Diese Ausnahmen sind aber, wie sich vor allem aus der schon angeführten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 172, 101) ergibt, auf die sogenannten Leiharbeiterverhältnisse und ähnlich gelagerte Fälle beschränkt worden. An diese Rechtsprechung knüpft auch das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils an. Es meint, hier sei ein ähnlicher Fall gegeben. Die Beklagte sei so eng in das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma P. eingeschaltet gewesen, da der hier in Frage stehende innerbetriebliche Arbeitsvorgang, nämlich das Beladen, ohne den Lastkraftwagen der Beklagten nicht habe vorgenommen werden können. Auch hier habe sich die Firma P. der Beklagten bedient, um bezüglich eines bestimmten Arbeitsvorganges ihre Fürsorgepflicht nach § 618 BGB dem Kläger gegenüber zu erfüllen. Daher müsse die Beklagte als Bevollmächtigte oder Repräsentantin im Sinne des § 899 RVO angesehen werden.

10

Diese Auffassung des Berufungsgerichts wird dem hier gegebenen Sachverhalt nicht gerecht. Mit ihr wird die Haftungsbeschränkung des § 899 RVO in einer Weise ausgedehnt, die mit dem Gesetz, besonders seinem Sinn und Zweck, nicht mehr im Einklang steht. Soweit das Berufungsgericht darauf verweist, die Beklagte sei eng in das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma P. eingeschaltet gewesen, kann ihm nicht zugestimmt werden. Daraus, daß zum Aufladen der Messingwaren der Lastkraftwagen der Beklagten benötigt wurde, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf eine Eingliederung der Beklagten in den Betrieb der Firma P. geschlossen werden. Die Beklagte verblieb beim Abholen der Waren ausserhalb der Betriebsorganisation der Firma P.; sie hat mit dem Abholen der Messingwaren eine Vertragsleistung gegenüber ihrer Auftraggeberin, der Firma St. & Z.,erbracht. Daß sie dabei in den Betrieb der Firma P. einbezogen worden sei, ist nicht einzusehen. Auch davon, daß die Firma P. sich der Beklagten bedient habe, um dem Kläger gegenüber ihre Fürsorgepflicht nach § 618 BGB zu erfüllen, kann keine Rede sein. Daher kann aus den im Berufungsurteil angeführten Umständen nicht gefolgert werden, daß die Beklagte als Bevollmächtigte der Firma P. anzusehen oder als solche zu behandeln sei.

11

Das Berufungsgericht hat mit seiner Entscheidung den § 899 RVO auf einen Fall ausgedehnt, der sich von den Fällen, die das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof bisher entschieden haben, besonders von dem Leiharbeiterverhältnis, wesentlich unterscheidet. Als Leiharbeiter sieht die Rechtsprechung einen Arbeiter an, der von seinem Arbeitgeber (Stammbetrieb) ohne Änderung der arbeitsvertraglichen Beziehungen einem anderen Unternehmer zur Verfügung gestellt (verliehen) wird. Erleidet der Arbeiter dort einen Unfall, der von der Berufsgenossenschaft des Stammunternehmers (Verleiher) entschädigt wird, so stehen ihm wegen des durch die Berufsgenossenschaft nicht gedeckten Schadens keine Ansprüche gegen den entleihenden Unternehmer zu, weil dieser nach dem Rechtsgedanken des § 899 RVO einem Bevollmächtigten im Sinne dieser Vorschrift gleichzustellen ist (RGZ 171, 393 und BGHZ 8, 330). In einem solchen Falle, in dem ein Arbeiter in den Betrieb des entleihenden Unternehmers eingegliedert wird und dort, ebenso wie die eigenen Betriebsangehörigen des Entleihunternehmers tätig wird, findet die Anwendung des § 899 RVO ihre innere Berechtigung darin, daß es nicht darauf ankommen kann, ob die Versicherungsbehörden den Unfall als Arbeitsunfall im Betriebe des Stammunternehmens oder als solchen im Betriebe des entleihenden Unternehmers ansehen und daß es nicht gerechtfertigt ist, den Leiharbeitern über die Leistungen der Sozialversicherung hinaus Schadensersatzansprüche zuzubilligen und sie den eigenen Arbeitern des entleihenden Unternehmers zu versagen (BGHZ 8, 330 [335, 336]). Ähnliche Erwägungen waren auch in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1953 (II ZR 118/53 - VersR 1954, 85 = LM RVO § 898 Nr. 5) maßgebend.

12

Eine ganz andere Sach- und Interessenlage ist aber gegeben, wenn der verletzte Arbeiter, wie hier, nur in seinem Betrieb und nur für ihn arbeitet, ohne in den anderen Betrieb eingegliedert oder für ihn tätig zu sein. Da er weder tatsächlich noch rechtlich in nähere Beziehungen zu dem fremden Unternehmer (hier die Beklagte) tritt und auch zwischen den beiden Unternehmern nur lose Berührungspunkte bestehen, ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, den verletzten Arbeiter mit den Betriebsangehörigen des fremden Unternehmers gleichzustellen und ihm über die Sozialrente hinaus Ansprüche gegen den fremden Unternehmer mit der Begründung zu versagen, daß auch dessen Arbeiter auf die Leistungen der Unfallversicherung beschränkt seien. Während es bei Arbeiterleihverhältnissen und in ähnlich gelagerten Fällen dem Sinn des Gesetzes und der Interessenlage entspricht, die Arbeiter beider Betriebe gleichzustellen, besteht in dem hier gegebenen Fall kein hinreichender Anlaß zu einer solchen Gleichstellung.

13

Dabei darf nicht übersehen werden, daß eine weite Auslegung des § 899 RVO, wie das Berufungsgericht sie vornimmt, oft zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung des verletzten Betriebsangehörigen führt. Gewiß hat die gesetzliche Unfallversicherung den Vorteil, daß der versicherte Betriebsangehörige nach der Reichsversicherungsordnung ohne Rücksicht darauf, ob einen anderen ein Verschulden trifft, und auch dann eine Entschädigung erhält, wenn er den Unfall durch eigenes Verschulden herbeigeführt hat. Andererseits muß er sich aber in den Fällen der §§ 898, 899 RVO mit einer Entschädigung zufrieden geben, die oft hinter dem zurückbleiben wird, was er nach allgemeinen zivilrechtlichen Gesichtspunkten von dem Schädiger beanspruchen könnte. Das gilt besonders dann, wenn seine Schadensersatzansprüche wie im vorliegenden Falle aus einem schuldhaften Handeln des Schädigers hergeleitet werden und ihn selbst kein Mitverschulden trifft. Dieses Opfer, das der Gesetzgeber im Interesse des Betriebes und im Interesse der Allgemeinheit von dem Unfall versicherten fordert, ist ihm nach dem Grundgedanken des Gesetzes auch dann zuzumuten, wenn er, wie beim Leiharbeiterverhältnis und in ähnlichen Fällen, in den Betrieb eines anderen Unternehmers eingegliedert ist oder für den anderen Betrieb in derselben Weise wie dessen eigener Arbeiter tätig wird. Dem Gesetz ist aber nichts dafür zu entnehmen, daß der Versicherte auch dann in seinen Rechten eingeschränkt werden soll, wenn er, wie hier, bei der Arbeit im Rahmen seines Betriebes durch einen Unternehmer oder durch die Leute eines Unternehmers geschädigt wird, zu dem er und sein Arbeitgeber nur dadurch in Berührung treten, daß sie sich bei der Erfüllung von Vertragspflichten begegnen, die ihnen einem Dritten gegenüber obliegen. In einem solchen Fall ist der Schädiger nicht anders zu behandeln als ein aussenstehender Dritter, durch den ein Versicherter bei seiner Arbeit verletzt wird (vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 4. Juli 1956 - VI ZR 214/55 -).

14

Der Senat hatte sich schon in seinem Urteil vom 10. November 1954 (VI ZR 141/53 - VersR 1955, 40) mit einem Arbeitsunfall zu befassen, der sich beim Abholen von Transportgut ereignet hat. Der damalige Fall unterscheidet sich von dem jetzigen dadurch, daß damals der Kraftfahrer des Transportunternehmers verletzt wurde, als er den Arbeitern der Firma, die den Transportauftrag erteilt hatte, beim Aufladen einer schweren Kiste half. Da die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen den Unfall als Arbeitsunfall im Betriebe des Fuhrunternehmers anerkannt hatte, ergab sich die Präge, ob Ansprüche des Kraftfahrers gegen die auftraggebende Firma nach § 899 RVO ausgeschlossen waren. Das hat der Senat bejaht, weil der Kraftfahrer sich durch seine Hilfeleistung in den Dienst der Auftraggeberin gestellt und sich für das Aufladen der Kiste auf den Wagen der mit dieser Arbeit beauftragten Arbeitergruppe des aufliefernden Unternehmers eingeordnet hatte. Da es im Transportgewerbe üblich ist, daß der Fahrer eines Lastkraftwagens zupackt, wenn das zu befördernde Gut von den Leuten des aufliefernden Unternehmens auf das Fahrzeug geladen wird, hat der Senat angenommen, daß diese Hilfeleistung im Sinne des zwischen Auflieferer und Fuhrunternehmer zustandegekommenen Beförderungsvertrages liegt und der Kraftfahrer daher von seinem Arbeitgeber hierfür dem aufliefernden Unternehmer zur Verfügung gestellt wird. Auf einen solchen Fall trifft die für das Arbeiterleihverhältnis maßgebende Erwägung zu, daß es nicht darauf ankommen kann, ob die Versicherungsbehörden den Unfall als Arbeitsunfall im Betriebe des Stammunternehmers oder als solchen im Betriebe des entleihenden Unternehmers ansehen, denn diese Erwägung fällt in gleichem Maße ins Gewicht, wenn ein Arbeitnehmer, der in seinem Beschäftigungsverhältnis beim Stammunternehmer versichert ist, in Ausführung der ihm aufgetragenen Arbeiten aus besonderem Anlaß vorübergehend zugleich wie ein Arbeiter eines anderen Unternehmens in dessen Betrieb tätig wird. Dieser Gesichtspunkt ist aber ohne Bedeutung, wenn der Versicherte wie in dem jetzt zur Entscheidung stehenden Fall nur im. Betrieb seines Arbeitgebers arbeitet und dabei einen Unfall erleidet. Hier ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, ihn so zu behandeln, als hätte er den Unfall im Betrieb des Transportunternehmers erlitten. Dieser steht ihm wie ein aussenstehender Dritter gegenüber und ist daher auch in der Frage der Haftung wie ein solcher zu behandeln.

15

Nach alledem Kann der Beklagte sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit Erfolg darauf berufen, daß seine Haftung nach § 899 RVO ausgeschlossen sei. Daher kann der Kläger ihn nach den allgemeinen zivilrechtlichen Gesichtspunkten in Anspruch nehmen.

16

II.

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß dem Kläger keine Ansprüche aus Vertrag zustehen. Auch seine Ausführungen, mit denen es verneint hat, daß ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) vorliege, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

17

Als Rechtsgrundlage für die Ansprüche des Klägers kommen aber weiterhin die Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823, 831 BGB) in Betracht. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - den Sachverhalt bisher nicht geprüft. Da diese Prüfung von weiteren tatsächlichen Feststellungen abhängig ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Senatspräsident Prof. Dr. Meiß ist beurlaubt, ortsabwesend und an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Gelhaar Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß