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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1953, Az.: II ZR 118/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1953
Aktenzeichen
II ZR 118/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg - 22.12.1952

Fundstelle

  • DB 1954, 152 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1.) der Frau Dora A. verw. K., wohnhaft in H., K.,

2.) des Wolfgang K., geb. am ... 1940, vertreten durch seinen Vormund, die Klägerin zu 1), wohnhaft in H., K.,

Prozessgegner

die Firma Karl P., H., B.,

Amtlicher Leitsatz

Führen Arbeiter eines Unternehmers mit den Arbeitern eines anderen Unternehmers eine Arbeit in der Weise aus, dass das Arbeitsergebnis von den Arbeitern beider Unternehmen gemeinsam erbracht wird, und werden bei dieser Gemeinschaftsarbeit Arbeitnehmer durch einen Betriebsunfall verletzt, so haben diese keine Schadenersatzansprüche gegen den fremden Betriebsinhaber; insoweit ist §899 RVO entsprechend anwendbar.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. Dezember 1952 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Firma N. & Co. hatte im Oktober 1948 von der D. Group den Auftrag erhalten, ein im Ness-Kanal bei Hamburg-Finkenwerder gesunkenes U-Boot zu sprengen oder durch andere geeignete Massnahmen zu zerlegen und den Schrott an eine ihr bezeichnete Stelle abzuliefern. Die Firma N. & Co. stellte im gleichen Monat, um die nötigen Sprengarbeiten ausführen zu können, den Taucher H. ein und beantragte für diesen die Erteilung der Sprenglizenz. Da die Erteilung dieser Lizenz sich aber unerwartet lange hinzog, wandte sich die Firma N. & Co. an die Beklagte, die ein Sprengunternehmen und daneben den Sprengstoffhandel betreibt. Von der Beklagten erhielt die Firma N. & Co. einen lizenzierten Sprengmeister sowie eine Zündmaschine und den benötigten Sprengstoff zur Verfügung gestellt. Für den Sprengmeister hatte sie an die Beklagte je Sprengtag 30 DM zu zahlen. Das sonstige Personal, insbesondere Taucher und Leinenführer sowie das weiter erforderliche Gerät, vor allem Taucherschiff und Sprengboot, gehörten zum Betrieb der Firma N. & Co.

2

Die von der Beklagten gelieferte Sprengmunition wurde auf Lieferungsscheine, die auf den Namen der Beklagten und ebenso auf die Firma N. & Co. lauteten, geliefert. Die erforderliche behördliche Sprengerlaubnis wurde auf Antrag der Firma N. & Co. mit Zustimmung der Militärregierung durch Bescheid des Gewerbeaufsichtsamts H. am 1. November 1948 erteilt. Als ausführende Firma wurde in dem Bescheid die Beklagte, ab 18. Dezember 1948 die Firma N. & Co. bezeichnet.

3

Zunächst arbeitete ab 2. November 1948 der von der Beklagten entsandte Sprengmeister R., der ebenso wie der später tätige Sprengmeister L. mit der Lizenz Gebraucherklasse I ausgestattet war, bei den Sprengarbeiten am U-Boot. Die Beklagte wechselte dann R. gegen L. in der Weise aus, dass R. diesen vom 22. bis 24. November 1948 in das sogenannte Wassersprengen einwies. Ab 25. November 1948 arbeitete L. allein als Sprengmeister mit den Leuten der Firma N. & Co. Am 27. November 1948 ereignete sich auf dem Sprengboot eine Explosion, durch die das Sprengboot zerstört sowie Lorenz, der Taucher K. und der Leinenführer M. getötet wurden.

4

Die Firma N. & Co. machte zunächst gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend, wurde aber mit ihrer Klage vom Land- und Oberlandesgericht mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte lediglich auf Grund eines Dienstverschaffungsvertrages zur Stellung eines Sprengmeisters verpflichtet und die Verpflichtung durch Zurverfügungstellung des Sprengmeisters L. erfüllt habe, so dass keinerlei weitere Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Firma N. & Co. anzuerkennen seien. In der Revisionsinstanz dieses Rechtsstreits haben sich die Firma N. & Co. und die Beklagte aussergerichtlich verglichen.

5

Im vorliegenden Rechtsstreit hat zunächst die Klägerin zu 1), Witwe des am 27. November 1948 verunglückten Tauchers K., Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte erhoben und hat von der Beklagten Ersatz für die beim Unfall ihres Mannes verlorengegangenen Sachen nebst entgangenem Unterhalt in Höhe von 710 DM verlangt, sowie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem tödlichen Unfall ihres Ehemannes am 27. November 1948 noch erwachsen wird soweit die Ersatzansprüche nicht der Binnenschiffahrtsberufsgenossenschaft zustehen. Die Beklagte hat jede Verpflichtung zum Schadensersatz bestritten und unter Berufung auf die Urteile im Vorprozess gegen die Firma N. & Co. geltend gemacht, sie habe lediglich mit der Firma N. & Co. einen Dienstverschaffungsvertrag geschlossen, der sie nur zur Stellung eines lizenzierten Sprengmeisters verpflichtet und den sie erfüllt habe. Sie hafte daher für den Sprengmeister L. nicht aus §278 BGB. Sie hat auch bestritten, dass L. den Unfall schuldhaft herbeigeführt habe. Der Vergleich im Vorprozess sei nur auf Drängen der Firma N. & Co. geschlossen worden.

6

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass, wie bereits im Vorprozess festgestellt, die Firma N. & Co. mit der Beklagten lediglich einen Dienstverschaffungsvertrag geschlossen habe, den die Beklagte ordnungsgemäss erfüllt habe. Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz ist mit Einwilligung der Beklagten der Sohn der inzwischen wiederverheirateten Klägerin, vertreten durch seine Mutter als Vormund, der Klage beigetreten. Die Klägerin hat von der Beklagten für sich und ihren Sohn in ungeteilter Erbengemeinschaft 230 DM und für sich persönlich 1.110 DM, für den Kläger zu 2) 1.470 DM nebst Zinsen verlangt sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall seines Vaters vom 27. November 1948 seit dem 1. Januar 1953 noch erwachsen wird, soweit die Ersatzansprüche nicht gemäss §1542 RVO der Binnenschiffahrtsberufsgenossenschaft zustehen.

7

Die Klägerin führt aus, dass zwischen der Firma N. & Co. und der Beklagten ein Untersprengvertrag bestanden habe. Ein Dienstverschaffungsvertrag wäre wegen Verstosses gegen die Sprengstoffbestimmungen nichtig gewesen, da nur die Beklagte, nicht aber die Firma N. & Co., die erforderlichen Lizenzen gehabt hätte, so dass die Firma N. & Co. auf den Sprengmeister keinerlei Einfluss habe ausüben können. Gerade weil der Sprengmeister der Beklagten den Sprengstoff im Besitz und den jeweiligen Tagesbedarf von der Beklagten übergeben erhalten und den nicht benötigten Sprengstoff jeweils wieder abgeliefert habe, müsse die Beklagte als Unternehmerin der Sprengarbeiten angesehen werden. Die Beklagte sei also verpflichtet gewesen, L. zu überwachen. Sie sei auch von der Firma N. & Co. dem Gewerbeaufsichtsamt als die die Sprengarbeiten ausführende Firma bezeichnet worden. Selbst wenn man jedoch einen Dienstverschaffungsvertrag annehmen wollte, würde die Beklagte für ein Verschulden ihres Sprengmeisters einstehen müssen.

8

Diesen Ausführungen ist die Beklagte entgegengetreten Sie verweist insbesondere darauf, dass die Firma N. & Co. nur nach Tagessätzen von 30 DM die Beklagte für deren Leistungen zu bezahlen gehabt habe. Irgendeine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Sprengmeisters habe ihr nicht obgelegen. Sie habe auch nicht dadurch gegen die einschlägigen Vorschriften verstossen, dass sie einen lizenzierten Sprengmeister der Firma N. & Co. zur Verfügung gestellt habe.

9

Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Das Berufungsgericht lässt es unentschieden, ob zwischen der Beklagten und der Firma N. & Co. ein sogenannter Dienstverschaffungsvertrag oder ein selbständiger Untersprengvertrag geschlossen worden ist, wonach die Beklagte als selbständiger Unternehmer die Sprengarbeiten der Firma N. zu erledigen hatte, indem es folgendes erwägt:

11

a)

Gehe man davon aus, dass zwischen der Firma N. & Co. und der Beklagten ein Untersprengvertrag geschlossen worden sei, kraft dessen die Beklagte als selbständige Unternehmerin die Sprengarbeiten auszuführen gehabt habe, so könne die Beklagte sich auf §899 RVO berufen. Denn wenn auch die Beklagte selbst Unternehmerin gewesen sei, so habe sie doch die Sprengarbeiten im Zusammenwirken mit den Arbeitnehmern der Firma N. & Co. durchführen müssen. Der Sprengmeister der Beklagten, L., habe mit dem Taucher und Leinenführer der Firma N. & Co. am Tage des Unfalls und vorher zusammengearbeitet. Die Firma N. & Co. habe den bei den Sprengarbeiten eingetretenen Betriebsunfall bei der für sie zuständigen Binnenschiffahrtsberufsgenossenschaft angemeldet und diese habe den Unfall als solchen der Firma N. & Co. anerkannt, sie leiste auch die den beiden Klägern zustehende Unfallsentschädigung. In Anwendung der vom Reichsgericht in DR 1944 S. 296 = RGZ 172, 102 f dargelegten Grundsätze müsse dem Nebenunternehmer bei Unfällen von Leuten des Hauptunternehmers der Schutz des §899 RVO zustehen.

12

b)

Die Rechtslage sei aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die gleiche, wenn man das Rechtsverhältnis zwischen der Firma N. & Co. und der Beklagten als Dienstverschaffungsvertrag ansehe. Auch bei einem Dienstverschaffungsvertrag sei die Beklagte als Bevollmächtigte der Firma N. & Co. anzusehen, soweit die Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern dieser Firma in Betracht käme. Ebenso wie nach den Urteilen des Reichsgerichts DR 40, 1788 und DR 44, 185 ff hinsichtlich eines ausgeliehenen Arbeitnehmers der Unternehmer des Fremdbetriebes im Sinne des §899 RVO als Erfüllungsgehilfe bezüglich der Fürsorgepflicht angesehen worden sei, müsse auch §899 RVO dann angewendet werden, wenn durch Verschulden des ausgeliehenen Arbeitnehmers andere Arbeitnehmer des entleihenden Betriebes zu Schaden kämen, jedenfalls dann, wenn der verleihende Unternehmer, hier die Beklagte, nicht nur einen Arbeitnehmer hingegeben, sondern ihn auch mit allen von ihm benötigten Arbeitsmaterialien versehen habe. Dann müsse auch der verleihende Unternehmer sich bei Unfällen von Leuten des entleihenden Unternehmers auf §899 RVO berufen können.

13

II.

Was die Revision gegen diese Begründung des Berufungsurteils vorbringt, kann ihr nicht zum Erfolge verhelfen.

14

a)

Geht man mit der Revision davon aus, dass es sich im vorliegenden Falle nicht um das Ausleihen eines Arbeiters sondern um einen selbständigen Untersprengvertrag zwischen der Beklagten und der Firma N & Co. handelt, so könnte doch die Beklagte von den verunglückten Arbeitnehmern der Firma N. & Co. also auch von den Klägern, nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

15

Zwar ist es zutreffend, dass die §§898, 899 RVO nich unmittelbar auf die Rechtsstellung der Beklagten anwendbar sind. Die Anwendung des §898 scheidet schon deshalb aus, weil nicht die Beklagte, sondern die Firma N. & Co. die Unternehmerin desjenigen Betriebes ist, in dem der Unfall sich ereignet hat. Auch §899 RVO ist nicht unmittelbar anwendbar, weil diese Bestimmung, ebenso wie §903 RVO, davon ausgeht, dass die Bevollmächtigten und Aufsichtspersonen Betriebsangehörige des versicherungspflichtigen Betriebes sind (RGZ 172, 105). Im vorliegenden Falle ist aber zu beachten, dass die Beklagte nicht nur mit ihrem der Firma N. & Co. zur Verfügung gestellten Sprengmeister L. Arbeiten im Betriebe der Firma N. & Co. auszuführen hatte, sondern dass bei den zur Durchführung der Sprengung notwendigen Arbeiten auch Arbeitnehmer der Firma N. & Co. mitwirken mussten, die gemeinsam mit dem von der Beklagten gestellten Sprengmeister auf dem der Firma N. & Co. gehörigen Sprengboot arbeiteten.

16

In einem solchen Falle wird man in Anlehnung an die vom Reichsgericht in RGZ 172, 105 ff aufgestellten Grundsätze auch der Beklagten den Schutz des §899 RVO gewähren, d.h. diese Bestimmung entsprechend anwenden müssen. Es wäre nicht angängig, den Arbeitern des Hauptunternehmers einen unbeschränkten Schadenersatzanspruch gegen den Nebenunternehmer zu gewähren, den die Arbeiter des Hauptunternehmers gegen ihren Arbeitgeber nicht haben. Eine derart ungleiche Behandlung der beiden Unternehmer wäre mit dem Sinne der §§898, 899 RVO nicht vereinbar. Deshalb müssen, wie das Reichsgericht in RGZ 172, 106 sagt, die Bestimmungen der §§898, 899 RVO ebenso wie §903 RVO auch auf den vom Gesetzgeber nicht berücksichtigten Fall angewendet werden, dass ein Unternehmer einen Teil seiner Arbeiten einem anderen zur Ausführung mit eigenen und ihm zur Verfügung gestellten Arbeitern auf eigene Verantwortung überträgt. Der Nebenunternehmer ist dann sinngemäss als bevollmächtigter Betriebs- oder Arbeiteraufseher des Hauptunternehmers anzusehen, ebenso wie umgekehrt der Hauptunternehmer, wenn er gewisse, dem Betriebsführer an sich obliegende Fürsorgepflichten für den Nebenunternehmer zu erfüllen hat, aber nicht erfüllt (vgl. RGZ 171, 398; 172, 106).

17

b)

Geht man aber mit dem Berufungsgericht davon aus, dass ein Dienstverschaffungsvertrag zwischen der Beklagten und der Firma N. & Co. vorgelegen hat, so dass also der Sprengmeister L. der Firma N. & Co. "ausgeliehen" worden wäre, so ist, wie die Revisionsbeantwortung mit Recht sagt, eine Haftung der Beklagten als Arbeitgeberin des L. überhaupt nicht denkbar. Auch ein sogenanntes Auswahlveschulden würde ausscheiden, da ja die Revision selbst davon ausgeht, dass dem L. sowohl von der Beklagten wie von der Firma N. & Co. eine selbständige Tätigkeit übertragen war. Alsdann müsste er als Bevollmächtigter der Firma N. & Co. im Sinne von §899 RVO angesehen werden und müsste diese Firma ebenso den Schutz des §899 RVO geniessen. Daran ändern auch nichts die Ausführungen der Revisionsbegründung, dass derjenige, der auf Grund eines Dienstverschaffungsvertrages einen Arbeitnehmer mit Gerätschaften einem anderen Unternehmer bereitstelle, nicht Bevollmächtigter des anderen Unternehmers sei; er trete durch einen solchen Vertrag nicht in den Betrieb dieses anderen Unternehmers ein, sondern habe eine Vertragsleistung zu erbringen, die selbständigen Charakter habe und ausserhalb der Betriebsorganisation verbleibe. Die Revision übersieht hier, dass die Beklagte, wenn sie den Sprengmeister L. lediglich auf Grund eines Dienstverschaffungsvertrages zur Verfügung gestellt hatte, doch damit einverstanden war, dass L. zusammen mit den Arbeitern der Firma N. & Co. unter Benutzung von deren Geräten seine Arbeiten ausführen sollte. Alsdann muss aber auch jeder Schadensersatzanspruch der verunglückten Arbeiter des Betriebes N. & Co. gegenüber der Beklagten abgelehnt werden. Denn der entscheidende Sinn der §§898, 899, 903 RVO ist, wie die ur teile des Reichsgerichts in RGZ 172, 105 ff und DR 1944, 185 ff ergeben, darin zu finden, dass, falls zwei Betriebe ihre Betriebsangehörigen an der gleichen Aufgabe in einem der beiden Betriebe tätig werden lassen, und wenn dann in einem der beiden Betriebe ein Unfall sich ereignet, kein Arbeitnehmer, der einem der beiden Betriebe angehört, gegen den Unternehmer des anderen Betriebes Schadensersatzansprüche herleiten kann. Wenn wie die RVO es vorsieht, die Arbeitnehmer eines Betriebes im Falle eines Betriebsunfalles volle Entschädigung erhalten, und wenn das Gesetz es verbietet, gegen den Betriebsunternehmer einen über den Betrag der Sozialrente hinausgehenden Schadenersatzanspruch geltend zu machen, dann ist es nur folgerichtig wenn man in einem Falle wie dem vorliegenden keinem der Arbeiter dieser beiden Betriebe Schadenersatzansprüche über die ihm gewährte Sozialrente hinaus gegen den Unternehmer des anderen Betriebes zubilligt. Es wäre mit dem Sinn der §§898, 899 RVO nicht vereinbar, wenn man in einem solchen Falle annehmen wollte, dass der Unternehmer desjenigen Betriebes, in dem der Unfall sich ereignete, zwar seinen eigenen Arbeitnehmern gegenüber von allen weiteren Schadensersatzansprüchen freigestellt ist, dass dagegen seine Arbeiter den Unternehmer des anderen Betriebes auf vollen Schadensersatz in Anspruch nehmen könne.

18

Danach kommt es auf alle weiteren Rügen der Revision nicht an, vielmehr war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Fischer Artl BR. Dr. Kuhn ist erkrankt und ortsabwesend Dr. Canter