Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1959, Az.: II ZR 7/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 7/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14859
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf
- LG Duisburg
Rechtsgrundlagen
- § 106 Abs. 2 GüterkraftverkehrsG (GüKG) v. 17. Oktober 1952, BGBl. I 697
- § 20 GüterkraftverkehrsG v. 17. Oktober 1952, BGBl. I 697
- § 26 GüterkraftverkehrsG v. 17. Oktober 1952, BGBl. I 697
- § 106 GüterkraftverkehrsG v. 17. Oktober 1952, BGBl. I 697
- § 29 ff KraftverkehrsO (KVO) v. 30. März 1936, RVkBl B 151
Fundstellen
- DB 1959, 762 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 731 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1368-1369 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Transportunternehmers Josef J. in O.-Os., Sch.str. ...,
Prozessgegner
die E. Versicherungs-AG in Z., T.,
Amtlicher Leitsatz
Der Änderung des §106 Abs. 2 GüKG durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes v. 3. Juni 1957, BGBl. I 593, kommt rückwirkende Kraft zu.
Die Haftung des Güterfernverkehrsunternehmers aus dem Beförderungsvertrag bestimmt sich auch dann nach §29 ff KVO; wenn sich die Vertragsparteien der Kraftverkehrsordnung nicht unterworfen, sondern eine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Nörr, Dr. Haager und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das am 22. Mai 1958 verkündete Versäumnisurteil wird aufrechterhalten. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Firma Ma. u. Cie. in L. hatte eine für sie bestimmte Sendung von 700 Kisten Fischkonserven bei der Klägerin gegen die Gefahren des Transports von V. (Sp.) nach L. versichert. Die auf dem Seewege nach A. gelangte Sendung wurde von der dortigen Firma S.A. Edmond D. in Empfang genommen, die ihrerseits die Firma M. AG in B. fernmündlich mit dem Weitertransport nach L. beauftragte. Diese übertrug mündlich die Beförderung von A. nach B. dem Beklagten, einem im Bundesgebiet zugelassenen und ansässigen Güterfernverkehrsunternehmer niederländischer Staatsangehörigkeit, den sie auf Grund allgemeiner vertraglicher Vereinbarung zur Güterbeförderung zwischen Beneluxhäfen und B. einzusetzen pflegte. Der Lastzug des Beklagten wurde von der Firma D. beladen. Ein Frachtbrief wurde nicht ausgestellt. Der Lastzug des Beklagten streifte am 6. Oktober 1954 auf der Autobahn beim Darmstadt einen Brückenpfeiler, wodurch er beschädigt wurde und auch ein Teil des Transportguts zu Schaden kam. Für den hierdurch der Firma Ma. entstandenen Schaden leistete die Klägerin als Versicherer Ersatz in Höhe von 10.689,15 sfrs (richtig 10.698,15 sfr).
Bereits am 7. September 1954 hatte der Regierungspräsident in Düsseldorf den Beklagten zur Rückgabe der Güterfernverkehrsgenehmigung aufgefordert, weil ihm am 31. August 1954 der Versicherer des Beklagten mitgeteilt hatte, daß das KVO-Haftpflichtversicherungsverhältnis mit dem Beklagten durch Kündigung wegen Prämienverzuges beendet sei. Am 7. Oktober 1954 entzog der Regierungspräsident dem Beklagten die Güterfernverkehrsgenehmigung.
Die Klägerin, an die die Firmen Ma., M. und D. ihnen etwa gegen den Beklagten zustehende Ersatzansprüche durch schriftliche Erklärungen abgetreten haben, nimmt den Beklagten gemäß §§29, 32 KVO auf Ersatz des Schadens von 10.689,15 sfrs nebst Zinsen in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Revision des Beklagten ist durch Versäumnisurteil des Senats vom 22. Mai 1958 zurückgewiesen worden.
Mit dem Einspruch erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Versäumnisurteils. Er verfolgt seinen auf Klageabweisung gerichteten Revisionsantrag weiter, während die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, bei Abschluß der Vereinbarung, nach der der Beklagte als Vertragsfahrer für die Firma M. Transporte zwischen Beneluxhäfen und B. durchführen sollte, seien die Vertragsteile stillschweigend übereingekommen, ihre vertraglichen Beziehungen und demnach auch den Frachtvertrag über Beförderung von 700 Kisten Fischkonserven von A. nach B. deutschem Recht zu unterstellen.
Die Revision greift diese Feststellung mit der auf §157 BGB, §286 ZPO gestützten Rüge an, das Berufungsgericht habe zu Unrecht auf die deutsche Güterfernverkehrsgenehmigung des Beklagten abgehoben; diese sei allein öffentlich-rechtlicher Natur und besage nichts für die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Firma M.. Das Berufungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, daß die für den Transport der Konserven vereinbarte Fracht den Tarifbestimmungen der KVO nicht entsprochen habe und daß auch ein in der KVO vorgesehener Frachtbrief nicht ausgestellt worden sei. Da der Transportweg nicht nur über deutsche Straßen, sondern auch über belgische Verkehrswege geführt und schließlich in der Schweiz geendet habe, der für die Bestimmung des Rechts wesentliche Erfüllungsort aber in der Schweiz gelegen habe, sei die Anwendung des Schweizer Rechts als vereinbart anzusehen.
Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß nach der zwischen der Firma M. und dem Beklagten getroffenen Rahmenvereinbarung der Beklagte die Beförderung nicht im Schweizer Landesinneren auszuführen hatte, sondern als Vertragsfahrer ab oder bis B. eingesetzt war. Der Transport auf Schweizer Gebiet spielte daher im Verhältnis zu dem deutschen und Benelux-Verkehrsweg so gut wie keine Rolle. Als einzigen Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts kann die Revision daher nur den Erfüllungsort anführen. Sie übersieht jedoch, daß auf den Erfüllungsort erst in letzter Linie abgestellt werden kann, wenn weder ein ausdrücklicher noch ein den Willenserklärungen der Parteien zu entnehmender stillschweigender oder ein sich aus der Interessenlage ergebender mutmaßlicher Parteiwille festzustellen ist (BGH NJW 1952, 540, 541; BGHZ 7, 231, 234[BGH 30.09.1952 - I ZR 31/52]; 19, 110, 111) [BGH 22.11.1955 - I ZR 218/53].
Mit Recht hat das Berufungsgericht auf Grund der getroffenen Rahmenvereinbarung den Parteiwillen festgestellt. Dabei hat es zutreffend der dem Beklagten erteilten Güterfernverkehrsgenehmigung entscheidende Bedeutung beigelegt. In der Genehmigungsurkunde war dem Beklagten zur Auflage gemacht worden, u.a. das Güterkraftverkehrsgesetz und den Reichskraftwagentarif einschließlich der KVO zu beachten. Der Beklagte hatte also seine Frachtverträge auf der Grundlage des deutschen Rechtes abzuschließen. Beim Abschluß der Rahmenvereinbarung hat der Beklagte die Anwendung des deutschen Rechtes nicht ausgeschlossen. Mit Recht hat das Berufungsgericht daraus geschlossen, daß sein Wille entsprechend der ihm auferlegten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung dahin ging, seinen Vertragsfahrten für die Firma M. das deutsche Recht zugrundezulegen. Auch die Feststellung im angefochtenen Urteil, daß die Firma M. der mit dem Beklagten getroffenen Rahmenvereinbarung das deutsche Recht zugrundelegen wollte, unterliegt keinem Rechtsirrtum. Die Firma M. hat, wie das Berufungsgericht ausgeführte als B. Grenzspediteur oder Grenztransportunternehmen den Beklagten deshalb als Vertragsfahrer herangezogen, weil er als in Deutschland ansässiger Fernverkehrsunternehmer die erforderliche deutsche Fernverkehrsgenehmigung besaß und daher die Transporte durch die Bundesrepublik für sie ausführen konnte. Wenn daraus im angefochtenen Urteil der Schluß gezogen worden ist, daß bei der Firma M. kein dem Willen des Beklagten entgegenstehender Wille vorlag, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß für den hier in Rede stehenden Transport die Ausstellung eines Frachtbriefes unterblieb und eine unter dem deutschen Tarif liegende Fracht vereinbart worden sein soll. Es hat diesen Umständen jedoch ausschlaggebende Bedeutung deshalb nicht zugemessen, weil nach seiner Überzeugung eine Abänderung der bei Abschluß des Rahmenvertrages vereinbarten Anwendung deutschen Rechts für den letzten Transport nicht getroffen wurde. Ein Rechtsfehler tritt darin nicht zu Tage.
Da die Firma Mejor und der Beklagte stillschweigend die Anwendung deutschen Rechtes vereinbart haben, bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob die Vertragsparteien dann, wenn sie die Anwendung des schweizerischen Rechtes vereinbart hätten, dadurch die Anwendung der zwingenden Vorschrift des §26 GüKG hätten ausschließen können.
II.
Das Berufungsgericht führt sodann aus, die Parteien des Frachtvertrages hätten sich der Kraftverkehrsordnung, der als einer allgemeinen normativen Vertragsordnung eine allgemeinverbindliche Kraft nicht innewohne, unterworfen, so daß deren Bestimmungen unter Verdrängung der in §§425 ff HGB gegebenen Vorschriften angewandt werden müßten. Dem stehe nicht entgegen, daß für den letzten Transport ein Frachtbrief nicht ausgestellt worden sei, denn dies sei durch §15 KVO nicht zwingend vorgeschrieben. Ebensowenig werde durch die vom Beklagten behauptete Vereinbarung eines unter Tarif liegenden Beförderungsentgelts eine Unterwerfung unter die KVO ausgeschlossen, vielmehr trete dann nach §22 Abs. 3 GüKG an die Stelle des vereinbarten das tarifgemäße Entgelt. Demnach hafte der Beklagte nach §§29, 32 KVO ohne Entlastungsmöglichkeit für den am Frachtgut entstandenen Schaden. Dies müßte sogar ohne Unterwerfung der Vertragsparteien unter die KVO gelten, denn durch §§22 Abs. 2, 26 GüKG sei die Anwendung der Bestimmungen, die die KVO für die Haftung des Unternehmers enthalte, unabdingbar angeordnet.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei unter Übergehung vom Beklagten angetretener Beweise zu der Feststellung einer Unterwerfung unter die KVO gelangt. Der Beklagte habe nämlich Beweis dafür angeboten, daß von ausländischen Firmen nach Handelsbrauch nur bei besonderer Vereinbarung die KVO angewandt werde. Das Berufungsgericht habe auch die Beweislast verkannt, wenn es davon ausgehe, eine Unterwerfung unter die KVO sei nur dann zu verneinen, wenn die Vertragsteile deren Anwendung hätten ausschließen wollen, und daß dafür keine Anhaltspunkte hervorgetreten seien. Das Berufungsgericht habe ferner rechtsfehlerhaft übersehen, daß der KVO unterstellte Frachtverträge allgemein unter Ausstellung eines Frachtbriefes geschlossen würden, was der Beklagte, nach §139 ZPO befragt, unter Beweis gestellt hätte. §22 Abs. 3 GüKG schließlich setze voraus, daß die KVO überhaupt Vertragsinhalt geworden sei; das hätte umsoweniger festgestellt werden dürfen, als die Vertragsteile eine unter dem Tarif liegende Fracht vereinbart hätten.
Die Revisionsrügen sind teils unerheblich, teils unbegründet. Für die hier zu entscheidende Frage der Haftung des Beklagten kommt es - ebenso wie für die Regelung des Beförderungsentgelts (BGHZ 8, 66, 69 f[BGH 29.10.1952 - II ZR 293/51]; BGH NJW 1955, 1755, 1756 [BGH 19.04.1955 - I ZR 76/53]) [BGH 19.04.1955 - I ZR 76/53] - nicht darauf an, ob sich die Vertragsparteien der KVO unterworfen oder eine von ihren Vorschriften abweichende Vereinbarung getroffen haben. Die Bestimmungen der KVO, die die Haftung des Unternehmers regeln, sind allgemeinverbindlich und unabdingbar. Zwar hatte die KVO ursprünglich nicht den Charakter einer Rechtsverordnung, weil es an einer entsprechenden Ermächtigung des Reichsverkehrsministers und an ihrer gehörigen Verkündung fehlte (BGHZ 6, 145, 146) [BGH 29.04.1952 - I ZR 173/51]. Auch war umstritten, ob der KVO nach §106 Abs. 2 GüKG allgemeinverbindliche rechtliche Geltung zukam, weil in dieser Bestimmung zwar die Tarife (Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen) aufrechterhalten wurden, die auf Grund früheren Rechts erlassen waren, die KVO aber ursprünglich einer rechtlichen Grundlage ermangelte und §106 Abs. 2 GüKG a.F. nicht bestimmte, daß der Reichskraftwagentarif (RKT) als auf Grund des Güterkraftverkehrsgesetzes erlassen zu gelten habe (vgl. Beschluß des Bayer.ObLG vom 15. Februar 1956, DVBl 1957 S. 64).
Durch die Neufassung, die §106 Abs. 2 GüKG durch Art. 1 Nr. 5 des nach Verkündung des Berufungsurteils erlassenen Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 3. Juni 1957 (BGBl. 1957 I 593) erfahren hat, ist jedoch angeordnet worden, daß der Reichskraftwagentarif und damit die in ihm enthaltene KVO als auf Grund des §21 Abs. 1 und des §25 GüKG erlassener Tarif zu gelten hat. Mit der Neufassung wurde die Absicht verfolgt, die Bedeutung des §106 Abs. 2 GüKG gegenüber gelegentlich geäußerten Zweifeln an der Rechtsgültigkeit des RKT klarzustellen (Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen Drucks. 3057 des Bundestages - 2. Wahlperiode). Die Neufassung stellt sich demnach als authentische Auslegung der früheren Fassung dar mit der Folge, daß ihr bis zum Inkrafttreten des GüKG (19. Oktober 1952) rückwirkende Kraft zuzumessen ist, auch wenn das Änderungsgesetz die rückwirkende Kraft dieser Bestimmung nicht ausdrücklich angeordnet hat. Der Senat ist daher nicht gehindert, sie im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen (RGZ 152, 86, 89; 142, 47, 48; BGHZ 6, 47, 51[BGH 30.04.1952 - II ZR 124/51]; 9, 101) [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50].
Die sonach allgemeinverbindlichen Bestimmungen der KVO über die Haftung des Unternehmers sind unabdingbar; denn §26 GüKG verbietet dem Unternehmer, die ihm nach Gesetz oder KVO obliegende Haftung einzuschränken, während §22 Abs. 2 GüKG untersagt, sie zugunsten des Absenders zu erweitern. An die Stelle einer abweichenden Vereinbarung tritt nach §22 Abs. 3 GüKG die in der KVO festgelegte Unternehmerhaftung (vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, GüKG §22 Anm. 4, 7, §26 Anm. 2, 4; Ruwe, GüKG §26 Anm. 3; Baumbach/Duden, HGB 12. Aufl. Anm. zu §26 GüKG; Clauß NJW 56, 817).
Bei Anwendung deutschen Rechts bestimmt sich sonach die Haftung des Beklagten aus dem Frachtvertrag zwingend nach der in der KVO getroffenen Regelung. Der Beklagte haftet demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach §§29, 32 KVO für die Schäden und Verluste, die durch den Unfall seines Lastzuges am Frachtgut entstanden sind, für die Bergungskosten und die Kosten der Schadensermittlung ohne Entlastungsmöglichkeit bis zu der in §§35, 36 KVO festgelegten Höhe.
III.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin sachlich legitimiert, vom Beklagten Ersatz des entstandenen Schadens zu fordern. Es führt aus, zunächst sei die Firma M. nach §§29, 32 KVO als Absenderin und Empfängerin des Frachtguts ersatzberechtigt gewesen. Diese habe auch eigenen Namens für den von der Firma Ma. erlittenen Schaden Ersatz verlangen dürfen, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadensliquidation im Drittinteresse, wie er im deutschen Recht anerkannt sei. Denn zwischen ihr und der Firma Ma. habe ein Rechtsverhältnis bestanden, auf Grund dessen sie der Firma Ma. habe ersatzpflichtig sein können. Trotz Fehlens unmittelbarer vertraglicher Beziehungen könne nämlich die Firma Ma. Ersatzansprüche gegen die Firma M. erheben, weil der Vertrag, der die Firma M. zur Beförderung des Frachtguts an die Firma Ma. verpflichtete, nach den insoweit eingreifenden Art. 454, 448 des Schweizer Obligationenrechts ein Vertrag zugunsten eines Dritten - der Firma Ma. - sei. Ihre Ansprüche habe die Firma M. an die Klägerin abgetreten.
Die Revision wendet sich gegen die Annahme, es liege ein Vertrag zugunsten eines Dritten vor. Außerdem meint sie, die von der Firma M. erklärte Abtretung sei mangels ausreichender Bestimmtheit der abgetretenen Forderung unwirksam.
Der Revisionsangriff muß scheitern. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Befugnis der Firma Mejor bejaht, den nicht ihr, sondern der Firma Ma. entstandenen Schaden gegen den Beklagten geltend zu machen. Nach den von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über Schadensliquidation im Drittinteresse, die auch hier zum Zuge kommen, kann derjenige, der in eigenem Namen mit einem anderen einen Vertrag geschlossen hat, von seinem ihm nach dem Vertrage ersatzpflichtigen Gegner auch Ersatz des Schadens fordern, der seinem Geschäftsherrn durch das Verhalten des Vertragsgegners entstanden ist. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Vertrag für Rechnung des Dritten geschlossen ist, sondern auch, wenn die Interessen des Berechtigten mit denen des Dritten derart verknüpft sind, daß der Berechtigte die Drittinteressen gegenüber dem Verletzer wahrzunehmen hat und dieser mit einer solchen Wahrnehmung rechnen muß. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte seinerseits vom Dritten in Anspruch genommen wird oder überhaupt in Anspruch genommen werden kann. Soweit dem Verletzer im Rahmen des Vertrages Sorgfaltspflichten hinsichtlich der beschädigten Sachen obliegen, muß er sie erfüllen und für einen eingetretenen Schaden haften ohne Rücksicht darauf, wer Eigentümer der Sache ist und ob sein Vertragsgegner dem Dritten für den Schaden einzustehen hat (BGHZ 15, 224, 227 ff) [BGH 23.11.1954 - I ZR 78/53].
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist danach unerheblich, ob die ursprünglich berechtigte Firma M. ihrerseits der Firma Ma. ersatzpflichtig ist und ob sich diese Ersatzpflicht daraus herleiten läßt, daß aus einem von der Firma M. geschlossenen Vertrage zugunsten eines Dritten der Firma Ma. Rechte erwachsen sind. Der von der Revision gegen die Annahme eines solchen Vertrages gerichtete Angriff bedarf daher keiner Prüfung. Die Interessen der Firma M. an der unbeschädigten Ablieferung des Frachtguts am Bestimmungsort, die sich aus der auch ihr obliegenden Sorgfaltspflicht ergeben, waren mit den gleichgerichteten Interessen der Firma Ma. - auch für den Beklagten erkennbar - so eng verknüpft, daß die Firma M. zur Wahrnehmung der Interessen der Firma Ma. berufen war (vgl. auch RGZ 62, 331, 335, wo das Reichsgericht bereits ausgesprochen hat, daß der Ersatzberechtigte, gegen den fehlsamen Vertragsgegner die sämtlichen vorgehenden Interessen, soweit sie nebeneinander bestehen können, geltend machen darf, wenn es sich um mehrere hintereinander stehende Beteiligte handelt). Mithin war die Firma M. berechtigt, den der Firma Ma. entstandenen Schaden gegen den Beklagten, der ihn verursacht hat und dafür der Firma M. aus dem Frachtvertrag haftet, geltend zu machen, wie dies das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt.
Die Bedenken, die die Revision gegen die Wirksamkeit der von der Firma M. vorgenommenen Abtretung an die Klägerin erhebt, sind gleichfalls unbegründet. Die Revision vermißt die erforderliche Spezifikation der Abtretungsforderung. Sie setzt sich jedoch mit dem Vortrag des Beklagten in Widerspruch, der im Schriftsatz vom 9. Juni 1956 S. 4 die Abtretung der Schadensersatzforderung durch die Firma M. an die Klägerin nicht in Zweifel gezogen, sondern die Abtretung nur als gegenstandslos bezeichnet hat, weil der Firma M. kein Schaden entstanden sei. Da die Abtretung bisher unbestritten war, kann die Revision mit ihrem neuen Sachvortrag nicht gehört werden.
Da sich hiernach bereits ergibt, daß der Ersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach zusteht, braucht auf die weiteren Revisionsrügen nicht eingegangen zu werden, die sich gegen die Wirksamkeit der Abtretung, die die Firma D. erklärt hat, und gegen die Hilfserwägungen richten, mit denen das Berufungsgericht die Aktivlegitimation weiterhin zu rechtfertigen sucht. Die Revision ist mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.