Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1952, Az.: II ZR 124/51

Klage auf Umstellung der Rentenansprüche nach den Westberliner Umstellungsvorschriften; Änderung der Höhe der Rentenzahlungen nach Eintritt der Währungsreform

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1952
Aktenzeichen
II ZR 124/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 09.04.1951
LG Berlin - 15.01.1951

Fundstellen

  • BGHZ 6, 47 - 55
  • NJW 1952, 744 (amtl. Leitsatz)
  • ZZP 1952, 486-488

Prozessführer

D. Ä. Versicherung auf Gegenseitigkeit,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Walter M. und Gertrud G., P.-Z. Po. Str. 47/48

Prozessgegner

Witwe Gerda D., B.-Z., Da. str. 20

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Das Westberliner Recht der Umstellung von Versicherungsansprüchen ist vom Revisionsgericht nachprüfbar.

  2. 2.)

    Diese Bestimmung ist bei der Revisionsentscheidung auch dann zu beachten, wenn das Berufungsurteil bereits vor ihrem Erlass ergangen ist.

  3. 3.)

    Die in BGHZ 4, 197 and 208 entwickelten Rechtsgrundsätze über die Umstellung von Versicherungsansprüchen gelten auch für das Westberliner Umstellungsrecht.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Kuhn
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg von 9. April 1951 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 15. Januar 1951 zurückgewiesen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Für den im Jahre 1945 gestorbenen Ehemann der Klägerin lief bei der Beklagten im Rahmen der Ärzteversorgung eine Rentenversicherung. Aus ihr erhielt die Klägerin vor der Währungsreform für sich und ihre Kinder eine vierteljährliche Rente von 400 RM. Nach der Währungsreform zahlt ihr die Beklagte vierteljährlich nur noch 40 DM (West). Die Klägerin meint, dass solche schon am Stichtag der Währungsreform bestehenden Ansprüche aus Rentenversicherungen nach den Westberliner Umstellungsvorschriften voll umzustellen seien. Diese Art der Umstellung rechtfertige sich auch daraus, dass das streitige Versicherungsverhältnis den Charakter einer Sozialversicherung habe. Die Ärzteversorgung habe der sozialen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angehörigen der Ärztekammer gedient. Die Versicherten seien auf Grund einer Anordnung der Reichsärztekammer verpflichtet gewesen, der Ärzteversorgung beizutreten. Der soziale Versorgungscharakter der Versicherung ergebe sich auch aus der Staffelung der Beiträge nach den Einnahmen der Versicherten. Die Klägerin verlangt mit der Klage die Zahlung der Unterschiedsbeträge für die Zeit vom 1.7.1948 bis 31.3.1951 in Höhe von 3.960 DM.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

3

I.

Das Berufungsgericht ist entsprechend seiner durch das Urteil vom 8.6.1950 (VersR 1950, 113) eingeleiteten ständigen Rechtsprechung der Auffassung, dass nach dem hier massgebenden Westberliner Umstellungsrecht Ansprüche aus Rentenversicherungsvertragen, bei denen der Versicherungsfall, wie hier, vor dem Stichtag der Währungsreform eingetreten ist, voll umzustellen seien. Es folgert dies aus Art. 6 Ziff 22 der Durchführungsbestimmung Nr. 4 zur Umstellungsverordnung (= DB Nr. 4 zur UVO, VOBl 1948 I, 377) in Verbindung mit Art. 16 Ziff 36 (a) 1 (I) der UVO (VOBl 1948 I, 376).

4

Die Revision verweist hierzu auf Ziff I b der nach Verkündung des angefochtenen Urteils erlassenen Durchführungsbestimmung Nr. 14 zur Umstellungsergänzungsverordnung (DB Nr. 14 zur UEVO, GVBl 1951, 645), durch die die Fassung des Art. 6 Ziff 22 der DB Nr. 4 zur UVO rückwirkend dahin geändert worden ist, dass auf Ansprüche aus Versicherungsfällen, die vor den Stichtag der Währungsreform eingetreten sind, die Bestimmungen des Art. 21 Ziff 50 UVO anzuwenden sind.

5

1.)

Die Klägerin wendet hiergegen zunächst ein, dass diese Westberliner Umstellungsvorschriften vom Revisionsgericht nach § 549 ZPO nicht nachprüfbar seien. Dem kann nicht gefolgt werden, Richtig ist allerdings, dass das von der Militärregierung der drei westlichen Sektoren Berlins erlassene Umstellungsrecht weder Bundesrecht ist, noch auch zu den in § 549 Abs. 1 ZPO besonders aufgeführten Rechtsgebieten gehört und dass dem seine formelle Gesetzeskraft begründenden Akt der Gesetzgebung der Westberliner Militärregierung nur für den Bezirk des Berufungsgerichts Wirkung zukommt. Die angeführten Vorschriften stimmen jedoch mit dem Umstellungsrecht des Bundes inhaltlich völlig überein. Es entsprechen: Art. 16. Ziff 36 (a) 1 (I) UVO dem § 18 Nr. 1 UmstG. ferner Art. 21 Ziff 50 UVO dem § 24 UmstG, weiter Art. 6 Ziff 22 der DB Nr. 4 zur UVO dem § 7 Ziff 1 VVO und schliesslich Ziff I b der DB Nr. 14 zur UEVO dem § 1 der 47. DVO zum UmstG. Auch im übrigen ist die Umstellung der Versicherungsansprüche für beide Gebiete in gleicher Weise geregelt. Im Berliner Umstellungsrecht fehlt allerdings eine dem § 23 UmstG entsprechende Bestimmung. Nach dieser Vorschrift sollten die Leistungen der Sozialversicherung bis zur Neuregelung der Sozialversicherung zu demselben Nennbetrag in DM beglichen werden, wie sie bisher in PM zu bewirken waren. Es ist aber unstreitig, dass dasselbe auch für die in Westberlin zu zahlenden Sozialversicherungsleistungen galt und dass sie nach der Währungsreform bis zu der Neuordnung, die durch das Gesetz zur Anpassung des Rechts der Sozialversicherung in Berlin an das in der Bundes- republik geltende Recht vom 3.12.1950 (VOBl 542) erfolgte, in dieser Weise tatsächlich auch beglichen wurden. Die Voraussetzungen dieser für das Bundesgebiet in § 23 UmstG ausdrücklich getroffenen Regelung sind dort lediglich mit dem Begriff der Sozialversicherungsleistungen festgelegte Dieser seinerseits nicht gesetzlich bestimmte, aber in den Urteilen des erkennenden Senats vom 15.12.1951 (BGHZ 4, 197 und 208) umgrenzte Begriff ist in beiden Gebieten derselbe. Deshalb gelten auch die in ihnen entwickelten Grundsätze über die Abgrenzung der Sozialversicherung von anderen Versicherungen hier wie dort in gleicher Weise, so dass also auch insoweit das Recht der Umstellung der Versicherungsleistungen in beiden Gebieten völlig übereinstimmt.

6

Es liegt auf der Hand, dass diese inhaltliche Übereinstimmung keine zufällige ist, sondern bewusst und gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung des Umstellungsrechts im Bundesgebiet und in Westberlin herbeigeführt wurde. Wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 15.12.1951 (EGKZ 4, 219) im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 55, 316 [319]; 154, 133 [137]) ausgeführt hat, bestehen unter solchen Voraussetzungen gegen die Revisionsfähigkeit derartiger Rechtsnormen keine Bedenken. Für das Verhältnis des Rechts von Westberlin zu dem des Bundes kann nichts anderes gelten. Berlin ist zwar kein Bundesland. Es ist aber durch Art. 8 Nr. 88 des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes des Bundes vom 12.9.1950 (BGBl I, 455) und Art. 1 und 7 Nr. 41 and 42 des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes von Berlin von 9.1.1951 (VOBl 99) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterstellt, so dass die angeführten Rechtsgrundsätze über die Revisibilität von Landesrecht auch auf das Westberliner Recht anwendbar sind. Dies ist auch der im neueren Schrifttum einhellig vertretene Standpunkt (Paulsen JR 1951, 264; Rilling NJW 1952, 205; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 549 Anm. IV B 2 u 4).

7

Demgegenüber ist der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die wirtschaftliche Lage bei Eintritt der Währungsreform in Berlin anders gewesen sei als in der Bundesrepublik und dass sich demgemäss die Währungsreform dort auch anders ausgewirkt habe als hier, ohne Bedeutung. Soweit die besonderen Verhältnisse Berlins dem Gesetzgeber keinen Anlass zu einer Sonderregelung gegeben haben, können sie auch für die Frage der Revisibilität des Berliner Rechts nicht von Bedeutung sein. Die Nachprüfbarkeit des Westberliner Umstellungsrechts durch das Revisionsgericht könnte nur insoweit infrage gestellt werden, als es ausnahmsweise in einzelnen Funkten vom Umstellungsrecht des Bundesgebietes abweichende, auf die besondere Lage Berlins zugeschnittene Sonderbestimmungen enthält. Wie bereits ausgeführt wurde, ist dies jedoch bei den für die Entscheidung des Rechtsstreits in Betracht kommenden Bestimmungen über die Umstellung von Versicherungsansprüchen nicht der Fall.

8

2.)

Die Klägerin meint weiter, dass jedenfalls Ziff I b der erst nach dem Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen DB Nr. 14 zur UEVO bei der Revisionsentscheidung nicht mehr beachtet werden könne. Auch insoweit kann ihr aber nicht gefolgt werden. Richtig ist allerdings, dass das Revisionsgericht bei der Nachprüfung des Berufungsurteils regelmässig nur das bei dessen Erlass geltende. Recht anzuwenden hat. Dieser Grundsatz erleidet aber dann eine Ausnahme, wenn sich das neue Gesetz lediglich als authentische Auslegung eines bestehenden Gesetzes darstellt oder ihm sonst rückwirkende Kraft beigelegt ist (Stein-Jonas-Schönke § 549 Anm. III A 1 b und die dort angeführte Rechtsprechung; BGH in Lindenmaier-Möhring § 21 VAG Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen auch bei Ziff I b der DB Nr. 14 z. UEVO vor. Durch die Neufassung, die diese Bestimmung dem Art. 6 Ziff 22 der DB Nr. 4 zur UVO gibt, ist nunmehr unter Ausräumung der vom Kammergericht im Gegensatz zum Landgericht Berlin (VersR 1950, 51, 160, 179;  1951, 74, 159)in ständiger Rechtsprechung erhobenen Bedenken klargestellt, dass die in Art. 21 Ziff 50 UVO angeordnete Umstellung von Versicherungsansprüchen im Verhältnis 10: 1 auch für Ansprüche aus Versicherungsfällen gilt, die vor dem Stichtag der Währungsreform eingetreten sind.

9

Ziff I b der DB Nr. 14 zur UEVO trifft damit für Westberlin inhaltlich dieselbe Regelung, wie § 1 der 47. DVO zum UmstG für das Bundesgebiet. Die rechtliche Bedeutung der zuletzt genannten Bestimmung hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 15.12.1951 (BGHZ 4, 197) dahin klargestellt, dass sie keine Änderung des materiellen Umstellungsrechts enthält, sondern lediglich die auch in der Rechtsprechung des Bundesgebiets entstandenen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der VVO durch unmissverständliche Fassung ihres Textes in dem bereits vorher von Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 3, 255 [259]) erläuterten Sinne klärt. Dieselbe Bedeutung hat Ziff I b der DB Nr. 14 zur UEVO in Bezug auf den inhaltlich gleichen Streit der Berliner Gerichte über die Auslegung von Art. 6 Ziff 22 der DB Nr. 4 zur UVO. Es handelt sich demnach auch hier nur am eine authentische Auslegung der genannten Umstellangsbestimmung und somit kommt ihr notwendig auch rückwirkende Kraft zu, die ihr zudem in Ziff IV auch noch ausdrücklich beigelegt ist. Hat aber dese Bestimmung nur die rechtliche Bedeutung einer authentischen Interpretation, so ist auch für die von der Klägerin gegen die angeordnete Rückwirkung erhobenen Bedenken kein Raum. Ziff I b der DB Nr. 14 zur UEVO ist also auch bei der Revisionsentscheidung noch zu beachten.

10

3.)

Durch sie ist der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, Art. 6 Ziff 22 der DB Nr. 4 zur UVO lasse bei Ansprüchen aus Versicherungsfällen, die wie hier, vor den Stichtag der Währungsreform eingetreten sind, die volle Umstellung gemäss Art. 16 Ziff 36 (a) 1 (I) der WO zu, der Boden entzögen; denn bei der Neufassung, die Art. 6 Ziff 22 der DB Nr. 4 zur UVO durch Ziff I b der DB Kr 14 zur UEVO rückwirkend erhalten hat, können jetzt keine Zweifel mehr darüber aufkommen, dass Art. 21 Ziff 50 UVO auch auf diese Fälle anzuwenden, also die Umstellung im Verhältnis 10: 1 vorzunehmen ist.

11

Die Rechtsgültigkeit von Ziff I b der DB Nr. 14 zur UEVO kann ebensowenig wie die von § 1 der 47. DVO zum UmstG mit der Begründung in Zweifel gezogen werden, dass sie eine unzulässige Enteignung darstelle. Da beide Bestimmungen aus den angeführten Gründen keine Änderung des materiellen Umstellungsrechts enthalten, können sie auch keine Enteignung zum Gegenstand haben, wie der Senat für § 1 der 47. DVO zum UmstG in den Urteil von 15.12.1951 (BGHZ 4, 197) bereits ausgeführt hat.

12

II.

Die von der Klägerin erstrebte volle Umstellung ihrer Versicherungsansprüche kann auch nicht darauf gestützt werden, dass das streitige Versicherungsverhältnis als ein solches der Sozialversicherung anzusehen sei und dass deshalb die Ansprüche aus ihm, wie Sozialversicherungsleistungen, zum vollen Nennbetrag in DM zu begleichen seien. Wie schon dargelegt wurde, kann die Frage, in welcher Weise die Sozialversicherung von anderen Versicherungen abzugrenzen ist, für Westberlin nicht anders beantwortet werden als für das Bundesgebiet, weil der Begriff der Sozialversicherung hier wie dort derselbe ist. Der erkennende Senat hat in dem Urteil von 15.12.1951 (BGHZ 4, 208) bereits ausgeführt, dass eine Rentenversicherung nicht schon deshalb der Sozialversicherung zugerechnet werden kann, weil sie in gleicher Weise, wie die Angestellten- und Invalidenversicherung die Aufgabe der sozialen Altersversorgung hat. Auch der Umstand, dass die Beiträge nach sozialen Gesichtspunkten entsprechend dem Einkommen abgestuft sind, und dass eine Verpflichtung zur Teilnahme an der ärztlichen Versorgungsversicherung bestand, rechtfertigt es noch nicht, sie als Sozialversicherung zu behandeln. Aus den in dem Urteil des erkennenden Senats vom 15.12.1951 (BGHZ 4, 208) dargelegten Gründen können vielmehr Versicherungen, die, wie hier, von anderen Versicherern als den eigentlichen Sozialversicherungsträgern durchgeführt werden, nur dann in die Sozialversicherung einbezogen werden, wenn sie ersatzweise. Punktionen der Sozialversicherung erfüllen. Dies ist nur der Fall, wenn sie sich auf Sozialversicherungspflichtige erstrecken und wenn ihre Ersatzfunktion dadurch anerkannt ist, dass die Versicherten für die Dauer der Versicherung von der Sozialversicherungspflicht befreit sind. Diese Voraussetzungen sind aber bei den von der Beklagten in Rahmen der Ärzteversorgung durchgeführten Versicherungen nicht gegeben. Die bei ihr versicherten Ärzte gehörten grundsätzlich überhaupt nicht zu den Kreis der Angestellten- oder Invalidenversicherungspflichtigen. Bei dem Ehemann der Klägerin war dies zur Zeit des Abschlusses seiner Versicherung ebenfalls nicht mehr der Fall. Die Sozialversicherungspflicht wurde aber euch dann, wenn die bei der Beklagten versicherten Ärzte ihr etwa ausnahmsweise doch unterlagen, durch den Abschluss der obligatorischen Rentenversicherungen bei der Beklagten nicht berührt. Diese erfüllen hiernach in keinem Fall Ersatzfunktionen der Sozialversicherung.

13

III.

Die Klägerin meint schliesslich, dass das streitige Versicherungsverhältnis auch dann, wenn es nicht als solches der Sozialversicherung anzusehen sei, schon wegen seines obligatorischen Charakters nicht der Umstellungsregelung des Art. 21 Ziff 50 der UVO unterliege, sondern nach Art. 16 Ziff 36 (a) 1 (I) UVO voll umzustellen sei, weil jene Vorschrift nur die durch freiwilligen Vertragsabschluss zustande gekommenen Versicherungsverhältnisse zum Gegenstand habe. Diese Auffassung hat der erkennende Senat für das gleichlautende Bundesumstellungsrecht bereits in den Urteil vom 15.12.1951 (BGHZ 4, 208 ff) für unhaltbar erklärt und klargestellt, dass auch bei einer Beschränkung des § 24 UmstG (= Art. 21 Ziff 50 UVO) auf Versicherungsverträge nur Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen, die nicht durch Vertrag, sondern automatisch kraft Gesetzes entstanden sind, der Umstellungsregelung des § 24 UmstG entzogen und der des § 18 UmstG (= Art. 16 Ziff 36 (a) 1 UVO) zugeführt werden könnten. Das gleiche gilt für das insoweit völlig übereinstimmende Westberliner Umstellungsrecht. Das Versicherungsverhältnis der Parteien entstand nicht automatisch, sondern wurde ungeachtet des Umstandes, dass eine Verpflichtung zum Abschluss bestand, durch Versicherungsvertrag begründet, so dass es auch der Umstellungsregelung des Art. 21 Ziff 50 UVO unterliegt.

14

IV.

Der Senat verkennt nicht, dass die Umstellung der Leistungen aus privaten Rentenversicherungen in Verhältnis 10: 1 grosse soziale Härten zur Folge hatte. Sie wurden aber durch das Rentenaufbesserungsgesetz vom 11.6.1951 (BGBl I, 379), das in seiner neuen Fassung von 15.2.1952 (BGBl I, 118) nunmehr auf Grund des Gesetzes von 25.3.1952 (GVBl 5, 169) auch in Westberlin gilt) in weiten Umfang wieder ausgeräumt. Auf die im vorliegenden Rechtsstreit für die Zeit von 1.7.1948 bis 31.3.1951 geltend gemachten Ansprüche findet das Rentenaufbesserungsgesetz allerdings noch keine Anwendung, weil es erst die nach dem 31.3.1951 fälligen Versicherungsleistungen erfasst. Soweit die Berechtigten aus privaten Rentenversicherungen auch nach dieser Neuregelung noch ungünstiger gestellt sind als die Sozialversicherungsrentner, ist die Rechtsprechung angesichts der zwingenden gesetzlichen Regelung nicht in der Lage, Abhilfe zu schaffen. Eine einseitige, sachlich nicht gerechtfertigte, also willkürliche Bevorzugung der privaten Versicherungsgesellschaften kann in dieser gesetzlichen Regelung nicht gesehen werden. Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt und auch der erkennende Senat in dem Urteil vom 15.12.1951 (BGHZ 4, 208 ff) dargelegt hat, ist die unterschiedliche Behandlung sachlich darin begründet, dass die privaten Rentenversicherungen wirtschaftlich nur eine Art der Lebensversicherung darstellen und dass der Gesetzgeber sie deshalb im Interesse der Sicherung der neuen Währung umstellungsrechtlich den Kapitallebensversicherungen und dem Sparkapital gleichgestellt hat. Von einer Bevorzugung der Versicherungsgesellschaft kann überdies schon deshalb keine Rede seine weil die Deckungsmittel, die zur Befriedigung der umgestellten Versicherungsleistungen erforderlich sind, ihnen gemäss Art II Ziff 4 UEVO (= § 24 Abs. 2 UmstG) ohnehin in Form von Ausgleichsforderungen aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung gestellt werden müssen.

15

Das angefochtene Urteil war darnach aufzuheben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wieder herzustellen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Dr. Canter
Dr. Drost
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
BR Dr. Kuhn ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Dr. Canter