Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1955, Az.: I ZR 76/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.1955
- Aktenzeichen
- I ZR 76/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 19.02.1953
Rechtsgrundlagen
- § 14 Güterfernverkehrsgesetz (GFG)
- § 242 BGB
Fundstellen
- DB 1955, 776 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1956, 161-162 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1955, 1755-1756 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
der V. Kalkwerke GmbH in H., K.str. ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer Wernard Sch., daselbst,
Prozessgegner
die St. Ni. eGmbH, vertreten durch ihren Vorstand, Spediteur Karl N. und Kaufmann Otto W., H., Hi. Ch.,
Amtlicher Leitsatz
Die Beförderungsentgelte des Reichskraftwagentarifs durften nach §14 GFG nicht unterboten werden (Bestätigung von BGHZ 8, 66 [BGH 29.10.1952 - II ZR 293/51]).
Ein kaufmännisches Unternehmen, dessen Betrieb in enger Berührung mit dem Beförderungsgewerbe steht, muss sich über die die Beförderungsentgelte betreffenden gesetzlichen Vorschriften unterrichten. Versäumt es diese Pflicht, so ist ihm der Einwand der Arglist verschlossen, wenn der Frachtführer, der den Tarif bewusst unterboten hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten und dem vorgeschriebenen Beförderungsentgelt nachfordert.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiß und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19. Februar 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Fuhrunternehmer M. in Sp. fuhr für die Beklagte in der Zeit vom 10. März bis 7. Juni 1951 Kalk von V. nach Ha.. Er vereinbarte mit der Beklagten einen unter dem Reichskraftwagentarif liegenden Frachtpreis und berechnete statt 11.648,60 DM nur 8.773,30 DM.
Die Klägerin ist der Ansicht, die im Reichskraftwagentarif niedergelegten Sätze über das Beförderungsentgelt seien für die Auftraggeber und Unternehmer bindend. Sie liess sich den Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages (2.875,30 DM) von M. abtreten und hat diesen Betrag im Wege der Klage geltend gemacht.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen: Die Tarifsätze des Reichskraftwagentarifs seien nicht bindend. Jedenfalls gälten sie nur für den genehmigten Güterfernverkehr, M. habe aber für die Fahrten keine Genehmigung gehabt. Die Klägerin könne den ihr abgetretenen Frachtnachzahlungsanspruch nicht geltend machen, da den Fuhrunternehmer ein Verschulden bei Vertragsschluß treffe; wäre sie von diesem pflichtgemäss auf die bindende Kraft der Tarifsätze hingewiesen worden, so hätte sie die höheren Frachten in den Verkaufspreis der beförderten Ware einkalkulieren können; für den Schaden, der ihr durch das Unterlassen der Berücksichtigung der höheren Frachtsätze bei der Preisberechnung entstanden sei, müsse M. aufkommen; die Klägerin müsse sich als Zessionarin diesen Einwand entgegenhalten lassen.
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt, die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Tarifwidrige Abreden waren nach §14 des Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 26. Juni 1935 (RGBl. I, 788 - GFG -, Fassung nach dem Übergangsgesetz zur Änderung des GFG vom 2. September 1949 [WiGBl. S. 306] - GFÄG - mit Verlängerungsgesetzen vom 8. Juli 1950 [BGBl. S. 273] und vom 13. März 1951 [BGBl. S. 170]) unwirksam mit der Folge, dass sich die Höhe des Beförderungsentgelts nach den Bestimmungen des Tarifs richtete, ohne dass im übrigen die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages berührt wurde. Nach §2 Abs. 1 Nr. 3 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25. Juni 1948 (WiGBl. S. 61 - Preisfreigabeanordnung -) war der Reichskraftwagentarif als Festpreisvorschrift anzuwenden.
II.
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Tarifsätze des Reichskraftwagentarifs bänden die am Beförderungsvertrag Beteiligten mit der Wirkung, dass anstelle vereinbarter Frachtsätze die Tarifsätze träten. Diese Auffassung, so meint die Revision, entspreche zwar dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1952 (BGHZ 8, 66 [BGH 29.10.1952 - II ZR 293/51]), stehe aber nicht mit den Grundsätzen des erkennenden Senats über eine notwendige beiderseitige Unterwerfung der Parteien des Beförderungsvertrags unter die Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung (KVO) im Einklang (Urteil vom 19. Januar 1951, BGHZ 1, 83; Urteil vom 29. April 1952, BGHZ 6, 145; Urteil vom 22. Januar 1954, BGHZ 12, 136 [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53] [139]; vgl. auch Urteil des III. Zivilsenats vom 19. Juni 1952, BGHZ 6, 304 [310]).
Ein solcher Widerspruch besteht jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht.
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29. April 1952 ausgeführt, die KVO sei keine gesetzliche Vorschrift, sondern Teil des auf Grund des §13 GFG erlassenen Reichskraftwagentarifs. Die KVO habe keine allgemein verbindliche Kraft gegenüber den Parteien des Beförderungsvertrages, sondern erlange Wirksamkeit im einzelnen Falle nur als allgemein festgelegte Vertragsgrundlage infolge beiderseitiger Unterwerfung unter ihre Bestimmungen.
Im vorliegenden Fall steht nicht die Frage der rechtlichen Natur des Reichskraftwagentarifs im allgemeinen zur Entscheidung; es handelt sich vielmehr lediglich um die rechtliche Natur der Regelung des Beförderungsentgelts. Diese beruht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf gesetzlicher Grundlage, nämlich auf §14 GFG. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind Ermässigungen des Beförderungsentgelts unzulässig. Hierdurch sind die Vertragsparteien an die entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes aufgestellten Tarifsätze als Mindestsätze gebunden. Insoweit bedarf es daher auch keiner Unterwerfung der Parteien, vielmehr liegen die Beförderungsentgelte kraft Gesetzes auch dann fest, wenn die Parteien die Anwendung der KVO ausdrücklich durch Vereinbarung ausgeschlossen haben. Der erkennende Senat hat, wie sich aus dem Urteil des II. Zivilsenats vom 29. Oktober 1952 (BGHZ 8, 66 [BGH 29.10.1952 - II ZR 293/51] [72]) ergibt, auf Anfrage dieses Senats erklärt, dass die Entscheidung über die Unabdingbarkeit der Tarifsätze des Reichskraftwagentarifs die von ihm vertretene Rechtsauffassung über den Charakter des Reichskraftwagentarifs und der KVO nicht berühre. Der erkennende Senat tritt der Rechtsauffassung des II. Zivilsenats über die Unzulässigkeit der Unterschreitung der Tarifsätze nunmehr ausdrücklich bei.
III.
Die Revision hält §14 GFG nicht für anwendbar, da die von Mennerun für die Beklagte ausgeführten Fahrten nicht genehmigt worden seien.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Tarifgebundenheit wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Fuhrunternehmer keine Genehmigung besitzt. Wer einen Güterfernverkehr ohne die nach §1 GFG erforderliche Genehmigung betrieb, machte sich nach §36 GFG strafbar; die Gültigkeit der von ihm abgeschlossenen Beförderungsverträge wurde aber hierdurch nicht berührt. Denn nicht der Abschluss von Beförderungsverträgen war verboten (§134 BGB), sondern der nicht genehmigte Betrieb eines Güterfernverkehrunternehmers. Ist aber der Beförderungsvertrag gültig, so unterliegt er auch den Festpreisvorschriften des §14 GFG, wobei es für die Frage der Höhe des Beförderungsentgeltes keine Rolle spielen kann, ob im Einzelfalle der Auftraggeber die Gefahr auf sich genommen hat, den Vertrag mit einem weniger zuverlässigen Frachtführer abzuschliessen. Die gegenteilige Ansicht würde dem Zweck dieser Bestimmung, einen gerechten Leistungswettbewerb zwischen Eisenbahn und Kraftfahrzeugen sicherzustellen, widersprechen. Dass nach dem Wegfall des Reichskraftwagenbetriebsverbandes der Unternehmer nachforderungsberechtigt ist, spielt hierbei ebensowenig eine Rolle wie im Falle der Preisunterbietung durch ein genehmigtes Beförderungsunternehmen (vgl. BGHZ 8, 66 [BGH 29.10.1952 - II ZR 293/51] [70 f]).
IV.
Die Revision sieht ein Verschulden des Fuhrunternehmers M. bei Vertragsschluss darin, dass dieser die Beklagte wegen der Erteilung eines Dauerauftrages zu den von ihm vorgeschlagenen Frachtsätzen sehr bedrängt habe; ihm sei die Bindung an den Tarif bekannt gewesen, sie, die Beklagte, habe hiervon keine Kenntnis gehabt. Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht dieses Verbringen der Beklagten nicht gewürdigt habe.
Das Berufungsgericht hat in dieser Richtung ausgeführt: Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass M. gewusst oder damit gerechnet habe, der Beklagten sei der Reichskraftwagentarif oder wenigstens dessen bindende Kraft unbekannt gewesen. Da die Beklagte ein kaufmännisches Unternehmen sei, das auch anderweitig Transporte habe ausführen lassen, könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass dem M. die mangelnde Kenntnis der Beklagten von dem Reichskraftwagentarif bewusst gewesen sei oder dass er mit dieser Möglichkeit gerechnet habe.
Das Berufungsgericht ist hiernach zugunsten der Beklagten offensichtlich von ihrer Behauptung ausgegangen, dem M. sei die Bindung an den Tarif bekannt gewesen, während die Beklagte hiervon keine Kenntnis gehabt habe. Inwiefern hierin ein Verstoss nach §286 ZPO liegen soll, ist nicht ersichtlich. Ein Verschulden des M. bei Vertragsschluss ist aber von der Beklagten nicht einmal schlüssig behauptet worden. Denn nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass M. damit gerechnet habe, der Beklagten sei die bindende Kraft des Reichskraftwagentarifs unbekannt gewesen. Auch fehlt es an einer Behauptung der Beklagten, Mennerun habe gewusst, dass sie die beförderten Güter frachtfrei weiterverkaufe. Wenn aber M. nicht damit rechnen musste, dass die Beklagte von der Tarifgebundenheit keine Kenntnis gehabt habe, und er auch von der Berechnung zu Frankopreisen nichts wusste, so bestand für ihn keine Veranlassung, die Beklagte auf diese Bindung hinzuweisen. Daher ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte die niedrigeren Frachtsätze ihrer Preiskalkulation zugrunde gelegt hat.
V.
Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 1953 (NJW 1954, 605; vgl. dazu die Stellungnahme von Fromm, NJW 1954, 1046, Schmedes, NJW 1954, 1395 und Sellmann, Der Güterverkehr, 1954, 153 m.w.N.) den Einwand der Arglist darauf gestützt, dass Mennerun den Tarif vorsätzlich unterboten habe, während ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten nicht festgestellt sei.
Es mag zwar Fälle geben, in denen der Einwand der Arglist auch dann durchgreift, wenn eine gesetzlich gebotene Leistung gefordert wird. Der Umstand allein, dass der Unternehmer vorsätzlich den Tarif unterboten hat, reicht hierzu aber nicht aus, da sonst der bewussten Umgehung des Gesetzes Tür und Tor geöffnet wäre und damit der Zweck des Gesetzes vereitelt würde. Die Beklagte steht wie sich aus der Natur ihres Betriebes ergibt, mit dem Transportgewerbe ständig in enger Berührung; schon der vorliegende Rechtsstreit zeigt, dass sie Beförderungsverträge in erheblichem Umfange abschliesst. In Wahrung ihrer betrieblichen Sorgfaltspflicht musste die Beklagte Erkundigungen einziehen, ob und welche gesetzlichen Vorschriften für die Beförderungsentgelte bestehen. Wenn sie jetzt zur Erfüllung ihrer Pflicht, die vorgeschriebenen Beförderungsentgelte zu entrichten, angehalten wird kann sie sich nicht zur Stützung ihres Einwands aus §242 BGB auf die Unkenntnis einer gesetzlichen Vorschrift berufen, deren Kenntnis von ihr auf Grund ihrer umfangreichen gewerblichen Betätigung verlangt werden muss. Dass Mennerun schon bei Vertragsabschluss die Absicht gehabt hätte, den Unterschiedsbetrag später nachzufordern, wird von der Beklagten nicht behauptet. Nach dem unbestrittenen Sachverhalt ist dies auch nicht anzunehmen.
Auch der Hinweis der Revision auf §817 Satz 2 BGB geht fehl. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Frage, da ein vertraglicher Anspruch und kein Bereicherungsanspruch geltend gemacht wird. Eine erweiternde Auslegung dieser Bestimmung scheidet aus, da es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, deren Gerechtigkeitsgehalt zudem umstritten ist. Keinesfalls kann sie hier herangezogen werden, wo sie zu einer Aushöhlung des §14 GFG führen würde, dessen Bedeutung durch den Ausschluss des Einwands der nicht mehr vorhandenen Bereicherung (§17) besonders hervorgehoben wird.
VI.
Die Revision war demnach mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.