Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1957, Az.: III ZR 82/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 82/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14278
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 10.04.1956
- OLG Oldenburg
Rechtsgrundlagen
- § 26 Abs. 3
- § 1 2. DVO zum RLG vom 31. März 1941/ RGBl I 180
Fundstellen
- DÖV 1958, 398 (amtl. Leitsatz)
- MDR (Beilage) 1958, B 11 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 183 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Stadt Wilhelmshaven, vertreten durch den Verwaltungsausschuß,
Prozessgegner
den Gastwirt Theodor K. in W., D.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Hat die Bedarfsstelle eine Entschädigung nach §26 Abs. 3 RLG für Jahre zuvor infolge oder gelegentlich der Leistung eingetretene. Schäden und Verluste nach den heutigen Wertverhältnissen zu gewähren, so kann bei einer zwischenzeitlichen Preissteigerung der Entschädigungsberechtigte nicht für die ganze Zeit eine Verzinsung gemäß §1 der 2. DVO zum RLG aus der ihm zu gewährenden - höchsten - Entschädigung verlangen, sondern nur die Verzinsung aus einer Entschädigung in der Höhe, wie sie die Bedarfsstelle nach den in den einzelnen Zeitabschnitten bestehenden Preisverhältnissen zu gewähren gehabt hätte.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 10. April 1956 wird insoweit zurückgewiesen, als sie auf die Zahlung weiterer Zinsen aus einem dem Kläger für die Wegnahme von Steinen und Trägerschrott zu gewährenden Schadensbetrag gerichtet ist.
Im übrigen wird auf die Anschlußrevision des Klägers und auf die Revision der Beklagten das bezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das dem Kläger gehörende Anwesen Wilhelmshaven, B.straße ..., in dem sich eine Gastwirtschaft und zwölf Wohnungen befanden, war im September 1942 bei einem Fliegerangriff erheblich beschädigt worden. In der zwischen dem Sommer 1946 und dem 31. Mai 1949 gelegenen Zeit hat die Beklagte auf dem Grundstück die noch vorhandenen Trümmer beseitigen und Baumaterial, Installationsmaterial und einige Einrichtungsgegenstände bergen lassen. Die Beklagte hatte auf Grund der von der britischen Militärregierung am 28. März 1946 erlassenen zonalen Richtlinien Nr. 16 am 25. Juni 1946 eine Ortssatzung sowie am 4. August 1946 ein vorläufiges Ortsstatut erlassen. Beide Vorschriften regelten zunächst die Heranziehung der Einwohnerschaft zur Aufräumung von Schadensstellen; anschließend erklärten sie das gesamte Bergungs- und Baumaterial, Beschläge und Einrichtungen aller Art von schwerbeschädigten und unbewohnbaren Gebäuden für beschlagnahmt und stellten es unter die Verwaltung des Stadtbauamtes. Das Amt sollte nach der Ortssatzung und nach den zu dem vorläufigen Ortsstatut ergangenen Ausführungsbestimmungen das beschlagnahmte Gut mit Bauschecks für Bauvorhaben freigeben. Die zonalen Richtlinien Nr. 16 befaßten sich ihrerseits mit der Requirierung von Baumaterialien aus beschädigten Gebäuden und bezeichneten es als ihren Zweck, im Interesse der Wiederherstellung von Wohnungen auch deutsche Behörden auf Kreisebene mit Requisitionsrechten zu versehen, wie dieser den oberen Behörden nach deutschem Recht, nämlich dem Reichsleistungsgesetz, zustünden. Der oldenburgische Innenminister hatte die Richtlinien unter dem 7. Juni 1946 an die Beklagte zur Durchführung weitergeleitet und diese zugleich als Bedarfsstelle zur entsprechenden Inanspruchnahme gemäß dem Reichsleistungsgesetz ermächtigt. Im Vollzug ihrer Vorschriften hat sodann die Beklagte, in deren Stadtbereich zahlreiche Gebäude durch Fliegerangriffe zerstört oder schwer beschädigt waren, die aus diesen Schäden herrührenden. Trümmer teils beseitigt, teils mit Bauschecks an Baulustige abgegeben.
Mit der Behauptung, die Beklagte habe ihm durch ihr gegen sein Grundstück gerichtetes Vorgehen hohe Schäden zugefügt, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Beklag zur Zahlung von 4.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab 1. Juli 1948 zu verurteilen sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm die von seinen Grundstück abgeräumten Materialien zu ersetzen. Das Landgericht hat am 17. Februar 1954 in einer als Zwischenurteil bezeichneten und formell rechtskräftig gewordenen Entscheidung ausgesprochen: "Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt." In dem weiteren Verfahren hat es, nachdem der Kläger in der Zwischenzeit beantragt hatte, die Beklagte zur Zahlung von 10.281 DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab 1. Juli 1948 zu verurteilen, am 8. Juni 1955 die Beklagte zur Zahlung von 4.000 DM nebst den aus dieser Summe verlangten Zinsen sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht unter Zulassung der Revision hinsichtlich des Hauptsachebetrages zurückgewiesen; doch hat es als Tag des Zinsbeginns den 18. Juni 1953 bezeichnet und die Kostenentscheidung des Landgerichts zugunsten der Beklagten abgeändert.
Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf völlige Klagabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision und mit einer Anschlußrevision, ihm die vom Landgericht auch für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 18. Juni 1953 zugesprochenen Zinsen zu belassen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Anschlußrevision.
Entscheidungsgründe:
I.
In seinem ersten Urteil vom 17. Februar 1954 hat das Landgericht die Entnahme von Baumaterialien und anderen Gegenständen aus dem Grundstück des Klägers als eine die Beklagte nach §839 BGB, Art. 131 WeimVerf (Art. 34 GG) zum Schadensersatz verpflichtende Amtshandlung der städtischen Beamten beurteilt. An dieses formell rechtskräftig gewordene Urteil hat sich das mit der Berufung gegen das zweite landgerichtliche Urteil vom 8. Juni 1955 befaßte Oberlandesgericht bei seiner jetzt angefochtenen Entscheidung nicht für gebunden erachtet. Das Landgericht habe nämlich, so führt das Oberlandesgericht aus, am 17. Februar 1954 entgegen Art. 3 Abs. 2 AHKG Nr. 13 über den Inhalt und Zweck der Richtlinien Nr. 16 entschieden, die nicht in der für Gesetze und Verordnungen der Besatzungsmacht vorgesehenen Art veröffentlicht, sondern nur im Verwaltungsweg den beteiligten Dienststellen zur Kenntnis gebracht worden seien; das landgerichtliche Urteil sei daher gemäß Art. 4 des Gesetzes nichtig gewesen und sei dies geblieben, auch nachdem das genannte Gesetz durch das AHKG Nr. A 37 zum 5. Mai 1955 aufgehoben worden sei. Als Folge dieser Auffassung hat das Oberlandesgericht, bevor es dem Kläger 4.000 DM nebst Zinsen zuerkannte, die Klage sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach auf ihre Berechtigung geprüft und hierzu ausgeführt: Die Satzung wie das vorläufige Ortsstatut der Beklagten seien allerdings nichtig und zwar deswegen, weil nach §3 Abs. 1 der Deutschen Gemeindeordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 21 der britischen Militärregierung die Gemeinden nur solche Angelegenheiten im Wege der Satzung hätten regeln können, deren Regelung ihnen durch Gesetz übertragen worden sei; die zonalen Richtlinien seien jedoch entgegen einem früheren oberlandesgerichtlichen Urteil vom 22. Oktober 1952 nicht als Gesetz, sondern als Verwaltungsanweisung anzusehen; indessen träfe die Beamten der Beklagten, anders als das Landgericht angenommen habe, kein Verschulden, wenn sie die Satzung und das Ortsstatut für gültig betrachtet und im Vollzug dieser Bestimmungen die Hausruine des Klägers erfaßt und verwertet hätten; doch habe die Beklagte immerhin, und zwar bereits mit der in ihrer Satzung vom 25. Juni 1946 ausgesprochenen Beschlagnahme der Trümmer in enteignungsgleicher Weise in das Eigentum des Klägers eingegriffen und müsse ihm daher als die durch die Enteignung begünstigte Rechtspersönlichkeit eine Entschädigung gewähren.
II.
1.)
Dem Gedankengang, mit dem das angefochtene Urteil der ersten landgerichtlichen Entscheidung jede Bindungswirkung abspricht, kann nicht beigetreten werden. Das Landgericht hat sich zwar in seinem Urteil vom 17. Februar 1954 auf das erwähnte oberlandesgerichtliche Urteil vom 22. Oktober 1952 bezogen. Es hat dies aber, wie seine im Anschluß an diesen Hinweis gemachten Ausführungen zeigen, lediglich als Stütze für seine Auffassung getan, die dahin ging, die Beklagte habe an der Ruine des Klägers nicht die in den zonalen Richtlinien vorgeschriebene Bekanntmachung über die Sicherstellung des Bergungsmaterials und über das Einspruchsrecht des von der Requisition betroffenen Eigentümers angebracht, ohne eine solche vorherige Bekanntmachung sei aber der Abbruch der Ruine eine rechtswidrige. Handlung und eine gegenüber dem Kläger begangene Amtspflichtverletzung. Mit der in dem oberlandesgerichtlichen Urteil vom 22. Oktober 1952 abgehandelten und vom Kläger wieder aufgegriffenen Frage, ob die zonalen Richtlinien Nr. 16 als ein Gesetz im materiellen Sinn oder als eine Verwaltungsanweisung zu qualifizieren sind, hat sich dagegen das Landgericht in seinem Urteil nicht weiter befaßt. Es hat nur ausgeführt, die Beklagte könne ihr Vorgehen gegen den Kläger nicht auf ihr vorläufiges Ortsstatut vom 4. August 1946 stützen, weil dieses zwingende Bestimmungen der Richtlinien über die Bekanntmachung nicht beachtet habe, und besagt hierzu, dies sei von der Beklagten selbst zugegeben worden. Nach dem allen hat das Landgericht ohne namentlich angesichts der eigenen Einlassung der Beklagten nach dieser Richtung einen ernsthaften Zweifel zu haben, in dem hier in Betracht kommenden Teil der zonalen Richtlinien eine - sei es im Verwaltungsweg oder als Gesetz erlassene - zwingende Anordnung der Militärregierung gesehen, deren Inhalt und Gültigkeit für es feststand; von dieser Annahme aus hat es untersucht, wie sich nach deutschem Recht der Umstand auf das Vorgehen der Beklagten auswirkt, das sie die in den zonalen Richtlinien vorgesehene Bekanntmachung nicht in ihren Bestimmungen ihren Behörden zur Pflicht gemacht und sie auch nicht im Falle des Klägers vorgenommen hat. Ist dem aber so, dann hat es entgegen dem angefochtenen Urteil einer Vorlage an die Besatzungsbehörde nach Art. 3 Abs. 2 AHKG Nr. 13 nicht bedurft.
2.)
Obwohl mithin das landgerichtliche Urteil vom 17. Februar 1954 nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 AHKG Nr. 13 nichtig ist, hat es in dem weiteren Verfahren nur in begrenztem Umfang eine Bindungswirkung entfalten können.
Zunächst wirft die unzureichende Behandlung, die das Landgericht der verfahrensrechtlichen Seite hat angedeihen lassen, Zweifel auf, ob das Landgericht in seinem Urteil vom 17. Februar 1954 die vom Kläger außer der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4.000 DM nebst. Zinsen erbetene Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht getroffen hat. Das Urteil nennt sich selbst ein Zwischenurteil, das als solches nach §304 ZPO nur über den gestellten Leistungsantrag, nicht aber über den unbezifferten Feststellungsantrag zulässig war, und erklärt in seinem verfügenden Teil nur "den Klageanspruch", nicht aber "die Klageansprüche" dem Grunde nach für gerechtfertigt. In den Gründen heißt es sodann, nachdem die Entnahme der Materialien aus dem Grundstück des Klägers als schuldhaft rechtswidrig und als eine die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtende Amtshandlung bezeichnet ist, wörtlich:
"Über die Frage der Höhe des Schadens ist noch Beweis zu erheben. Erst wenn der Umfang und der Wert der entnommenen Materialien feststeht, kann auch die Frage entschieden werden, ob der Schaden den Vorteil, den der Kläger durch die Aufräumungsarbeiten gehabt hat, übersteigt.
Da aber nach den obigen Ausführungen der Schadensersatzanspruch dem Gründe nach gerechtfertigt ist, konnte insoweit gemäß §304 ZPO durch Zwischenurteil, entschieden werden.
Die getroffene Feststellung ergibt gleichzeitig die Berechtigung des entsprechenden Feststellungsantrages. Ein Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag besteht aber allenfalls erst dann, wenn feststeht, daß ein den Klageantrag übersteigender Schaden vorhanden ist. Insoweit mußte, die Entscheidung dem Endurteil vorbehalten bleiben. Dasselbe gilt hinsichtlich der Kosten."
Das Oberlandesgericht hat daraus geschlossen (S. 8 seines Urteils), das Landgericht habe über den Feststellungsantrag eine Entscheidung nicht getroffen, sondern diese einer späteren Entscheidung vorbehalten. Hieran kann, zumal das, was ein Richter entscheidet, klar und unmißverständlich gefaßt sein soll, in der Tat gedacht werden. Im Tatbestand seines am 8. Juni 1955 gefällten zweiten Urteils sagt nun das Landgericht im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf sein erstes Urteil, auf Grund jenes Urteils sei festgestellt worden, daß die Beklagte dem Kläger für die abgeräumten Materialien Ersatz zu leisten verpflichtet sei, ferner sei der geltend gemachte Anspruch von 4.000 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Anscheinend hat dem Landgericht vorgeschwebt, es könne eine in ihrem Bestand von der späteren Bejahung des Rechtsschutzinteresses abhängige Feststellung über die Berechtigung eines weiteren Schadensersatzanspruches treffen. Das ist schlechthin unzulässig. Doch braucht allen diesen Zweifeln nicht nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn die vom Kläger erbetene Feststellung getroffen sein sollte, deckt sie die vom Kläger im weiteren Verlauf des Rechtsstreits behaupteten Ansprüche nicht. Das ergibt folgende, im Rechtsstreit bisher nicht bedachte Überlegung:
Der Kläger hat bis zu dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils vom 17. Februar 1954 eine Entschädigung nur dafür verlangt, daß von seinen Grundstück Sachen weggenommen und Materialien abgeräumt worden seien und ihm dadurch der Wert dieser Sachen entzogen worden sei. Nichts anderes kann ihm das Urteil zugesprochen haben. Erst später hat der Kläger einen ihn durch das Vorgehen der Beklagten außer dem Materialverlust angeblich weiter entstandenen Schaden in den Rechtsstreit eingeführt (siehe hierzu Schriftsätze vom 19. Februar 1955 und vom 3. Mai 1955) und auch zur Ausfüllung der Klagesumme von 4.000 DM verwendet. Dem folgend hat das Landgericht sodann in seinem Urteil vom 8. Juni 1955 im Anschluß an das Sachverständigengutachten angenommen, der Kläger habe bei der Enttrümmerung Materialverluste an Steinen und an Trägerschrott in Höhe von 480 DM und 93,92 DM gehabt und habe ferner den Bauwert des noch vorhanden gewesenen Kellergeschosses in Höhe von 7.470 DM eingebüßt; er sei daher, auch wenn man ihm die ersparten Enttrümmerungskosten in Höhe von 2.450 DM als Vorteil anrechne, um mehr als 4.000 DM geschädigt worden. Auch das Oberlandesgericht erwägt in seinem jetzt angefochtenen Urteil, der "Wert der Trümmer" habe den Betrag der Aufräumungskosten um mehr als 4.000 DM überstiegen.
Hinsichtlich des Bauwertes der Ruine hat sonach das landgerichtliche Urteil vom 17. Februar 1954, das sich nur mit dem Ersatz eines Materialverlustes als solchen befaßt, eine für das spätere Verfahren bindende Wirkung nicht äußern können. Insoweit ist daher das angefochtene Urteil im Ergebnis mit Recht in eine erneute sachlichrechtliche Prüfung des Anspruchsgrundes eingetreten.
III.
Gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger gebühre eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen, macht die Revision vor allem geltend, die Beklagte sei, weil die Bergung von Baumaterial aus Trümmergrundstücken Teil eines überörtlichen Programms gewesen sei, nicht als begünstigt und infolgedessen auch nicht als entschädigungspflichtig zu betrachten. Über dieses Vorbringen braucht jedoch nicht entschieden zu werden; denn eine Pflicht der Beklagten, dem Kläger eine Entschädigung zu gewähren, die hinter der vom Berufungsgericht zugesprochenen Enteignungsentschädigung nicht zurückbleibt, ergibt sich bereits aus nachstehenden Erwägungen:
Die Beklagte hat damals in ihrem Stadtbereich und auch bei dem Kläger die Enttrümmerung von Ruinengrundstücken durchgeführt, um Ordnung zu schaffen und um Baumaterial für den Wiederaufbau zu gewinnen. Die ihren eigenen Vorschriften vorangegangenen zonalen Richtlinien Nr. 16 haben gerade die Requisition von Baumaterialien und Einrichtungsstücken aus beschädigten Gebäuden zum Wiederaufbau und zur Wiederinstandsetzung anderer Gebäulichkeiten zum Gegenstand. Trümmerbeseitigung und Gewinnung anderweit benötigten Bergungsmaterials gingen Hand in Hand. Die gesetzliche Grundlage für die Gewinnung von Baumaterial und dergleichen aus beschädigten Bauwerken zum Wiederaufbau anderer beschädigter Bauwerke konnte, wie der Senat eingehend in seiner Entscheidung BGHZ 10, 361[BGH 15.10.1953 - III ZR 182/52] dargelegt hat, allein im Reichsleistungsgesetz gefunden werden, das auch die Beorderung von Baustoffen zuließ, die mit einem beschädigten Gebäude noch fest verbunden waren und erst von diesem zum Zwecke der Wiederverwendung gelöst werden mußten. Auf dieses Gesetz wiesen die zonalen Richtlinien Nr. 16, die eine neben das Reichsleistungsgesetz tretende Regelung von selbständiger Bedeutung nicht schaffen wollten, sowie der. Erlaß des oldenburgischen Innenministers vom 7. Juni 1946, mit dem er die Richtlinien weiterleitete, ausdrücklich hin. Ortssatzung und vorläufiges Ortsstatut der Beklagten sind auf Grund der zonalen Richtlinien Nr. 16 ergangen und führen wieder auf das Reichsleistungsgesetz zurück. Das Vorgehen der Beklagten ist daher als die Anforderung einer Leistung im Sinne des Reichsleistungsgesetzes zu behandeln das, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 24. März 1955 - III ZR 176/53 = MDR 1955, 735 [BGH 24.03.1955 - III ZR 176/53]; 2. Juni 1955 - III ZR 215/54 - S. 9; 21. November 1955 - III ZR 85/54 - S. 7, insoweit in NJW 1956, 423 nicht abgedruckt; 30. Januar 1956 - III ZR 216/54 - S. 18/19; 11. Juni 1956 - III ZR 316/54 - S. 9) herausgestellt hat, schon dann anwendbar ist, wenn sich die in Anspruch nehmende Behörde objektiv gesehen entsprechend diesem Gesetz betätigt, und dessen entsprechende Anwendung im Falle einer rechtswidrigen, aber noch rechtswirksamen, wie im Falle einer rechtswidrigen und nichtigen Inanspruchnahme die Bedarfsstelle mindestens zur Leistung der jenigen Entschädigung anhält, die sie im Falle einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach dem Gesetz zu erbringen hätte.
In unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des §26 Abs. 3 RLG kann nun der Kläger für Verluste, die infolge oder gelegentlich seiner Leistung eintreten, eine angemessene Entschädigung verlangen. Als solcher kommt hier der von den Vorinstanzen als ausgleichspflichtig anerkannte Verlust des "Zeitbauwertes des Kellergeschosses" in Betracht, d.h. der Sachschaden an dem Grundstück, der nach der Behauptung des Klägers im Zusammenhang mit der Enttrümmerung und dem Ausbau von Baustoffen an dem noch intakt gewesenen Kellergeschoß entstanden ist und den Wert der Trümmer vermindert oder anders gesehen die Aufwendungen für einen Wiederaufbau erhöht hat.
Dieser Anspruch des Klägers richtet sich gegen die Beklagte (§26 RLG). Die Beklagte hat gegenüber den betroffenen Eigentümern die Beorderung ausgesprochen. Sie hat die Gebäudereste, soweit sie sie nicht selbst beseitigt oder verwendet hat, ihrerseits anderen Personen zur Beseitigung und Verwertung zur Verfügung gestellt. Die Beklagte hat daher auch die Leistung des Klägers als Bedarfsstelle für sich und nicht etwa für einen Dritten in Anspruch genommen. Da es sich um eine Entschädigungspflicht der Beklagten aus dem Reichsleistungsgesetz handelt, braucht an sich nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte auch insoweit die richtige Beklagte ist, als sich die Klage auf einen dem Kläger angeblich zustehenden Anspruch auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff stützen will. Doch soll im Anschluß an das Berufungsurteil, das diese Frage bejaht, und angesichts der gegenteiligen Ausführung der Revision hierzu bemerkt werden: Der in BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] entschiedene Fall ist, worauf der jetzt erkennende Senat hingewiesen hat, dadurch gekennzeichnet, daß die von der Militärregierung geleiteten und beabsichtigten Maßnahmen als Teil eines umfassenden, das ganze Gebiet des späteren Landes Nordrhein-Westfalen umfassenden Programms nach ihren Gesamtbild nicht überwiegend im Interesse der einzelnen Gemeinwesen, sondern im Staatsinteresse vorgenommen waren und daß auf Grund dieses überörtlichen Charakters das in bestimmten Städten gewonnene Bergungsmaterial überörtlichen Sammelplätzen zuzuführen war. Handelt es sich dagegen wie hier um Maßnahmen, die - was die Revision verkennt - zwar innerhalb einer Zone Platz greifen sollten, deren Durchführung aber auf die jeweilige untere Verwaltungseinheit zugeschnitten war, als solche von der beklagten Stadt gehandhabt und auch nicht zentral gesteuert wurde, so steht es im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, die betreffende Stadtgemeinde als Begünstigte anzusehen (vgl. Urteil vom 8. April 1954 - III ZR 41/53 - S. 20 ff = BGHZ 13, 81[BGH 08.04.1954 - III ZR 41/53]; 30. Januar 1956 - III ZR 159/54 - S. 11; 3. Dezember 1956 - III ZR 128/55 - S. 8).
Die bisherigen Ausführungen ergeben also zusammengefaßt dies: Die Beklagte hat die Schäden wiedergutzumachen, die sie dem Kläger durch den Einriß seiner Ruine zugefügt hat, und zwar, soweit es um den Verlust von Bergungsmaterial geht, im Einblick auf das insoweit bindende Urteil des Landgerichts vom 17. Februar 1954 als Leistung von Schadensersatz für eine unerlaubte Handlung, soweit es sich dagegen um eine Einbuße an Bauwert handelt, nach den Grundsätzen des Reichsleistungsgesetzes.
IV.
Das Berufungsgericht hat insofern eine dem Kläger gegenüber schuldhaft begangene Amtspflichtverletzung bejaht, als die Beamten es unterlassen hätten, vor der Beseitigung und Verwertung der Trümmer ihren Wert und Umfang einwandfrei festzustellen. Es hat daraus aber nicht mehr gefolgert, als daß die Beklagte sich bei der Bestimmung der Höhe ihrer Wiedergutmachungsleistungen eine Umkehrung der Beweislast gefallen lassen müsse; soweit es ihr nicht gelinge, die Behauptungen des Klägers über die Höhe seiner Schäden zu widerlegen, müßten diese als richtig zugrunde gelegt werden. Ferner hat das Berufungsgericht von seiner Auffassung aus, daß den Grundstückseigentümern, das Eigentum, bereits durch das Inkrafttreten der Satzung vom 25. Juni 1946 entzogen worden sei, angenommen, die Entschädigung sei nach dem Wert zu bemessen, den die am 1. August 1946 noch vorhandenen und verwertbaren Gebäudetrümmer gehabt hätten; es gehe daher zu Lasten der Beklagten, wenn in der Folgezeit unbefugte Trümmer von Grundstücken weggenommen hätten.
Hierin ist dem Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu folgen. Wie anerkannt rechtens ist, können die Gerichte der Beweisnot einer beweispflichtigen Partei dadurch Rechnung tragen, daß sie im Wege der freien Beweiswürdigung aus dem Verhalten einer Partei die Wahrheit der gegnerischen Behauptung folgern, wenn nämlich die Partei die Beweisführung der anderen Partei arglistig oder auch nur fahrlässig vereitelt oder erschwert hat. Dieser Rechtssatz kann, wie der Senat ständig annimmt, auch in Fällen angewendet werden, in denen der Eigentümer einer Ruine bei dem Abriß von Gebäudetrümmern und bei der Wegnahme von Material aus der Ruine durch Verschulden der anderen Partei in Beweisnot gelangt ist.
In vorliegendem Fall hat die Beklagte nach dem Berufungsurteil den Kläger, bevor sie sein Grundstück enttrümmerte und auf ihm vorhandene Baustoffe und andere Gegenstände wegnahm oder wegnehmen ließ, nicht verständigt. Über das entfernte Material hat sie keine Bestandsaufnahme gemacht; sie hat auch nicht vor der Verwertung oder Beseitigung der Trümmer Feststellungen über ihren Wort und Umfang getroffen. Das Berufungsgericht kann heute nicht einmal den Zeitpunkt der Enttrümmerung genau klären und muß so viel offen lassen, daß er zwischen dem Sommer 1946 und Ende Mai 1949 liegt. Damit hat die Beklagte es dem Kläger unmöglich gemacht, den in dem maßgebenden Zeitpunkt vorhandenen baulichen Zustand der Hausruine und die Menge des von der Beklagten in Anspruch genommenen Materials zu beweisen. Dies gereicht ihren Beamten zum Verschulden. Bei einem ordnungsmäßigen Vorgehen hätten diese zumindest Vorsorge treffen müssen, daß in entsprechenden Unterlagen die Art und Menge des Bergungsgutes festgehalten wird, und hätten, wenn sie dem Eigentümer nicht die Möglichkeit gaben, den Beweis für den Bauzustand der Trümmerreste sicher zu stellen, wenigstens selbst Unterlagen über den Zustand schaffen sollen. Das Ausmaß des Erforderlichen hängt von den gesamten Umständen ab. Wenn die Revision zahlenmäßige Feststellungenüber den genauen Wert einer Ruine angesichts der damaligen Verhältnisse für unmöglich erklärt, so muß sie sich entgegenhalten lassen einmal, daß zwar Unterlagen im einzelnen nicht zu verlangen gewesen sein mögen, daß aber bereits die Herbeiführung eines sachverständigen Gesamturteils von Nutzen gewesen wäre, ferner, daß - was zu Lasten der Beklagten geht - das Grundstück des Klägers möglicherweise erst in einer Zeit enttrümmert wurde, als sich die Verhältnisse in der Bundesrepublik und im Stadtbereich der Beklagten in weitgehendem Umfang konsolidiert hatten. An der Notwendigkeit, in der angegebenen Richtung tätig zu werden, durften die Beamten, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, nicht zweifeln, ohne sich sonst dem Vorwurf einer Fahrlässigkeit (§276 BGB) auszusetzen. Dafür, daß die Beklagte, ihre Enttrümmerungs- und Bergungsaktion ohne Leistung von Entschädigungen durchführen durfte, gab die Rechtslage keinen hinreichenden Anhalt. Im Gegenteil sprachen die Richtlinien Nr. 16 und die von der Beklagten selbst erlassenen Bestimmungen von der Leistung einer Entschädigung für die in Anspruch genommenen Materialien, wenn auch die Frage der Entschädigung vorerst zurückgestellt bleiben sollte. Das Reichsleistungsgesetz, das sich den Beamten nach deutschem Recht als gesetzliche Grundlage für ihr Vorgehen darbot und dessen Weitergeltung gerade durch die Richtlinien geklärt wurde, sah, wie bereits ausgeführt, die Vergütungs- und Entschädigungspflicht der Bedarfsstelle vor; es verpflichtete diese übrigens in §23 Abs. 3 zu der Erteilung von Leistungsbescheinigungen eben zu dem Zweck, um den Leistungspflichtigen eine Unterlage für die Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche in die Hand zu geben.
Nach alledem hat das Berufungsgericht an die Beweislast der Beklagten keine überhöhten Anforderungen gestellt.
V.
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 1956 ergangene Berufungsurteil folgt dem Landgericht und dem Sachverständigen von Brocke dahin, daß der Wert der Trümmer, für deren Beseitigung die Beklagte einzustehen habe, die Aufräumungskosten, die der Kläger hätte aufwenden müssen, um sein Grundstück in den jetzigen Zustand zu versetzen, um mehr als die dem Kläger zuzusprechende Summe von 4.000 DM überstiegen habe. Der Sachverständige hat in seinem am 20. April 1955 erstatteten Gutachten die entfernten Steine und den Trägerschrott nach dem an jenem Tage bestehenden Preisgefüge bewertet. Unter Ansatz dieser Werte hat das Landgericht die Einbuße des Klägers an Steinen und Trägerschrott auf 480 DM und 93,92 DM veranschlagt. Es hat sodann entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen den von der Beklagten zu ersetzenden Zeitbauwert des noch intakt gewesenen Kellergeschosses mit 7.470 DM angenommen.
Die von der Revision ausgelöste sachlichrechtliche Nachprüfung der Verurteilung der Beklagten zeigt indessen, daß dieser vom Berufungsgericht übernommene Gedankengang in rechtlicher Einsicht Bedenken begegnet.
Der Sachverständige hat den Zeitbauwert des Kellergeschosses so errechnet, daß er den Friedensneubauwert des in den Jahren 1872 bis 1874 errichteten Gebäudes in Beziehung setzte zu der, wie er es faßte, 1947 vorhandenen Restlebensdauer des Bauwerks von 55 Jahren aus einer theoretischen Gesamtlebensdauer von 100 Jahren, einem zur Zeit des Gutachtensanzurechnenden Bauindex von 200 % und einer besonderen Wertminderung dem anzurechnenden Zustand nach in Höhe von 20 %. Dieser rein baufachmännisch errechnete Bauwert ist indessen nicht mit Notwendigkeit dem Schaden im Rechtssinne gleich, der dem Kläger auszugleichen ist. Der Kläger kann, wie bereits ausgeführt, nach §26 Abs. 3 RLG eine Entschädigung wegen der Zerstörung und Beschädigung noch verwendungsfähiger Teile seiner Hausruine verlangen. Bei der Frage, ob und inwieweit eine solche Verwendungsfähigkeit gegeben war dürfen jedoch die Gesamtumstände des Falles nicht unberücksichtigt bleiben. Bereits der Sachverständige hat es angesichts der heutigen Bauweise als wahrscheinlich ganz unzweckmäßig bezeichnet, die Reste der Fundamente für den Wiederaufbau zu verwenden. Auch hat er darauf hingewiesen, die nach dem Einriß verbliebenen Fundamente und Kellermauern hätten heute, nachdem sie fast zehn Jahre unter dem Erdreich seien, keinen praktischen Wert mehr; infolge der starken Durchfeuchtung könnten die Mauerreste zu einem Wiederaufbau nicht mehr verwendet werden. Hätte nun die Ruine des Klägers einem Aufbauwilligen im Hinblick auf eine neue Baugestaltung bei einem Wiederaufbau nichts oder nur wenig nützen können, so wäre sie schon zur Zeit der Enttrümmerung mit einem ihren Wert mindernden Mangel behaftet gewesen und wäre dies bei der Berechnung der Entschädigung zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 14, 106, 111) [BGH 28.06.1954 - III ZR 49/53]. Aus der gleichen Erwägung könnte es auch von Bedeutung werden, wenn die Ruine in den Jahren nach 1945 nicht hätte aufgebaut werden können und als Folge davon, wäre sie nicht abgerissen worden, noch für weitere Jahre in erhöhtem Maße der Witterung und dem Verfall preisgegeben gewesen wäre. Nach diesen Richtungen bedarf der Sachverhalt der weiteren Aufklärung.
Was die Wertberechnung und die Höhe der Entschädigung anlangt, so sei noch bemerkt:
Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt, sollen die Ansprüche aus §26 Abs. 1 und 3 RLG gleichermaßen dem Betroffenen einen wirklichen Wertausgleich verschaffen. Der Betroffene soll in den Stand gesetzt werden, sich mit Hilfe der Entschädigung eine Sache gleicher Art und Güte zu beschaffen und seine Verluste, im Sinne des §26 Abs. 3 des Gesetzes auszugleichen. In den Fällen, in denen für eine vor der Währungsumstellung vorgenommene Inanspruchnahme ein Wertausgleich noch nicht erfolgt ist, ist daher dem Betroffenen ein den jetzigen Verhältnissen entsprechender Geldbetrag zuzusprechen, ohne daß eine Umstellung der Entschädigung im Verhältnis 10 : 1 in Betracht kommt. Für die Wertberechnung der Ansprüche ist dabei im allgemeinen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter maßgebend (vgl. BGHZ 11, 156 und 14, 106). Davon geht auch der Kläger aus, der im Schriftsatz vom 24. Juni 1954 S. 7 einen ihm aus enteignungsgleichem Eingriff entstandenen Entschädigungsanspruch als der Umstellung nicht unterliegend bezeichnet und im Schriftsatz vom 19. Februar 1955 zu dem behaupteten Verlust an Bauwert ausgeführt hat, dieser sei nach den Materialwerten und nach den Lohnaufwendungen in der heutigen Zeit zu berechnen.
Von dieser Auffassung aus ergibt sich gegen die Verurteilung der Beklagten das folgende Bedenken: Die Beklagte hatte sich darauf berufen, die von ihr vorgenommene Enttrümmerung des Grundstücks habe dem Kläger erhebliche Aufräumungskosten - der Sachverständige veranschlagt sie auf 2.450 DM - erspart. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, der Kläger müsse sich eine solche Ersparnis als Vorteilsausgleichung anrechnen lassen; es meint aber, angesichts des vom Sachverständigen auf 7.470 DM berechneten Zeitbauwerts des noch vorhanden gewesenen Kellergeschosses sei der Kläger einschließlich der Materialverluste in Höhe von 480 DM und 93,92 DM um wenigstens 4.000 DM geschädigt worden. Ein Schaden des Klägers könnte jedoch im Hinblick auf dem Kläger aus der. Enttrümmerung zugeflossene Vorteile entfallen, wenn bei der Ermittlung des Schadens der "Zeitbauwert" nicht so, wie ihn der Sachverständige, rein bautechnisch errechnet hat, anzusetzen wäre.
Mit Rücksicht hierauf kann die Verurteilung der Beklagten nicht belassen werden, sondern muß die Sache auf die Revision der Beklagten zur weiteren Klärung, ob und inwieweit der Kläger eine Einbuße an Bauwert erlitten hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
VI.
Auch der Anschlußrevision des Klägers hält das angefochtene Urteil nicht voll stand. Das Berufungsgericht hat dem Kläger nur Verzugszinsen ab 18. Juni 1953, das ist ein vor der Klagerhebung liegender Tag, zugesprochen. Bei der Prüfung, ob der Kläger mit Recht Zinsen bereits ab 1. Juli 1948 verlangt, ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, daß das landgerichtliche Urteil vom 17. Februar 1954, soweit es - vorbehaltlich einer Vorteilsausgleichung - dem Kläger einen Ersatz für weggenommenes Bergungsgut aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung dem Grunde nach zugesprochen hat, als ein Zwischenurteil nach §304 ZPO Bindungswirkung für das weitere Verfahren hat.
Die Bindung erstreckt sich auf die rechtliche Einordnung des Anspruchs im ganzen, und die rechtliche Einordnung des im Zwischenurteil dem Grunde nach zuerkannten Hauptanspruchs ist insoweit auch maßgeblich für die Beurteilung des aus dem Bestehen des Hauptanspruchs als Nebenanspruch abgeleiteten Zinsanspruchs, der seinerseits in dem Zwischenurteil nicht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Weitere Zinsen aus den im Berufungsurteil auf 480 DM und 93,92 DM errechneten Ersatzbeträgen können daher dem Kläger nur zugesprochen werden, wenn dies nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts in Fällen der unerlaubten Handlung statthaft ist. Nach der einschlägigen Bestimmung des §849 BGB kann zwar der Verletzte denn, wenn ihm wegen der Entziehung einer Sache deren Wert zu ersetzen ist. Zinsen des zu ersetzenden Betrages verlangen, ohne daß eine vorherige Mahnung erforderlich ist. Er kann dies jedoch nur von dem Zeitpunkt an, der der Bestimmung des Wertes zugrundegelegt wird. Dieser Zeitpunkt ist hier im Interesse des Klägers, um ihn vor einer Kürzung seines Anspruchs durch die Währungsreform zu bewahren und ihm den seit dieser angestiegenen Baukostenindex zugute kommen zu lassen, in die Gegenwart zu verlegen. Damit ist es dann nicht zu vereinbaren, dem Kläger, wie dies die Anschlußrevision will, eine Verzinsung vor dem 18. Juni 1953 zuzuerkennen, so daß sich die Anschlußrevision insoweit als unbegründet erweist. Umgekehrt wird vielmehr das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung noch darauf zu achten haben, ob nicht etwa die von ihm dem Kläger bisher in Höhe von 480 DM und 93,92 DM zugesprochenen Beträge für den Sommer 1953 und die ihm zunächst folgende Zeit geringer anzusetzen sind und demgemäß von den dem Kläger zuzusprechenden Verzugszinsen ein Abstrich zu machen ist.
Für die Einbuße am Bauwert kann dagegen der Kläger nach Maßgabe des Gesagten, wenn überhaupt, eine Entschädigung gemäß §26 Abs. 3 RLG verlangen, ohne durch das landgerichtliche Urteil vom 17. Februar 1954 gebunden zu sein. Über die Verzinsung einer Vergütung nach §26 Abs. 1 und einer Entschädigung (im engeren Sinne) nach §26 Abs. 3 RLG trifft §1 der 2. DVO zum RLG vom 31. März 1941 (RGBl. I 180) eine ausdrückliche Regelung. Nach ihr ist die Vergütung und Entschädigung auf Antrag des Betroffenen, wenn keine Vereinbarungen der Beteiligten und keine Sonderbestimmungen eingreifen, im allgemeinen nach der durch eine Anmeldung des Anspruchs herbeigeführten Fälligkeit der Vergütung und Entschädigung zu verzinsen. Diese Regelung paßt insofern nicht auf den vorliegenden Fall, als dieser dadurch gekennzeichnet ist, daß die Beklagte in ihren Vorschriften in Übereinstimmung mit den zonalen Richtlinien Nr. 16 bestimmt hatte, die Frage der Entschädigung werde bis zu einer generellen Regelung der. Entschädigung für Kriegsschäden zurückgestellt; damit hatte die Beklagte eine Anordnung getroffen, die geeignet war, Betroffene von einer ihnen zwecklos erscheinenden Anmeldung abzuhalten. Diese Handlungsweise der Beklagten kann nur dazu führen, daß die Beklagte sich nicht auf das Fehlen einer Anmeldung berufen kann, sondern die Vergütung und Entschädigung auch ohne vorherige Anmeldung des Anspruchs zu verzinsen hat. Die Verzinsung hat dabei spätestens in dem Zeitpunkt zu beginnen, der einen Monat nach dem Tag liegt (vgl.§1 der 2. DVO), an dem der Betroffene dann, wenn die Beklagte in ihren Vorschriften die Frage der Entschädigung nicht für zurückgestellt erklärt hätte, seinen Anspruch normalerweise angemeldet hätte. Daß dies längstens bis einen Monat vor dem 1. Juli 1948, von dem ab der Kläger Zinsen begehrt, geschehen wäre, muß bei der hier gegebenen Gestaltung des Falles angenommen werden. Der Auffassung, daß jedenfalls bis zu diesem Tag der Anspruch des Klägers fällig und verzinslich geworden ist, stehen die im Berufungsurteil erwähnten Vorschriften der Militärregierung nicht entgegen, die der Beklagten die Auszahlung von Entschädigungen der hier vorliegenden Art zeitweise untersagt haben. Die Vorschriften haben an der Fälligkeit der Forderung und an ihrer Verzinslichkeit nichts geändert, sondern nur einen Zahlungsstillstand gebracht, der insoweit auf die materielle Rechtslage ohne Einfluß blieb.
Der Kläger kann mithin von der Beklagten bereits ab 1. Juli 1948 die Verzinsung einer ihm nach §26 Abs. 3 RLG gebührenden Entschädigung verlangen. Jedoch steht ihm, wenn sich die Entschädigung in der Zwischenzeit infolge einer Preissteigerung erhöht hat, nicht für die ganze Zeit eine Verzinsung aus der von der Beklagten zu entrichtenden - höchsten - Entschädigung zu, sondern nur die Verzinsung aus einer Entschädigung in der Höhe, wie sie die Beklagte nach den in den einzelnen Zeitabschnitten bestehenden Preisverhältnissen zu gewähren gehabt hätte. Es braucht aber nicht jede Preisveränderung in Betracht gezogen zu werden, sondern nur das Preisgefüge, wie es sich in bestimmten Zeiträumen entwickelt hat, unter Ausscheidung eines plötzlichen und vorübergehenden Fallens oder Steigens der Preise.
Da noch nicht feststeht, ob und inwieweit die Beklagte den Kläger gemäß §26 Abs. 3 RLG entschädigen muß, kann über die Berechtigung des Klägers, Zinsen aus der Entschädigung zu verlangen, noch nicht endgültig entschieden werden. Insoweit führt daher auch die Anschlußrevision des Klägers zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.
Mit der Aufhebung des Berufungsurteils wird auch dessen Kostenentscheid gegenstandslos. Bei seiner erneuten Kostenentscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.