Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1956, Az.: III ZR 128/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1956
Aktenzeichen
III ZR 128/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 22.01.1955

Prozessführer

der Stadt Hildesheim, gesetzlich vertreten durch den Rat der Stadt,

Prozessgegner

den Friseurmeister Erwin K. in H., F.str. ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Wolany

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. Januar 1955 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die beklagte Stadt hat aus einem Wohnhaus des Klägers in Hildesheim, das bei einem Luftangriff im März 1945 schwer beschädigt worden war, am 22. Dezember 1945 drei Heizkörper entnommen. Der Kläger, der zunächst behauptet hatte, es seien vier Stück gewesen, hat anfänglich deren Herausgabe verlangt, dann aber nur noch beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Entschädigung 682,03 DM zu zahlen und zwar an die V.bank in H. auf Grund zu deren Gunsten ergangener Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse.

2

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Heizkörper seien auf Grund der Verordnung des früheren Oberpräsidenten der Provinz Hannover vom 28. September 1945 beschlagnahmt worden. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung sei dabei nicht vorgekommen. Die drei Heizkörper hätten nur einen geringen Wert gehabt, einer davon sei unbrauchbar gewesen. Soweit überhaupt ein Ersatzanspruch bestehe, der im übrigen in Reichsmark entständen sei und der Umstellung 10: 1 unterliege, sei sie nicht zahlungspflichtig, denn nicht sie sei durch den Eingriff in das Vermögen des Klägers begünstigt worden, solche Kriegsfolgelasten habe gemäß Artikel 120 GrundG, § 366 LAG ein höherer Verband zu tragen. Deshalb hat die Beklagte dem Lande Niedersachsen und der Bundesrepublik den Streit verkündet. Ersteres ist der Beklagten als Streithelfer beigetreten. Letztere hat einen Beitritt abgelehnt.

3

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß aus Amtshaftung verurteilt und dem Kläger im Hinblick auf seine teilweise Klagrücknahme 1/4, der Beklagten 3/4 der Kosten auferlegt. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

4

I.

1.

Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Klage aus Amtshaftung begründet ist, wie das Landgericht angenommen hat. Es sieht die Rechtsgrundlage für die Klagforderung in § 6 der Verordnung des Oberpräsidenten der Provinz Hannover vom 28. September 1945. Diese sei eine auf Grund von Anordnungen der Militärregierung gemäß § 33 RLG ergangene Rechts- (Durchführungs-) Verordnung zu diesem Gesetz gewesen. Nach §§ 1 und 2 dieser Verordnung habe der Oberbürgermeister der Beklagten zur Wohnbarmachung beschädigter Häuser die dazu erforderlichen Baustoffe aus den Trümmern beschädigter Häuser bergen und verwerten können. Zu diesen Baustoffen gehörten auch die Heizkörper. Deren Bergung und Beanspruchung sei wirksam angeordnet worden. Die in § 6 der Verordnung vorgeschriebene angemessene Vergütung zu zahlen obliege der beklagten Stadt, die als Bedarfsstelle tätig geworden sei. Dafür sei gleichgültig, ob die Beklagte die Heizkörper kraft eigenen Entschlusses für den Aufbau der Stadt (BGHZ 13, 81) oder in Ausführung des überörtlichen Wiederaufbauprogrammes der Militärregierung vom 12. Oktober 1945 (BGHZ 10, 253) erfaßt habe.

5

Anderes gelte - so führt das Berufungsgericht weiter aus - auch dann nicht, wenn man in der Verordnung des Oberpräsidenten nicht eine Durchführungsverordnung zum Reichsleistungsgesetz sehen wolle, sondern eine selbständige Rechtsverordnung. Die Vorschriften in §§ 6 und 8 der Verordnung, daß Leistungen angemessen zu vergüten und zu entschädigen seien, deuteten darauf hin, daß eine Anweisung zur Zahlung in die Stelle vorliege, die die Leistungen in Anspruch genommen habe. Sachlich ergebe sich die Zahlungspflicht der unteren Verwaltungsbehörden daraus, daß den Bürgern nicht zugemutet werden könne, bei den damaligen ungeklärten staatsrechtlichen Verhältnissen selbst zu ermitteln, wer als "Begünstigter" für die Zahlungspflicht in Frage komme. Auch wenn man die Inanspruchnahme - so schließt das Berufungsgericht - als rechtswidrig ansehen wolle, etwa weil Heizkörper keine Baustoffe im Sinne der Verordnung seien und deren Inanspruchnahme nicht in der durch § 9 der Verordnung vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sei, hafte die Beklagte wie sie bei rechtmäßigem Vorgehen haften müßte.

6

2.

Obwohl das Berufungsgericht die Verurteilung nicht auf Amtshaftung gestützt hat und der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000 DM nicht übersteigt, ist die Revision statthaft, denn sie ist vom Berufungsgericht zugelassen worden, weil es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handele und das Berufungsgericht möglicherweise mit seiner Entscheidung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen sei (§ 546 ZPO).

7

II.

1.

Der Senat hat sich mit der Entnahme von Baustoffen aus einem Trümmergrundstück, die von einer niedersächsischen Stadt auf die Verordnung des Oberpräsidenten der Provinz Hannover vom 28. September 1945 gestützt worden war, sehen einmal in seinem Urteil III ZR 337/51 vom 2. Juli 1953 befaßt. Er hat dort ausgeführt, daß an der Gültigkeit dieser auf Anordnung der britischen Militärregierung erlassenen Verordnung kein Zweifel bestehe und daß es für die Frage per Entschädigungspflicht nicht darauf ankomme, ob die Verordnung bei per Inanspruchnahme mit Recht oder Unrecht angewendet worden sei. In jenem Falle hat der Senat dem in Anspruch genommenen Kläger über die Vergütung für das aus seinem Haus entnommene Bauholz hinaus einen Entschädigungsanspruch auch für die bei, der Entnahme des Holzes entstandene Lockerung des Mauerwerkes und die zum Wiederaufbau der Dachkonstruktion erforderlichen Aufwendungen zugebilligt. Er hat die dort verklagte Stadt als nach § 6 der Verordnung leistungspflichtig angesehen und ausgeführt, daß der Leistung der Zahlung Bestimmungen der Militärregierung nicht mehr entgegenstünden, nachdem frühere Zahlungsverbote der britischen Militärregierung durch die Verordnung Nr. 99 (ABl. S 589) ersetzt und diese selbst durch die Verordnung Nr. 226 der Alliierten Hohen Kommission vom 10. Februar 1951 aufgehoben worden sei. In jenem Urteil ist weiter ausgeführt, daß es sich bei dem Schaden, den der Kläger geltend machte, nicht um einen "Kriegsfolgeschaden" handele und daß § 366 LAG der beklagten Stadt kein Leistungsverweigerungsrecht gebe, sondern eine Frage regele, die mit der geltend gemachten Entschädigungsforderung nichts zu tun habe.

8

Mit diesen Erwägungen, die auch im Urteil des Senates BGHZ 13, 81 von Bedeutung waren, befinden sich die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts in dem hier angefochtenen Urteil im Einklang. Von der in den erwähnten Urteilen vertretenen Rechtsauffassung abzugehen hat der Senat keinen Anlaß. Ergänzend sei bemerkt, daß der Anspruch des Klägers nicht gemäß § 13 LAG nach den Lastenausgleichsbestimmungen zu regeln ist, weil die gegen ihn gerichtete behördliche Maßnahme erst nach dem 31. Juli 1945 getroffen worden ist. Da der Verlust der Heizkörper als solcher keinen Kriegsfolgeschaden darstellt, kann die Beklagte den Kläger auch nicht darauf verweisenden, solle sich an die Bundesrepublik halten, die nach Art. 120 GrundG die Kriegsfolgelasten zu tragen habe. Ob die beklagte Stadt, die zur Beseitigung von Kriegsfolgen, nämlich zur Instandsetzung beschädigter Wohngebäude, die drei Heizkörper in Anspruch genommen hat, für die ihr dadurch entstandenen Aufwendungen nach Art. 120 GrundG von der Bundesrepublik Ersatz verlangen kann, ist eine hier nicht zu entscheidende Frage des Finanzausgleichs zwischen den öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Daraus, daß das in Art. 120 GrundG vorgesehene Gesetz noch nicht erlassen ist, kann die beklagte Stadt, da sie nicht für einen Kriegsfolgeschaden, sondern für einen enteignenden Eingriff einstehen soll, ein Leistungsverweigerungsrecht dem Kläger gegenüber nicht herleiten.

9

2.

Gegen die im Vorstehenden wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision insoweit, als sie geltend macht, das Berufungsgericht habe die Beklagte zu Unrecht als den eingreifenden Hoheitsträger angesehen. Ihre Maßnahme sei nicht auf einen der Beklagten selbständig gefaßten Entschluß zurückgegangen, vielmehr sei die grundlegende Verfügung auf der Ebene der Provinz ergangen und in diesem Rahmen durchgeführt worden. Dann aber richte sich, wie in BGHZ 10, 255 [266] entschieden worden sei, der Anspruch des Klägers aus Enteignung nicht gegen die Stadt.

10

Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Die auf Veranlassung der Militärregierung erlassene Verordnung des Oberpräsidenten vom 28. September 1945 wies die unteren Verwaltungsbehörden an, zwecks Linderung der Wohrungsnot in kriegsbeschädigten Ortschaften beschädigte, zu Wohnungen geeignete Gebäude wieder bewohnbar zu machen und die dazu erforderlichen Baustoffe möglichst aus den Trümmern und Resten zerstörter Gebäude zu bergen und zu verwenden. Sie ermächtigte die unteren Verwaltungsbehörden (Oberbürgermeister und Landräte) zu diesem Zweck die in dieser Verordnung aufgeführten Leistungen in Anspruch zu nehmen (§§ 1 und 2). Die Entscheidung, welche Leistungen im einzelnen in Anspruch genommen wurden, lag demnach bei den unteren Verwaltungsbehörden.

11

In seinem Urteil BGHZ 10, 361 hat der Senat ausgeführt, daß die Besatzungsmächte bei der Durchführung ihrer Anordnungen das deutsche Recht angewendet wissen wollten, daß als Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme von Baustoffen aus Trümmergrundstücken nur das Reichsleistungsgesetz in Frage kam und daß den, in Anlehnung an die Anweisungen der britischen Militärregierung zur Behebung der Wohnraumnot ergangenen Erlassen der Oberpräsidenten keine selbständige Bedeutung beigemessen werden kann. Das bedeutet, daß eine Inanspruchnahme auf Grund der Verordnung des Oberpräsidenten der Provinz Hannover vom 28. September 1945 einer Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes gleichsteht. Dadurch, daß sich hier die Beklagte bei der Entnahme der Heizkörper auf diese Verordnung gestützt hat, unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in Westfalen spielenden Fall, den der V. Zivilsenat in BGHZ 10, 255 entschieden hat. Dort handelt es sich darum, daß ein Trümmergrundstück, aus dem eine Stadt sämtliches brauchbares Bauholz entnommen hatte, bei einem Sturm zusammengestürzt war und daß der Hauseigentümer Ersatz allen Schadens forderte, den die Stadt durch die Ausschlachtung des Hauses angerichtet habe. Der V. Zivilsenat hat in seinem Urteil ausgeführt, daß eine Entschädigung für das entnommene Bauholz nach dem Reichsleistungsgesetz ausscheide, weil die beklagte Stadt - wie vom Berufungsgericht festgestellt - gar keine Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz habe erlassen wollen, sich vielmehr auf eine ihr nach ihrer Auffassung von der Militärregierung zuerkannten Enteignungsbefugnis habe stützen wollen (a.a.O. S 260). In einem solchen Falle, in dem nicht eine gesetzliche Einzelregelung die Entschädigungspflichtigen bestimme, treffe die Entschädigungspflicht für eine vollzogene Enteignung - so führt der V. Zivilsenat aus - den Staat, weil das Gesamtbild der von der Militärregierung geleiteten und beaufsichtigten Maßnahmen ergebe, daß sie nicht überwiegend im Interesse einzelner Gemeinwesen getroffen worden seien, sondern in dem damals von der Besatzungsmacht wahrgenommenen Staatsinteresse (a.a.O. S 264/265). Im vorliegenden Falle aber lag, wie dargelegt, eine den Entschädigungsanspruch regelnde Verordnung dem enteignenden Eingriff zugrunde. Auch insofern lag jener Fall anders als der hier zu beurteilende, als dort nach einer Anweisung des Oberpräsidenten von Westfalen das in jener Stadt geborgene Baumaterial in Lagern zusammenzufassen war, aus denen auch Landesteile außerhalb der Stadt vor sorgt werden sollten (a.a.O. S 264). Davon ist in dem hier angewendeten Erlaß des Oberpräsidenten der Provinz Hannover, der sich an die einzelnen unteren Verwaltungsbehörden richtet und diesen die Entscheidung darüber überläßt, welche Trümmerreste zu bergen seien und wie sie zu verwerten seien, nicht die Rede. Er ist in Seiner Anwendbarkeit auf die einzelnen unteren Verwaltungsbezirke zugeschnitten. Es fehlt also hier an der zentralen Steuerung, von der in jener, westfälische Verhältnisse betreffenden Entscheidung des V. Zivilsenats die Rede ist. Was dort hinsichtlich der alleinigen Zahlungspflicht des Staates ausgeführt ist, trifft hier nicht zu. (vgl. auch III ZR 159/54 vom 30. Januar 1956).

12

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Anlage B zu Ziff I 11 a der Technischen Anweisung Nr. 55 der Britischen 21. Armee-Gruppe, die die Beklagte überreicht und auf die die Revision in der Revisionsverhandlung besonders hingewiesen hat. Diese Anweisung sollte den Wohnungsfachleuten und Offizieren bei Bearbeitung der Probleme helfen, die auf dem Wohnungsgebiet in der Eingangsphase der Besetzung Deutschlands wahrscheinlich auftreten würden. (Absch. I 1. Allgemeines.) Deshalb ist in der Anlage B dargestellt, wie in England bei der Bergung und Verwendung von Materialien aus kriegsbeschädigten Grundstücken verfahren wurde. Es handelt sich somit nur um eine Arbeitsunterlage. Maßgebend war für die Inanspruchnahme von Materialien aus Trümmergrundstücken und für die Entschädigung die von der Beklagten selbst als Grundlage bezeichnete Verordnung des Oberpräsidenten vom 28. September 1945.

13

Mit Recht hat nach alldem das Berufungsgericht die beklagte Stadt als die Stelle angesehen, die als eingreifende Bedarfsstelle die Vergütung für die entnommenen Heizkörper zu zahlen hat.

14

3.

a)

Was die Höhe der Forderung anlangt, so sieht das Berufungsgericht als tatsächlich erwiesen an, daß der dritte Heizkörper entgegen der Behauptung der Beklagten nicht beschädigt war. Gegen das Zustandekommen dieser tatsächlichen Feststellungen hat die Revision Bedenken nicht geltend gemacht.

15

b)

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die für einen enteignenden Eingriff zu leistende Vergütung einen wirklichen Wertausgleich schaffen soll und daß, wenn für eine vor der Währungsumstellung erfolgte Enteignung ein Wertausgleich noch nicht erfolgt ist, ein den jetzigen Verhältnissen entsprechender Geldbetrag zugesprochen werden muß, ohne daß eine Umstellung nach dem Umstellungsgesetz zu erfolgen hätte (vgl. BGHZ 7, 96; III ZR 42/53 vom 6. Mai 1954; GSZ BGHZ 11, 156).

16

c)

Den danach zu ersetzenden Wert der Heizkörper hat das Landgericht auf Grund einer Auskunft der Firma, die die Heizkörper früher an den Kläger geliefert hatte, festgestellt. Das Berufungsgericht ist dem beigetreten mit dem Hinzufügen, daß der gemeine Wert unter Berücksichtigung der allgemeinen Steigerung der Materialpreise inzwischen - d.h. seit dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz - nicht gefallen, sondern gestiegen sein werde, so daß der vom Landgericht zugesprochene Betrag 682,03 DM eine angemessene Vergütung darstelle. Gegen diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen der Vorderrichter hat die Revision Bedenken nicht geltend gemacht.

17

Nach alldem ist die dem Klageantrag entsprechende Verurteilung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Revision Ist deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Arndt Wolany