Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1956, Az.: III ZR 316/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 316/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts München - 16.08.1954
Prozessführer
der Stadtgemeinde München, gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister,
Prozessgegner
Lore H. geb. P., M., K.strasse ...,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. August 1954, an Verkündungsstatt den Parteien zugestellt am 3. September 1954, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin bewohnte eine Dreizimmerwohnung in der K.strasse ... in M.. Ungefähr Mitte Mai 1945 reiste sie nach Frankreich, nach ihrer Behauptung in der Absicht, ihre in München mit einem Marokkaner geschlossene Ehe legalisieren zu lassen. Die Klägerin wurde aber in Frankreich interniert und kehrte erst Ende April 1946 nach München zurück.
Am 30. Mai 1945 stellte der Ermittler des Bezirkswohnungsamtes Nord fest, dass die Wohnung der Klägerin leer stand, stellte aber die Erfassung der Wohnung noch zurück. Am 26. Juli 1945 wies dieses Wohnungsamt mit Unterkunftsschein die polnische Familie Maria W. und am 10. Oktober 1945 die polnische Familie Hans Ba. in die möblierten Räume der Klägerin ein. Ausser den Einrichtungsgegenständen blieben auch die persönlichen Gebrauchsgegenstände der Klägerin, wie Kleidung und Schmuck, in der Wohnung. Auf die Vorstellungen der inzwischen zurückgekehrten Klägerin nahm der Wohnungsamtliche Ermittler erst am 1. März 1947 ein Inventar der Einrichtungsgegenstände auf. Ein Teil des Inventars soll damals bereits gefehlt haben.
Im Oktober 1948 wanderte die Familie W., im Oktober 1950 die Familie Ba. aus. Die Klägerin konnte ihre Wohnung, die nunmehr in ziemlich verwahrlostem Zustand war, wieder beziehen. Viele Einrichtungs- und persönliche Gebrauchsgegenstände der Klägerin fehlten oder waren beschädigt.
Die Klägerin beziffert ihren Schaden auf über 13.000 DM und forderte von der Beklagten hiervon einen Teilbetrag von 6.000 DM nebst 5 % Prozeßzinsen. Sie trägt vor: Die Überlassung der Einrichtungs- und Bedarfsgegenstände sei unzulässig gewesen. Das Wohnungsamt habe es schuldhaft verabsäumt, schon bei der Beschlagnahme alle vorhandenen Gegenstände zu inventarisieren, die Gegenstände des persönlichen Bedarfs sicherzustellen. Sicherungsvorkehrungen gegen Verluste und Beschädigungen zu treffen und das Inventar rechtzeitig freizugeben. Die Beklagte hafte für den der Klägerin entstandenen Schaden wegen schuldhafter Amtspflichtverletztung aus § 26 RLG und aus dem Rechtsgedanken der Entschädigungspflicht aus enteignungsgleichem Eingriff.
Die Beklagte bittet um Klageabweisung und führt aus: Die Inanspruchnahme der damals schon einige Zeit leerstehenden Wohnung sei nach Besatzungsrecht, insbesondere auf Grund der von der Militärregierung erlassenen Anordnungen über die sog. Wohnraumentnazifizierung erfolgt und zulässig gewesen. Das Reichsleistungsgesetz komme für derartige Maßnahmen nicht zur Anwendung. Da das Inventar nicht ausdrücklich miterfasst worden sei, sei auch eine Inventarisierung nicht veranlasst, damals aber auch nicht möglich gewesen; sie hätte auch den später eingetretenen Schaden nicht verhindern können. Auch sonstige Sicherungsvorkehrungen irgendwelcher Art seien nicht durchführbar gewesen. Die Klägerin habe ausserdem keine ausreichende Vorsorge für ihre Wohnung und für ihre Habe getroffen und sei deshalb an der Entstehung des Schadens selbst schuld.
Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin auf eine angemessene Entschädigung für die durch die Überlassung des Wohnungsinventars an die beiden Familien entstandenen Sachschäden und Verluste, für die Wertgegenstände und die Kleidung jedoch nur zur Hälfte, dem Grunde nach als gerechtfertigt erklärt, den darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch jedoch abgewiesen.
Beide Parteien haben Berufung eingelegt; die Klägerin insoweit, als ihrem Klageantrag nicht in vollem Umfange stattgegeben ist, die Beklagte mit dem Ziel der völligen Klageabweisung.
Das Berufungsgericht hat erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin wird das landgerichtliche Urteil in Ziffer I dahin abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die durch die Überlassung ihrer Wohnung an die Familien W. und Ba. an der Wohnung, dem Inventar, den Kleidern und den Wertgegenständen entstandenen Sachschäden und Verluste zu gewähren hat, im übrigen wird auch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.)
Den Anspruch auf angemessene Entschädigung hat das Berufungsgericht auf Grund folgender Erwägungen zuerkannt:
Das Bayerische Wohnungsnotgesetz und das Wohnungsgesetz (Kontrollratgesetz Nr. 18) könnten wegen ihres zeitlich späteren Inkrafttretens nicht Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommenen Einweisungen vom 26. Juli und 10. Oktober 1945 sein. Da die beiden polnischen Familien ausdrücklich in die möblierten Räume der Klägerin eingewiesen worden seien, hätten sich die Einweisungen auf jeden Fall auch als Miterfassung der Einrichtungsgegenstände ausgewirkt. Die von der Besatzungsmacht für die sogenannte Wohnraum-Entnazifizierung ergangenen Anordnungen seien völlig selbständig neben das Reichsleistungsgesetz getreten, seien also diesem Gesetz im Hang nicht vorgegangen und hätten dessen Anwendung nicht ausgeschlossen. Etwas Gegenteiliges sei aus dem nach Artikel 3 Abs. 2 AHK-Gesetz Nr. 13 eingeholten Bescheid des US-Hohen Kommissars vom 26. Mai 1954 nicht zu entnehmen.
Daß die Beklagte die Inanspruchnahme der möblierten Wohnräume der Klägerin auf das Reichsleistungsgesetz gestützt habe, ergebe sich aus den vorgelegten Akten des Wohnungsamtes der Beklagten selbst. Hiernach habe eine politische Belastung der Klägerin damals für das Wohnungsamt der Beklagten überhaupt nicht festgestanden, so dass es die Inanspruchnahme auch nicht auf die Anordnungen der Besatzungsmacht, die sich nur gegen politisch belastete Personen richteten, hätte stützen können. Als Rechtsgrundlage für die Einweisung der polnischen Familien in Wohnräume der Klägerin komme daher nur das Reichsleistungsgesetz in Betracht. Im übrigen decke sich die von dem Wohnungsamt im Falle der Klägerin vorgenommene Ausstellung einer "Quartierkarteikarte" und von "Unterkunftsscheinen" mit dem nach dem Reichsleistungsgesetz üblichen Sprachgebrauch.
Diese Inanspruchnahme der Wohnräume der Klägerin auf Grund des Reichsleistungsgesetzes sei - so führt das Berufungsgericht weiter aus - bei dem gegebenen Sachverhalt kein Amtsmissbrauch der Beklagten; angesichts der aussergewöhnlichen Verhältnisse kurz nach dem Umbruch des Jahres 1945 könne auch ein schuldhaftes Verhalten der Beamten des Wohnungsamtes wegen der nicht rechtzeitigen Inventaraufnahme und wegen des Unterlassens sonstiger Sicherungsvorkehrungen nicht angenommen werden. Hiernach entfalle ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Amtspflichtverletzung; jedoch sei die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des § 26 Abs. 3 RLG verpflichtet, der Klägerin für die aus der Inanspruchnahme entstandenen Verluste und sonstigen Schäden eine angemessene Entschädigung zu gewähren.
2.)
Entgegen der Meinung der Revision, die die Anwendung des § 26 Abs. 3 RLG durch das Berufungsgericht bekämpft, ist dem Berufungsurteil in seinem Ergebnis beizutreten.
a)
Auf die ursprünglich erhobene Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe die bindende Wirkung des Bescheides des US-Hohen Kommissars vom 26. Mai 1954 nicht beachtet, kommt es nicht an. Denn die bindende Wirkung eines Bescheides der Besatzungsbehörde nach Artikel 3 Abs. 2 AHK-Gesetz Nr. 13 ist mit der Aufhebung dieses Gesetzes durch das AHK-Gesetz Nr. A 37 jedenfalls insoweit weggefallen, als nicht im Sinne des Artikel 2 des sogenannten Überleitungsvertrages (BGBl 1955 II S. 405 ff) Rechte und Verpflichtungen durch oder auf Grund von Maßnahmen der Besatzungsbehörden begründet oder festgestellt worden waren (BGHZ 19, 253). Das letztere ist hier durch den Bescheid vom 26. Mai 1954 nicht erfolgt. Dieser nach Erlass des Berufungsurteils eingetretene Wegfall der früheren Bindungswirkung eines Bescheides der Besatzungsmacht nach Artikel 3 Abs. 2 AHK-Gesetz Nr. 13 ist auch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl. BGHZ 19, 253 [258]).
b)
Die weitere Verfahrensrüge, der Vorderrichter habe die rückwirkende Kraft des sogenannten Sausser-Befehls vom 18. Januar 1946 verkannt, liegt neben der Sache. Denn das Berufungsgericht hat - wie anschliessend noch auszuführen sein wird - bedenkenfrei festgestellt, dass die Zuweisungen der möblierten Räume der Klägerin an die polnischen Familien nicht im Rahmen einer Sonderaktion gegen politisch belastete Personen, die der sog. Sausser-Befehl im Auge hatte, erfolgt sind, sondern weil die Räume der Klägerin infolge ihrer Abwesenheit und der Ungewissheit ihrer Rückkehr "leer standen" und der öffentliche Wohnungsnotstand die Beklagte zur Inanspruchnahme dieser Räume zwang, was nach der Ansicht des Oberlandesgerichts nur auf der Grundlage des Reichsleistungsgesetzes erfolgen konnte.
c)
Soweit die Revision gegen die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, für das Wohnungsamt habe zur Zeit der Inanspruchnahmen der Wohnräume der Klägerin deren politische Belastung nicht festgestanden, Verfahrensrügen nach § 139 ZPO erhebt, sind diese unbegründet.
Die damaligen Zweifel des Wohnungsamts über die Parteimitgliedschaft der Klägerin schliesst der Tatrichter aus dem mit einem grossen Fragezeichen versehenen Vermerk "PG" auf der beim Wohnungsamt geführten Quartierkarteikarte der Klägerinc Diese Auslegung eines behördlichen Vermerks auf einer Karteikarte entspricht bei einer natürlichen Betrachtungsweise der allgemeinen Bedeutung eines Fragezeichens und ist in keiner Weise fehlerhaft. Für eine Ausübung des Fragerechts nach § 139 ZPO bestand keinerlei Anlass.
d)
Unbegründet ist auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Verfahrungsrechts die Beweisaufnahme in dem Prozess Peins/Stadtgemeinde München - 1 U 940/52 des OLG München - für den vorliegenden Rechtsstreit verwertet, aus der der Vorderrichter geschlossen hat, dass auch die Wohnungsbehörden der Beklagten entsprechend der allgemeinen Verwaltungspraxis in der hier massgeblichen Zeit (Juli bis Oktober 1945) die Erfassung leerer und möblierter Räume auf das Reichsleistungsgesetz gestützt haben.
Die Akte Peins/Stadtgemeinde München - 1 U 940/52 des Oberlandesgerichts München - ist gerade auf Antrag der Beklagten vom Berufungsgericht beigezogen worden; außerdem ist von beiden Parteien nach Vorlage dieser Beiakte eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO beantragt worden. Das ist auch im Tatbestand des Berufungsurteils zum Ausdruck gekommen. Damit gilt auch der Inhalt der beigezogenen Akte von beiden Parteien als vorgetragen (vgl. Baumbach ZPO 22. Aufl. § 128 Anm. 6). War aber der Inhalt dieser Beiakte als Prozeßstoff von den Parteien selbst eingeführt, so war der Tatrichter in seiner Würdigung dieses Prozeßstoffes frei und konnte insbesondere nach § 286 ZPO auch die Zeugenaussagen jenes Rechtsstreits urkundenbeweislich, zumindest aber als Parteivortrag für seine Beweiswürdigung heranziehen (vgl. RGZ 102, 328 [330]; 105, 219 [221], BGH in LM Nr. 4 zu § 286 A ZPO Leitsatz b; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 286 Anm. III 4 a und § 432 Anm. II 2).
Bei dieser Sachlage ist entgegen der Ansicht der Revision eine Verletzung der Vorschriften der §§ 139, 286, 313 ZPO wegen der Verwertung der Zeugenaussagen aus dem Vorprozess nicht erkennbar.
e)
Ein Verstoss des Berufungsgerichts gegen § 139 ZPO liegt ferner nicht darin - wie die Revision meint -, dass es die Beklagte nicht nochmals ausdrücklich um Aufklärung gebeten hat, ob die Beklagte nach dem Zusammenbruch im Rahmen der Wohnraumbewirtschaftung oder der sonstigen Beschlagnahme von Mobiliar überhaupt das Reichsleistungsgesetz angewendet habe oder anwenden wollte. Denn der Beklagte war mindestens seit dem Beschluss des Landgerichts vom 24. September 1952, mit dem die Parteien gemäß § 139 ZPO auf die Möglichkeit der Anwendung des § 26 RLG ausdrücklich hingewiesen worden waren mit dem Anheimgeben; hierzu Stellung zu nehmen, bekannt, dass die Frage, ob die Maßnahmen der Beklagten gegenüber der Klägerin solche nach dem Reichsleistungsgesetz waren, für den vorliegenden Rechtsstreit eine entscheidende Rolle spielte. Abgesehen hiervon hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum - wie bereits ausgeführt - aus dem Inhalt der Beiakte Peins/Stadtgemeinde München die tatsächliche Überzeugung gewonnen, dass auch das Wohnungsamt der Beklagten nach dem Umbruch des Jahres 1945 für die Erfüllung seiner Aufgabe das Reichsleistungsgesetz angewendet hat und auch zum Teil ausdrücklich anwenden wollte.
3.)
Ist somit der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Inanspruchnahme des möblierten Wohnraumes der Klägerin sei nicht im Rahmen der sog. Wohnraum-Entnazifizierung erfolgt und die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes sei auch im Verwaltungsbereich der Beklagten nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden, fehlerfrei zustande gekommen, dann ist auch die weitere Folgerung des Vorderrichters, Grundlage der Maßnahmen der Beklagten gegen die Klägerin könne nur das Reichsleistungsgesetz sein, rechtlich einwandfrei.
Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtssprechung die Ansicht, dass ebenso, wie jeder Verwaltungsakt getragen wird von der für ihn geltenden gesetzlichen Grundlage, ohne dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diese bedarf, so auch für die Annahme einer Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz ein ausdrücklicher Hinweis auf dieses Gesetz in der Beorderungsverfügung nicht erforderlich ist; ferner dass nicht entscheidend ist, ob die eingreifende Behörde selbst das Reichsleistungsgesetz zur Grundlage ihres Vorgehens machen wollte, sondern es genügt, wenn die Behörde sich - objektiv gesehen - in einer dem Reichsleistungsgesetz entsprechenden Weise betätigt hat; und schliesslich, dass auch ein Handeln einer deutschen Behörde auf Grund einer allgemeinen Anordnung der Besatzungsmacht (hier u.U. ganz allgemein: bevorzugte Unterbringung und Ausstattung von politisch verfolgten und verschleppten Personen) grundsätzlich im Rahmen des deutschen Rechts zu erfolgen hatte und auch erfolgt ist (vgl. BGHZ 10, 355 [363 ff]; Urteile des Senats vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 sowie vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - u.a.). Die Beklagte hat im übrigen nicht behauptet, dass die Maßnahmen der Beklagten gegen die Klägerin auf Grund eines speziellen Befehls der Besatzungsmächt oder unter ausdrücklicher Freistellung der Beklagten von den sich nach deutschem Recht ergebenden Entschädigungspflichten erfolgt wären, nachdem jedenfalls die allgemeinen Anordnungen der Besatzungsmacht über die sog. Wohnraum-Entnazifizierung, auf Grund der unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts als Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Beklagten gegen die Klägerin nicht in Betracht kommen.
Dass sich im vorliegenden Fall für die wohnraummäßige Unterbringung der polnischen Familien und ihre Versorgung mit den notwendigen Einrichtungsgegenständen lediglich das Reichsleistungsgesetz (§§ 5, 15) als Rechtsgrundlage anbot, ist vom Berufungsrichter zutreffend angenommen worden. Traf die Beklagte aber ihre Maßnahmen gegen die Klägerin auf Grund des Reichsleistungsgesetzes, so lösten diese unabhängig davon, ob sie anfechtbar oder sogar nichtig waren (vgl. Urteil des Senats vom 6. Mai 1954 in LM Nr. 12 zu § 26 RLG), eine Entschädigungspflicht mindestens im Rahmen und im Umfang des § 26 RLG aus. Insoweit hat der Vorderrichter bedenkenfrei eine Haftung der Beklagten nach § 26 Abs. 4 RLG bejaht. Denn die Klägerin vermag infolge der Auswanderung der eingewiesenen Familien W. und Ba. von diesen oder von einer anderen Stelle Ersatz für ihre Schäden und Verluste, die infolge der Einweisung dieser Familien in ihre Wohnräume entstanden sind, nicht zu erlangen. Ferner ist die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend, dass zu den nach § 26 Abs. 3 RLG entschädigungspflichtigen Verlusten und Sachschäden die in der Wohnung verbliebenen verloren gegangenen oder beschädigten Einrichtungs-, Kleidungs- und Wertgegenstände der Klägerin gehören. Jedoch ist zu beachten, dass die nach § 26 Abs. 3 RLG zu zahlende Entschädigung sich auf die "aussergewöhnliche Abnützung" der Wohnung beschränkt, während die normale Gebrauchsabnutzung durch die Vergütung für die Leistung (§ 26 Abs. 1 RLG) abgegolten wird und nur in diesem Sinne die Urteilsformel des Berufungsgerichts zu verstehen ist.
Nun hat das Oberlandesgericht allerdings ein mitursächliches Verschulden der Klägerin an den ihr entstandenen Schäden darin erblickt, dass sie bei ihrer Abreise im Mai 1945 keine zureichende Vorsorge für ihre Wohnung und die darin verbliebenen. Gegenstände getroffen habe. Es kann zweifelhaft sein, ob diese Absicht des Berufungsgerichts überhaupt zu halten ist. Denn im Hinblick auf die nicht widerlegte Behauptung der Klägerin, sie habe vorerst nur mit einer kurzen Abwesenheit von etwa sechs Wochen gerechnet, und auf die Übergabe des Wohnungsschlüssels an eine Freundin mit dem Auftrag, für die Wohnung zu sorgen, sowie auf die Benachrichtigung der Hausmeisterin des Wohngrundstücks von diesen Sicherungsmassnahmen kann durchaus die Meinung vertreten werden, dass die Klägerin damit jednfalls für die gedachte vorübergehende Zeit eine ausreichende eigene Vorsorge für die Wohnung, das Inventar und die sonstigen persönlichen Gebrauchsgegenstände getroffen hatte, der Klägerin mithin ein für die eingetretenen Schäden mitursächliches Verschulden nicht zuzurechnen sei.
Auf jeden Fall hat aber das Berufungsgericht zutreffend ein grobes Verschulden der Klägerin an der Entstehung der Schäden verneint und frei von Rechtsirrtum ausgeführt, dass infolge der Sonderregelung des § 26 Abs. 3 RLG lediglich ein grobes Verschulden des Geschädigten die Entschädigungspflicht auszuschliessen vermag, es im übrigen aber für die entschädigungspflichtigen Folgeschäden einer Inanspruchnahme im Sinne des § 26 Abs. 3 RLG keine Rolle spielt, ob zu ihrer Entstehung ein Verschulden von irgend einer Seite, insbesondere auch des Leistungspflichtigen, beigetragen hat (vgl. auch BGHZ 11, 156 [160 oben]; auch Pagendarm in NJW 1956, 121 [124]).
Das bedeutet, dass der vom Oberlandesgericht zugesprochene Anspruch der Klägerin auf angemessene Entschädigung im vollen Umfang begründet ist, jedoch für die Schäden an der Wohnung selbst mit der Maßgabe, dass eine Entschädigung nur für die durch eine "aussergewöhnliche Abnutzung" der Wohnung entstandenen Schäden zu gewähren ist. Auf die - im übrigen rechtlich bedenklichen - Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Berücksichtigung eines Verschuldens der Klägerin bei der Prüfung der "Angemessenheit" der Entschädigung braucht nicht eingegangen zu werden. Denn diese im Verfahren über den Grund des Anspruchs gemachten Darlegungen des Vorderrichters zur Höhe der "angemessenen Entschädigung" binden das im Betragsverfahren erkennende Gericht nicht.
Hiernach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.