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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1956, Az.: III ZR 159/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1956
Aktenzeichen
III ZR 159/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Köln - 11.03.1954
Landgerichts in Aachen - 04.03.1952

Prozessführer

der Stadtgemeinde A., vertreten durch den Rat der Gemeinde,

Prozessgegner

die Witwe Johann B., Maria geb. O. in A., Y.straße ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen werden, werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11. März 1954, soweit darin über die Klageanträge auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und zur Leistung von Schadensersatz befunden worden ist, teilweise aufgehoben und insoweit auch das Teil- und Grundurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 4. März 1952 abgeändert.

Die Klägerin wird mit ihrem Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung abgewiesen.

Unter Abweisung des weitergehenden Leistungsanspruchs (Klageantrag zu 3)) wird ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für den Abbruch des Hauses Bu.str. ... in A., soweit dieser Abbruch von der Beklagten verursacht worden ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin hat ihren im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits verstorbenen Ehemann als Alleinerbin beerbt und ist auf diese Weise Eigentümerin des Hausgrundstücks Bu. ...straße ... in A. geworden. Das auf diesem Grundstück stehende Haus wurde im Mai 1944 bei einem Luftangriff beschädigt. Im Winter 1945/46 wurde von einigen Interessenten, denen die beklagte Stadt entsprechende Berechtigungsscheine ausgestellt hatte, Baumaterial von dem Grundstück der Klägerin entnommen und insbesondere wurde der Baumeister Th. ... in A. mit der Entnahme von Baumaterial verschiedener Art seitens der beklagten Stadt beauftragt. Von diesen Maßnahmen wurde der Ehemann der Klägerin, der nach längerer Evakuierung damals bereits wieder in A. wohnte und gemeldet war, durch die Beklagte nicht benachrichtigt.

2

Die Klägerin hat dazu weiter vorgetragen: Das Haus sei nicht erheblich und zwar höchstens zu einem Drittel beschädigt gewesen. Deshalb habe ihr Ehemann auch beabsichtigt gehabt, es alsbald wieder aufzubauen. Das Haus sei jedoch auf Veranlassung der beklagten Stadt im Winter 1945/46 völlig ausgeschlachtet worden. Die Materialentnahmen aus dem nur unerheblich beschädigten Haus seien unzulässig gewesen. In jedem Fall hätte vor dem Zugriff auf das Haus eine Benachrichtigung des Eigentümers erfolgen müssen. Wäre dies geschehen, würde es zu den Materialentnahmen nicht gekommen sein, und wenn das Haus nicht ausgeschlachtet worden wäre, würde es spätestens bis zum Jahre 1948 wieder bezugsfertig hergerichtet worden sein. Der durch die unzulässigen Maßnahmen der Beklagten entstandene Schaden bestehe einmal in dem Verlust des weggenommenen Baumaterials, ferner in den Kosten für den durch den Abbruch notwendig gewordenen Wiederaufbau und schließlich in dem Mietausfall seit 1948.

3

Der Ehemann der Klägerin hat zunächst gegen die beklagte Stadt und den Baumeister Th. Klage erhoben und beantragt, beide Beklagte zur Auskunftserteilung über die aus dem Haus entnommenen Materialien und zur Leistung des Offenbarungseides sowie dazu zu verurteilen, allen durch den Abbruch des Hauses entstandenen Schaden zu ersetzen.

4

Das Landgericht hat durch Teil- und Grundurteil die Klage gegen den Baumeister Th. abgewiesen. Hingegen hat es die beklagte Stadt verurteilt, "dem Kläger Auskunft zu geben über die aus dem Haus A., B.str. ..., entnommenen Baumaterialien sowie den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß sie diese Auskunft nach bestem Wissen so vollständig gegeben hat, als sie dazu imstande ist". Ferner hat das Landgericht die Klage gegen die beklagte Stadt auf Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

5

Gegen dieses Urteil des Landgerichts hat lediglich die beklagte Stadt Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin das landgerichtliche Urteil, soweit es auf Leistung des Offenbarungseides erkannt hat, aufgehoben und die Sache "insoweit und zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs sowie zur Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz" an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen.

6

Mit der Revision erstrebt die beklagte Stadt die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Die Frage, ob bei Ansprüchen der hier interessierenden Art überhaupt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Auskunftserteilung verurteilt werden kann, braucht in vorliegendem Fall nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn man diese Frage bejahen wollte, so könnte hier doch die Klägerin mit ihrem auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung gerichteten Klageantrag nicht durchdringen, weil die Beklagte die von der Klägerin begehrte Auskunft bereits tatsächlich erteilt hat. Wenn man eine Auskunftsverpflichttung der Beklagten annimmt, dann geht diese inhaltlich dahin, über Art, Umfang und Zeitpunkt der von ihr veranlaßten Entnahmen von Baumaterial von dem Grundstück der Klägerin in einer geordneten Zusammenstellung Aufklärung zu geben. Das ist nach Klageerhebung geschehen. Wenn die Auskunft auch nicht völlig zusammenhängend in einem einzigen Schriftsatz enthalten ist, so sind die maßgeblichen Angaben doch mühelos aus zwei Schriftsätzen zu entnehmen: In der Klageerwiderung vom 21. Mai 1951 hat die Beklagte erklärt, daß 3 Berechtigungsscheine ausgestellt seien und sie hat dazu im einzelnen die Empfänger dieser Scheine, das Material, zu dessen Entnahme die Scheine berechtigen sollten, sowie den Zeitpunkt der Erteilung der Scheine und auch den Zeitpunkt, bis zu dem die Entnahmen zu erfolgen hatten, angegeben. Im Schriftsatz vom 9. Juli 1951 hat die Beklagte alsdann noch ganz ins einzelne gehende Angaben über die auf ihre Veranlassung von dem Baumeister Th. durchgeführten Entnahmen nach Art, Menge und Wert des entnommenen Materials und des Zeitpunkts der Entnahmen unter Beifügung von Abschriften der "Einsatzberichte" Thelens gemacht. Dazu hat die Beklagte sodann erklärt (S 2 des Schriftsatzes vom 9. Juli 1951), daß weitere Entnahmen von ihr weder angeordnet noch veranlaßt worden seien. Mit diesen Erklärungen hat die Beklagte die Klägerin hinsichtlich ihres Auskunftsverlangens klaglos gestellt. Die Verurteilung der Beklagten zur - weiteren - Auskunftserteilung kann nicht - wie das Berufungsgericht meint - damit gerechtfertigt werden, daß die Beklagte, wie sich aus den gesamten Umständen des Falles ergebe, möglicherweise noch keine erschöpfende Auskunft erteilt habe. Die Angaben der Beklagten entsprechen in der Art, wie sie erteilt sind, ihrer - in diesem Zusammenhang als bestehend vorausgesetzten - Auskunftsverpflichtung, und wenn die Klägerin demgegenüber geltend machen will, daß die Auskunft im einzelnen noch nicht vollständig sei, so vermag das nicht eine Verurteilung der Beklagten auf Erteilung weiterer Auskunft zu begründen.

8

II.

1.

Wie der Senat in seiner Entscheidung in BGHZ 10, 361 ff im einzelnen dargelegt hat, können im deutschen Recht die gesetzlichen Grundlagen für die Gewinnung von Baumaterial aus beschädigten Bauwerken zum Wiederaufbau anderer beschädigter Gebäude allein im Reichsleistungsgesetz gefunden werden. Danach konnte gemäß § 11 RLG selbst solches Material in Anspruch genommen werden, das mit dem beschädigten Gebäude noch fest verbunden und von diesem noch nicht gelöst war. Auch enthält § 11 RLG selbst keine Beschränkung in der Richtung, daß Baumaterial für den gedachten Zweck nur aus schwer beschädigten Gebäuden entnommen werden dürfe, so daß sich insoweit nur eine Beschränkung aus dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel und Zweck ergibt, dessen Verletzung die Inanspruchnahme wegen Ermessensmißbrauchs zu einer unrechtmäßigen stempeln kann. Wie in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt ist, haben weder der am 18. Februar 1944 ergangene "Bergungserlaß" (MinBliV 1944, 221) noch die späteren Anordnungen der Britischen Militärregierung (die im Juli 1945 ergangene technische Anweisung Nr. 55 und die Anordnungen Nr. 23 vom 28. September 1945 und Nr. 307 vom 19. Oktober 1945) die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Entnahme von Baumaterial aus Trümmergrundstücken zur Wiederherstellung von anderen beschädigten Gebäude erweitert; vielmehr enthalten sie sogar die Beschränkung der Eingriffsmöglichkeit auf schwer beschädigte Gebäude. Sie geben damit, wenn auch kein ausdrückliches Gebot, die leicht beshädigten Gebäude nicht zu erfassen, so doch eine Abgrenzung für den den zuständigen Behörden zustehenden Ermessensspielraum im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel und Zweck. Da in diesem Zusammenhang auch den verschiedenen Erlassen des Oberpräsidenten der Nordrhein-Provinz (u.a. vom 15. August 1945) keine selbständige Bedeutung zukommt und sie eine Ermächtigung zu Eingriffen in leicht beschädigte Gebäude gleichfalls nicht enthalten, durfte mithin zur Gewinnung von Baumaterial auf das Haus der Klägerin nur zurückgegriffen werden, wenn dieses als "schwer beschädigt" im Sinne der genannten Anordnungen anzusehen war. Der Senat hat a.a.O. S 367 bereits hervorgehoben, daß die Entscheidung, ob ein "schwerer Schaden" vorliege, in jedem einzelnen Fall besonders getroffen werden müsse, und daß dabei als Anhaltspunkte - wenn auch nicht ausschließlich - die Grundsätze des Generalbevollmächtigten für das Bauwesen für die Durchführung von Sofortmaßnahmen bei Bomben- und Brandschäden vom 16. September 1943 dienen können, nach denen ein "schwerer Schaden" vorliegt, wenn mehr als die Hälfte des Gebäudes zerstört ist.

9

Im Rahmen der Prüfung, ob die beteiligten Beamten der beklagten Stadt durch die Inanspruchnahme des Hauses der Klägerin zur Gewinnung von Baumaterial sich einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht haben, bedarf es jedoch keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob dieses Haus objektiv als "schwer beschädigt" anzusehen war oder nicht. Denn jedenfalls kann den Beamten kein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, wenn sie davon ausgegangen sind, daß das Gebäude schwer beschädigt sei. Die Schäden an dem Haus waren nicht nur geringfügiger Natur, da nach der eigenen Sachdarstellung der Klägerin das Haus etwa zu einem Drittel zerstört war. Deshalb kann, wenn die Beamten einen den Zugriff gestattenden schweren Schaden angenommen haben, nicht davon gesprochen werden, daß die Beamten den Begriff des "schweren Schadens" verkannt und sich einer groben Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die in einer Materialentnahme aus einem nur leicht beschädigten Gebäude gefunden werden müßte, schuldig gemacht hätten. Dies gilt umso mehr, als auch das Berufungsgericht das Vorliegen eines schweren Schadens - ohne daß insoweit eine Verkennung dieses Begriffes durch das Berufungsgericht ersichtlich wäre - bejaht und die Inanspruchnahme des Hauses zur Materialgewinnung deshalb als objektiv gerechtfertigt erachtet hat.

10

Da nach dem Gesagten nur das Reichsleistungsgesetz eine gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Beklagten bilden konnte, wäre - wie in der wiederholt angeführten Entscheidung des Senats in BGHZ 10, 361 ebenfalls schon gesagt ist - auch eine den Vorschriften des § 23 RLG entsprechende Bekanntmachung Voraussetzung für eine rechtmäßige Inanspruchnahme des Hauses der Klägerin gewesen. Unstreitig ist aber eine derartige Bekanntmachung nicht erfolgt. Wenn das Berufungsgericht indes in der Unterlassung der Bekanntmachung einen "schuldhaften Ermessensmißbrauch" der Beamten der beklagten Stadt sehen will, so kann ihm darin nicht gefolgt werden. In der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch war die Frage der weiteren Anwendbarkeit des Reichsleistungsgesetzes noch sehr umstritten und die zunächst in dem hier interessierenden Zusammenhang ergangenen Erlasse der Militärregierung und Anordnungen des Oberpräsidenten enthielten keinen Hinweis auf das Reichsleistungsgesetz. Erst die zonalen Richtlinien Nr. 16 vom 28. März 1946 brachten insoweit Klarheit und räumten die bis dahin verständlichen Zweifel an der Weitergeltung der materiellen und formellen Bestimmungen des Reichsieistungsgesetzes aus. Deshalb kann - wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (S 12 des insoweit in BGHZ 10, 361 nicht abgedruckten Urteils vom 15. Oktober 1953 - III ZR 182/52 -; S 11 des Urteils vom 28. Juni 1954 - III ZR 15/52 - u.a.m.) - den Behörden, die in der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch mit der Durchführung der zur Wohnraumgewinnung angeordneten Maßnahmen betraut waren, kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn sie zunächst die Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes als nicht mehr maßgeblich angesehen und in den einschlägigen Erlassen der Militärregierung und Anordnungen des Oberpräsidenten eine selbständige Rechtsgrundlage für die Gewinnung von Baumaterial aus Trümmergrundstücken erblickt haben. Da diese Anordnungen und Erlasse die Wahrung bestimmter Formen nicht vorsehen, kann deshalb auch den in Rede stehenden Behörden eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorgeworfen werden, wenn sie die Beachtung besonderer Formen, insbesondere auch die Benachrichtigung der Betroffenen von den beabsichtigten Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten haben und dementsprechend verfahren sind. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in der Anordnung des Oberpräsidenten vom 15. August 1945 ausdrücklich gesagt war, jede Verzögerung etwa "durch Fragen des Eigentums oder Besitzes" u.ä. sei zu vermeiden, und in der Anordnung vom 25. September 1945 nochmals betont war, daß u.a., auch "verwalterische" und rechtliche Bedenken zurückzustellen seien. Angesichts dessen kann auch hier den Beamten der beklagten Stadt nicht ein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie den Ehemann der Klägerin - selbst wenn dieser bereits wieder in Aachen wohnhaft und gemeldet war und deshalb verhältnismäßig einfach zu ermitteln gewesen wäre - von der Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht benachrichtigt haben. Wenn mithin in dem Unterlassen der Benachrichtigung des Ehemannes der Klägerin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der beteiligten Beamten nicht gesehen werden kann, dann braucht auf die Frage, ob im Falle einer Benachrichtigung tatsächlich - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Entnahme von Baumaterial aus dem Grundstück der Klägerin unterblieben wäre, überhaupt nicht mehr eingegangen zu werden.

11

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß die Beamten der Beklagten bei den hier in Frage stehenden Maßnahmen etwa noch in anderer Beziehung, als bisher erörtert, sich eine Pflichtverletzung zuschulden kommen lassen.

12

2.

Wenn sonach auch ein auf Amtspflichtsverletzung beruhender Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht bejaht werden kann, so ist nach dem festgestellten Sachverhalt doch auf Grund der von der Beklagten getroffenen Maßnahmen ein Entschädigungsanspruch der Klägerin begründet.

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Als Rechtsgrundlage für das Vorgehen der beklagten Stadt konnte, wie oben bereits ausgeführt, allein das Reichsleistungsgesetz - in Verbindung mit den Erlassen der Militärregierung und den Anordnungen des Oberpräsidenten - in Betracht kommen. Gemessen an den Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes können die Maßnahmen der beklagten Stadt jedoch schon allein um deswillen nicht als rechtmäßige Inanspruchnahmen erachtet werden, weil es entgegen den Vorschriften des § 23 RLG an jeglicher Bekanntgabe der Beorderungen an den Betroffenen wie überhaupt an jeglichen auf eine derartige Bekanntgabe abzielenden Maßnahmen gefehlt hat. Deshalb kann offen bleiben, ob ein unmittelbarer Entschädigungsanspruch gegen die beklagte Stadt wegen aller hier in Betracht kommenden Maßnahmen aus dem Reichsleistungsgesetz hergeleitet werden könnte oder ob es sich etwa insoweit, als an einzelne Interessenten Berechtigungsscheine ausgegeben worden sind, um Inanspruchnahmen zugunsten Dritter im Sinne des § 2 a RLG handelt und deshalb in erster Linie von den Dritten gemäß § 26 Abs. 4 RLG Entschädigung zu leisten wäre. Denn angesichts dessen, daß die Eingriffe der beklagten Stadt nicht als rechtmäßige, sondern als rechtswidrige Inanspruchnahmeverfügungen nach dem Reichsleistungsgesetz anzusehen sind, stellt die nach dem Reichsleistungsgesetz als Sondergesets zu gewährende Vergütung nur das Mindestmaß der an die Klägerin zu leistenden Entschädigung dar und es sind ihr weitergehende Ansprüche, die sich aus allgemeinen Bestimmungen ergeben, nicht abgeschnitten. Dies hat der Senat im einzelnen bereits in der Entscheidung in BGHZ 13, 395 ausgeführt, auf die insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Hier kann die Klägerin wegen der Maßnahmen der Beklagten, die sich als rechtswidrige enteignungsgleiche Eingriffe darstellen, unabhängig von den sich nach dem Reichsleistungsgesetz ergebenden Ansprüchen auch nach Maßgabe der in BGHZ 6, 270 ff aufgestellten allgemeinen Grundsätze eine angemessene Entschädigung von dem (oder den) "Begünstigten" verlangen. Begünstigt durch die Maßnahmen der Beklagten sind aber nicht - zumindest nicht allein - die einzelnen Empfänger des aus dem Grundstück der Klägerin gewonnenen Baumaterials, sondern begünstigt ist - zumindest auch - die beklagte Stadt selbst, die mit der Inanspruchnahme des Baumaterials der ihr als eigener Aufgabe obliegenden Verpflichtung der Winterfestmachung beschädigter Gebäude und Gewinnung weiteren Wohnraumes für die Bevölkerung der Stadt nachgekommen ist. Als "Begünstigter" kommt hier auch nicht, wie in dem der Entscheidung des V. Zivilsenats in BGHZ 10, 255 zugrundeliegenden Fall ein höherer Verband als die beklagte Stadt in Betracht. Der V. Senat hat in seiner Entscheidung einen Sonderfall behandelt, bei dem nicht nur die auch hier einschlägigen Anordnungen der Militärregierung, sondern darüber hinaus auch Bestimmungen eine Rolle spielten, nach denen das aus Trümmergrundstücken gewonnene Baumaterial nicht ausschließlich in den betreffenden Gemeinden verbleiben, sondern auf überörtliche Sammelplätze verbracht werden sollte. In vorliegendem Fall hingegen ist kein ausreichender Anhaltspunkt für die Annahme vorhanden und die Beklagte hat auch nichts in der Richtung vorgetragen, daß die Gewinnung der Baustoffe aus dem Grundstück der Klägerin im Rahmen eines überörtlichen Programms erfolgt sei. Hier muß vielmehr nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten davon ausgegangen werden, daß die entnommenen Materialien von vornherein und ausschließlich für die Wohnraumgewinnung im Gebiet der beklagten Stadt bestimmt waren.

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Wegen der hier in Betracht kommenden Schäden der Klägerin macht es auch für die Höhe der zu leistenden Entschädigung keinen Unterschied, ob diese nach den Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes oder als Entschädigung für enteignungsgleiche Eingriffe zu leisten ist, so daß im Blick auf die Höhe der Entschädigung ebenfalls offen bleiben kann, ob der Entschädigungsanspruch außer auf enteignungsgleiche Eingriffe auch auf die Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes gestützt werden kann. Im einzelnen ist zu dem Umfang der an die Klägerin zu leistenden Entschädigung folgendes zu bemerken: Sowohl nach dem Reichsleistungsgesetz als auch aus dem Gesichtspunkt der Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff kann die Klägerin nicht nur eine Vergütung in Form vollen Wertersatzes für das entnommene Baumaterial selbst, sondern desgleichen auch eine Vergütung für den durch die Materialentnahmen verursachten Minderwert des Grundstücks verlangen. Dieser ist einmal dadurch eingetreten, daß das Material weggeschafft worden ist und bei einem eventuellen Wiederaufbau erst wieder an Ort und Stelle gebracht und eingebaut werden muß. Zum ändern können auch durch den Abbruch an dem restlichen Bauwerk Schäden entstanden sein, die den Wert der stehen gebliebenen Ruine für den Wiederaufbau gemindert haben.

15

Darüber hinaus aber kann die Klägerin weder nach den Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes noch aus dem Gesichtspunkt der Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff irgendwelchen Ersatz für die wirtschaftlichen Schäden verlangen, die ihrem Ehemann und ihr dadurch entstanden sind, daß das beschädigte Haus nicht, wie es ohne die Maßnahmen der Beklagten angeblich der Fall gewesen sein würde, alsbald wieder aufgebaut worden ist (vgl BGHZ 15, 23). Der Klägerin steht daher insbesondere auch keine Entschädigung für angeblichen Mietausfall zu.

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III.

Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, daß bei der sog. Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO, wie sie hier vorliegt, grundsätzlich über die einzelnen "Stufen" (Klage auf Auskunftserteilung, Klage auf Leistung des Offenbarungseids, Klage auf Zahlung oder Herausgabe) durch Teilurteile entschieden werden muß, soweit nicht durch ein Urteil bereits alle Ansprüche abzuweisen sind - Da hier der Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Leistung des Offenbarungseids noch nicht erledigt, vielmehr noch in der Tatsacheninstanz anhängig ist, könnte mithin grundsätzlich über den Leistungsantrag noch nicht befunden werden. Wenn hier das Berufungsgericht jedoch den - noch nicht bezifferten - Zahlungsanspruch bereits dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, so sind dagegen im Blick auf § 254 ZPO prozessuale Bedenken nicht zu erheben. Denn ein solches Grundurteil ist jedenfalls dann zulässig, wenn - wie hier - die verlangte Auskunft bereits erteilt ist und sich daraus ergibt, daß irgendwelche Ansprüche der von dem Grundurteil erfaßten Art bestehen.

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Nach alledem war unter Abänderung der vorinstanzlichen Urteile die Klägerin mit ihrem Klageanspruch auf Auskunftserteilung abzuweisen. Die Entscheidung über den Zahlungsantrag hingegen war dahin abzuändern, daß lediglich ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für den Abbruch ihres Hauses, soweit er durch Maßnahmen der Beklagten verursacht worden ist, dem Grunde nach für gerecht zu erklären war.

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Die Entscheidung über die Kosten der Revision war zweckmäßigerweise in vollem Umfang dem Landgericht, das jetzt zunächst über den Anspruch auf Leistung des Offenbarungseids und - später - über die Höhe des Leistungsanspruchs zu befinden haben wird, zu überlassen.

Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Kreft Wolany Dr. Beyer