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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1955, Az.: III ZR 215/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.06.1955
Aktenzeichen
III ZR 215/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 27.04.1954

Prozessführer

der F., vertreten durch die Behörde für Wirtschaft und Verkehr,

Prozessgegner

Walter K., H., M.strasse ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. April 1954 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von 1.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Oktober 1952 verurteilt worden ist.

Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil, soweit zugunsten des Klägers entschieden worden ist, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Teppichimporteur und -Grosshändler.

2

Unter dem 13. Februar 1946 erging seitens des Landeswirtschaftsamts der Beklagten ein schriftlicher Bescheid an den Kläger, wonach u.a. 170 Teppiche, Brücken und Vorleger "auf Grund §15 Ziff. 5 Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen" und gleichzeitig beschlagnahmt wurden. Noch am selben Tage wurden 109 Teppiche bei dem Kläger abgeholt. Durch schriftliche Verfügung des Landeswirtschaftsamts vom 30. März 1946 wurden 105 Teppiche wieder freigegeben und dem Kläger unverzüglich zurückgegeben. Für die nicht zurückgegebenen 4 Teppiche (Perser-Teppiche) hat der Kläger vor der Währungsumstellung 8.611 RM und später noch (10 % von 9.389 RM =) 938,90 DM erhalten.

3

Am 18. September 1946 holten Angestellte der Beklagten, die von englischen Soldaten unter Führung eines Leutnants begleitet waren, bei dem Kläger wiederum 52 Orient-Teppiche ab. Unter dem 17. März 1947 reichte die Besatzungsmacht dem Kläger über 52 Teppiche (carpets) amtliche Requirierungsscheine nach. Unter Bezugnahme auf diese Requirierungsscheine stellte der Kläger für die englische Militärregierung in Hamburg Rechnungen aus und verlangte Zahlung von insgesamt 90.630 RM, erhielt jedoch nur insgesamt 67.163,50 RM.

4

Der Kläger hat dazu vorgetragen: Die Inanspruchnahme der ihm weggenommenen echten Orient-Teppiche sei durch das Reichsleistungsgesetz (RLG) nicht gedeckt gewesen, auch habe kein Befehl der zuständigen Stellen der Besatzungsmacht zur Beschlagnahme derartiger Teppiche vorgelegen. Tatsächlich habe die Besatzungsmacht auch nur unechte Teppiche bekommen, während die ihm weggenommenen echten Orient-Teppiche von Bediensteten der Beklagten "verschoben" worden seien. Die ihm für die Teppiche gewährte Entschädigung decke deren wirklichen Wert bei weitem nicht.

5

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Teilbetrag des ihm angeblich entstandenen Gesamtschadens geltend und hat vor dem Landgericht um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5.000 DM nebst Zinsen gebeten.

6

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht: Die Beschlagnahme der echten Teppiche sei auf ausdrücklichen Befehl der Besatzungsmacht hin erfolgt. Sie habe sich diesem Befehl nicht widersetzen können, da es sich um Requisitionen der Besatzungsmacht gehandelt habe, deren Berechtigung sie nicht habe nachprüfen dürfen. Die Teppiche seien sämtlich der Besatzungsmacht ausgeliefert worden. Soweit der Kläger Ansprüche aus Amtspflichtverletzung herleite, seien diese Ansprüche verjährt. Zudem habe der Kläger auf etwaige Ersatzansprüche, wie sich aus einem Schreiben seines damaligen Bevollmächtigte vom 3. November 1947 ergebe, ausdrücklich verzichtet.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

8

In der Berufungsinstanz hat der Kläger seine Klage erweitert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.100 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen und über den Verbleib der Teppiche Auskunft zu geben. Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsanspruch des Klägers entsprochen mit der Massgabe, dass von 1.100 DM Zinsen erst ab 1. Juni 1953 zu zahlen sind. Den weitergehenden Zinsanspruch und den Anspruch auf Auskunftserteilung hat das Berufungsgericht abgewiesen.

9

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Der Kläger leitet Ansprüche einmal aus der Wegnahme von 4 Teppichen auf Grund der Verfügung vom 13. Februar 1946 und zum anderen aus der im September 1946 erfolgten Wegnahme von 52 Teppichen her. Er macht damit zwei selbständige, voneinander unabhängige und auf völlig verschiedene Sachverhalte gestützte Ansprüche geltend. Deshalb durfte sich der Kläger, wenn er mit der Klage nur Ersatz eines Teilbetrags seines angeblichen Gesamtschadens verlangen wollte, nicht damit begnügen; lediglich die ziffernmässige Höhe des insgesamt verlangten Teilbetrags anzugeben. Vielmehr musste er - wie der Senat im Anschluss an RGZ 157, 321 [326] in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1952 (MDR 1953, 164) und vom 3. Dezember 1953 (BGHZ 11, 192) entschieden hat - eine Abgrenzung der beiden selbständigen Ansprüche in der Weise vornehmen, dass er entweder die Klagesumme ziffernmässig auf die beiden verschiedenen Ansprüche verteilte oder diese beiden Ansprüche derart in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander brachte, dass er einen Anspruch als Hauptanspruch, und den anderen als Hilfsanspruch, geltend machte. Der aufgezeigte Verfahrensmangel kann jedoch zumindest dann, wenn - wie hier - die einzelnen Ansprüche als solche nach Grund und Betrag (wenigstens bis zur Höhe der Klagesumme) eindeutig bestimmt sind, nach den Ausführungen in BGHZ 11, 192 noch in der Revisionsinstanz behoben werden. Daher kann nunmehr, nachdem der Kläger auf Anregung des Senats die notwendige Klarstellung nachgeholt und erklärt hat, dass er mit der Klage von seinem Gesamtschaden wegen der Wegnahme der 4 Teppiche einen Teilbetrag von 1.000 DM und wegen der Wegnahme der 52 Teppiche einen Teilbetrag von 5.100 DM geltend machen wolle, nichts Entscheidendes mehr aus der Vorschrift des §253 ZPO gegen den Kläger hergeleitet werden.

11

II.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils, soweit es der Klage stattgegeben hat, im einzelnen ausgeführt.

12

Ein Verzicht des Klägers auf die geltend gemachten Ersatzansprüche liege nicht vor. Auch könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, sie sei lediglich Befehlsempfänger der britischen Militärregierung gewesen und habe nach deren Anweisungen handeln müssen. Ein ausdrücklicher Befehl der zuständigen Stellen der Besatzungsmacht, echte Orient-Teppiche zu beschlagnahmen, habe nicht vorgelegen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmen vom 13. Februar 1946 und 18. September 1946 nach dem damals geltenden deutschen Recht zu beurteilen sei. Beide Beschlagnahmemassnahmen seien zwar nach den Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes nicht statthaft gewesen, weil §15 RLG nicht die Wegnahme von Luxusgegenständen besonderen Wertes gestatte; jedoch handele es sich insoweit nicht um schlechthin nichtige, sondern allenfalls um anfechtbare Verwaltungsakte, durch die dem Kläger die Teppiche und der Verlust seines Eigentums für dauernd rechtswirksam entzogen worden seien. Deshalb könne der Kläger Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis nicht herleiten und ebensowenig bestünden Ansprüche aus dem Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer gemäss §§990 ff BGB. Ersatzansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz seien nicht mehr gegeben, da der Kläger sich mit den ihm seinerzeit gezahlten Beträgen zunächst abgefunden und Rechtsmittel wegen der Höhe der Entschädigung nicht eingelegt habe. Mithin sei der Kläger auf etwaige Ansprüche aus Amtspflichtverletzung beschränkt. Diese seien aber wegen des Verlustes der 4 Teppiche aus der Beschlagnahme vom 13. Februar 1946, sofern sie überhaupt bestanden haben sollten, verjährt. Jedoch stünden dem Kläger Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung wegen des ihm durch die Beschlagnahme der 52 Teppiche im September 1946 entstandenen Schadens zu. Die beteiligten Beamten der Beklagten hätten erkennen müssen, dass die Inanspruchnahme der echten Orient-Teppiche nicht gerechtfertigt gewesen sei. Der Schaden des Klägers mache mindestens den Klagebetrag von 6.100 DM aus, da die Wertansätze in seinen Rechnungen über insgesamt rund 90.000 RM keineswegs überhöht gewesen und ihm tatsächlich nur rund 67.000 RM bezahlt worden seien, sein Schadensersatzanspruch aber einer Umstellung im Verhältnis von 10 : 1 nicht unterliege. Eine Verjährung dieses Anspruchs sei noch nicht eingetreten.

13

III.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, dass entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung in dem Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Klägers, des Rechtsanwalts Dr. N., vom 3. November 1947 ein Verzieht des Klägers auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nicht gesehen werden könne, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision ist darauf auch nicht mehr zurückgekommen.

14

IV.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Kläger wegen der ihm im Februar 1946 weggenommenen und später nicht wieder zurückgegebenen 4 Orient-Teppiche einen Anspruch gegen die Beklagte nicht mehr geltend machen könne. Diese Entscheidung ist jedoch aus den in der erwähnten Entscheidung des Senats in MDR 1953, 164 näher dargelegten Gründen nicht in Rechtskraft erwachsen, so dass das Berufungsurteil auch insoweit noch der Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegt.

15

Nach der Sachdarstellung der Beklagten (u.a. im Schriftsatz vom 7. Oktober 1953) hat es mit den hier zur Erörterung stehenden 4 Teppichen im einzelnen folgende Bewandtnis: Am 11. und 12. Februar 1946 fand auf Veranlassung des Majors M. von der Militärregierung bei dem Kläger eine Bestandsprüfung statt. Auf Grund des daraufhin erstatteten Prüfungsberichtes erging unter dem 13. Februar 1946 die im Tatbestand erwähnte Inanspruchnahme- und Beschlagnahmeverfügung des Landeswirtschaftsamts und es wurden alsdann u.a. 109 Teppiche beim Kläger abgeholte 4 dieser Teppiche (Orient-Teppiche) wurden im März 1946 von der Militärregierung durch schriftliche Verfügung, gerichtet an die Konsumgenossenschaft "Produktion", bei der die Teppiche gelagert waren, beschlagnahmt. Die 4 Teppiche wurden daraufhin vom Landeswirtschaftsamt "freigegeben" (vgl. Schreiben des Landeswirtschaftsamts an die "Produktion" vom 11. März 1946) und zu einem Gesamtpreis von 18.000 RM an die Royal Navy ausgeliefert.

16

Nach dieser eigenen Darstellung der Beklagten kann keine Rede davon sein, dass das Landeswirtschaftsamt bei der am 13. Februar 1946 erfolgten Inanspruchnahme und Beschlagnahme der Teppiche lediglich als "verlängerter Arm" der Militärregierung gehandelt und insoweit keine eigene Entschliessungsfreiheit mehr gehabt hätte. Mag auch die Bestandsprüfung bei dem Kläger auf Anregung oder Veranlassung des Majors M. der Militärregierung vorgenommen worden sein, so ergibt sich doch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nichts für die Annahme, dass auch die Inanspruchnahme und Abholung der Teppiche auf ausdrücklichen und jede eigene Entschliessungsfreiheit der Beklagten ausschliessenden Befehl der Besatzungsmacht erfolgt sei. Ein derartiger Befehl hat nach dieser Darstellung vielmehr nur insoweit vorgelegen, als "die 4 Teppiche während einer nach §15 RLG ausgesprochenen Beschlagnahme der Militärregierung (Royal Navy) ausgeliefert werden mussten". Dass es sich bei der Verfügung des Landeswirtschaftsamts vom 13. Februar 1946 um eine entscheidend auf eigener Entschliessung beruhende Massnahme einer deutschen Verwaltungsstelle gehandelt hat, ergibt sich eindeutig daraus, dass die Verfügung später vom Landeswirtschaftsamt aus eigener Entschliessung wieder aufgehoben worden ist (soweit sie sich nicht auf die 4 nicht zurückgegebenen Teppiche bezog), was nicht hätte geschehen können, wenn das Landeswirtschaftsamt bei Erlass der Verfügung selbst lediglich als verlängerter Arm der Militärregierung gehandelt hätte. Die Massnahmen des Landeswirtschaftsamts vom 13. Februar 1946 sind daher ausschliesslich nach deutschem Recht zu beurteilen.

17

Ist das aber der Fall, dann ist der Klageanspruch begründet, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, ob den beteiligten Beamten der Beklagten wegen der Inanspruchnahme der Teppiche eine Amtspflichtverletzung zur Last fällt oder nicht. Ebensowenig bedarf es einer abschliessenden Stellungnahme zu der Frage, ob die Wegnahme der Teppiche auf Grund einer nach den Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes wirksamen Inanspruchnahmeverfügung erfolgt ist oder nicht. Auf die letzte Frage kommt es deswegen nicht entscheidend an, weil die Wegnahme der Teppiche auf das Reichsleistungsgesetz gestützt ist und das Landeswirtschaftsamt über die Teppiche auch so verfügt hat, wie wenn sie wirksam nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen worden wären. In einem derartigen Fall ist nämlich auch bei Nichtigkeit der Erfassungsverfügung dem Betroffenen mindestens in gleicher Weise Entschädigung zu leisten wie sie im Falle einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu erbringen wäre. Diesen Rechtsgrundsatz hat der Senat wiederholt ausgesprochen (NJW 1954, 1161 und dem folgend u.a. BGHZ 13, 395 [397] sowie S. 18/19 des insoweit in BGHZ 15, 23 nicht abgedruckten Urteils vom 7. Oktober 1954 - III ZR 121/53 -). Demzufolge hat die Beklagte dem Kläger im Rahmen des §26 RLG Entschädigung zu leisten, ohne dass es darauf ankäme, ob die Wegnahme der Teppiche auf Grund einer rechtmässigen oder rechtswidrigen - sei es anfechtbaren oder nichtigen - Inanspruchnahmeverfügung erfolgt ist.

18

Das Berufungsgericht meint zwar, Ersatzansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz seien nicht mehr gegeben, weil der Kläger "sich mit den ihm seinerzeit gezahlten Beträgen zunächst abgefunden und Rechtsmittel nach Massgabe des RLG wegen der Höhe der Entschädigung nicht eingelegt" habe. Das ist jedoch nicht richtig.

19

Bei Inanspruchnahmen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes handelt es sich um Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GrundG Für aus dem Reichsleistungsgesetz herzuleitende Ansprüche steht daher der ordentliche Rechtsweg vor den Zivilgerichten offen und zwar auch bei zeitlich vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes liegenden Tatbestände (BGHZ 4, 68 [75]). Auch bedarf es einer vorgängigen Entscheidung der Verwaltungsbehörden gemäss §27 RLG nicht, wie in BGHZ 4, 266 [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] [273/4] im einzelnen dargelegt ist. Der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach dem Reichsleistungsgesetz steht daher nicht entgegen, dass der Kläger nicht nach Massgabe des §27 RLG vorgegangen ist.

20

Obwohl die zur Entschädigung verpflichtenden Massnahmen des Landeswirtschaftsamts der Beklagten bereits vor der Währungsumstellung getroffen worden sind, unterliegt der aus §26 RLG herzuleitende Anspruch grundsätzlich nicht der Umstellung (BGHZ 11, 156 ff und 14, 106 ff). Eine "Verfestigung" des Entschädigungsanspruchs auf einen bestimmten Reichsmarkbetrag mit der Folge, dass dieser Reichsmarkbetrag im Verhältnis von 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt wurde, hat in vorliegendem Fall nicht stattgefunden. Eine Festsetzung der Entschädigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde nach §27 RLG, die zu einer derartigen Verfestigung hätte führen können (vgl. BGHZ 11, 169 [BGH 16.11.1953 - GSZ - 5/53]/170), ist unstreitig nicht erfolgt. Auch eine Einigung zwischen den Parteien über den Entschädigungsbetrag, die möglicherweise eine Verfestigung des Entschädigungsanspruchs auf einen bestimmten Reichsmarkbetrag hätte zur Folge haben können, hat ebenfalls nicht stattgefunden. Der Kläger hat zwar selbst vorgetragen (vgl. S. 4 seines "Berichts" vom 11. September 1946), dass der Wert der Teppiche damals von einem Schätzer auf 18.000 RM geschätzt worden sei, hat jedoch dazu erklärt, dass der Wert zu gering geschätzt sei. Auch die Beklagte selbst hat nicht vorgetragen, dass der Kläger sich mit einer Entschädigung von 18.000 RM für die 4 Teppiche einverstanden erklärt hätte.

21

Wegen der Höhe der dem Kläger wegen der 4 in Anspruch genommenen Teppiche zustehenden Entschädigung kann von einem Mindestwert der Teppiche von 18.000 RM (oder DM) ausgegangen werden, da die Beklagte selbst die Teppiche für diesen Betrag an die Militärregierung ausgeliefert haben will und in der Zeit seit der Beschlagnahme nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Preise derartiger Teppiche nicht gefallen, vielmehr gestiegen sind. Da der Kläger für die im Februar 1946 in Anspruch genommenen 4 Teppiche ausser dem vor der Währungsreform gezahlten Betrag von 8.611 RM bisher nur 938,90 DM erhalten hat, hat er den hinsichtlich der Wegnahme dieser Teppiche nunmehr verlangten Betrag von 1.000 DM mithin auf jeden Fall aus dem Gesichtspunkt der Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz noch zu bekommen, so dass die Frage, ob der Anspruch hinsichtlich der 4 Teppiche auch noch auf Amtspflichtverletzung gestützt werden könnte, offen bleiben kann. Insoweit musste daher die Revision der Beklagten zurückgewiesen werden.

22

V.

Das Berufungsgericht hat auch hinsichtlich der dem Kläger im September 1946 weggenommenen 52 Teppiche die Feststellung getroffen, dass ein ausdrücklicher Befehl der massgebenden und zuständigen englischen Stellen, echte Orient-Teppiche zu beschaffen und zu beschlagnahmen, nicht vorgelegen habe. Der von der zuständigen englischen Dienststelle gewünschte Erfolg, so meint das Berufungsgericht, sei lediglich die Beschlagnahme von deutschen Teppichen für die Bedürfnisse der Besatzungsmacht gewesen, für deren Beschaffung die Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes eine ausreichende Grundlage hätten bilden können.

23

Der sich aus dem bisherigen Sachvortrag der Parteien in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden ergebende Sachverhalt bietet jedoch, wie der Revision zugegeben werden muss, für eine derartige Feststellung noch keine ausreichende Grundlage. Vielmehr ist es danach keineswegs ausgeschlossen, dass es sich bei der Wegnahme der hier interessierenden 52 Teppiche um Requisitionen der Besatzungsmacht gehandelt hat und dass die dabei beteiligten deutschen Stellen lediglich als ausführendes Organ, als "verlängerter Arm" der Besatzungsmacht tätig geworden sind.

24

Der Kläger hat selbst vorgetragen (S. 7 seines vom 11. September 1946 datierten Berichtes), dass am 6. September 1946 ein Mr. Sterne von der Militärregierung in Begleitung von Fräulein Müller vom Landeswirtschaftsamt bei ihm erschienen sei und ihm erklärt hätte, dass seine gesamten Orient-Teppiche erneut beschlagnahmt seien. Dem entspricht das vom Landeswirtschaftsamt an den Kläger gerichtete Schreiben vom 7. September 1946, mit dem dem Kläger "als Bestätigung der am 6.7.1946 (richtig 6. 9.1946) von der Militärregierung ... mündlich erteilten Anweisung" u.a. mitgeteilt wurde, dass seine gesamten Bestände an Teppichen nach wie vor von der Militärregierung beschlagnahmt seien und dass eine Auslieferung von Teppichen nur gegen Vorlage eines Requisitionsscheins AF 80 G oder einer Freigabenote von Commerce Department der Militärregierung erfolgen dürfe. Unstreitig sind auch bei der Abholung der Teppiche Angehörige der Besatzungsmacht zumindest zugegen gewesen. Der Kläger hatte dazu zunächst sogar vorgetragen (Bl. 8 seines Berichtes), dass "3 Lastwagen mit ca. 10 Mann Helfer, einige engl. Soldaten und Herr Lt. Williams" erschienen seien und die Teppiche alsdann ausgeräumt und abgefahren worden seien.

25

Wenn das Berufungsgericht meint, der Wortlaut der Bestellungsformulare der britischen Streitkräfte, in denen nur von "carpets" die Rede ist, spreche gegen das Vorliegen eines englischen Befehls auf Beschlagnahme echter Orient-Teppiche, so kann dem nicht gefolgt werden. Wenn der Ausdruck "carpet" insoweit auch farblos ist, so muss doch hier berücksichtigt werden, dass die in den "Bestellungsformularen" (Requirierungsscheinen) angegebenen Zahlen und Grossen der einzelnen Teppiche mit den Zahlen und Grössenangaben in den vom Landeswirtschaftsamt über die 52 abgeholten Teppiche unter dem 19. September 1946 ausgestellten Bescheinigungen und ebenso mit denen in den später vom Kläger ausgestellten Rechnungen genau übereinstimmen. Daher liegt die Annahme nahe, dass sich auch die "Bestellungsformulare" gerade auf die hier interessierenden 52 Orient-Teppiche des Klägers bezogen haben, die nach der Behauptung der Beklagten auch tatsächlich an die Besatzungsmacht ausgeliefert worden waren, Demgegenüber kann auch nichts für die gegenteilige Annahme Entscheidendes allein aus dem Schreiben der Rechtsanwälte C. Sm. & R. vom 27. März 1953 hergeleitet werden, wonach ein Oberst Fräser erklärt haben soll, "die 0,80 Scheine", soweit sie hier interssieren, hätten sich ausschliesslich auf deutsche Teppiche bezogen. Für das Gegenteil spricht, wie gesagt, die Übereinstimmung der Grössenangaben in den Bestellungsformularen mit den bei dem Kläger abgeholten Orient-Teppichen und auch die Tatsache, dass der Kläger in seinen für die Militärregierung unter Bezugnahme auf diese Bestellungsformulare ausgestellten Rechnungen die Teppiche ausdrücklich stets als Perser-Teppiche bezeichnet hat.

26

Ohne weitere Sachaufklärung und ohne sich insoweit mit dem gegenteiligen Sachvortrag der Beklagten und den vorgelegten Urkunden auseinanderzusetzen konnte das Berufungsgericht daher nicht die Feststellung treffen, dass es sich bei der Wegnahme der Orient-Teppiche des Klägers im September 1946 nicht um Requisitionsmassnahmen gehandelt, ein ausdrücklicher Befehl der Militärregierung zur Wegnahme gerade dieser Teppiche nicht vorgelegen habe und die deutschen Stellen insoweit aus eigener Entschliessung tätig geworden seien.

27

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil (soweit es um die Wegnahme der 52 Teppiche geht) mithin nicht gehalten werden. Da das Berufungsurteil insoweit auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden kann und das bisher festgestellte Sachverhältnis auch noch nicht zu einer anderweiten Endentscheidung reif ist, musste das Berufungsurteil - soweit dem Schadensersatzanspruch hinsichtlich der 52 Teppiche stattgegeben ist aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

28

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, die Frage der Verjährung der auf Amtspflichtverletzung gestützten Ersatzansprüche des Klägers nochmals zu überprüfen. Wenn das Berufungsgericht meint, dass der Kläger erst innerhalb der letzten drei Jahre vor Klageerhebung "von dem Schaden und der Person des wirklichen Ersatzpflichtigen" Kenntnis erlangt habe, so ist es dabei einmal davon ausgegangen, dass die Beklagte - ohne dass der Kläger dies früher gewusst habe - tatsächlich nicht "echte", sondern nur "unechte" Teppiche für die Besatzungsmacht beschlagnahmen sollte und dass die Besatzungsmacht selbst - was dem Kläger zunächst ebenfalls unbekannt geblieben sei - auch die dem Kläger weggenommenen Orient-Teppiche gar nicht bekommen habe. Für beide Annahmen aber bietet der bisher festgestellte Sachverhalt noch keine ausreichende Grundlage.

29

Das Berufungsgericht wird aber auch Gelegenheit haben, gegebenenfalls der Frage nachzugehen, ob nicht zumindest eine Haftung der Beklagten nach Massgabe des Reichsleistungsgesetzes zu bejahen wäre. Hierfür könnte von Bedeutung sein, dass in den dem Kläger unter dem 19. September 1946 ausgestellten Bescheinigungen des Landeswirtschaftsamtes eine Inanspruchnahme und Beschlagnahme der Teppiche nach Massgabe der §§15, 25 RLG ausgesprochen worden ist. Daher könnte sich, wenn bei der Inanspruchnahme und Wegnahme der Teppiche und der Art und Weise der Durchführung dieser Massnahmen die dabei beteiligten Bediensteten der Beklagten nicht völlig auf ausdrücklichen Befehl der Besatzungsmacht gehandelt haben, vielmehr noch Raum für ihre eigene Entschliessungsfreiheit war, eine Haftung der Beklagten nach dem Reichsleistungsgesetz ergeben, ohne dass der Umstand, dass späterüber die Teppiche von der Besatzungsmacht Requisitionsscheine ausgestellt sind und der Kläger auf Grund dieser Requisitionsscheine Rechnungen an die Besatzungsmacht ausgestellt hat, dem entscheidend entgegenzustehen brauchte.

Dr. Geiger Rietschel Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Hußla