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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.11.1953, Az.: GSZ 5/53

Ersatz eines Rundfunkgerätes; Öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch für den Verlust einer Sache nach Reichsleistungsgesetz; Aufgabe der Schadensersatzansprüche des bürgerlichen Rechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1953
Aktenzeichen
GSZ 5/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 10113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 11, 156 - 170
  • DB 1954, 128-129 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1954, 617 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1954, 517
  • JZ 1954, 318-321 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1954, 226-228 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 345-347 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Stadtgemeinde O.,
vertreten durch den Rat der Gemeinde,
dieser vertreten durch den Oberbürgermeister

Prozessgegner

Günther B. in O., H. straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 26 Abs. 3 RIß steht seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt nach einem bürgerlichrechtlichen Schadensersatzanspruch in den wesentlichen Zügen gleich. Er ist wie dieser auf den vollen Ausgleich des dem Geschädigten entstandenen Vermögensnachteils gerichtet, so daß der Geschädigte bei einem Sachverlust den Betrag verlangen kann, den er aufwenden muß, um sich im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung oder im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung eine gleiche Sache zu beschaffene Einer Umstellung im Verhältnis 10: 1 ist dieser Anspruch nicht zugänglich.

  2. 2.

    Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Enteignungsentschädigung und der bürgerlichrechtliche Schadensersatzanspruch sind in ihrem Ziel, dem Betroffenen einen Ausgleich für den erlittenen Vermögensnachteil zu gewähren, miteinander verwandt. Das nötigt zu einer gleichen umstellungsrechtlichen Behandlung beider Ansprüche, so daß auch der Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nicht nach dem Umstellungsgesetz im Verhältnis 10: 1 in Deutsche Mark umzustellen ist.

  3. 3.

    Die Festsetzung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde nach § 27 RLG ist in der Regel ein unerläßliches mitgestaltendes Element für das endgültige Wirksamwerden des Entschädigungsanspruchs. War die Entschädigung am Währungsstichtag noch nicht festgesetzt, so konnte der Anspruch an diesem Tage auch nicht von der Umstellung nach § 16 UmstG erfaßt werden.

In dem Rechtsstreit
hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes
in der Sitzung vom 16. November 1953
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Weinkauff als Vorsitzenden,
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und
der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Wilde, Dr. Heck, Johannsen, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Fischer Rietschel, Dr. Hauß
beschlossen:

Tenor:

Wer auf Grund des § 26 Abs. 3 RLG von der Bedarfstelle verlangen kann, daß er angemessen für den Verlust einer ihm gehörigen. Sache entschädigt wird, die vor der Währungsreform auf Grund des RLG zur Benutzung für einen anderen in Anspruch genommen war, bei diesem abhanden kam und für die bis zur Währungsreform eine angemessene Entschädigung noch nicht festgesetzt war, kann den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er machen muß, um sich eine gleiche Sache wieder zu beschaffen. Der Anspruch unterliegt nicht der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz

Entscheidungsgründe

1

Dem III. Zivilsenat liegt folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:

2

Nach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht im Mai 1945 wurde aus der Wohnung des Klägers und seiner Eltern in O.-S. in ihrer Abwesenheit auf Anordnung des stellvertretenden Leiters der Polizeiabteilung, des Stadtobersekretärs J., ein im Eigentum des Klägers stehendes Rundfunkgerät herausgeholt und dem ehemaligen KZ-Häftling E. leihweise zur Verfügung gestellt. Anlaß zu dieser Maßnahme war ein Befehl des amerikanischen Stadtkommandanten an J., E. unverzüglich irgendein Rundfunkgerät zu beschaffen. Nach Rückkehr des Vaters des Klägers übersandte ihm der Oberbürgermeister der Stadt S. am 8. August 1945 ein Schreiben, worin ihm mitgeteilt wurde, in Ausübung eines Auftrages der Militärregierung werde das Rundfunkgerät, das leihweise E. zur Verfügung gestellt worden sei, hiermit beschlagnahmt. Das Gerät kam im Frühjahr 1947 bei E. abhanden. Bis zum Stichtag der Währungsreform war noch keine angemessene Entschädigung für den Verlust festgesetzt worden. Mit der nach der Währungsreform erhobenen Klage fordert der Kläger Ersatz des Wertes des Rundfunkgeräts in Höhe von 380 DM.

3

Der III. Zivilsenat tritt den Vorinstanzen darin bei, daß der dein Kläger erwachsene Schaden nicht als Kriegs- oder Besatzungsschaden angesehen werden könne, ist jedoch der Ansicht, daß der Ersatzanspruch auf Grund von § 26 Abs. 3 RLG begründet sei. Die Ansprüche auf Grund dieser Bestimmung hält der III. Zivilsenat ihrem Wesen nach für Ansprüche auf Enteignungsentschädigung, wobei er eine unterschiedliche Beurteilung der Ansprüche auf Vergütung nach § 26 Abs. 1 RLG und auf angemessene Entschädigung nach § 26 Abs. 3 RLG ablehnt. Damit gewinnt die Entscheidung nach Ansicht des III. Zivilsenats grundsätzliche Bedeutung für die umstellungsrechtliche Beurteilung von Ansprüchen auf Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff, so auch für den Aufopferungsanspruch aus §§ 74 f EinlALR und für den Ersatzanspruch aus § 70 PreußPolVerwG. Der III. Zivilsenat hat daher auf Grund von § 137 GVG dem Großen Zivilsenat folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

"Umfaßt der Anspruch nach § 26 Abs. 3 des Reichsleistungsgesetzes bei einer im Jahre 1945 nach der Kapitulation von einer deutschen Verwaltungsstelle durchgeführten Beschlagnahme und Wegnahme eines Rundfunkgeräts, das im Jahre 1947 bei dem Nutzungsempfänger (Begünstigten) ohne dessen Verschulden in Verlust geraten ist, den Ersatz der zur Wiederbeschaffung eines gleichen Geräts erforderlichen Aufwendungen oder unterliegt der Anspruch als RM-Forderung der Umstellung nach § 16 UmstG?"

4

I.

Der Große Senat für Zivilsachen legt im Lichte des Vorlegungsbeschlusses des III. Zivilsenats diese Frage dahin aus, daß sie sich bezieht auf einen gemäß § 26 Abs. 3 RLG gegen die Bedarfsstelle erhobenen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch für den Verlust einer Sache, die auf Grund des RLG zur Benutzung durch einen anderen in. Anspruch genommen war, und zwar auf einen. Anspruch, über den sich die Beteiligten bis zur Währungsreform noch nicht gütlich geeinigt hatten und für den bis zu diesem Zeitpunkt auch die Festsetzungsbehörde noch keine angemessene Entschädigung festgesetzt hatte. Gefragt ist nach Meinung des Große Senats in Wirklichkeit auch danach, ob dieser Anspruch unter irgendeinem Gesichtspunkt der Umstellung durch das Umstellungsgesetz unterliegt. - Daß der vorlegende Senat mit seiner Frage auf diese Besonderheit des Sachverhalts abgezielt hat, geht auch daraus hervor, daß er die grundsätzliche Bedeutung der zu treffenden Entscheidung u.a. damit begründet, er selbst habe in BGHZ 7, 96 zu der umstellungsrechtlichen Behandlung von Entschädigungen für Enteignung und verwandte öffentlich-rechtliche Eingriffe einen anderen Standpunkt eingenommen als der V. Zivilsenat in der Entscheidung BGHZ 6, 91; seien auch die beiden Entscheidungen in Anwendung verschiedener Rechtssätze getroffen und daher formal vereinbar, so werde doch in beiden Entscheidungen der Fall behandelte daß eine öffentlich-rechtliche Entschädigung für einen vor der Währungsreform erfolgten Eingriff vor dem Währungsstichtag noch nicht festgesetzt worden sei.

5

II.

§ 26 Abs. 3 RLG verpflichtet die Bedarfsstelle, die ein Leistung in Anspruch genommen hat, eine angemessene Entschädigung zu gewähren für "Sach- und Personenschäden, außergewöhnliche Abnützung, Verlust und Haftpflichtschäden, die infolge oder gelegentlich der Leistung ohne grobes Verschulde des Geschädigten entstehen und für die ein Ersatz von einer anderen Seite nicht zu erlangen ist". Es handelt sich also hier nicht um eine Vergütung oder Entschädigung für die in Anspruch genommene Leistung selbst; eine solche hätte rechtlich den Charakter einer reinen Enteignungsentschädigung für eine Vollenteignung (Beorderung zur Verfügung) oder für eine Teilenteignung (Beorderung zur Benützung). Vielmehr handelt es sich um eine unter gewissen Voraussetzungen eintretende öffentlich-rechtliche Haftung für Schäden, die gewissermaßen zusätzlich, infolge oder bei Gelegenheit der Inanspruchnahme auf Grund des RLG eintreten. Im vorliegenden Fall ist nicht die Nutzungsentschädigung im Spiel, die der Eigentümer des Radiogerätes dafür fordern konnte, daß es von hoher Hand einem anderen zur Benutzung zur Verfügung gestellt wurde, sondern die Entschädigung, die ihm dafür gebührt, daß das Gerät während seiner Benutzung durch den anderen in Verlust geriet. Der Entschädigungsanspruch nach § 26 Abs. 3 RLG ist nicht von einem Verschulden der Stelle abhängig, die den Gegenstand in Anspruch genommen hat, und ebensowenig von einem Verschulden dessen, dem er zur Benutzung zugewiesen worden ist. Ansprüche auf Grund von Tatbeständen des allgemeinen Rechts, wie sie durch Beschädigung oder Zerstörung der in Anspruch genommenen Sache ausgelöst werden können, z.B. Ansprüche aus unerlaubter Handlung, bleiben unberührt (RGZ 165, 323). Ob die Folgeschäden, die § 26 Abs. 3 RLG im Auge hat, bei der Inanspruchnahme vorausgesehen und in Kauf genommen worden sind, ob sie hätten vorausgesehen werden müssen oder können, ob zu ihrer Entstehung ein Verschulden von irgendeiner Seite beigetragen hat oder ob sie ausschließlich auf Zufall zurückzufahren sind, spielt - abgesehen davon, daß eigenes grobes Verschulden des Geschädigten eine Ersatzpflicht ausschließt - keine Rolle. Nicht anders steht es mit den gelegentlich der Leistung erwachsenen Schäden.

6

Daß die Entschädigungspflicht ein Verschulden der Bedarfsstelle oder dessen, zu dessen Gunsten die. Inanspruchnahme erfolgt, nicht voraussetzt, rückt die öffentlich-rechtliche Schadenshaftung des § 26 Abs. 3 RLG in die Sähe der Gefährdungshaftung des bürgerlichen Rechts. Diese Verwandtschaft ist nicht nur eine äußerliche, sondern liegt im Wesen der Sache begründet. Weil die Überlassung einer Sache an einen Dritten Gefahren zur Folge hat, gegen die der Eigentümer der den Eingriff dulden muß, sich nicht schützen kann, soll ihm Ersatz seines Schadens zuteil werden, wenn die Gefahr sich verwirklicht. Würde es sich um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch handeln, so wäre er unter die Fälle der Gefährdungshaftung wegen "Eingriffs in fremde Interessen" einzureihen ... (Heck, Grundriß des Schuldrechts § 151, 1, S 460). Der zur Entscheidung stehende Fall der Entschädigung wegen des Verlustes einer zur Benutzung in Anspruch genommenen Sache steht; seinem wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalte nach, dem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch wegen Verlustes einer Sache in den wesentlichen Zügen gleich: Zweck der Leistung ist in beiden Fällen der Ausgleich des dem Eigentümer durch den Sachverlust entstandenen Vermögensnachteils. Dies zeigt sich auch darin, daß dasselbe Ereignis sowohl Ansprüche nach § 26 Abs. 3 RLG wie Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder aus §§ 7 und 17 KfzG auslösen könnte. (RGZ 165, 323 ff; vgl. hierzu Gülde DR 1941, 1356 f). Selbst darin stimmen die beiden Ansprüche überein, daß sich ihr Wert nach dem Zeitpunkte bemißt, in dem über sie entschieden wird oder in dem sie erfüllt werden. Geschuldet ist in beiden Fällen der Betrag, den der Geschädigte aufwenden muß, um sich im Zeitpunkte der richterlichen Entscheidung oder im Zeitpunkte der Ersatzbeschaffung eine gleiche Sache zu beschaffen. Das ist gerade umstellungsrechtlich von Bedeutung. Die Unterschiede, die in der Einzelausgestaltung der beiden Anspruchsarten bestehen, sind demgegenüber für die Frage der Währungsumstellung nicht wesentlich. Es kommt nicht entscheidend darauf an, daß der eine Anspruch aus dem bürgerlichen, der andere aus dem öffentlichen Recht entspringt, daß der eine auf vollen Schadensersatz, der andere auf angemessene Entschädigung geht und daß sie auch in ihren Voraussetzungen nicht völlig übereinstimmen.

7

Diese Gleichartigkeit zwischen dem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch und dem Anspruch auf öffentlich-rechtliche Entschädigung aus § 26 Abs. 3 RLG in dem jetzt zur Entscheidung stehenden Falle des Sachverlustes muß dazu führen, auch umstellungsrechtlich beide Ansprüche gleichzustellen. Schadensersatzansprüche wegen Verlustes einer Sache sind nicht Geldsummenforderungen, wie § 13 UmstG sie voraussetzt. Die Gerichte haben in ständiger Rechtsprechung die Anwendung des Umstellungsgesetzes auf Schadensersatzansprüche abgelehnt, soweit nicht schon vor dem Währungsstichtag eine sogenannte Verfestigung zu einem Geldsummenanspruch eingetreten war. War eine derartige "Verfestigung" am Währungsstichtage noch nicht erfolgt, so geht der Anspruch auf Zahlung des zur Wiederherstellung der Sache oder zur Ersatzbeschaffung notwendigen Geldbetrags, für dessen Bemessung, der Zeitpunkt der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung maßgebend ist, der also erst nach dem Währungsstichtage in seinem Umfange bestimmt und geleistet wird (OGHZ 3, 131; BGHZ 1, 34 [39]; 3, 162 [177] u.a.). Für den Entschädigungsanspruch wegen Verlustes einer Sache nach § 26 Abs. 3 RLG kann nichts anderes gelten.

8

III.

In seinem Vorlagebericht hat sich der III. Zivilsenat auf den Standpunkt gestellt, der Entschädigungsanspruch aus § 26 Abs. 3 RIß sei dem Anspruch auf Vergütung für die Inanspruchnahme nach Abs. 1 dieser Bestimmung gleichzustellen.

9

Da es sich in beiden Fällen um einen Unterfall der Enteignung handele, münde die Frage der umstellungsrechtlichen Behandlung der Entschädigungsansprüche aus § 26 Abs. 3 RLG in die allgemeine Frage, wie Ansprüche aus einer Enteignung oder einem enteignungsgleichen Eingriff, die vor der Währungsreform vorgenommen wurden, umstellungsrechtlich zu beurteilen seien, wenn sie erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht würden. In Bezug auf diese allgemeine Frage hat der III. Zivilsenat in seinem Urteil BGHZ 7, 96 entschieden, der Anspruch auf Entschädigung in Geld für eine enteignende Beschlagnahme von Waren auf Grund des § 21 PVG, die vor der Währungsreform durchgeführt worden sei, unterliege nicht der Umstellung durch das Umstellungsgesetz, während der V. Zivilsenat in seinem Urteile BGHZ 6, 91 entschieden hat, der Entschädigungsanspruch auf Geld für eine vor der Währungsreform durchgeführte Grundstücksenteignung unterliege der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz im Verhältnis 10: 1.

10

Der Große Zivilsenat teilt nach dem Ausgeführten nich die Ansicht, daß die Ansprüche aus § 26 Abs. 3 RLG, wie sie den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, rechtlich Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff sind. Der Senat würde jedoch auch dann nicht zu einer anderen umstellungsrechtlichen Beurteilung gelangen, wenn man die Ansprüche als solche auf öffentlich-rechtliche Entschädigung wegen Enteignung ansehen würde; er würde also in diesem Falle der Rechtsauffassung des III., nicht des V. Zivilsenats beitreten. Denn auch diese Ansprüche unterscheiden sich ihrem Wesen nach umstellungsrechtlich nicht grundlegend von den Schadensersatzansprüchen, wie sie das bürgerliche Recht wegen Verlustes oder. Beschädigung einer Sache gewährt. Beide Arten von Ansprüchen zeigen vielmehr gemeinsame Grundzüge, mag auch die Verschiedenheit der zu regelnden Lebensgebiete in mehrfacher Hinsicht zu einer verschiedenen rechtlichen Behandlung geführt haben und mag man auch mit dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270 [295]) und mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zur klassischen Enteignung anerkennen, daß die Enteignungsentschädigung nicht einfach eine Schadensersatzleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, die unter allen Umständen sämtliche Vermögens- einbüßen des Betroffener in Gegenwart und Zukunft umfaßt.

11

Gegen die Gleichstellung beider Ansprüche ist angeführt worden, ein Schadensersatzanspruch setze begriffsnotwendig voraus, daß ein Schaden bereits entstanden sei; bei der Enteignung gehe die Zahlung der Entschädigung in der Regel dem Vollzug der Enteignung voraus, der den Schaden erst herbeiführe (Layer, Prinzipien des Enteignungsrechts S 459). Dieser Einwand trifft den Kern der Sache nicht; der Grundsatz der vorgängigen Entschädigung soll nur den dem Eigentümer erwachsenden Schaden möglichst sofort ausgleichen und dadurch niedrig halten und daneben die Befriedigung des Eigentümers sichern; an dem Zweck des Anspruchs, einen entstehenden Vermögensnachteil auszugleichen, ändert sich dadurch nichts.

12

Der entscheidende Unterschied zwischen Schadensersatz und Enteignungsentschädigung wird weiter darin gesehen, daß der Schadensersatzanspruch grundsätzlich auf Wiederherstellung in Natur gerichtet ist, die bei der Enteignung ihrem Wesen nach ausgeschlossen ist, weil sie darauf hinauslaufen würde, den Enteignungseingriff wieder rückgängig zu machen, was rechtlich unmöglich ist. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß auch der Schadensersatzanspruch des bürgerlichen Rechtes nicht notwendig auf Herstellung in Natur zu gehen braucht, sei es, daß eine solche Herstellung überhaupt nicht möglich ist wie in den Fällen der §§ 251 Abs. 1 und 253 BGB, sei es, daß der Gläubiger auf Grund der ihm durch §§ 249 Satz 2, 250 BGB eingeräumten Befugnisse statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangt oder der Schuldner wegen Nichtzumutbarkeit der Herstellung (§ 251 Abs. 2 BGB) den Gläubiger in Geld abfindet. Für die umstellungsrechtliche Behandlung müssen diese. Unterschiede zwischen Schadensersatz und Entschädigung zurücktreten gegenüber der Gleichartigkeit des Zwecks und der daraus sich ergebenden Gleichartigkeit des Leistungsinhalts.

13

Die Enteignungsentschädigung gewinnt ihren eigentlichen Sinngehalt erst von dem Wesen der Enteignung her, demgegenüber die Abweichungen in den Vorschriften der verschiedenen Enteignungsgesetze über das Verfahren bei der Festsetzung der Entschädigung und über ihre Bemessung im Einzelnen in den Hintergrund treten. Die Enteignung ist ein Einbruch in die Eigentumsgarantie, die dem Rechtsstaat wesentlich und in Art. 14 GrundG erneut ausgesprochen worden ist. Dieser Einbruch muß aus Gründen des öffentlichen Wohles hingenommen werden, fordert aber in jedem Falle eine gerechte Entschädigung. Erst eine solche Entschädigung läßt angesichts der übergesetzlichen Eigentumsgarantie die Enteignung auch vom Standpunkt des Rechtsstaats aus zulässig und vertretbar erscheinen. Als zwangsweiser staatlicher Eingriff in die grundsätzlich geschützte private Rechtssphäre des Einzelnen legt sie diesem, wie der Senat in seinem oben erwähnten Beschluß vom 10. Juni 1952 eingehend dargelegt hat ein ihn im Verhältnis zu anderen ungleich treffendes Sonderopfer auf; gerade die Verletzung des Gleichheitssatzes ist es, die den Eingriff in das private Vermögen als Enteignung kennzeichnet. Diese Verletzung des Gleichheitssatze soll die dem Enteigneten gewährte Entschädigung ausgleichen! Aufgabe der Enteignungsentschädigung ist also der Ausgleich des den einzelnen durch das ihm zugemutete Sonderopfer treffenden Vermögensnachteils.

14

Ausgleich eines Vermögensnachteiles ist aber regelmäßig auch die Aufgabe der Schadensersatzansprüche des bürgerlichen Rechts. Insofern sind die Ziele beider Ansprüche verwandt, wie ja schon der Sprachgebrauch (Schadensersatz-Entschädigung) andeutet. In beiden Fällen soll ein Vermögesnachteil ausgeglichen werden, der durch den Eingriff in private Rechte entstanden ist. Daß beim Schadensersatzanspruch der Ausgleich in erster Linie durch Herstellung des früheren Zustandes vollzogen wird und der Geldausgleich in zweiter Linie steht, während bei der Enteignungsentschädigung, wo eine Herstellung des früheren Zustand es unmöglich ist, der Ausgleich in Geld, teilweise übrigens auch in Ersatzgütern (etwa Ersatzland) gewährt wird, begründet umstellungsrechtlich keinen entscheidenden Unterschied. Ebensowenig der Umstand, daß der Schadensersatzanspruch des bürgerlichen Rechtes, der in der Regel einen rechtswidrigen Eingriff Gleichgeordneter in das Vermögen ausgleichen soll, auf vollen Ersatz gerichtet ist, während die Enteignungsentschädigung, die in der Regel einen rechtmäßigen, von hoher Hand im allgemeinen Interesse vorgenommenen Eingriff in das Vermögen ausgleichen soll, je nach der positivrechtlichen Regelung im Einzelfall auf vollen Ersatz oder auf Ersatz des gemeinen Wertes oder auf angemessenen Ersatz gerichtet sein kann, wenn sie dabei nur den von dem Gleichheitssatz geforderten gerechten Ausgleich des erlittenen Vermögensnachteils verwirklicht. Im übrigen ist auch dem bürgerlichen Recht eine Schadensersatzpflicht bei rechtmäßigem Handeln nicht fremd (so im Falle des § 904 BGB), während umgekehrt das Enteignungsrecht auch den rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff kennt, der hinsichtlich der Enteignungsentschädigung der Enteignung gleichzustellen ist (BGHZ 6, 270 [290 f]).

15

Sind der Schadensersatzanspruch des bürgerlichen Rechts und der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Enteignungsentschädigung in ihrem Ziele, dem Betroffenen einen wirklichen Ausgleich für den erlittenen Vermögensnachteil zu gewähren, verwandt, so muß dies auch zu einer gleichen umstellungsrechtlichen Behandlung führen. Wie bereits erwähnt, findet das Umstellungsgesetz auf Ansprüche wegen Ersatzes eines vor der Währungsreform erlittenen Schadens, die erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden, regelmäßig keine Anwendung. Inhalt des Anspruchs auf Schadensersatz ist die Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249); ist Entschädigung in Geld zu gewähren, so muß die Geldsumme so festgesetzt werden, daß sie diesen Zweck zu erfüllen vermag. Infolgedessen sind Schadensersatzansprüche nach einhelliger Ansicht keine der Umstellung unterliegenden Geldsummenansprüche, sondern Wertforderungen, bei denen die Zahlung der Geldsumme die Besonderheit aufweist, daß sie nur Mittel zur Erfüllung des geschuldeten Wertausgleichs ist, daß sie also das, was sie rechtlich leisten soll, nur leistet, wenn sie diesen Wertausgleich wirklich herbeiführt. Für Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff gelten diese Erwägungen in völlig gleicher Weise. Der Eigentümer soll durch die Enteignungsentschädigung in Geld für das der Allgemeinheit gebrachte Sonderopfer einen wirklichen Ausgleich erhalten. War dieser Wertausgleich im Zeitpunkt der Währungsreform für eine vorher vollzogene Enteignung noch nicht erfolgt, so muß nunmehr der Geldbetrag zugesprochen werden, der unter den jetzigen Verhältnissen eine angemessene Entschädigung ermöglicht. Eine schematische Umstellung des Geldbetrages, der in einem vor der Währungsreform liegenden Zeitpunkt angemessen gewesen wäre, nach § 16 UmstG im Verhältnis 10: 1 in Deutsche Mark würde gerade das Gegenteil der erstrebten und von dem übergeordneten Gleichheitssatz zwingend geforderten Rechtswirkung herbeiführen. Die grobe Unbilligkeit eines solchen Ergebnisses träte gerade bei der Enteignung besonders sinnfällig in Erscheinung. Der Enteignete hat sich nicht freiwillig, sondern nur kraft staatlichen Zwanges von einem Sachgute getrennt, das der Geldentwertung nicht unterlag. Der Enteignungsbegünstigte aber, dem dieses Sachgut, unberührt von der Währungsumstellung, in seinem vollen Werte erhalten geblieben ist, sollte den Enteigneten, weil er ihn nicht rechtzeitig vor der Währungsreform entschädigt hat, nunmehr nur mit einem Zehntel des wirklichen Wertes zu entschädigen brauchen. Dadurch würde der Grundsatz der ausgleichenden Gerechtigkeit im Verhältnis zwischen den Beteiligten so unerträglich verletzt, daß nicht angenommen werden kann, dies sei der Sinn des Umstellungsgesetze. - Dies um so weniger, als die tatsächliche Entwicklung inzwischen gezeigt hat, daß von einer solchen Rechtsprechung keinerlei Gefahr für die Währung zu befürchten ist.

16

Diese Beurteilung begegnet auch nicht deswegen Bedenken, weil der der Bemessung der zu zahlenden Geldsumme zugrunde zu legende Zeitpunkt in beiden Fällen verschieden ist. Daß der Schadensersatzanspruch ein Wertanspruch und kein Geldsummenanspruch im Sinne des Umstellungsgesetzes ist, wird u.a. daraus geschlossen, daß dem Geschädigten die noch vorzunehmende Herstellung oder Ersatzbeschaffung in der Zukunft möglich gemacht werden soll; die Höhe des notwendigen Geldbetrages hängt von der Entwicklung der Verhältnisse bis zur Ersatzleistung ab, so daß deren Änderung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz berücksichtigt werden müssen. Im Gegensatz dazu wird nach der Rechtsprechung die Höhe der Enteignungsentschädigung nach den Verhältnissen in einem Zeitpunkt bemessen, der im Falle eines Rechtsstreits über die Höhe der Entschädigung der Vergangenheit angehört, nämlich nach dem Zeitpunkt des die Entschädigung festsetzenden Beschlusses, oder, falls er früher liegt, dem Zeitpunkt der Besitzeinweisung. Fällt der maßgebende Zeitpunkt in die Zeit vor der Währungsreform, so könnte daraus u.U. abgeleitet werden, die Entschädigung sei nach dem Wert der enteigneten Sache in diesem Zeitpunkt und damit auch in der damals geltenden Währung, also in Reichsmark. zu errechnen. Aus diesen Erwägungen ist der V. Zivilsenat in seinem Urteil vom 9. Mai 1952 (BGHZ 6, 91 [96 ff]) dazu gelangt, § 16 des UmstG anzuwenden und die Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Festsetzung im Verhältnis 10: 1 in Deutsche Mark umzustellen.

17

Dieser Gedanke verkennt jedoch den entscheidenden Gesichtspunkt: Die Enteignungsentschädigung soll den erlittenen Vermögensverlust ausgleichen. Bei gleichbleiben, der Währung und gleichbleibendem Preisgefüge bestehen keine Bedenken, die Entschädigungssumme nach den. Verhältnissen im Zeitpunkt des Festsetzungsbeschlusses oder der Besitzeinweisung zu bemessen. Die Rechtsprechung, die auf jenen Zeitpunkt abstellt und die ursprünglich zu Gunsten des Enteigneten wirkte und wirken wollte, beruht geradezu auf der Voraussetzung, daß die Verhältnisse, vor allem aber die Währung, stabil bleiben. Entfällt diese Voraussetzung, so wird diese ganze Rechtsprechung fragwürdig. Doch mag diese Frage auf sich beruhen. Jedenfalls gilt folgendes: Tritt eine ein schneidende Veränderung der Währungsmaßstäbe nach der Enteignung ein, so zwingt der Gedanke des Schadensausgleiches, diesen Veränderungen in der Form Rechnung zu tragen, daß dem Betroffenen ein wirklicher Wertausgleich in dem Augenblick zuteil wird, in dem er vollzogen wird. Aus dem Wesen der Enteignungsentschädigung folgt, daß sie im Augenblick ihrer Festsetzung einen vollen oder doch angemessenen Ausgleich für den entzogenen Sachwert geben muß. Selbst wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände (z.B. der Zustand der Sache oder der Verkehrswert des enteigneten Grundstücks) weiter nach einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt beurteilt werden müßten, so stünde das nicht im Gegensatz dazu, daß die jenigen Währungsmaßstäbe anzuwenden sind, die bei der Feststellung der Entschädigung zur Verfügung stehen, und daß in soweit auch Veränderungen der Verhältnisse bis zum Abschluß der Tatsacheninstanz berücksichtigt werden müssen. Umstellungsrechtlich ist nicht der Zeitpunkt entscheidend, nach dem der Wertausgleich berechnet wird, sondern der, in dem er sich vollzieht. Der Senat billigt daher den vom III Zivilsenat in seinem Urteil vom 14.7.52 (BGHZ 7, 96 [103]) eingenommenen Standpunkt, den Anspruch auf Enteignungsentschädigung umstellungsrechtlich als einen Wertanspruch anzusehen, der nicht nach dem Umstellungsgesetz umzustellen ist. Er folgt damit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu der Frage der Aufwertung von Enteignungsentschädigungen, die sich ebenfalls eindeutig für einen Wertanspruch entschieden und bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung die Geldentwertung nicht berücksichtigt hat (RGZ 107, 228; 109, 258 u.a.; Mügel, Aufwertungsrechtsprechung 5. Aufl S 296 ff).

18

Dem läßt sich auch nicht entgegenhalten, daß die Enteignung in derselben Weise wie ein Verkauf in der Umsetzung eines Sachwertes gegen Geld bestehe und daß es dem Umstellungsgesetz widerspreche, Forderungen auf Enteignungsentschädigung anders zu behandeln als Kaufpreisforderungen, die als Geldsummenschulden dem Umstellungsgesetz unterliegen und abgesehen von dem Sonderfall des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG nach § 16 dieses Gesetzes im Verhältnis 10: 1 in Deutsche Mark umgestellt worden sind. Bei Kaufpreisansprüchen ist diese Umstellung durch das Umstellungsgesetz zwingend vorgeschrieben; so unbillig sie im Einzelfall sich auswirken mag, so findet sie doch eine gewisse Berechtigung darin, daß der Abschluß des Kaufvertrages auf dem freien Willen des Verkäufers beruht und daß er freiwillig den Vorteil aus der Hand gegeben hat, den das Behalten des Sachwertes ihm gebracht hätte. Bei der Enteignung dagegen wird durch staatlichen Zwang an Stelle eines Sachwertes, den der Eigentümer ohne Wertverlust über die Währungsreform gebracht und von dem er sich in aller Regel niemals freiwillig getrennt hätte, ein Entschädigungsanspruch gesetzt; die Enteignung ist eine Zwangsliquidierung eines Vermögensteiles des Enteigneten, eine "Zwangsumwandlung einer Sache in Geld" (von Gierke, Deutsches Privatrecht II 471). Während der Verkäufer sich des Sachwertes freiwillig begibt, wird der Enteignete gezwungen, die Umwandlung seines Sachwertes in einen Entschädigungsanspruch zu dulden; andererseits gelangt der Enteignungsbegünstigte in den Besitz eines Sachgutes, dessen Wert durch die Währungsreform nicht berührt worden ist. Diese Sachlage unterscheidet Kauf und Enteignung so grundlegend, daß die Behandlung der Kaufpreisforderungen durch das Umstellungsgesetz für die umstellungsrechtliche Behandlung der Enteignungsentschädigungen nicht von Bedeutung sein kann.

19

IV.

Für Entschädigungsansprüche aus § 26 Abs. 3 RLG, wie sie im gegenwärtigen Verfahren zur Erörterung stehen, folgt im übrigen auch aus der Besonderheit des für sie geltenden Festsetzungsverfahrens, daß sie der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz nicht unterliegen.

20

Falls die Beteiligten über die Höhe der nach § 26 RLG geschuldeten Entschädigung für einen Sachverlust sich nicht einigen, entscheidet nach § 27 BLG die Verwaltungsbehörde in einem besonderen Verfahren. Wenn der Verwaltungsbehörde damit die Aufgabe übertragen ist, im Falle des Verlustes der in Anspruch genommenen Sache beim Benutzer die im Sinne des § 26 Abs. 3 RLG angemessene Entschädigung festzusetzen, so besteht diese Aufgabe nicht lediglich in der einfachen (deklaratorischen) Aussage, daß der Leistungspflichtige im Zeitpunkt des Verlustes einen Schaden in Höhe einer bestimmten Geldsumme erlitten habe. Vielmehr ist die hoheitliche Festsetzung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde hier ein unerläßliches mitgestaltendes Element für das endgültige Geformtwerden und Wirksamwerden des Anspruchs. Zwar ist der Anspruch seinem allgemein materiellen Gehalte nach bereits mit dem Verlust der Sache entstanden. Er bedarf aber um in seinem Umfange endgültig bestimmt zu werden, erst noch der hoheitlichen Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde, die hier oft einen gewissen, nicht unerheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Spielraum bei ihrer Entscheidung hat. In einem solchen Falle ist aber dann der Anspruch vor der Festsetzung zwischen den Beteiligten auch noch nicht mit rechtlicher Wirkung erfüllbar. Die hoheitliche Festsetzung hat daher hier nicht nur die Bedeutung, den Anspruch durchsetzbar oder fällig zu machen; sie gibt ihm vielmehr erst die endgültige Gestalt. War ein solcher streitiger Anspruch am Währungsstichtag noch nicht festgesetzt, dann konnte er an diesem Tage auch noch nicht in der Weise automatisch von der einen auf die andere Währung umgestellt werden, wie es zur Anwendung des Umstellungsgesetzes erforderlich ist. Er unterliegt deswegen auch aus diesem Grunde nicht der Umstellung. Daß zusätzlich zu dem Festsetzungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde seit dem Inkrafttreten des Art. 14 des Grundgesetzes der ordentliche Rechtsweg zulässig ist (BGHZ 4, 46[BGH 15.11.1951 - III ZR 21/51];  4, 68 [BGH 24.11.1951 - II ZR 26/51];  4, 266), [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50]steht dem nicht entgegen.

21

Die Frage, ob dann anders zu entscheiden wäre, wenn die Verwaltungsbehörde bei der Festsetzung der Entschädigung an feste Kriterien (feste Sätze) gebunden wäre oder wenn es sich um einen von Anfang an bestimmten ziffermässig begrenzten Ersatzanspruch handelte, kann dahinstehen, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt.

Weinkauff
Meiß
Wilde
Johannsen; zugleich für im Ruhestand befindlichen BR. Dr. Lindenmaier und für den im Ausland befindlichen BR.Dr. Heck
Krüger-Nieland
Dr. Fischer
Rietschel
Hauß