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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1954, Az.: V ZR 38/53

Anerbenrecht bei Landgütern in der Provinz Westfalen; Übertragung des Anerbengutsvermerks; Fortfall der Anerbengutseigenschaft; Anforderung an die Hofeigenschaft; Voraussetzungen für die Verweisung einer Landwirtschaftssache vom Prozessgericht an das Landwirtschaftgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1954
Aktenzeichen
V ZR 38/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG P. - 23.05.1952
OLG H. - 09.01.1953

Fundstellen

  • BGHZ 12, 254 - 267
  • JZ 1954, 644 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1954, 1001 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1. Ledige Elisabeth S. in B., Z.

2. Ledige Toni S. in B., Z.

3. Landwirt Heinrich S. in B., Z.

4. Ehefrau Maria B. geb. S. in S. Nr. ...

5. Witwe Luise L. in M., Kreis B., B. str. ...

Prozessgegner

Landwirt Hermann S. in B., Z.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die nach § 2 LwVG gebildeten Gerichte sind ebenso Abteilungen der ordentlichen Gerichte wie die früheren Landwirtschaftsgerichte der Britischen Zone.

  2. 2.

    § 37 LVO ist entsprechend anwendbar, wenn eine den in Absatz 1 zugelassenen Feststellungen entsprechende Feststellung auf Grund des früher in Kraft gewesenen Rechts, sei es des Reichserbhofrechts, sei es der früher in Geltung gewesenen landesrechtlichen Anerbengesetze, selbständig getroffen werden soll.

  3. 3.

    Wird eine Landwirtschaftssache, an der mehrere beteiligt sind, von dem Prozessgericht an das Landwirtschaftsgericht abgegeben, so ist eine Entscheidung des abgebenden Gerichts über die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten nicht zulässig.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche und
der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Großmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in H. vom 9. Januar 1953 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts in P. vom 23. Mai 1952 werden auf gehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) in W. i.W. abgegeben, dem auch die Entscheidung über die Kosten des bisherigen Verfahrens übertragen wird.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Geschwister. Ihr Vater starb am 9. Januar 1927, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Er lebte mit seiner Ehefrau in dem gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutzniessung. Zu seinem Nachlass gehören Grundstücke von 7,84,19 ha, die noch auf seinen Namen im Grundbuch von B. Band 14 Blatt ...7 eingetragen sind. Früher waren die Grundstücke in dem Grundbuch von B. Band 9 Blatt ...9 eingetragen, das im Jahre 1937 wegen Unübersichtlichkeit geschlossen worden ist. In diesem Grundbuch ist auf Ersuchen des Spezialkommissars am 1. Mai 1905 der Anerbengutsvermerk nach dem Westfälischen Anerbengesetz vom 2. Juli 1898 (§ 3 daselbst) eingetragen worden. Der Anerbengutsvermerk bezog sich nur auf einen Teil der nachgelassenen Grundstücke, da ein Grundstück in Grösse von 1, 26, 23 ha von dem Vater der Parteien erst nach dem Zeitpunkt der Eintragung des Anerbengutsvermerks erworben worden ist.

2

Bei der Umschreibung der Grundstücke von dem geschlossenen Grundbuch auf das Grundbuch von B. Band 14 Blatt ...7 (im Jahre 1937) ist die Übertragung des Anerbengutsvermerks wegen des damals geltenden Reichserbhofrechts fortgefallen.

3

Die nachgelassenen Grundstücke werden teils landwirtschaftlich genutzt, teils dienen sie dem Betriebe einer auf ihnen errichteten Ziegelei.

4

Mit der Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass der mit Anerbengutsvermerk versehene Grundbesitz ihres Vaters im Zeitpunkt seines Todes (9. Januar 1927) nicht den Bestimmungen des Anerbengesetzes vom 2. Juli 1898 unterlag. Sie sind der Ansicht, dass die Voraussetzungen, auf denen die Anerbengutseigenschaft des nachgelassenen Grundbesitzes beruht habe, infolge nachträglicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse fortgefallen seien Hierzu haben sie ausgeführt: Der Ziegeleibetrieb als gewerbliches, kaufmännisches Unternehmen habe zur Zeit des Erbfalls die Landwirtschaft bei weitem überwogen und sei schon im Februar 1919 im Handelsregister eingetragen worden. Er habe sich im Laufe der Jahre so entwickelt, dass er wirtschaftlich absolut vorherrschend gewesen sei und dem ganzen Anwesen sein Gepräge gegeben habe. Die Landwirtschaft sei im Laufe der Zeit zu einem Nebenbetrieb herabgesunken, der lediglich als ernährungsmässige Selbstversorgungsbasis gegolten habe. Das Anwesen sei nach seinen Gebäuden und Anlagen von Anfang an auf einen Ziegeleibetrieb ausgerichtet gewesen Ein nicht unbeträchtlicher Teil der ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grundstücke sei für die Gebäude und Anlagen der Ziegelei in Anspruch genommen und damit ihrem Zweck entfremdet worden; andere Grundstücke seien ausgeziegelt worden. Der Grund und Boden in der Nähe der Ziegelei sei nur für deren Zwecke ausgewertet worden; die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke lägen etwa 6-7 km von der Ziegelei entfernt. Dies alles ergebe sich aus dem Gutachten des Kulturamts Soest vom 22. Dezember 1948, welches es als Rechts nachfolger des Spezialkommissars erstattet habe. Ihren Standpunkt habe der Beklagte im übrigen selbst in einem Rechtsstreit eingenommen, den er mit ihnen zusammen im Jahre 1946 gegen seinen älteren, inzwischen verstorbenen Bruder Ferdinand geführt habe (Akten 2 O 49/48 des Landgerichts in Pa.).

5

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und der Standpunkt vertreten, die Klage sei unzulässig, weil § 43 des Westfälischen Anerbengesetzes vom 2. Juli 1898 (WAG), auf den sich die Klage stütze, aufgehoben sei. Er hat ferner die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erhoben. Zu ihrer Begründung hat er vorgebracht: Der von dem Vater der Parteien hinterlassene Grundbesitz bilde jetzt einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Das habe das zuständige Landwirtschaftsgericht festgestellt. In den Grundbüchern sei dementsprechend der Hofvermerk eingetragen. Auch sei ein Erbschein nebst Hoffolgezeugnis erteilt worden, das ihn als Hoferben ausweise. Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus der Hoferbfolge ergäben, sei das Landwirtschaftsgericht ausschliesslich zuständig. Wenn das angerufene Gericht jetzt darüber befinde, ob im Jahre 1927 die Voraussetzungen des § 2 WAG noch vorgelegen hätten oder nicht, so entscheide es damit zugleich darüber, ob er Hoferbe geworden sei oder nicht und ob das Anwesen Hofeigenschaft besitze oder nicht. Das Prozessgericht würde also tatsächlich über die Hoferbfolge entscheiden, wozu das Landwirtschaftsgericht ausschließlich berufen sei.

6

Der Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, die Klage sei auch sachlich unbegründet, da nachträgliche Veränderungen, wie § 43 WAG sie verlange, nicht eingetreten seien, der landwirtschaftliche Betrieb im Gegenteil im Jahre 1927 grösser gewesen sei als bei der Eintragung des Anerbengutsvermerks im Jahre 1905. Er hat darauf hingewiesen, dass derartige Veränderungen bei den alle 10 Jahre vorzunehmenden Kontrollen festgestellt worden wären und im Jahre 1927 von dem Einheitswert von 26.930 RM 14.430 RM auf den landwirtschaftlichen Betrieb entfallen seien, so dass für die Ziegelei nur 12.500 RM verblieben seien.

7

Das Landgericht hat abgetrennte Verhandlung über die Frage der Zuständigkeit angeordnet und sodann durch Zwischenurteil die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit verworfen.

8

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

9

Mit der Revision erstreben die Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Zurückweisung der von dem Beklagten erhobenen Einrede und die Zurückverweisung der Sache zur sachlichen Entscheidung. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

10

Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts zur Entscheidung des Rechtsstreits für gegeben erachtet. Zur Begründung dieser Ansicht führt es (vgl. RechtdLandw 1953, 281, wo das angefochtene Urteil irrtümlich als rechtskräftig bezeichnet worden ist) aus:

11

Die Klage stütze sich auf § 43 des Gesetzes betreffend das Anerbenrecht bei Landgütern in der Provinz Westfalen vom 2. Juli 1898, das bereits durch das Reichserbhofgesetz aufgehoben worden sei, dann aber durch Art II des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 am 24. April 1947 wieder in Kraft getreten, jedoch an demselben Tage durch die Britische Militärregierungsverordnung Nr. 84 endgültig aufgehoben worden sei, soweit es durch die Höfeordnung keine Abänderung erfahren hat. Die Kläger wollten mit ihrem auf § 43 WAG gestützten Feststellungsantrage im Grunde rechtlich entschieden haben, ob der von ihrem Vater hinterlassene Grundbesitz sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des westfälischen Anerbenrechts vererbt habe. Falls ersteres zutreffen sollte, könnte ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht entstanden sein, während anderenfalls ein solcher Hof vorhandes sein könne. Der Streit der Parteien laufe also in Wirklichkeit darauf hinaus, ob ein Hof im Sinne der Höfeordnung entstanden sei oder nicht. Diese Entscheidung sei aber gemäss § 37 LVO in einem besonderen Feststellungsverfahren zu treffen, für das nach § 1 Buchst. c LVO das Landwirtschaftsgericht zuständig sei, da es sich um eine Angelegenheit der Höfeordnung handle. Das für ein solches Verfahren erforderliche rechtliche Interesse der Kläger an der begehrten Entscheidung bestehe und sei um so mehr gegeben, als dem Beklagten bereits in Hoffolgezeugnis erteilt worden sei. Die Kläger seien nicht gehindert, ein derartiges Verfahren einzuleiten. Die Hofeigenschaft und die gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse liessen sich daher unmittelbar feststellen. Dann bestehe aber kein Anlass für eine Feststellungsklage, welche die Eigentumsverhältnisse im Jahre 1927 klären solle. Durch die Klage solle die durch die §§ 3, 37 LVO vorgeschriebene ausschliessliche Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte für den wirklichen Streit der Parteien umgangen werden. Ein solcher Umweg könne aber nicht den an sich verschlossenen Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten öffnen. Das Landwirtschaftsgericht werde nach § 58 LVO zu entscheiden haben, welches Recht auf den im Jahre 1927 eingetretenen Erbfall anzuwenden sei. Danach sei die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Landgerichts begründet. In Ermangelung eines Verweisungsantrages habe das Urteil des Landgerichts abgeändert- und die Klage abgewiesen werden müssen.

12

Die Revision rügt Verletzung der §§ 274 Nr. 1 u. 2, 256 ZPO und des § 1 LVO. Sie meint, es handle sich nicht um die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, sondern um die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges. Sie will dem im Ergebnis keine Bedeutung beimessen, da die Fälle des § 274 ZPO gleichgestellt seien und daher nur die Formulierung zu berichtigen sei. Nach der Auffassung der Revision hat das Landgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges mit Recht bejaht; denn massgebend müsse der von den Klägern konkret gestellte Antrag sein und es könne daher nicht darauf ankommen, ob noch eine andere oder anders zu formulierende Frage zwischen den Parteien streitig sei oder streitig werden könne oder möglicherweise einmal ein Verfahren im Sinne des § 1 Buchst. b LVO eingeleitet werde. Das streitige Rechtsverhältnis liege zwar nach der Formulierung des Antrages in der Vergangenheit, könne aber in der Gegenwart Rechtswirkungen äussern, so dass ein Feststellungsinteresse gegeben sei und eine Feststellungsklage zulässig erscheine. Gegenstand der Klage seien die Rechtsbeziehungen der Kläger zu dem väterlichen Grundbesitz. Ihr Sinn und Zweck sei, das gesetzliche Erbrecht der Kläger an den zum Nachlass des Vaters gehörigen Grundstücken festzustellen. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass von der Klarstellung dieser Frage ein ganze Reihe weiterer Rechtsbeziehungen und damit auch von den Klägern zu ergreifende Schritte abhängig seien. Bestand und Inhalt des gesetzlichen Erbrechts der Kläger sei ein privatrechtliches Rechtsverhältnis und eine Frage, für deren Entscheidung die ordentlichen Gerichte zuständig seien und nicht die Ausnahmegerichte der Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen. Die Zulässigkeit des Rechtswegs sei danach zu bejahen.

13

Diesen Rügen der Revision war der Erfolg zu versagen.

14

Irrig ist zunächst ihre Ansicht, es handle sich hier nicht um die Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern um die der Zulässigkeit des Rechtswegs. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1952 (V BLw 84/50, BGHZ 4, 352 = RechtdLandw 1952, 188 = NJW 195, 424) dargelegt hat, sind die auf Grund von § 2 LVO gebildeten Landwirtschaftsgerichte der Britischen Zone keine Sondergerichte, sondern Abteilungen der ordentlichen Gerichte, denen lediglich eine besondere sachliche Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zukommt. An dieser vom Bundesgesetzgeber gebilligten (§ 2 LwVG; Bundestagsdrucksache Nr. 3819, S 18 z § 2; Schulte MDR 1953, 583; Friese, JZ 1953, 538 unter III) Auffassung hält der Senat fest. Danach steht hier nicht, wie die Revision meint, die Zuständigkeit eines Ausnahmegerichts und infolgedessen auch nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern nur die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Erörterung. Das Berufungsgericht hat danach § 274 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht verletzt.

15

Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe die Zuständigkeit des Prozessgerichts zu Unrecht verneint. Ihr ist zuzugeben, dass es bei der Prüfung der Zuständigkeit auf den konkreten Antrag der Kläger ankommt. Das angefochtene Urteil lässt nicht mit Sicherheit erkennen, wie das Berufungsgericht den Antrag der Kläger aufgefasst hat; denn es spricht einmal davon, diese wollten festgestellt wissen, ob sich der nachgelassene Grundbesitz, soweit er dem Anerbengutsvermerk unterlag, nach bürgerlichem Recht oder nach dem westfälischen Anerbenrecht vererbt habe, während es an anderer Stelle sagt, der Streit der Parteien laufe in Wirklichkeit darauf hinaus, ob ein Hof im Sinne der Höfeordnung entstanden sei oder nicht. Aus letzterem leitet das Berufungsgericht sodann die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts auf Grund der §§ 1 Buchst. c, 37 LVO her. Damit wird das Oberlandesgericht dem gestellten Antrage nicht gerecht. Richtig ist, dass die Kläger um die Feststellung hätten bitten können, ob ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt. Bei einem Antrage dieses Inhalts hätte nicht zweifelhaft sein können, dass es sich um ein Verfahren auf Grund der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen handle und die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichts gegeben sei. Mit einem derartigen Feststellungsverfahren würde den Klägern indessen nicht gedient sein; denn im Falle der Feststellung, dass die Besitzung kein Hof - d.h. jetzt kein Hof - ist, würde die Frage offen bleiben, seit wann dies der Fall ist. In einem solchen Verfahren würde allerdings als Vortrage auch darüber zu befinden sein, nach welchem Recht sich der fragliche Grundbesitz bei dem Tode des Vaters der Beteiligten vererbt hat. Die diesbezüglichen Feststellungen würden in dessen an der Rechtskraft der ergehenden Entscheidung nicht teilnehmen, so dass lediglich dem Gewicht der Entscheidungsgründe möglicherweise eine praktische Bedeutung zukommen könnte. Die Kläger könnten daher mit einem solchen Verfahren nicht das erreichen, was sie in dem gegenwärtigen Rechtsstreit erzielen wollen. Die Kläger begehren die Feststellung, dass der Grundbesitz am 9. Januar 1927 dem Westfälischen Anerbengutsgesetz nicht unterlegen habe. Ihren Antrag haben sie damit begründet, dass der Grundbesitz zwar früher ein Landgut im Sinne dieses Gesetzes gewesen sei, dass aber zur Zeit des Todes ihres Vaters infolge inzwischen eingetretener Veränderungen das Landgut den Erfordernissen des § 2 WAG nicht mehr entsprochen und deshalb dem Anerbenrecht nicht mehr unterstanden habe. Sie haben damit geltend gemacht, der Grundbesitz habe bereits vor dem Eintritt des Erbfalls im Jahre 1927 die Anerbengutseigenschaft verloren Sie berufen sich dabei auf § 43 WAG, der - richtig verstand die Feststellung zulässt, dass die zu früherer Zeit vorhanden gewesene Anerbengutseigenschaft durch nachträgliche Veränderungen entfallen ist. Nicht die Feststellung des auf den Erbfall anzuwendenden Rechts, sondern die Frage der Anerbengutseigenschaft für den Zeitpunkt des Erbfalls bildete den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens auf Grund des § 43 WAG. Ergab sich in ihm, dass die Anerbengutseigenschaft nicht mehr vorhanden war, so verstand sich von selbst, dass der Grundbesitz dem Anerbenrecht nicht mehr unterstand.

16

Der Fortfall der Anerbengutseigenschaft war nach § 43 WAG im Wege der Klage geltend zu machen. Nach dem damals geltenden Recht wäre also die Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Austragung des vorliegenden Streits gegeben gewesen. Das Gesetz betreffend das Anerbenrecht bei Landgütern in der Provinz Westfalen vom 2. Juli 1898 ist zwar bereits durch das preussische Bäuerliche Erbhofrecht vom 15. Mai 1933 ausser Kraft gesetzt, es würde aber für das hier in Frage stehende "Anerbengut" noch anwendbar geblieben sein (§ 57 daselbst); es ist daher erst durch § 60 Abs. 1 REG mit Wirkung vom 1. Oktober 1933 aufgehoben worden. Wenn es auch durch Art II KRG Nr. 45 wieder eingeführt worden ist, so ist es doch nach Art I BrMilReg VO Nr. 84 durch die Bestimmungen der Höfeordnung abgeändert und im übrigen aufgehoben worden. Die in § 43 WAG enthaltene verfahrensrechtliche Vorschrift über die Zuständigkeit des Prozessgerichts ist daher jetzt für die Frage der Zuständigkeit nicht mehr massgebend.

17

Die Revision verkennt dies nicht, glaubt aber, die Kläger könnten die Feststellungsklage auf § 256 ZPO stützen. Sie führt hierzu aus, Gegenstand einer solchen Klage könne die Rechtsbeziehung einer Person zu einem Gegenstand, nicht aber die Eigenschaft einer Sache sein. Ihrer Ansicht nach ist Sinn und Zweck der Klage die Feststellung des gesetzlichen Erbrechts der Kläger an dem gesamten Nachlass ihres Vaters oder an den zu seinem Nachlass gehörigen Grundstücken, wobei sie unter dem gesetzlichen Erbrecht offenbar die Vererbung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches versteht.

18

Damit sucht die Revision eine Rechtsbeziehung der Kläger zu den Nachlassgrund stücken aufzuweisen und die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO darzutun. Dieses Vorbringen wird indessen dein eigentlichen Inhalt der Klage und dem Sinn und Zweck des § 43 WAG nicht gerecht Nach dem zuvor Gesagten hatte diese Vorschrift die Frage der Anerbengutseigenschaft zum Gegenstand, indem sie die Feststellung zuliess, dass diese Eigenschaft inzwischen verlorengegangen sei. In den Fällen des § 43 WAG handelte es sich danach darum, ob die für den rechtlichen Begriff des Landgutes nötigen tatsächlichen Erfordernisse noch gegeben oder nicht mehr gegeben seien. Der Streit hatte danach lediglich das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein rechtlich erheblicher Tatsachen und damit eine Eigenschaft des Streitobjekts zum Gegenstand (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1951, V ZR 125/50; bei LM § 256 Nr. 2 nur Leitsatz). Da es sich danach in diesen Fällen nicht um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses handelte, kann es zweifelhaft sein, ob ein Streit vorliegt, der einer Feststellung auf Grund des § 256 ZPO zugänglich ist. Für die Zeit der Geltung des § 43 WAG war diese Frage ohne Bedeutung, da durch diese Gesetzesbestimmung die Zuständigkeit der Prozessgerichte zur Feststellung des Nichtvorhandenseins der Anerbengutseigenschaft ausdrücklich begründet war (Meyer, Westfälischen Anerbenrecht 1931, § 43 Anm. 1). Einer Prüfung dieser Frage bedurfte es auch im vorliegenden Falle nicht, da hier zunächst nur die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichts in Rede steht und bei Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts im Verfahren vor diesem Gericht die Feststellung auch rechtlich erheblicher Eigenschaften ohne weiteres zulässig sein kann (vgl. dazu das vorgenannte Urteil des Senats).

19

Nach dem westfälischen Anerbengutsgesetz vom 2. Juli 1898 war, wie bereits gesagt, in den Fällen des § 43 die Zuständigkeit des Prozessgerichts gegeben. Nach dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes bestanden vielfach Zweifel über die Erbhofelgenschaft landwirtschaftlicher Besitzungen. Das Reichserbhofrecht übertrug die Entscheidung über diese Streitigkeiten dem Anerbengericht (§ 10 REG; § 54 EHVfO) und entzog damit dem Prozessgericht insoweit die Zuständigkeit, traf also eine Regelung, wie sie entsprechend auch für das Fidelkommißrecht getroffen worden ist (vgl. das bereits genannte Urteil des Senats vom 26. Juni 1951). Eine entsprechende Regelung der Zuständigkeitsfrage hat auch das Höferecht der Britischen Zone getroffen. Der Streit um die Hofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes ist eine Angelegenheit der Höfeordnung nach § 18 Abs. 1 HöfeO, § 1 Buchst. c LVO. Im § 37 LVO hat das Gesetz für bestimmte Feststellungen, darunter auch für die Feststellung der Hofeigenschaft, ein besonderes Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten eingeführt, das eine erweiterte Rechtskraftwirkung der in ihm ergehenden Entscheidungen zeitigt. Die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen ist inzwischen weitgehend durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 - LwVG - (BGBl I, 667) ersetzt, aber durch dieses nur zum Teil aufgehoben worden. In Kraft geblieben sind u.a. die Vorschriften des § 37 LVO. Für die dort in Absatz 1 unter den Buchst. a-f aufgeführten Feststellungen sind danach nach wie vor die Landwirtschaftsgerichte ausschliesslich zuständig. § 37 LVO bezieht sich, wie seine Stellung im Gesetz und der Inhalt des Absatzes 1 zeigen, auf solche Streitigkeiten, die aus dem am 24. April 1947 in Kraft getretenen Höferecht entstehen. Um einen solchen Streit handelt es sich hier nicht, vielmehr soll auf Grund eines früher in Geltung gewesenen Rechts eine Feststellung darüber getroffen werden, ob das Streitobjekt damals eine rechtlich erhebliche Eigenschaft besass oder nicht. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. Januar 1953 (V BLw 81/52, RechtdLandw 1953, 108 = MDR 1953, 285 [BGH 27.01.1953 - V BLw 81/52]) die dort beantragte Feststellung der Erbhofelgenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung als nicht zulässig erachtet. In der dort entschiedenen Sache war ein Zuweisungsverfahren aus Art VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 ausgesetzt und ein besonderes Verfahren über die Erbhofelgenschaft der Besitzung anhängig gemacht worden. Der Senat hat damals ausgeführt, zur Entscheidung über den Zuweisungsantrag hätte es einer Aussetzung des Verfahrens nicht bedurft; abgesehen hiervon hätte der dortige Antragsteller einen Feststellungsantrag nach § 37 Abs. 1 Buchst. f LVO des Inhalts stellen können, dass er mit dem Tode seiner Mutter Hoferbe geworden sei, womit über die Vererbung des Hofes Klarheit geschaffen worden wäre. Im vorliegenden Fall würde nach dem oben Gesagten die Feststellung der Hofeigenschaft noch nicht zu der von den Klägern gewünschten Klärung der Rechtslage führen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung vom 27. Januar 1953. Für die Vererbung der hier strittigen Besitzung ist wesentlich ob sie bei dem Erbfall am 9. Januar 1927 Anerbengutseigenschaft besessen und sich dementsprechend nach dem damals geltenden westfälischen Anerbenrecht vererbt hat oder ob das nicht der Fall gewesen ist. Die Feststellung einer solchen Eigenschaft ist in dem jetzt geltenden Landwirtschaftsrecht nicht vorgesehen. Da die hier begehrte Feststellung indessen auf derselben Ebene liegt wie die Feststellung der Hofeingeschaft nach Höferecht, drängt sich der Gedanke auf, auf einen solchen Feststellungsantrag die Vorschriften des § 37 LVO entsprechend anzuwenden. Die Frage, ob eine solche Anwendung des § 37 LVO dann zulässig ist, wenn entsprechende Feststellungen, wie sie dort in Absatz 1 unter den Buchst a f zugelassen sind, auf Grund des früher in Kraft gewesenen Rechts selbständig getroffen werden sollen, hat der Senat in dem angeführten Beschluss vom 27. Januar 1953 offen gelassen. Wöhrmann (RechtdLandw 1953, 232 ff) hat darauf hingewiesen, dass Fälle denkbar seien, in denen ein Interesse der Beteiligten an einer endgültigen Entscheidung über solche Fragen bestehen könne, und sich in diesem Rahmen für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 37 LVO ausgesprochen. Ihm ist darin beizutreten, dass derartige Fälle vorkommen können und ein Interesse der Beteiligten an einer Entscheidung mit der sich aus § 37 LVO ergebenden Rechtskraftwirkung vorhanden sein kann, damit dieser Streitpunkt nicht jederzeit in einem anderen Verfahren wieder aufgegriffen werden kann, sondern eine die Beteiligten und auch die Gerichte bindende Entscheidung ergeht, die nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 LVO einer Nachprüfung zu unterziehen ist. Das gilt um so mehr, als das neue. Landwirtschaftsrecht sich grundsätzlich keine rückwirkende Kraft beigelegt hat, sondern das früher geltende Recht bis zu seinem Inkrafttreten in Geltung geblieben ist und jenes auch die nach früherem Recht entstandenen Rechte - soweit nicht einer der Ausnahmefälle des § 58 Abs. 2 LVO vorliegt - aufrecht erhalten und rechtskräftige Urteile und Beschlüsse sowie vor seinem Inkrafttreten getroffene rechtsgültige Vereinbarungen unberührt gelassen hat. Da auf Erbfälle regelmässig das Recht anzuwenden ist, das zur Zeit ihres Eintritts galt, ist das frühere Recht auch heute noch in zahlreichen Fällen bei erbrechtlichen Streitigkeiten, die landwirtschaftliche Besitzungen betreffen, massgebend. Das ist häufig bei solchen Fragen der Fall, die sich lediglich als Vortragen für die zu treffende Entscheidung darstellen. In nicht wenigen Fällen ist die Entscheidung indessen unmittelbar auf Grund des früheren Rechts zu treffen. Das trifft beispielsweise oft zu, wenn die Feststellung des Hoferben mit der Begründung begehrt wird, dass die Höfeordnung rückwirkend zur Anwendung zu kommen habe, sich bei der Prüfung des Falles aber ergibt, dass sich die Besitzung nach Erbhofrecht vererbt hat und der Hofnachfolger daher nicht Hoferbe, sondern Anerbe geworden ist. In diesen Fällen handelt es sich zwar um ein Feststellungsverfahren nach § 37 LVO, doch wird die Entscheidung nicht nach Höferecht, sondern nach Erbhofrecht getroffen, indem der Hofnachfolger als Anerbe festgestellt wird. Wollte man den § 37 LVO lediglich auf höferechtliche Streitigkeiten anwenden, so müsste in den angeführten Fällen der auf Feststellung des Hoferben gerichtete Antrag zurückgewiesen werden, weil sich der Hof nach Erbhofrecht und nicht nach Höferecht vererbt habe, der Hofnachfolger daher Anerbe und nicht Hoferbe geworden sei. Nach - soweit ersichtlicheinhelliger Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre ist aber in den Fällen des § 37 LVO der gestellte Antrag, falls ihm nicht entsprochen werden kann, nicht lediglich zurückzuweisen, vielmehr darüber hinaus die der gegebenen Sach- und Rechtslage entsprechende Feststellung zu treffen (vgl. Barnstedt-Meyer, Verfahrensordnung für Landwirtschaftssache § 13 Anm. 3, b and 6 B III a; Lange-Wulff, Höfeordnung 3. Aufl, Seite 576/577). Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat angeschlossen, der in zahlreichen Entscheidungen die in einem Feststellungsverfahren getroffene Feststellung des Anerben gebilligt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. Oktober 1951, V BLw 33/50 und vom 5. Mai 1953, V BLw 117/52) und in seiner Entscheidung vom 27. Januar 1953 (V BLw 108/52) dargelegt hat, dass sich die Rechtsstellung des Anerben nach Reichserbhofrecht und die des Hoferben nach Höferecht keineswegs decken. Es wird also in den angeführten Fällen in einem Feststellungsverfahren nach § 37 LVO eine Feststellung auf Grund des früheren Rechts getroffen Damit erfährt diese Vorschrift durch eine entsprechende Anwendung eine Ausdehnung auf das früher geltende Recht, die wegen der Rechtsähnlichkeit der in Rede stehenden Tatbestände nicht zu beanstanden ist und auch einem praktischen Bedürfnis entspricht, wie das auch bei der entsprechenden Anwendung des § 1 Buchst. c LVO auf unter dem früheren Recht entstandene Versorgungsansprüche der Fall ist (BGH vom 29. Januar 1952, VBLw 20/51, RechtdLandw 1952, 249; Barnstedt-Meyer, Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen, § 1 Anm. 5, B I a). Es ist kein Grund ersichtlich, warum eine analoge Anwendung des § 37 LVO nicht auch dann zulässig sein sollte, wenn nicht die Hofeigenschaft, sondern die Eigenschaft des Grundbesitzes als anerbenrechtlich gebundenes Vermögen für einen für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten entscheidenden Zeitpunkt festgestellt werden soll, sei es, dass die Bindung aus dem Reichserbhofrecht, sei es, dass sie aus einem früher in Geltung gewesenen landesrechtlichen Anerbengesetz hergeleitet wird. Das ist um so mehr der Fall, als auf diese Weise auch in derartigen Fällen eine alle Beteiligten und die Gerichte bindende endgültige Feststellung getroffen werden kann und damit, wie es wünschenswert ist, sich widersprechenden Entscheidungen vorgebeugt wird. Die Zulassung eines solchen Verfahrens trägt auch ersichtlich für Fälle der vorliegenden Art einem dringenden Bedürfnis Rechnung, weil sonst der entscheidende Streitpunkt nicht in befriedigender Weise zur Klärung gebracht werden könnte (vgl. ausser dem oben angeführten Beschluss vom 27. Januar 1953 auch den Beschluss des Senats vom 8. April 1952, V BLw 30/51, RechtdLandw 1952, 307 = MDR 1952, 419). Eine selbständige Feststellung unter entsprechender Anwendung des § 37 LVO kommt in diesen Fällen aber nur dann in Frage, wenn entsprechende Feststellungen, wie sie in § 37 Abs. 1 LVO zugelassen sind, auf Grund des früher in Kraft gewesenen Rechts getroffen werden sollen und für sie ein Bedürfnis besteht, d.h. ein rechtliches Interesse an einer solchen Entscheidung gegeben ist.

20

Es kann sich danach bei der analogen Anwendung des § 37 LVO stets nur am Fragen handeln, die für die Vererbung einer landwirtschaftlichen Besitzung Bedeutung haben. Das neue Landwirtschaftsrecht der Britischen Zone hat, die oben bereits hervorgehobene Entwicklung auf dem Gebiete des Erbhof- und Fidelkommissrechts fortsetzend, nicht zuletzt für diese Angelegenheiten die Zuständigkeit der von ihm als Abteilungen der ordentlichen Gerichte geschaffenen Landwirtschaftsgerichte begründet, die nach ihrem Aufgabenkreis und ihrer Zusammensetzung für die Entscheidung solcher Streitigkeiten besonders geeignet sind. Daran hat das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953, soweit die Britische Zone in Betracht kommt, nicht geändert. Wie oben schon gesagt wurde, sind die Landwirtschaftsgerichte der Britischen Zone für diese Verfahren ausschliesslich zuständig. Sie können daher auch nur zur Entscheidung berufen sein, wenn entsprechende Fragen des früheren Landwirtschaftsrechts zur Erörterung stehen und über sie eine selbständige Feststellung in einem besonderen Verfahren getroffen werden soll. Es kommt hinzu, dass § 37 LVO dem landwirtschaftlichen Verfahrensrecht angehört und infolgedessen auch nur in einem Verfahren vor denjenigen Gerichten entsprechend angewendet werden kann, die nach diesem Recht zu entscheiden haben. Die Entscheidung der Frage, ob im vorliegenden Falle der fragliche Grundbesitz zur Zeit des Todes des Vaters der Beteiligten die Anerbengutseigenschaft besass oder nicht, kann daher - falls die sonstigen Voraussetzungen für eine derartige Feststellung gegeben sind - nur von dem Landwirtschaftsgericht getroffen werden, und zwar unter entsprechender Anwendung des § 37 LVO (also auch des Absatzes wonach der Kutter der Parteien Gelegenheit zur Beteiligung Verfahren zu geben ist). Nach Schulte (RechtdLandw 1953, 28) wendet auch der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichtes in Hamm den § 37 LVO entsprechend an, wenn festzustellen ist, wer nach dem Westfälischen Anerbengesetz Anerbe geworden ist. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht danach die Zuständigkeit des Prozessgerichts mit Recht verneint.

21

Das Oberlandesgericht hat somit, da ein Verweisungsantrag nicht gestellt war, die Klage zu Recht abgewiesen. Gleichwohl mussten die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden; denn nach der Verkündung des Berufungsurteils ist am 1. Oktober 1953 das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in Kraft getreten. Dieses schreibt in § 12 Abs. 2 vor, dass das Prozessgericht, wenn in einem Rechtsstreit eine Landwirtschaftssache anhängig gemacht wird, die Sache an das für Landwirtschaftssachen zuständige Gericht abzugeben hat. Diese Vorschrift betrifft das Verfahrensrecht und ändert den § 276 ZPO für den Fall ab, dass bei dem Prozessgericht eine Landwirtschaftssache anhängig gemacht worden ist. In einem solchen Falle ist nämlich künftig seitens des Prozessgerichts nach § 12 Abs. 2 LwVG zu verfahren (so auch Schulte in MDR 1953, 583). Für das Verfahrensrecht gilt aber der Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften sofort auf anhängige Sachen anzuwenden sind, ihnen also ohne weiteres rückwirkende Kraft zukommt (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 23. September 1952, VBLw 113/51, BGHZ 7, 161 [BGH 23.09.1951 - V BLw 113/51] [167] = RechtdLandw 1952, 285 = MDR 1952, 735 [BGH 23.09.1952 - V BLw 113/51]). § 12 Abs. 2 LwVG ist danach in bereits anhängigen Sachen und auch noch in der Revisionsinstanz anzuwenden. Im Gegensatz zu § 276 ZPO erfordert er keinen Verweisungsantrag, sondern macht dem Prozessgericht, das die Parteien zu hören hat, die Abgabe an das zuständige Landwirtschaftsgericht zur Pflicht. Im vorliegenden Falle sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 1954 zu der Abgabe der Sache gehört worden. Da diesem Erfordernis genügt ist und der erkennende Senat die oben dargelegte Unzuständigkeit des Prozessgerichts von Amts wegen zu beachten hatte, mussten die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) in Warburg i.W. als zuständiges Gericht abgegeben werden.

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Eine Entscheidung über die Kosten des bisherigen Verfahrens war nicht zu treffen. Nach. § 12 Abs. 3 LwVG ist für die Erhebung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten das Verfahren vor dem abgebenden Gericht als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln. An sich dürfte hinsichtlich der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, § 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwenden sein (vgl. hierzu Urteil des III. Zivilsenats vom 5. November 1953, III ZR 379/51, BGHZ 11, 43 und das zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1953, V ZR 6/51). In dieser Entscheidung ist ausgeführt, dass bei der Verweisung von einem höheren Gericht an ein Gericht des ersten Rechtszuges über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schon anlässlich der Verweisung entschieden werden kann. Das ist indessen bei der Verweisung einer Landwirtschaftssache vom Prozessgericht an das Landwirtschaftsgericht nicht angängig. Nach § 44 Abs. 1 LwVG hat das Landwirtschaftsgericht, wenn an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt sind, nach billigem Ermessen zu entscheiden wer die Kosten zu tragen hat und wie sie zu verteilen sind.

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Die Entscheidung des Prozessgerichts über die bereits entstandenen Mehrkosten würde danach der dem Landwirtschaftsgericht vorbehaltenen Ermessensentscheidung vorgreifen and ist, daher nicht zulässig. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens war daher in vollem Umfang dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) zu überlassen.

Dr. Tasche
Dr. Hückinghaus
Dr. Oechßler
Dr. Piepenbrock
Dr. Großmann